Beschluss
12 A 5577/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0203.12A5577.97.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.823,91 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.823,91 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der von ihm zunächst angeführte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Das gilt unabhängig davon, ob man für das Merkmal der besonderen Schwierigkeiten einen die Prognose des Ausgangs des Verfahrens und damit zugleich auch der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung einbeziehenden oder aber einen diese Frage ausklammernden Maßstab zugrundelegt. Vgl. zu dieser Problematik etwa Seibert, DVBl 1997, 932 (935 f). Denn weder bewertet der Senat die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als überdurchschnittlich kompliziert, noch bereitet hier - in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung - eine Prognose des Ausgangs eines etwaigen Berufungsverfahrens besondere Schwierigkeiten. Solche Schwierigkeiten mißt der Kläger zunächst der Frage zu, ob seine Tätigkeit auf der Grundlage der Organisationsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 1983 nicht doch als der unmittelbaren Brandbekämpfung zugehörig anzusehen sei. Dies sei gerade auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, weil er - der Kläger - der Organisationsverfügung zufolge bei Einbeziehung der knappen Personalsituation jederzeit mit der Teilnahme an Einsätzen "vor Ort" rechnen müsse. Diese Argumentation übersieht allerdings, daß die herangezogenen Bestandteile des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - nicht isoliert, sondern im Kontext der Entscheidung sowie ferner in einer Gesamtschau mit der übrigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Stellenzulagen - darunter dem vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Urteil vom 5. Mai 1995 - 2 C 13.94 - (BVerwGE 98, 192 = ZBR 1995, 273 = DÖD 1996, 65) - zu würdigen ist. Hiervon ausgehend dürfte die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Zulageberechtigung einen Dienstposten voraussetzt, der generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist, auch in einem etwaigen Berufungsverfahren Bestand haben. Entsprechendes trifft mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zu, daß eine derartige Prägung bei dem Dienstposten des Klägers auch dann nicht angenommen werden kann, wenn man die Organisationsverfügung vom 26. Januar 1983 unabhängig davon, ob sie aktuell noch Geltung beansprucht oder aber - wie der Beklagte vorgetragen hat - durch 15 Jahre Praxis inzwischen überholt ist, in die Betrachtung mit einbezieht. Denn diese Verfügung dürfte nicht dahin zu verstehen sein, daß sie den Leitstellenbeamten neue, zusätzliche Aufgaben überträgt, die deren Dienstposten maßgeblich mit prägen. Vielmehr bringt schon die Formulierung ("bei dringenden Einsatzfahrten oder Schwächung der Wache durch unvorhergesehene Personalausfälle") deutlich zum Ausdruck, daß es hier nicht um die Regelung des Normalbetriebs, sondern um die Bewältigung von Ausnahmesitua- tionen gehen soll. Die Leitstellenbeamten sollen in diesem Zusammenhang als eine Art Personalreserve für den Einsatzdienst der Rettungswache fungieren. Unabhängig von der konkreten Zahl der Einsätze, die in dieser Auffangfunktion anfallen, ändert sich hierdurch aber an der maßgeblichen Prägung des Dienstpostens des Klägers als in der Feuerwehrleitstelle des beklagten Kreises eingesetzter Beamter jedenfalls solange nichts, wie diese Einsätze nicht derart dominieren, daß sie einen besonders umfangreichen Teil der dem Kläger zugewiesenen Gesamtaufgaben ausmachen. Daß ein solcher Fall hier vorläge, kann jedoch den Ausführungen in der Zulassungsschrift jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden. Die angeblich weiterhin rechtlich besonders schwierige Frage, ob die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung möglich bzw. zulässig ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Es entspricht nämlich gefestigter Auffassung sowohl in der Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1965 - II C 102.62 - DÖD 1965, 155 (157) und Urteil vom 25. Oktober 1967 - VI C 26.67 - Buchhholz 237.1 Art. 94 BayBG 60 Nr. 7; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1968 - V OVG A 74/64 - ZBR 1969, 27; OVG Koblenz, Urteil vom 14. März 1990 - 2 A 99/89 - NVwZ 1991, 95; VG München, Urteil vom 31. Mai 1994 - M 12 K 92.2138 - ZBR 1995, 123 als auch in der Literatur, vgl. etwa Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, § 11 BBesG Rdnr. 39; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Auflage, Rdnrn. 532 und 574, daß bezogen auf denselben Zeitraum eine Überzahlung mit einer Nachzahlung rechnerisch saldiert werden darf, soweit beide Zahlungen einen (im weiteren Sinne) einheitlichen Dienstbezug bilden, wie er hier anzunehmen ist. Hiervon ausgehend müssen für eine Saldierung bzw. Verrechnung weder die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung vorliegen (daher auch keine Geltung des § 11 Abs. 2 BBesG), noch handelt es sich bei ihr um eine "echte" Rückforderung, die an § 12 Abs. 2 BBesG iVm § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) und an § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (Billigkeitsentscheidung) zu messen wäre. Auch eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist für diese rein "kassentechnische" Maßnahme vgl. BVerwG, a.a.O. zur Ermittlung des zutreffenden Auszahlungsbetrages nicht zu fordern. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich, daß der vom Kläger ferner geltend gemachte - eher an engere Voraussetzungen geknüpfte - Zulassungsgrund bestehender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezogen auf die soeben angesprochenen Fragenkreise nicht durchgreift. Schließlich trägt das Vorbringen in der Antragsschrift auch nicht den zuletzt geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 (a.a.O.). In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur gegeben, wenn das Verwaltungs- gericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist, als sie die bezeichnete Entscheidung - hier diejenige des Bundesverwaltungsgerichts - trägt. Die Begründung des Zulassungsantrags führt keinen ausdrücklich formulierten Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils an, der in Widerspruch zu dem vom Kläger zitierten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stünde. Von daher bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages bezogen auf diesen Zulassungsgrund. Soweit die angebliche Divergenz dahingehend umschrieben wird, das Verwaltungsgericht habe dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, nämlich dasjenige der generellen Prägung des Dienstpostens durch die zulageberechtigende Funktion, rechtfertigt dies eine Zulassung der Berufung jedenfalls in der Sache nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich in zulässiger und sogar gebotener Weise die sonstige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seine Betrachtung mit einbezogen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die tragenden Erwägungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1995 (a.a.O.) auf Feuerwehrbeamte nicht für anwendbar hält, folgt dem der Senat nicht. Nach Auffassung des Senats "sperrt" das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 (a.a.O.) vielmehr eine anteilmäßige Betrachtungsweise nur insoweit, als es dann nicht auf die Zahl der geleisteten Einsätze oder auf die Art und den Umfang der bei den einzelnen Einsätzen geleisteten Dienste ankommen soll, wenn der Feuerwehrbeamte nach der (Haupt-) Funktion, die seinen Dienstposten prägt, ständig mit Einsätzen "vor Ort" rechnen muß. Das ist aber hier - wie schon ausgeführt - in bezug auf das Leitstellenpersonal bei dem beklagten Kreis auch unter Einbeziehung der Organisationsverfügung vom 26. Januar 1983 nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.