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Beschluss

8 B 2164/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0127.8B2164.97.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellern zu 1. bis 4. jeweils zu 1/4 auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellern zu 1. bis 4. jeweils zu 1/4 auferlegt. G r ü n d e : Die zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 13. August 1997 zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, ist begründet. Die Antragsteller haben das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Dem von den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. August 1997 geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz steht jedoch die Vorschrift des § 120 Abs. 2 BSHG entgegen. Nach dieser Regelung erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen der Sozialhilfe. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand waren die Antragsteller in diesem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG in der Fassung des am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Die Antragsteller waren im genannten Zeitraum im Sinne des § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet und damit "ausreisepflichtig", da sie eine gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaßen. Auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 AuslG konnten sich die Antragsteller jedenfalls in diesem Zeitraum nicht (mehr) berufen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AuslG findet das Ausländergesetz zwar keine Anwendung auf Ausländer, die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen; gemäß § 18 Abs. 1 GVG sind u.a. die Mitglieder der im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes errichteten diplomatischen Missionen und ihre Familienmitglieder nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (im folgenden: WÜD) - BGBl. II 1964 S. 957 ff. - von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand ist aber überwiegend wahrscheinlich, daß die Antragsteller jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum nicht (mehr) zu dem von § 18 Abs. 1 GVG erfaßten Personenkreis gehörten, namentlich daß die Antragstellerin zu 1., die früher als III. Sekretärin in der diplomatischen Mission der Demokratischen Republik Somalia in B. tätig war, nicht mehr Mitglied einer im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes errichteten diplomatischen Mission war. Dabei ist davon auszugehen, daß die Mission eines Diplomaten auf verschiedene Weise zu Ende gehen kann. Es kann lediglich die persönliche Mission des Diplomaten erlöschen, während die Auslandsvertretung weiter besteht. Es kann aber auch die Auslandsvertretung des Staates im Ganzen aufhören zu bestehen und damit die Mission der betreffenden Diplomaten zu Ende gehen. Die persönliche Mission eines Diplomaten kann durch dessen Tod, durch die Erfüllung seiner zeitlich begrenzten Aufgaben oder auch durch Zeitablauf erlöschen, vgl. dazu u.a. Dahms/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Auflage 1989, § 39, S. 292; B. Sen, A Diplomat's Handbook of International Law and Practice, 3. Auflage 1988, S. 214 ff.; S. K. Kapoor, International Law, 9. Auflage 1992, S. 447 ff.. Die Vorschrift des Art. 43 WÜD enthält keine abschließende Regelung der Beendigung der diplomatischen Mission. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ("… wird unter anderem dadurch beendet …") und ist insoweit sowohl in der Staatenpraxis als auch im Fachschrifttum nicht umstritten, vgl. dazu u.a. Verdross/Simmer, Universelles Völkerrecht, 3. Auflage 1984, § 892; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, 1. Band, 2. Auflage 1975, § 41 VI, S. 282 ff.; Brownlie, Principles of Public International Law, 2 nd. ed., 1973, S. 338; Sen, A Diplomat's Handbook of International Law and Practice, aaO., S. 214 ff.; Dahm/Delbrück/ Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Auflage 1989, § 39, S. 292 ff.; Fischer in: Knut Ipsen, Völkerrecht, 3. Auflage 1990, § 31 IV 3 Rdnr. 27 ff.; Kapoor, International Law, 9. Auflage 1992, S. 447 ff.. So ist seit langem (gewohnheitsrechtlich) anerkannt, daß die diplomatische Mission eines Entsendestaates und damit auch die persönliche Mission eines Diplomaten u.a. dann endet, wenn ihr die Grundlage entzogen ist, etwa weil der Entsendestaat aufgehört hat zu bestehen oder weil die Mission als Ganzes eingestellt wird, vgl. dazu u.a. Dahm, Völkerrecht, Band 1, 1958, § 61 II 3, S. 356; Dahm/Delbrück/Wolfrum, aaO., § 39 V S. 294; Brownlie, aaO., S. 338; Sen, A Diplomat's Handbook of International Law and Practice aaO., S. 216 f; Berber, aaO., § 41 VI, S. 283. Im vorliegenden Falle ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich, daß die Antragstellerin zu 1. jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum jegliche diplomatische Tätigkeiten für ihren Entsendestaat eingestellt hatte und daß ihre persönliche diplomatische Mission erloschen war. Ihrer persönlichen diplomatischen Mission war durch mehrere Umstände die Grundlage entzogen. Namentlich ist ihr Entsendestaat seit Jahren handlungsunfähig. Die Handlungsfähigkeit eines Staates setzt das Vorhandensein staatlicher Organe voraus, die fähig und willens sind, innerhalb des Staatsgebietes hoheitlich zu handeln und im Völkerrechtsverkehr die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, vgl. dazu u.a. Epping, in: Knut Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990 § 5 III; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, a.a.O., § 293 m.w.N. Von der fehlenden Handlungsfähigkeit des Entsendestaates Somalia gehen die Beteiligten im vorliegenden Verfahren übereinstimmend aus. Der Senat hat aufgrund der bisher ihm bekannten Sach- und Rechtslage zu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben selbst vorgetragen, daß "seit dem Zusammenbruch des Regimes (Siad Barré) diplomatische Aufgaben" sowohl für den früheren Botschafter als auch für das übrige diplomatische Personal und damit auch für die Antragstellerin zu 1.), von der die Antragsteller zu 2.) bis 4.) ihren diplomatischen Status als Familienangehörige ableiten, in Deutschland nicht mehr bestehen (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 9. August 1997). Auch das an die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin gerichtete Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 14. August 1996 (Beiakte Heft 1 Blatt 53 f. im Verfahren 18 L 656/97 VG Köln) spricht für die fehlende Handlungsfähigkeit des Entsendestaates Somalia und die Beendigung der persönlichen diplomatischen Mission der Antragstellerin zu 1.). In diesem Schreiben heißt es u.a., daß in Somalia "die Staatsgewalt ... auf längere Sicht nicht realisiert werden kann und auch mit ihrer baldigen Reinstallation nicht zu rechnen ist". Weiter wird in dem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 14. August 1996 ausgeführt, daß damit der Antragstellerin zu 1. als Mitglied des diplomatischen Personals des Entsendestaates die Grundlagen für ihre Tätigkeit entzogen seien; ihre dienstliche Tätigkeit sei durch diese faktischen Umstände beendet. Folgerichtig hat es das Auswärtige Amt auch abgelehnt, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, ihren am 30. Dezember 1996 abgelaufenen roten Diplomatenausweis zu verlängern. Die Antragsteller waren im gesamten hier streitbefangenen Zeitraum auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nach Maßgabe der Bestimmungen des "Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen" von dem sich aus § 3 Abs.1 Satz 1 AuslG ergebenden Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Die Antragstellerin zu 1., von der die Antragsteller zu 2.) bis 4.) ihren diplomatischen Status als Familienangehörige ableiten, konnte (und kann) sich nicht (mehr) auf die Vorrechte und Immunitäten eines Diplomaten berufen. Zwar beendet das Erlöschen der (persönlichen) diplomatischen Mission die Vorrechte und Immunitäten eines Diplomaten nicht sofort und automatisch. Insoweit ist die Regelung des Art. 39 WÜD einschlägig. Nach der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten deutschen Übersetzung der Regelung des Art. 39 WÜD werden die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, "normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts". Lediglich in bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer (früheren) dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen bleibt die Immunität weiterhin bestehen. Zwar ist die Antragstellerin zu 1. bislang nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, so daß die erste Alternative der Regelung des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD ("Zeitpunkt der Ausreise") nicht eingreift. Vorbehaltlich einer näheren Prüfung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren ist aber davon auszugehen, daß die Vorrechte und Immunitäten der Antragstellerin zu 1. (und damit auch der Antragsteller zu 2. bis 4.) aufgrund der zweiten Alternative, nämlich wegen Ablaufs der "angemessenen Frist" zur Ausreise, hinfällig geworden sind, also nicht mehr bestehen. Bei der Auslegung des in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD enthaltenen Tatbestandsmerkmals "des Ablaufs einer … angemessenen Frist" kann hier dahingestellt bleiben, ob diese im Bundesgesetzblatt veröffentlichte deutsche Übersetzung in jeder Hinsicht mit dem Wortlaut der Regelung, wie sie sich aus den nach Art. 53 WÜD allein verbindlichen authentischen Vertragssprachen ergibt, übereinstimmt. Diesbezügliche Zweifel könnten sich daraus ergeben, daß