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Urteil

2 A 5016/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0209.2A5016.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 19. Oktober 1973 in B. , Kasachstan, geborene Kläger beantragte am 14. Januar 1992 seine Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular ist angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger mit deutscher Muttersprache und deutsch- russischer Umgangssprache in der Familie. Die Frage nach der Beherrschung der deutschen Sprache ist nicht beantwortet. In der Familie werde von den Eltern deutsch gesprochen. Seine Eltern seien von 1959 bis 1969 verheiratet gewesen. Der Vater sei ukrainischer Volkszugehöriger, die Mutter deutsche Volkszugehörige. Ihre Umgangssprache in der Familie sei Deutsch-Russisch. Unter dem 1. Mai 1992 gab der Kläger an, er habe als Kind im Elternhaus russisch, nicht jedoch deutsch gesprochen. Er lese, verstehe und schreibe die deutsche Sprache, nur das Sprechen erlerne er jetzt privat. Er spreche jetzt in der Familie selten deutsch und nur russisch. Er verstehe im Deutschen fast alles, spreche deutsch überhaupt nicht und schreibe deutsch. In seinen Inlandspaß sei zunächst auf Drängen seines Vaters die ukrainische Nationalität eingetragen worden. Nach der Scheidung der Eltern habe er den Namen der Mutter angenommen und sei 1991 mit deutscher Nationalität eingetragen worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes sei. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, der Widerspruch könne auch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werden. Gegen den am 10. Juli 1992 zugestellten Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seine Mutter, am 29. Oktober 1992 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1993 als unzulässig zurückwies, weil er verspätet eingelegt worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12. Juni 1993 zugestellt. Am 1. Juli 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Es müsse wohl eingeräumt werden, daß er die deutsche Sprache nicht besonders gut beherrsche. Allerdings sei der Grad der Sprachbeherrschung noch nicht festgestellt worden. Geringe Sprachkenntnisse dürften ihm aber nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Juli 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1993 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Juli 1995 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der Widerspruch verspätet erhoben worden sei. Gegen den am 19. Juli 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Juli 1995 Berufung eingelegt. Unter dem 7. August 1995 hat der Kläger erneut ein Aufnahmeantragsformular ausgefüllt. Er hat hier unter anderem angegeben: Er habe von Kindheit an im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er von seiner Mutter, seinem Bruder, seinem Onkel, seiner Großmutter sowie in der Schule gelernt. Er spreche jetzt häufig deutsch und russisch in der Familie. Er verstehe die deutsche Sprache, spreche sie fließend und schreibe sie. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 7. Juli 1995 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Kläger aufzunehmen und ihm den Aufnahmebescheid zu erteilen, sowie den Gerichtsbescheid vom 7. Juli 1995 aufzuheben und die Sache gemäß § 130 VwGO zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger gegen den am 10. Juli 1992 zugestellten Ablehnungsbescheid rechtzeitig Widerspruch erhoben. Zwar ist der Widerspruch erst am 29. Oktober 1992 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingegangen. Die im Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Juli 1992 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch fehlerhaft, so daß der Widerspruch gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres eingelegt werden konnte. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, weil sie mit dem unzutreffenden Zusatz versehen ist, daß die Widerspruchsfrist auch gewahrt sei, wenn der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werde. Zwar führt nicht jeder Hinweis oder Zusatz in einer Rechtsbehelfsbelehrung, der über die nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zwingend vorgeschriebenen Angaben über die Art und Weise des Rechtsbehelfs hinausgeht, zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Steht der Zusatz jedoch inhaltlich nicht mit den Verfahrensgesetzen im Einklang und ist er deshalb geeignet, bei dem Adressaten der Belehrung einen Irrtum hervorzurufen, der die Einlegung des Rechtsbehelfs erschweren oder unmöglich machen kann, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig mit der Folge, daß die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 82.84 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 310 § 162 VwGO Nr. 20 sowie Beschlüsse vom 13. Juli 1977 - I B 85.77 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 34, vom 16. März 1989 - 8 B 26.89 - und vom 3. Juni 1992 - 4 B 100.92 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 59; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 1981 - 3 RK 61/80 -, BSGE 51, 202. Dies ist hier der Fall. