Beschluss
24 E 1017/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0130.24E1017.97.00
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens fallen der Klägerin zur Last; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens fallen der Klägerin zur Last; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 1997 wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind. Gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozeßkostenhilfe steht den Beteiligten gemäß § 146 Abs. 4 VwGO die Beschwerde nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen wird. Die Zulassung der Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen. In dem Antrag sind gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Dies setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zugleich Gründe anführt, aus denen er den von ihm bezeichneten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Der in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO geregelte Zwang, die Gründe für die beantragte Zulassung darzulegen, dient nach dem gesetzlichen Regelungsziel im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und einer Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten der Entlastung des Rechtsmittelgerichts. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die in der gesetzlichen Regelung ihren Niederschlag gefunden haben, soll die Verpflichtung zur Darlegung der Zulassungsgründe "den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages" reduzieren (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Juli 1997 - 24 B 1228/97 - unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zu § 124 a VwGO in der Bundestagsdrucksache 13/3993, S. 13). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zum Erfordernis des Darlegens in den mit der Regelung des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO vergleichbaren Regelungen über die Zulassung der Revision wiederholt ausgeführt, "darlegen" bedeute schon nach allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis, "etwas darlegen" bedeute vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 und vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Dies setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller in seinem Antrag unmißverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf welchen Zulassungsgrund er sich beruft, und daß er näher ausführt, warum dieser Zulassungsgrund seiner Auffassung nach vorliegt. Wenn der Antragsteller mehr als einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe bezeichnet, muß er für jeden dieser Zulassungsgründe zurechenbar ausführen, warum er ihn für gegeben ansieht. Da der Gesetzgeber das Vorliegen der einzelnen Zulassungsgründe von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig macht, muß der Antragsteller die jeweiligen Voraussetzungen im einzelnen darlegen, damit das Rechtsmittelgericht entscheiden kann, ob es die Berufung aus einem oder mehreren bezeichneten Zulassungsgründen zulassen muß. Das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel, im Interesse einer Verkürzung der obergerichtlichen Bearbeitungszeit das Rechtsmittelgericht zu entlasten, läßt sich nur erreichen, wenn für das Rechtsmittelgericht klar und deutlich erkennbar wird, welcher der vom Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe geltend gemacht wird. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO mithin nur dann dargelegt, wenn sich einem bezeichneten Zulassungsgrund unmißverständlich eine bestimmte Begründung zuordnen läßt. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsmittelschrift vom 18. November 1997 nicht. Allerdings bezeichnet die anwaltlich vertretene Antragstellerin eingangs der Rechtsmittelschrift die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Zur Begründung des Zulassungsantrags nimmt die Antragstellerin jedoch zunächst nur Bezug auf das vorherige Vorbringen. Dies reicht für eine Darlegung im obigen Sinne nicht aus, weil es bei einer solchen Bezugnahme an der gebotenen konkreten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. November 1993 - 1 B 179.93 -, Buchholz 310, § 133 VwGO Nr. 13). Die anschließenden Ausführungen der Rechtsmittelschrift lassen nicht erkennen, welche Gründe den jeweils bezeichneten Zulassungsgründen zuzuordnen sind. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen auf sämtliche zuvor bezeichneten Zulassungsgründe. Bei dieser Art und Weise der Begründung läßt sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entlastungswirkung des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht erreichen, weil für das Rechtsmittelgericht nicht deutlich wird, welchen der im einzelnen bezeichneten Zulassungsgründe der Antragsteller mit welcher Begründung für gegeben ansieht. Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Beschwerde aus der Gesamtheit der vorgetragenen Argumente die Gründe herauszusuchen, die zu einem der bezeichneten Zulassungsgründe passen könnten. Es ist vielmehr die Aufgabe des Rechtsmittelführers, den von ihm bezeichneten Zulassungsgründen die aus seiner Sicht erheblichen Begründungen zuzuordnen. Dies bedeutet für einen anwaltlich vertretenen Antragsteller keine unzumutbare Verkürzung des Rechtsschutzes (vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. Januar 1998 - 8 A 5665/97 -). Was schließlich die von der Klägerin besonders beanstandete Erwägung des Verwaltungsgerichts angeht, der Klägerin sei ein vorheriger Hinweis auf die beabsichtigte Klagerücknahme zuzumuten gewesen, so handelt es sich ersichtlich nur um eine Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, so daß insoweit unter keinem möglichen Zulassungsgrund eine abschließende Klärung im Beschwerdeverfahren zu erwarten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.