unter anderem im englischen und im französischen Wortlaut der Vorschrift des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD lediglich vom Ablauf einer für die Ausreise angemessenen, jedoch - anders als in der nicht authentischen deutschen Übersetzung - nicht von einer hierfür "gewährten" angemessenen Frist die Rede ist (englische Fassung: "on expiry of a reasonable period in which to do so"; französische Fassung: "à l'expiration d'un délai raisonnable qui lui aura été accordé à cette fin"). Im vorliegenden Falle ist jedoch jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, daß die der Antragstellerin zu 1. zur ordnungsgemäßen Abwicklung ihrer Geschäfte in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD zustehende "angemessene Frist" zur Ausreise abgelaufen ist; zumindest de facto ist ihr im Bundesgebiet eine solche angemessene (und inzwischen abgelaufene) Frist für die Ausreise gewährt worden. Dabei kommt es schon nach dem Wortlaut der Regelung des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD nicht darauf an, ob dem Diplomaten vor Ablauf dieser Frist eine Wieder-Einreise in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar war. Vielmehr stellt die Regelung allein auf das Faktum des Ablaufs der "angemessenen Frist" zum Zwecke der "Ausreise", also zum Verlassen des Empfangsstaates ab. Entschließt sich ein Diplomat, dem bislang die Vorrechte und Immunitäten nach dem Wiener Übereinkommen zustanden, von einer Ausreise Abstand zu nehmen und im Bereich des Empfangsstaates zu bleiben, wird dadurch die ihm durch Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD eingeräumte "angemessene Frist" bis zum "Hinfällig"-Werden seiner Vorrechte und Immunitäten nicht verlängert. Bereits vor Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 war völkerrechtlich anerkannt, daß das Mitglied einer diplomatischen Mission seine Immunität verliert, wenn es seine Rückkehr aus eigenem Entschluß verzögert, vgl. dazu u.a. Dahm, Völkerrecht, Band 1, 1958, S. 357 m.w.N. in Fußnote 13. Daran hat die Regelung des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD, soweit ersichtlich, nichts geändert. Eine nähere Überprüfung muß freilich einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im vorliegenden Falle ist nach der dem Senat bislang bekannten Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, daß im streitbefangenen Zeitraum die in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD vorgesehene "angemessene Frist" bereits abgelaufen war, so daß damit die Vorrechte und Immunitäten der Antragstellerin zu 1. sowie der von ihrem diplomatischen Status abhängigen Antragsteller zu 2. bis 4. nicht mehr bestanden. Denn die Antragstellerin hatte seit der bereits vor Jahren eingetretenen Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates Somalia bis zum streitbefangenen Zeitraum mehrere Jahre Zeit, um sich auf die neue Situation einzustellen. Dabei stand ihr die Entscheidung frei, wie sie die in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD vorgesehene angemessene Frist nutzte, namentlich ob sie die Ausreise in einen Drittstaat vorbereitete oder aber einen weiteren Aufenthalt als Nicht-Diplomatin im Inland anstrebte. Soweit sie einen weiteren Inlandsaufenthalt ins Auge faßte, führte dies aus den dargelegten Gründen zu keiner Verlängerung der in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD eingeräumten Frist bis in den hier streitbefangenen Zeitraum hinein. Daß die in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD vorgesehene "angemessene Frist" jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum bereits abgelaufen war, ergibt sich für die Antragsteller augenfällig auch daraus, daß das Auswärtige Amt bereits in seinem Schreiben vom 9. Oktober 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß es beabsichtige, den "roten Diplomatenausweis (der Antragstellerin zu 1.) nach Ablauf der Gültigkeit am 30. Dezember 1996 nicht mehr zu verlängern" und nach diesem Stichtag auch so verfuhr. Außerdem forderte das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 15. Januar 1997 die Diplomatenpässe der Antragsteller zurück. Angesichts dessen waren die Antragsteller im gesamten hier streitbefangenen Zeitraum im Sinne des § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da die Antragstellerin zu 1. und die Antragsteller zu 2. bis 4. als Familienangehörige nicht mehr der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 AuslG unterfielen und die demzufolge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaßen. Denn sie verfügten weder über eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17 AuslG) noch über eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) oder eine Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG). Hinsichtlich des Fehlens einer Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 5 AuslG) besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand ist auch überwiegend wahrscheinlich, daß die Antragsteller jedenfalls während des hier streitbefangen Zeitraumes vom 1. August 1997 bis zum 31. August 1997 im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG "vollziehbar" ausreisepflichtig waren. Wann eine ausländerrechtliche Ausreisepflicht "vollziehbar" ist, ist in der Vorschrift des § 42 Abs. 2 AuslG geregelt. