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Beschluss

6 A 667/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0122.6A667.96.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 342.002,88 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 342.002,88 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat weist die Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00 und vom 00.00.00 sowie den Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 aufzuheben, gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die mit ihr angegriffene Verwaltungsentscheidung, mit der der Beklagte von dem Kläger 342.002,88 DM, die dem Kläger für die Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 gezahlten Bezüge, zurückfordert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge eines Beamten betreffenden Maßgaben des § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) finden allerdings, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine Anwendung. Denn der Kläger war rechtlich gesehen zu keinem Zeitpunkt Beamter des beklagten Landes. Vgl. in diesem Zusammenhang Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 14 LBG NW Rdnr. 2, m.w.N.; Summer in Fürst GKÖD I, K § 14 Rdnr. 6; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, II 1 § 12 BBesG Rdnr. 7. Die durch Urkunde vom 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 00.00.00 ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Fachhochschullehrer ist vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) mit Erlaß vom 00.00.00 mit der Begründung zurückgenommen worden, der Kläger habe die Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden, nachdem die hiergegen gerichtete Klage des Klägers durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 1986 - 4 K 621/84 - als unbegründet abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) vom 15. Juli 1988 - 6 A 322/87 - zurückgewiesen und die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluß vom 11. April 1989 - 2 B 138.88 - zurückgewiesen worden sind. Der Kläger hat demgemäß seine Rechtsstellung als Beamter des beklagten Landes rückwirkend verloren (§ 14 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NW -). Rechtsgrundlage der Rückforderung ist hiernach der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Vgl. Summer, a.a.O., K § 14 Rdnr. 6; Schwegmann-Summer, a.a.O., II 1 § 12 BBesG Rdnr. 7. Bei diesem Rechtsinstitut handelt es sich um einen aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch, der auch den Ausgleich einer zugunsten einer Privatperson erfolgten rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ermöglicht, wenn das Vertrauen der Privatperson auf die Beständigkeit des ihr ohne Rechtsgrund gewährten Vorteils nicht schutzwürdig ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1966 - V C 155.65 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 25, 72, vom 17. September 1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, 108, vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 = Juristenzeitung 1985, 792 = Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2436, und vom 12. März 1987 - 3 C 16.86 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1989, 143. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung läßt bezüglich der Höhe der zurückgeforderten Bezüge Berechnungsfehler des Beklagten zu Lasten des Klägers nicht erkennen. Insbesondere ist der vom Kläger angesprochene, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im folgenden: Landesamt) überwiesene Betrag von 13.760,30 DM bei der Rückforderungssumme berücksichtigt worden, wie der Beklagte im Berufungsverfahren vom Kläger unwidersprochen dargelegt hat. Der Kläger hat die zurückgeforderten Bezüge ohne Rechtsgrund erhalten. Der Beamtenstatus, aufgrund dessen sie ihm gezahlt worden sind, ist, wie ausgeführt worden ist, rückwirkend von Anfang an entfallen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Bezüge verbraucht und sei somit nicht mehr bereichert mit der Folge, daß er gemäß § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet sei. Die letztgenannte gesetzliche Bestimmung kommt im Rahmen des allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht zum Tragen. Die ihr zugrundeliegende privatrechtliche Interessenwertung ist in das öffentliche Recht nicht übertragbar. Das bedeutet allerdings nicht, daß derjenige, der - wie der Kläger - ohne Rechtsgrund Leistungen der öffentlichen Hand erlangt hat, diese in jedem Falle erstatten muß. Vielmehr entfällt die Erstattungspflicht, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Maßgebend ist bei dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die Abwägung der gegenläufigen Interessen, das Interesse des Bürgers (hier des Klägers) am Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegen das Interesse der Verwaltung an der Durchsetzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O., II 1 § 12 BBesG Rdnr. 7. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ohne Rechtsgrund für die Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 gezahlten Bezüge ist zu verneinen. Insoweit fällt zu Lasten des Klägers entscheidend ins Gewicht, daß er seine unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hatte (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW). Das steht aufgrund des erwähnten rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 1986 fest. Der Umstand, daß der Kläger dieses Urteil wie auch die weiteren in diesem Zusammenhang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen für falsch hält und sich im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten arglistigen Täuschung als Opfer eines "unzulänglichen Fragebogens" ansieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt auch hinsichtlich seines Vorbringens, er habe gar nicht unbedingt Beamter werden wollen, als Angestellter hätte er sich im Gegenteil finanziell besser gestanden, und er sei davon ausgegangen, zu Recht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden zu sein. Im Rahmen der zum Nachteil des Klägers ausfallenden Abwägung der beiderseitigen entgegenstehenden Interessen kommt hinzu, daß der Beklagte die Bezüge des Klägers nur seit dem Zeitpunkt (00.00.00) zurückfordert, seit welchem der Kläger auf Dauer wegen Erkrankung dienstunfähig war. Des weiteren hatte der Beklagte zwar gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NW, wonach bei der Rücknahme einer Ernennung die gewährten Leistungen des Dienstherrn belassen werden können, nach pflichtgemäßen Ermessen über den Umfang und die Maßgaben der Rückforderung zu entscheiden. Dies ist jedoch