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Beschluss

5 B 130/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0220.5B130.98.00
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Tenor

1. Die Beschwerden gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 werden zugelassen.

2. Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 werden geändert.

Die Anträge auf Gewährung einst- weiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.450,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerden gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 werden zugelassen. 2. Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 werden geändert. Die Anträge auf Gewährung einst- weiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.450,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Bescheiden vom 5. Februar 1997 setzte die Präsidentin des Deutschen Bundestages die staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung für das Jahr 1996 endgültig fest. Die u.a. an die Antragstellerin und die Beigeladene gerichteten Bescheide ergingen unter Vorbehalt bis zur Bestandskraft aller auf der Gesamtberechnung fußenden Bescheide. Für die Beigeladene wurde ein Betrag in Höhe von 12.388.104,49 DM festgesetzt; davon entfiel ein Betrag in Höhe von 10.481.057,49 DM auf ihren Bundesverband. Auf die Klage der Antragstellerin hob das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 19. November 1997 (23 K 1884/97) den der Beigeladenen erteilten Festsetzungsbescheid vom 5. Februar 1997 auf. Gleichzeitig verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, für die Antragstellerin unter Änderung des ihr erteilten Festsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 einen zusätzlichen Betrag an staatlicher Teilfinanzierung in Höhe von 4.900,87 DM festzusetzen. In seiner Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Beigeladene habe mangels eines ordnungsgemäßen Festsetzungsantrages nicht in die Verteilung der Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 1996 einbezogen werden dürfen. Auf die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. November 1997 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In dem vorliegenden, parallel zum Hauptsacheverfahren eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht beantragt, 1. festzustellen, daß die von ihr erho- bene Klage 23 K 1884/97 in bezug auf den der Beigeladenen erteilten Fest- setzungsbescheid vom 5. Februar 1997 aufschiebende Wirkung hat; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, von der Beigeladenen die ihrem Bundes- verband für das Jahr 1996 gewährten Mittel zur staatlichen Teilfinanzie- rung der Parteien in Höhe von 10.481.057,49 DM unverzüglich vor- läufig - bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des an die Beige- ladene gerichteten Festsetzungsbe- scheides vom 5. Februar 1997 - zurückzufordern. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen durch Beschluß vom 10. Dezember 1997 stattgegeben (Ziffer 2 des Beschlusses). Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit ihren fristgerecht gestellten Anträgen, die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 zuzulassen. Die Antragstellerin beantragt, die Anträge auf Zulassung der Beschwerde abzulehnen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 1998 sind die Verfahrensbeteiligten auf die Möglichkeit einer gleichzeitigen Entscheidung über die Zulassung der Beschwerden und die (zugelassenen) Beschwerden hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 1. Die Anträge auf Zulassung der Beschwerden haben Erfolg. Die Beschwerden sind zuzulassen, weil an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 10. Dezember 1997 die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen dargelegten ernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach überwiegender Auffassung dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, wahrscheinlicher erscheint als ein Mißerfolg. Nach anderer Auffassung sind ernstliche Zweifel bereits dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Vgl. zum Meinungsstand mit zahlreichen Nachweisen Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 f. Die Streitfrage kann hier offenbleiben. Ein Erfolg der Beschwerden ist nämlich nicht nur wahrscheinlich, sondern - wie nachfolgend ausgeführt - gegeben. 2. Die zugelassenen Beschwerden, mit denen die Antragsgegnerin und die Beigeladene sinngemäß beantragen, Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 zu ändern und die Anträge der Antragstellerin abzulehnen, sind begründet. Die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg. a) Der Senat ist nicht gehindert, mit der Zulassung der Beschwerden zugleich auch über die zugelassenen Beschwerden selbst zu entscheiden. Grundsätzlich ist allerdings nach der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens in § 146 VwGO in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGOÄndG, BGBl. I., 1626) zunächst nur über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Wird dem Zulassungsantrag entsprochen, wird das Verfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, ihre Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Im Einzelfall kann es jedoch wegen der besonderen Eilbedürftigkeit geboten sein, zugleich über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde selbst zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt jedenfalls vor, wenn unwiederbringliche Rechtsverluste einzutreten drohen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Februar 1997 - 7 S 430/97 -, NVwZ 1997, 405 (406); Bayerischer VGH, Beschluß vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 -, BayVBl. 