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand hatten die Antragsteller in dem Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. August 1997 die erstmalige Erteilung der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG nach dem Ablauf der "angemessenen Frist" des § 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (noch) nicht beantragt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, daß für diesen Zeitraum ein wirksamer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt, aber nicht beschieden war. Wie die Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1997 vorgetragen hat, hatten die von ihr vertretenen Antragsteller zwar mit Schreiben vom 15. Januar 1992 beim Ausländeramt der Antragsgegnerin "vorsorglich" beantragt, eine "die Bewegungsfreiheit ähnlich dem diplomatischen Status gewährende Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, sofern dies zur benötigten Sozialhilfegewährung unbedingt rechtlich erforderlich wäre". Wie sich aus dem von der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller an das Ausländeramt der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 29. April 1997 und dem weiteren Vorbringen ergibt, haben die Antragsteller jedoch diesen Antrag, zu dessen Bearbeitung das Ausländeramt der Antragsgegnerin ausweislich des Schreibens vom 24. Januar 1992 für sich zunächst "keine Handlungsmöglichkeit" gesehen hatte, jedenfalls nicht weiter verfolgt. Unter Bezugnahme auf zuvor geführte Telefonate hat nämlich die Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller in jenem Schreiben vom 29. April 1997 der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mitgeteilt, sie halte "der Ordnung halber, wie telefonisch erörtert, ausdrücklich fest", daß "im Augenblick weder ein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt noch eine Rechtspflicht anerkannt wird, sich zur möglichen Beendigung eines vermeintlich illegalen inländischen Aufenthaltes ausländerrechtlicher Erfassung unterziehen zu müssen". Diese Erklärung wurde von dem Ausländeramt der Antragsgegnerin in der Folgezeit so verstanden, daß kein vom Ausländeramt zu bearbeitender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mehr vorlag. In Übereinstimmung damit sah sich das Ausländeramt der Antragsgegnerin auch in der Folgezeit mit keinerlei Rückfragen mehr seitens der anwaltlich vertretenen Antragsteller hinsichtlich einer Bearbeitung des Antrages vom 15. Januar 1992 konfrontiert. Ersichtlich gingen auch die Antragsteller davon aus, daß der seinerzeit an das Ausländeramt der Antragsgegnerin gerichtete Antrag vom 15. Januar 1992 sich erledigt hatte. Soweit die Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller in einem Telefonat gegenüber dem Berichterstatter des Senats am 19. Januar 1998 sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, daß über den an das Ausländeramt der Antragsgegnerin gerichteten Antrag der Antragsteller vom 15. Januar 1992 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis "bislang nicht entschieden worden sei", ergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Denn es ist nichts dafür erkennbar, daß die Antragsteller den Antrag vom 15. Januar 1992 ungeachtet ihres Schreibens vom 29. April 1997 gegenüber dem Ausländeramt der Antragsgegnerin weiterhin aufrechterhalten und auf eine Bescheidung durch das Ausländeramt der Antragsgegnerin gedrungen hätten. Daran ändert auch der Schriftsatz der Antragsteller vom 20. Januar 1998 nichts, in dem ausgeführt wird, Herr B. vom Ausländeramt der Antragsgegnerin habe das anwaltliche Schreiben vom 29. April 1997 fehlverstanden. Denn auch dieser Schriftsatz vom 20. Januar 1998 läßt nicht erkennen, ob und ggf. wann für den hier streitbefangenen Zeitraum ein wirksamer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist. Hinsichtlich der Schreiben vom 15. Januar 1992, 24. Januar 1992 und 28. Januar 1992 wird zudem ausgeführt, "die Sache", also wohl die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung sei "nach erfolgter Ablehnung" nach dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung vom 11. Februar 1992 (8 B 536/92) "nicht weiterverfolgt" worden, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, NJW 1980, 1243. Auch dem an den Innenminister