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Beschluss

8 E 1012/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0217.8E1012.97.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren VG Minden 6 K 2111/95 von 4.869,-- DM auf 28.760,-- DM festzusetzen, ist unbegründet. Gemäß §§ 10 und 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift den Antrag angekündigt, den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 1. Dezember 1994 und vom 20. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom 26. April 1995 zu verpflichten, die ihr, der Klägerin, ab dem 3. November 1994 als Darlehen gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuß zu bewilligen. Es entspricht der ständigen Praxis der beiden mit Sozialhilfesachen befaßten Senate des erkennenden Gerichts, daß in sozialhilferechtlichen Streitverfahren über Ansprüche auf laufende Sozialhilfeleistungen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG höchstens der Jahresbetrag der geforderten Geldleistung für die Bestimmung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen ist, falls der geforderte Gesamtbetrag nicht darunter liegt, denn die für die Regelung des § 17 Abs. 1 GKG maßgebliche Erwägung, daß die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existentieller Bedeutung nicht durch hohe Geführenforderungen belastet sein soll, trifft auch für laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu. Vgl. statt aller die Beschlüsse vom 5. Dezember 1996 - 24 E 1333/95 - und vom 1. Juli 1997 - 8 E 1304/95 - m.w.N. zur Rechtsprechung. Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß den Jahresbetrag mit 9.738,-- DM jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt, denn der Klägerin war für den Monat November 1994 ein Betrag von 811,50 DM bewilligt worden, so daß sich eine jährliche Summe in der vorgenannten Höhe ergibt. Der Senat hält es wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß für angebracht, den Gegenstandswert in Fällen der erstrebten Hilfegewährung als Zuschuß anstelle eines bewilligten Darlehens auf die Hälfte des Jahresbetrages festzusetzen, so auch die Streitwertrechtsprechung zum Ausbildungsförderungsrecht in vergleichbaren Streitigkeiten über die zuschuß- oder darlehensweise Bewilligung von Ausbildungsförderung, insbesondere der schon vom Verwaltungsgericht angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1988 - 5 C 8.84 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnummer 360, § 13 GKG Nr. 16. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert - ausgehend von einem Jahresbetrag in Höhe von 9.738,- DM - zu Recht auf 4.869,-- DM festgesetzt. Eine Heraufsetzung dieses vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswertes um den Betrag von 20.000,-- DM, in dessen Höhe die Klägerin eine Grundschuld auf ihr Grundstück bestellen sollte, kommt nicht in Betracht. Der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbare § 5 ZPO sieht vor, daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf der Grundlage des Bescheides des Beklagten vom 1. Dezember 1994 besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Bewilligung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen und der Entscheidung des Beklagten, zur Sicherung der Rückzahlung dieses Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 20.000,-- DM eintragen zu lassen. Dieser untrennbare Zusammenhang schließt es aus, die Entscheidung über die Eintragung einer Grundschuld als selbständige Anordnung anzusehen, die unabhängig von der von der Klägerin begehrten zuschuss- anstelle der darlehensweisen Bewilligung der Sozialhilfe angefochten werden kann. Die Klägerin hat vielmehr nur einen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, der darauf gerichtet war, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt uneingeschränkt als Zuschuß zu bewilligen. Dementsprechend hat die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrer Klageschrift einen auf die uneingeschränkte zuschußweise Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt abzielenden Verpflichtungsantrag gestellt, ohne darin die Eintragung der Grundschuld besonders hervorzuheben. Für die Geltendmachung dieses (einen) Anspruches ist der Gegenstandswert zutreffend auf 4.869,-- DM festgesetzt worden. Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich auch nicht aus einer (entsprechenden) Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht gegeben, denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat bezüglich der von ihr beanstandeten Anordnung der Eintragung einer Grundschuld keinen Hilfsantrag gestellt. Vielmehr war ihr Anliegen - wie oben ausgeführt - allein darauf gerichtet, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt uneingeschränkt als Zuschuß zu erhalten. Auch ist eine Entscheidung über die Anordnung der Grundschuld nicht ergangen, so daß es nicht gerechtfertigt ist, den Betrag der Grundschuld in Höhe von 20.000,-- DM bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.