1998, 83. Eine zeitgleiche Entscheidung über Zulassungs- und Beschwerdeantrag ist darüber hinaus auch dann zulässig und geboten, wenn einem Beteiligten nicht unerhebliche Nachteile bei einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung durch eine spätere gesonderte Beschwerdeentscheidung drohen würden und zugleich die Verfahrensrechte aller Beteiligten gewahrt bleiben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Verfahrensbeteiligten haben selbst die besondere Eilbedürftigkeit der Sache herausgestellt. Insbesondere die Beigeladene bedarf im Hinblick auf die Größenordnung des zurückzugewährenden Betrages umgehend der Klarheit darüber, ob sie den Betrag tatsächlich (vorläufig) zurückzuzahlen hat. Die Beteiligten sind wegen der besonderen Dringlichkeit der Sache mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 1998 auf die Möglichkeit einer zusammengefaßten Entscheidung hingewiesen worden. Sie haben Gelegenheit zum Vortrag in der Sache erhalten und haben der angekündigten Verfahrensweise nicht widersprochen. b) Das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Rechtsschutzbegehren hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, daß der Antragsgegnerin aufgegeben wird, von der Beigeladenen die ihrem Bundesverband für das Jahr 1996 gewährten Mittel zur staatlichen Teilfinanzierung der Parteien in Höhe von 10.481.057,49 DM unverzüglich vorläufig - bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des an die Beigeladene gerichteten Festsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 - zurückzufordern. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - oder möglicherweise nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilen ist. Dies hängt u.a. von der Beantwortung der Frage ab, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einer Partei im Verfahren der staatlichen Parteienfinanzierung nach §§ 18 ff. des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - ParteiG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I. S. 149) Drittschutzrechte hinsichtlich der Festsetzung und Auszahlung der Mittel gemäß § 19 Abs. 2 ParteiG an andere Parteien zustehen. Die Klärung dieser Frage kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn unabhängig von der Beantwortung dieser und der mit ihr verbundenen Frage nach der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte vorläufige Rückforderung. Geht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß vorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung der §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, so scheitert das Begehren der Antragstellerin daran, daß die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren an dem in seinem Urteil vom 19. November 1997 festgestellten Erfolg der Klage im Verfahren 23 K 1884/97 ausgerichtet. Dem ist die Grundlage entzogen, nachdem der Senat in jenem Verfahren mit Beschluß vom heutigen Tage die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat. Der Ausgang des Berufungsverfahrens 5 A 5682/97 ist offen. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat sich die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Vollzugsregelungen zu treffen sind, maßgebend an den schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin auf der einen und der Beigeladenen auf der anderen Seite zu orientieren; daneben sind auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Abzuwägen sind insbesondere die Folgen, die eintreten würden, wenn die beantragte Vollzugsregelung nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Regelung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre. Besondere Bedeutung kommt dabei dem verfassungsrechtlichen Gebot zu, im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung das durch Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG garantierte Recht aller Parteien auf Chancengleichheit zu wahren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 (116); Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvE 1/62 und 2/64 -, BVerfGE 20, 119 (133); Beschluß vom 9. März 1976 - 2 BvR 89/74 -, BVerfGE 41, 399 (413); Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90 -, BVerfGE 82, 322 (337); Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264 (295), jeweils m.w.N. Die danach gebotene Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Eine gerichtliche Anordnung, die der Antragsgegnerin aufgibt, von der Beigeladenen die ihrem Bundesverband für das Jahr 1996 gewährten Mittel zur staatlichen Teilfinanzierung der Parteien in Höhe von 10.481.057,49 DM unverzüglich vorläufig zurückzufordern, führt zu einer erheblichen Verringerung der Gesamteinnahmen der Beigeladenen und gefährdet die Einhaltung ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen; sie würde sich als nachhaltige Beeinträchtigung des Gebotes der Chancengleichheit erweisen, sollte das Hauptsacheverfahren später zu Gunsten der Beigeladenen ausgehen. Diese Auswirkungen wären gerade im Jahre 1998 mit Landtagswahlen sowie einer Bundestagswahl am 27. September 1998 besonders einschneidend. Würde demgegenüber die begehrte gerichtliche Anordnung nicht ergehen, das Hauptsacheverfahren jedoch zu Lasten der Beigeladenen enden, so hätte diese lediglich längere Zeit mit ihr nicht zustehenden Mitteln wirtschaften können. Damit wäre zwar eine Benachteiligung aller konkurrierenden politischen Parteien verbunden; diese wäre jedoch vergleichsweise gering. Bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens würden sich auch bei Erlaß der begehrten gerichtlichen Anordnung keine finanziellen Auswirkungen für die konkurrierenden Parteien, einschließlich der Antragstellerin, ergeben. Der mit dem Konkurrenzvorteil der Beigeladenen verbundene Nachteil aller anderen Parteien würde sich auf diese verteilen; dem Vorteil der Beigeladenen würde mithin kein ähnlich großer Nachteil einer bestimmten Partei entsprechen. Die Nachteile, welche der Beigeladenen durch eine vorläufige Vorenthaltung der staatlichen Teilfinanzierung entstünden, wiegen demnach deutlich schwerer als die Nachteile, welche die Antragstellerin und andere konkurrierende Parteien hinnehmen müßten. Eine gerichtliche Anordnung ist im übrigen auch nicht deshalb erforderlich, um dem öffentlichen Interesse an der Sicherung einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung Rechnung zu tragen. Denn es besteht die jederzeitige Möglichkeit der Aufrechnung mit später fällig werdenden Zahlungen an die Beigeladene. Das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren der Antragstellerin hätte auch dann keinen Erfolg, wenn einstweiliger Rechtsschutz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre. Die dargelegten Gesichtspunkte bei der Abwägung der beteiligten Interessen wären gleichermaßen zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes entfallen ließen oder jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen wären, die mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal "nötig erscheint" in § 123 Abs. 1 VwGO zu erfolgen hätte. c) Das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Festsetzungsbescheid vom 5. Februar 1997 festzustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts. Die erstrebte Entscheidung könnte ihre rechtliche Stellung oder ihre tatsächliche Position im politischen Meinungskampf nicht verbessern. Die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dient der Klarstellung, daß aus einem angefochtenen Verwaltungsakt keine Folgerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art gezogen werden dürfen, daß also der angefochtene Verwaltungsakt nicht verwirklicht oder vollzogen werden darf. Für eine solche Klarstellung besteht hier kein Bedürfnis. Die Antragstellerin kann mit ihrem Begehren nicht erreichen, daß eine - unter Mißachtung eines möglichen Suspensiveffekts - drohende faktische Vollziehung verhindert wird; denn der von ihr angegriffene Verwaltungsakt ist bereits durch Auszahlung des festgesetzten Betrages vollzogen worden. Mit der begehrten Feststellung kann andererseits auch nicht die Aufhebung oder Rückgängigmachung der Vollziehung erreicht werden; denn der insoweit sachgerechte, auf Aufhebung der Vollziehung gerichtete Antrag analog § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat, wie oben ausgeführt, keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin festgesetzt; er hat ferner von der ihm in § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den vom Verwaltungsgericht auf 6.194.052,-- DM festgesetzten Streitwert (Ziffer 3 des Beschlusses vom 10. Dezember 1997) für das Verfahren erster Instanz geändert. Vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. September 1997 - 11 KSt 2/97 -, NVwZ-RR 1998, 142. Für die Streitwertfestsetzung ist allein die Bedeutung der Sache für den Antragsteller des Verfahrens maßgeblich. Demgegenüber spielt keine Rolle, welche Bedeutung die Sache für andere Verfahrensbeteiligte, namentlich einen Beigeladenen, hat. Vgl. Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozeß, Rdnr. 9 und 75. Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, wenn Rechtsmittelführer der Antragsgegner oder ein Beigeladener ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1988 - 4 B 185/88 -, NVwZ- RR 1989, 280; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. 1997, § 13 GKG, Rdnr. 8 m.w.N. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht identisch mit der Höhe des Betrages, den die Beigeladene auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 erhalten hat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr der Betrag, um den sich die staatliche Teilfinanzierung der Antragstellerin selbst erhöhen würde, wenn ihre Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte. Dies ist lediglich ein Betrag in Höhe von 4.900,87 DM, von dem im vorliegenden Verfahren der hälftige Betrag anzusetzen ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).