in den angefochtenen Bescheiden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 114 VwGO) erfolgt. Zum einen sind, wie bereits ausgeführt worden ist, die Bezüge des Klägers, die er während der Zeit erhalten hat, als er noch Dienst als Fachhochschullehrer verrichtete, von der Rückforderung ausgenommen worden. Zum anderen sind dem Kläger - gegen verschiedene Sicherungsmaßnahmen und eine Verzinsung von 4 % der Rückforderungssumme seit dem Zugang des Bescheides vom 00.00.00 - Ratenzahlungen in Höhe von 300,-- DM monatlich eingeräumt worden und ist von einer Verwertung des in seinem und seiner Ehefrau Eigentum stehenden Hausgrundstücks zu ihren Lebzeiten Abstand genommen worden. Dies genügt insgesamt den an die Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NW zu stellenden Anforderungen. Ein Ermessensfehler ergibt sich, anders als der Kläger meint, auch nicht daraus, daß der Beklagte sich bei der Rückforderung der dem Kläger nach Eintritt seiner dauernden Dienstunfähigkeit gezahlten Bezüge nicht auf die "Netto- Bezüge" (nach Steuern) beschränkt hat. Der Senat hat zwar in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 10. Dezember 1979 - VI A 1492/78 - ausgeführt, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sei zu berücksichtigen, ob der Beamte bzw. frühere Beamte noch steuerlich einen Ausgleich für die vormals auf die Bezüge entrichtete Steuer erlangen könne oder ob das nunmehr wegen geringerer Einkünfte nicht mehr zu erwarten sei. Letzteres trägt der Kläger, der nach der vom Beklagten für ihn vorgenommenen Nachversicherung von der BfA eine Angestelltenversicherungsrente erhält, die nach seinen Angaben monatlich 2.000,-- DM nicht wesentlich übersteigt, vor. Aus der von ihm angeführten Rechtsprechung kann er jedoch schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil § 12 Abs. 2 BBesG, wie ausgeführt worden ist, vorliegend nicht einschlägig ist. Das Beamtenverhältnis des Klägers hat aufgrund der Rücknahme der Ernennung von Anfang an nicht bestanden (§ 14 Abs. 1 LBG NW), und die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, nach der von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann, greift lediglich dann ein, wenn ein Beamtenverhältnis besteht oder zumindest bestanden hat. Vgl. Schütz, a.a.O., Teil C § 14 Rdnr. 2, m.w.N. Zwar gelten die von der Rechtsprechung für eine Billigkeitsentscheidung entwickelten Maßgaben für sämtliche dem § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes inhaltsgleichen beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 6 B 61.82 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1983, 193. Die in den Fällen der Rücknahme einer Ernennung einschlägige Ermessensvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NW, wonach die gewährten Leistungen des Dienstherrn belassen werden können, erstreckt sich jedoch schon ihrem Wortlaut nach nicht auf - aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem Beamten herzuleitende - Billigkeitsgründe. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsentscheidung des Beklagten gehen ebenfalls fehl. Zunächst ist ihm nicht darin zu folgen, nach der Rücknahme seiner Ernennung zum beamteten Fachhochschullehrer sei sein zuvor bestehender Arbeitsvertrag mit der Fachhochschule X, aufgrund dessen er als Angestellter im Lehrbereich beschäftigt worden war, wieder aufgelebt, und ihm stehe deshalb für die Zeit, die die Rückforderung betreffe, Arbeitslohn als Angestellter sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und eine Nachversicherung auch bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie Rente zu, mit welchen Ansprüchen er gegen die Rückforderung aufrechne. Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, war das privatrechtlich ausgestaltete Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Ernennung zum beamteten Fachhochschullehrer auf Lebenszeit erloschen, und hierbei blieb es auch nach der Rücknahme der Ernennung. Vgl. Schütz, a.a.O., Teil C § 10 Rn. 13; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 -, Der Betrieb 1997, 1723. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche aus einem seiner Meinung nach zumindest "faktischen Arbeitsverhältnis" zivilrechtlicher Natur einschließlich eines Anspruchs auf Nachversicherung auch bei der VBL stehen ihm hiernach nicht zu. Soweit er darauf verweist, er erleide, da der Beklagte ihn erst sehr spät bei der BfA nachversichert habe, im Falle seines Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit einen Schaden, der mit dem Sozialstaatsprinzip nicht in Einklang zu bringen sei und den das Landesamt bei seiner Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsentscheidung nicht. Vermeintliche Schadensersatzansprüche des Klägers, die zudem von dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig gemacht werden, sind nicht notwendiger Bestandteil der im Rahmen der angefochtenen Rückforderung getroffenen Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NW. Schließlich hat der Kläger auch mit seinem Vorbringen keinen Erfolg, nach dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit im 00.00 habe das zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit und seiner Zurruhesetzung eingeleitete Verwaltungsverfahren unvertretbar lange gedauert, bei zügiger Bearbeitung wäre es nicht zu einer so hohen Rückforderungssumme gekommen, und das dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, der Rückforderungsbetrag müsse jedenfalls herabgesetzt werden. Unabhängig davon, daß die von ihm insoweit angeführte Rechtsprechung, BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 6 B 61.82 -a.a.O. sich auf beamtenrechtliche Vorschriften, wie etwa § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, beschränkt, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann, beruht die Rückforderung jedenfalls ohnehin nicht auf der vom MWF mit Erlaß vom 00.00.00 vorsorglich für den Fall, daß die Rücknahme der Ernennung des Klägers vor dem Verwaltungsgerichten keinen Bestand haben sollte, vorgenommenen Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Rückforderung ist vielmehr die Folge der Rücknahme der unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgenommenen Ernennung des Klägers zum Fachhochschullehrer. Der vom Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zu Recht ausgeführt hat, aus der - einen Verzicht des Beklagten auf eine Verwertung des Hausgrundstücks zu Lebzeiten des Klägers und seiner Ehefrau einschließenden - Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung des Klägers mit dem Landesamt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.