Urteil
2 A 2961/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0202.2A2961.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 19. August 1956 in U. , L. , Kasachstan, geboren. Seine Eltern sind der am 14. Juni 1930 in T. , Nordossetien, geborene deutsche Volkszugehörige W. P. und die am 29. August 1930 in E. , Gebiet Odessa, Ukraine, geborene deutsche Volkszugehörige F. P. geborene S. . Die Kläger zu 3) und 4) sind die 1981 und 1983 geborenen Kinder des Klägers zu 1. aus dessen Ehe mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. Mit einem am 17. September 1991 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag beantragten die Kläger die Aufnahme als Aussiedler. In dem von dem Bevollmächtigten der Kläger unterschriebenen Antragsformular ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit und Muttersprache deutsch angegeben, als jetzige Umgangssprache in der Familie russisch. Bei der Frage nach der Beherrschung der deutschen Sprache ist "verstehen" angekreuzt; außerdem ist angegeben, in der Familie werde von den Eltern deutsch gesprochen. Zur Pflege des deutschen Volkstums wurde ausgeführt, es seien Familienfeste und kirchliche Feiertage in deutscher Weise gefeiert worden. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurden die Angaben zur Sprache bestätigt und ergänzend ausgeführt: "Von meiner geburt an wurde in der Familie mit den Eltern und Großmutter überwiegend Deutsch gesprochen, ... aber in meiner Familie wird Russisch gesprochen alls meine Frau eine Russen ist." Zu den Klägern zu 3) und 4) wurde angegeben, daß deren Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch sei und sie die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrschten. In der Familie werde überhaupt nicht deutsch gesprochen. Durch Bescheid vom 26. Februar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrsche. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde vom Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1992 zurückgewiesen. Am 31. August 1992 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei Spätgeborener, der beiderseits von deutschen Eltern abstamme. Bei ihm sei das Bewußtsein vorhanden, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Dies folge schon daraus, daß er von den sowjetischen Behörden in sämtlichen Urkunden als Deutscher registriert und zeitlebens so behandelt worden sei. Der Kläger zu 1) sei auch deutschsprachig aufgewachsen und habe bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, weil ihm diese Fähigkeit von seinen Eltern und Großeltern vermittelt worden sei. Dem Kläger sei auch das Vertreibungsschicksal seiner Eltern, insbesondere seiner Mutter, die während des Krieges nach Deutschland bis in die Nähe von Berlin gelangt und im Spätherbst 1944 im Warthegau eingebürgert worden sei, immer wieder erzählt worden. In der Familie sei Weihnachten nach deutscher Überlieferung gefeiert worden. Außerdem habe die Mutter des Klägers im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 im Jahr 1944/45 Aufnahme gefunden. Als Abkömmling sei der Kläger Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1992 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Auf die Kläger sei das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 Abs. 2 BVFG, da er gemäß den Antragsangaben nicht über aktive Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Die Ausführungen im Klageverfahren, daß er bis zu seinem 18. Lebensjahr im Elternhaus deutschsprachig erzogen worden sei und die deutsche Sprache hinreichend beherrscht habe, sie inzwischen aber mangels Sprachpraxis wieder vollständig verloren habe, seien nicht nachvollziehbar. Es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Merkmale Erziehung und Kultur vor. Der Kläger habe auch nicht i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden, da er noch nicht mit Billigung der Behörden seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen habe. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt, sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen und ergänzend ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei durch sein besonderes Schicksal zum deutschen Volkstum geprägt worden. Auf die Beherrschung der deutschen Sprache komme es nicht an, zumal diese verboten gewesen sei. Schließlich sei der Kläger zu 1) schon deswegen aufzunehmen, weil seine Mutter aufgrund von Umsiedlungsmaßnahmen während des Krieges schon vor der Geburt des Klägers zu 1) den Vertriebenenstatus erworben habe, den dieser gemäß § 7 des Bundesvertriebenengesetztes in der bisherigen Fassung bereits bei seiner Geburt erworben habe. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen und sie aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 20. Februar 1995, die sie für zutreffend hält. Der Kläger zu 1) ist am 24. Mai 1995 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau zu seinen deutschen Sprachkenntnissen angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das dabei gefertigte Protokoll, Beiakte 2, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513- 542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide haben. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen Föderation. A.I. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 1. Der Kläger zu 1) erfüllt zumindest nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897. Dabei ist erforderlich, daß Deutsch sowohl in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit als auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Sind zu einem dieser Zeitpunkte Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Daß der Kläger Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1) in dem Formular für den Aufnahmeantrag angegeben, daß Deutsch seine Muttersprache sei. Diese Angabe geht jedoch ersichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs der Muttersprache aus, da gleichzeitig angegeben worden ist, daß der Kläger zu 1) die deutsche Sprache zwar verstehe, aber nicht spreche. Bei seiner Anhörung am 24. Mai 1995 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau hat der Kläger zu 1) dazu erklärt, auch während seiner Kinder- und Jugendzeit habe er stets Deutsch nur verstanden aber nie selbst gesprochen. Er habe immer auf russisch geantwortet. Da der Kläger zu 1) nie die deutsche Sprache aktiv beherrscht hat, kann Deutsch nicht seine Muttersprache sein. Aus dem Vortrag der Kläger sowie den Erklärungen des Klägers zu 1) in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau ergibt sich auch nicht, daß er Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen hat und spricht. Entsprechend den Angaben im Verwaltungsverfahren hat der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung am 24. Mai 1995 klargestellt, daß er weder im Zeitpunkt der Selbständigkeit noch heute die deutsche Sprache sprechen konnte bzw. kann. Dementsprechend wird heute in seiner Familie nur Russisch und kein Deutsch gesprochen. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897, und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. der sich der Senat angeschlossen hat, vgl. Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -, wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Wird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897, nicht ersichtlich sind. Ein derartiger Umstand ist auch nicht die behauptete Prägung durch das besondere Schicksal der Eltern, insbesondere der Mutter des Klägers zu 1), weil andernfalls allein die Abstammung von einem deportierten Volksdeutschen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreichen würde, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 2 BVFG gerade nicht der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. 2. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Danach gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Kläger zu 1) hat das bei seiner Anhörung weder behauptet noch Umstände vorgetragen, wonach die deutsche Sprache in der Familie nicht hätte benutzt werden können; vielmehr hat er angegeben, daß Deutsch in der Familie gesprochen worden sei. Der pauschale Vortrag, die deutsche Sprache sei verboten gewesen, entbehrt für die Zeit ab der Geburt des Klägers zu 1) schon deswegen jeder Grundlage. Im übrigen widerspricht er den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen. Vgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff.. II. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergibt sich für den Kläger zu 1) auch nicht auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, er habe als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und damit als Vertriebener gemäß § 7 BVFG a.F. einen Anspruch auf Aufnahme. Für diese von den Klägern begehrte Verpflichtung der Beklagten gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine Rechtsgrundlage. Die begehrte Aufnahme des Klägers zu 1) als Abkömmling eines Vertriebenen kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht im Wege des im Bundesvertriebenengesetz geregelten Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses Aufnahmeverfahren erstreckt sich nämlich schon nach dem Wortlaut des § 26 BVFG allein auf Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen. Da nach dieser Vorschrift nur solchen Personen nach Maßgabe der §§ 27 ff BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, die sich auf ihre Spätaussiedlereigenschaft berufen, ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1) zum Zwecke seiner Aufnahme im Bundesgebiet als Abkömmling eines Vertriebenen nach Maßgabe der §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine Gesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes. Vgl. hierzu Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 Rdn. 46 und 49. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht vor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes sollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch Erteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen werden, die die Aussiedlungsgebiete als "Spätaussiedler" verlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis der Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und damit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens soweit es um die Aufnahme von Personen geht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete verlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die Entstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in das Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des Aussiedleraufnahmegesetzes als auch des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die Neuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines Aufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. Spätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der geltend gemachten Rechte unterwerfen wollte. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz- AAG) vom 21. April 1990, BT-Drucksache 11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, S. 1, Gegenäußerung der Bundesregie- rung zur Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT- Drucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Begründung, Abschnitt A. Allgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, und Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 bis 29), S. 26. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, daß eine zu einem bestimmten Stichtag eingeführte Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen vor ihrem Inkrafttreten zu erstrecken ist. Vgl. hierzu etwa Bundesverfassungs- gericht, Beschluß vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820, 1033/76 -, BVerfGE 47, 85, 93 f. Der Anspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-, da dieser entgegen der Ansicht der Kläger für Vertriebene keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme festschreibt. Es setzt vielmehr die Aufnahme von Flüchtlingen, Vertriebenen oder deren Angehörigen als Tatbestandsmerkmal für den Erwerb der Eigenschaft als Deutscher voraus. B. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in Betracht. C. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet, weil sie nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen und auch eine Einbeziehung nicht erfolgen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.