des Landes Nordrhein- Westfalen gerichteten Schreiben der Antragsteller vom 28. Januar 1992 kann nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand nicht entnommen werden, daß im bzw. für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. August 1997 ein Antrag der Antragsteller auf Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden wäre, der im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hätte entfallen lassen. Denn das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 17. Februar 1992 die Erteilung einer "Aufenthaltsbefugnis" nach § 30 AuslG ausdrücklich abgelehnt. Daß die Antragsteller ungeachtet dessen ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufrecht erhalten und weiterverfolgt hätten, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand nicht erkennbar, daß die Antragsteller mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 1992 nach wie vor einen - nicht beschiedenen - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt hätten. Soweit die Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1997 auf ihren beim Bundesinnenministerium gestellten Antrag vom 26. August 1997 hingewiesen hat, für die Antragsteller "Aufenthaltsbefugnisse nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 AuslG" zu erteilen, ergibt sich daraus jedenfalls für den streitbefangenen Zeitraum im Ergebnis nichts anderes. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 AuslG sieht vor, daß das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen kann, wenn völkerrechtliche oder humanitäre oder politische Interessen des Bundes es erfordern. Die Regelung begründet die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern (oder der von ihm bestimmten Stelle), läßt jedoch die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die weitere Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 AuslG unberührt. Eine Übernahmeentscheidung nach § 33 Abs. 1 AuslG ist damit von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 33 Abs. 2 AuslG zu unterscheiden. Das an das Bundesministerium des Innern (oder die von ihm bestimmte Stelle) gerichtete Begehren auf Übernahme nach § 33 Abs. 1 AuslG stellt keinen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbefugnis" nach § 33 Abs. 2 AuslG und mithin auch keinen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsgenehmigung" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG dar, zumal die anwaltlich vertretenen Antragsteller ihren Antrag vom 26. August 1997 ausdrücklich auf § 33 Abs. 1 AuslG gestützt und an das Bundesinnenministerium gerichtet haben. Ein anderweitiger wirksamer Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Antragsteller jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 1997 im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet waren, da sie jedenfalls in diesem Zeitraum noch nicht die erstmalige Erteilung der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen beantragt hatten und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen war. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG iVm § 9 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) in der hier maßgeblichen Fassung kann ein Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er - wie die Antragsteller - im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebietes oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war (Nr. 1) oder erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Nr. 2). Die Aufenthaltsgenehmigung ist im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG iVm § 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG und § 9 Abs. 5 DV AuslG "bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung" zu beantragen (§ 9 Abs. 6 Satz 1 DV AuslG). Zu Beginn des hier maßgeblichen Zeitraumes (1. August bis 31. August 1997) war diese Antragsfrist nach dem Ablauf der "angemessenen Frist" des § 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD bereits verstrichen. Denn die bei der Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet bestehende Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfiel - wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt - jedenfalls mit dem Ende der diplomatischen Vorrechte und Immunität(en). Damit waren die Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und unterfielen mithin dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, so daß gemäß § 120 Abs. 2 BSHG für diesen Zeitraum die von ihnen beantragte und ihnen vom Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß zugesprochene Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht in Betracht kam. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin war für diesen Teilzeitraum der angefochtene Beschluß zu ändern und der Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.