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird darüber hinaus gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch durch die Einlegung bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Nach dieser Vorschrift war der Widerspruch des Klägers ausschließlich beim Bundesverwaltungsamt in Köln einzulegen, da diese dem Bundesministerium des Innern nachgeordnete Behörde hinsichtlich des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde ist. Besondere verfahrensrechtliche Vorschriften, die eine Erhebung des Widerspruchs auch bei einer dem Bundesministerium des Äußeren nachgeordneten Konsularvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland regeln und zulassen, sind nicht ersichtlich. Aufgrund dessen konnte der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO durch die von ihm gewählte Einlegung des Widerspruchs bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht wahren. Der Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung ist somit verfahrensrechtlich falsch. Er war deshalb geeignet, beim Kläger einen Irrtum hervorzurufen, der die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs erschwerte bzw. sogar unmöglich machte. 2. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist jedoch unbegründet. Als Rechtsgrundlage für dieses Klagebegehren kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. Auf den Kläger findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1992 geltenden Fassung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung, weil er das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Da der Kläger aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann er nach § 4 Abs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedler sein, wenn er deutscher Volkszugehöriger ist. Der nach dem 31. Dezember 1923 geborene Kläger ist jedoch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG). Dem Kläger ist das bestätigende Merkmal der Sprache nicht vermittelt worden. Unter Sprache ist grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = NVwZ-RR 1997, 381. Dabei muß Deutsch sowohl in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit als auch zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bevorzugte Umgangssprache gewesen sein. Sind zu einem dieser Zeitpunkte Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, DVBl. 1997, 1398 (nur Leitsatz). Der Kläger sprach bzw. spricht Deutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache. Die diesbezüglichen Angaben im Aufnahmeantrag sind unklar. Zwar wird hier einerseits behauptet, die Muttersprache des Klägers sei Deutsch und seine Umgangssprache in der Familie Deutsch- Russisch. Andererseits ist die Frage nach dem Umfang der Beherrschung der deutschen Sprache nicht beantwortet. Weiter wird behauptet, in der Familie werde nur von den Eltern deutsch gesprochen, das entsprechende Feld für den Kläger als Antragsteller ist nicht angekreuzt. Den ergänzenden Angaben unter dem 1. Mai 1992 ist jedoch zu entnehmen, daß der Kläger Deutsch überhaupt nicht spricht und das Sprechen jetzt privat erlernt. Er kann daher Deutsch nicht als Muttersprache oder im persönlich-familiären Bereich bevorzugte Umgangssprache gesprochen haben. Dementsprechend wird in der Klagebegründung eingeräumt, daß er die deutsche Sprache "nicht besonders gut" beherrsche. Die 1995 gemachten ergänzenden Angaben berücksichtigen möglicherweise in der Zwischenzeit erworbene Sprachkenntnisse und widersprechen zum Teil frühere Angaben, etwa wenn der Kläger nunmehr angibt, er habe von Kindheit an im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen, während er unter dem 1. Mai 1992 angegeben hatte, als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen zu haben. Eine Verwendung der deutschen Sprache als (alleinige) Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache im persönlich-familiären Bereich ergibt sich auch hieraus nicht. Dem Kläger sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt worden. Da zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist, können deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter besonderen Umständen vermittelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, aaO. Dabei kommt es nicht darauf an, daß man mit einer bestimmten Kultur auch ohne Kenntnis der Sprache vertraut werden kann. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird durch das Merkmal Kultur nur dann bestätigt, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist. Das kann bei jemandem, dessen Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache Russisch ist, regelmäßig nicht angenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks. Derartige besondere Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Aufnahme, weil seine Mutter als Vertriebene anerkannt ist. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Aufnahmebescheid nur nach Maßgabe der §§ 26 ff. BVFG erteilt werden kann und das Bundesvertriebenengesetz für eine "Aufnahme als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit" keine Rechtsgrundlage enthält. Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 GG, weil diese Vorschrift für den Erwerb der Eigenschaft als Deutscher eine Aufnahme voraussetzt, die Frage der Aufnahme jedoch selbst nicht regelt. Vgl. OVG, Urteil vom 29. September 1997 - 2 A 5807/94; sowie Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - 2 A 7120/95 - und vom 19. Dezember 1997 - 2 A 1462/94 -. III. Von der Möglichkeit, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), macht der Senat keinen Gebrauch. Der Rechtsstreit ist in der Sache selbst entscheidungsreif, weil Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.