Beschluss
9 B 3098/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0210.9B3098.97.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 50,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 50,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zugelassene Beschwerde ist begründet; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag abzulehnen. Der zulässige - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 3605/97 - VG Münster - insoweit anzuordnen, als diese sich gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1997 richtet, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Kosten. Die Gebührenfestsetzung in einem Widerspruchsbescheid für den Erlaß dieses Bescheides stellt eine derartige Anforderung öffentlicher Kosten dar. Dies haben der 3. Senat des Beschwerdegerichts in seinem Beschluß vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ 1984 S. 217, und der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. November 1988 - 9 B 1351/88 -, vom 28. März 1989 - 9 B 3194 und 3195/88 - und vom 10. Juli 1996 - 9 B 1523/96 - , entschieden. Auch nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung sieht der beschließende Senat auf der Grundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die insoweit neue Gesichtspunkte nicht beinhalten, keinen Anlaß hiervon abzugehen. Das Verwaltungsgericht verkennt bei seinen Ausführungen, daß das Argument für die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich die Vermeidung der Vollstreckung der Kostenanforderung, solange die Sachentscheidung, auf die sich die Kostenanforderung bezieht, ihrerseits mit aufschiebender Wirkung angefochten ist, nur soweit reicht, wie eine diese Einschränkung rechtfertigende Fallgestaltung gegeben ist. Dies trifft im vorliegenden Fall allenfalls auf das Verhältnis zwischen der mit der Klage angefochtenen Beseitigungsverfügung vom 26. Februar 1997 und der diesbezüglichen Gebührenrechnung vom selben Tage zu, nicht aber auf die hiervon zu trennende Kostenanforderung für den Erlaß des Widerspruchsbescheides. Zugrunde liegende Sachentscheidung dieser Kostenanforderung ist vielmehr die Zurückweisung des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid, die als solche weder einen vollziehbaren Inhalt hat, noch nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der mit aufschiebender Wirkung versehenen Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Kostenanforderung in dem Widerspruchsbescheid der Charakter einer selbständigen Anforderung öffentlicher Kosten zu, weil diese in ihrem rechtlichen Bestand nicht unmittelbar von dem Bestand der Sachentscheidung (hier: der Beseitigungsverfügung), sondern nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) allein davon abhängig ist, ob das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid aufhebt. Die gerichtliche Aufhebung eines Widerspruchsbescheides erfolgt zwar nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig dann, wenn die zugrunde liegende Sachentscheidung kassiert wird, jedoch bleibt das prozessuale Schicksal eines Widerspruchsbescheides nicht auf diese Fallgestaltung beschränkt. In den Fällen der §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 115 VwGO erfolgt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vielmehr unabhängig von dem Bestand der zugrunde liegenden Sachentscheidung, so daß auch die Kostenanforderung für den Erlaß des Widerspruchsbescheides ohne jede Bindung an die fortbestehende Sachentscheidung entfällt; ein Umstand, der die Selbständigkeit der Kostenanforderung für den Erlaß des Widerspruchsbescheides gegenüber der zugrunde liegenden Sachentscheidung deutlich werden läßt. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Wertungswiderspruch zwischen § 22 Abs. 1 GebG NW und § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht schon vom Ansatz her nicht, weil, was auch das Verwaltungsgericht vertritt, § 22 Abs. 1 GebG NW selbständige Kostenanforderungen i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gar nicht erfaßt, sondern sich lediglich auf eine Verknüpfung der Sachentscheidung (hier: Beseitigungsverfügung) mit der zugehörigen (unselbständigen) Kostenentscheidung (hier: Gebührenrechnung vom 26. Februar 1997) beschränkt und damit in bezug auf außerhalb seines Anwendungsbereichs liegende Kostenanforderungen (hier: Gebührenfestsetzung im Gebührenbescheid vom 8. Oktober 1997) ohne jede Aussagekraft ist. Andere Gründe für die vom Verwaltungsgericht vertretene, über die bisher anerkannte Fallkonstellation hinausgehende teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Falle - wie hier - einer selbständigen Kostenanforderung sind nicht gegeben; im Gegenteil, bei selbständigen Kostenanforderungen entspricht es gerade der Zielsetzung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zum Zwecke der Gewährleistung der Finanzausstattung des Staates bzw. der für ihn handelnden Behörden, Rechtsbehelfen die aufschiebende Wirkung (zunächst) zu versagen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage 2 K 3605/97 VG Münster) wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 12. April 1996 - 9 B 289/96 -; Beschluß vom 22. Januar 1997 - 9 B 3057/96 -. Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in bezug auf die Gebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1997 nicht gegeben. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, daß es wegen der Nichtigkeit der für die erlassene Beseitigungsverfügung einschlägigen Tarifstelle an einer gebührenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG NW fehlt, folgt der beschließende Senat für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der damit verbundenen schwierigen, rechtlich komplexen Fragestellung, vgl. den Zulassungsbeschluß des Senats in diesem Verfahren vom 20. Januar 1998, m.w.N., nicht, sondern läßt dies ausdrücklich offen. Somit ist zunächst weiterhin von der Gültigkeit der für die Ordnungsverfügung einschlägigen Tarifstelle und - mit Blick auf die streitige Gebührenfestsetzung - von einer gebührenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG NW auszugehen; andere Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1997 sind nicht gegeben. Da es somit nach dem für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheidenden Prüfungsmaßstab an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Anfechtungsklage des Antragstellers fehlt und angesichts der relativ niedrigen streitigen Gebühr von 200,- DM auch nichts für eine unbillige Härte spricht, die im übrigen auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden ist, bleibt der Antrag insgesamt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).