Urteil
8 A 5023/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0220.8A5023.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der 1953 geborene Kläger, der die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab Ende Juni 1991 begehrt, lebte in den Jahren 1991 und 1992 in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, den 1981, 1984 (Zwillinge) und 1985 geborenen gemeinsamen Kindern sowie den 1972 und 1978 geborenen Söhnen aus erster Ehe der Ehefrau. Am 1. April 1991 trat der Kläger eine auf acht Monate bemessene Haftstrafe an. Gegen Ende Mai 1991 wurde dem Sozialamt des Beklagten bekannt, daß sich die Ehefrau des Klägers seit dem 21. Mai 1991 in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Unter dem Datum vom 31. Mai 1991 teilte die Justizvollzugsanstalt E. dem Sozialamt mit, daß dem Kläger eine vierwöchige Strafunterbrechung gewährt worden sei; er müsse am 29. Juni 1991 in die Strafhaft zurückkehren. In einem Schreiben, gleichfalls vom 31. Mai 1991, bewilligte der Leitende Oberstaatsanwalt beim Landgericht B. dem Kläger eine Strafunterbrechung vom 31. Mai 1991 bis zum 1. Juli 1991; am 1. Juli 1991 müsse die Strafhaft ohne weitere Aufforderung wieder angetreten werden, anderenfalls müsse der Kläger mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Schon jetzt werde, so heißt es in dem Schreiben weiter, darauf hingewiesen, daß eine weitergehende Vergünstigung nicht in Betracht komme; er, der Kläger, solle sich daher schon jetzt um eine anderweitige Sicherstellung einer gegebenenfalls auch dann noch erforderlichen Kindesbetreuung durch nahestehende Personen oder gemeinnützige Einrichtungen kümmern. Der Beklagte beließ daraufhin dem Kläger den bereits für seine Ehefrau ausgezahlten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes für den Monat Juni 1991; der Ehefrau wurde bis zur Beendigung des Krankenhausaufenthaltes ein Taschengeld und anschließend wieder regelsatzbemessene Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Nach der Entlassung der Ehefrau des Klägers aus dem Krankenhaus am 8. Juni 1991 bescheinigte der Facharzt für Gynäkologie Dr. P. aus E. durch Atteste vom 11. bzw. 14. Juni 1991, daß sie nach erfolgter Operation bis zum 22. Juni 1991 bzw. bis zum 18. Juli 1991 nicht in der Lage sein werde, den Haushalt selbständig zu führen. Nach vorangegangener mündlicher Rücksprache beantragte der Kläger mit Schreiben an das Sozialamt vom 17. September 1991, eingegangen am 23. September 1991, die Weiterbewilligung der von ihm benötigten Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 1991. Er teilte mit, er habe nach Beendigung der Strafunterbrechung die Haft noch nicht wieder angetreten, weil seine Familie infolge der Krankheit seiner Frau ansonsten nicht ordnungsgemäß versorgt werden könne. Er habe weitere Eingaben an die Staatsanwaltschaft in B. bzw. an den Generalstaatsanwalt in H. wegen einer nochmaligen Strafunterbrechung bzw. einer Aussetzung der Haftstrafe gerichtet; eine Entscheidung darüber sei noch nicht ergangen. Eine Haushaltshilfe werde durch seine Krankenkasse nicht finanziert. Er bitte in Anbetracht der familiären Situation um eine umgehende Hilfebewilligung, damit seine häusliche Anwesenheit und damit die Versorgung der Kinder gesichert werden könne. Durch eine telefonische Anfrage beim Landgericht B. brachte der Beklagte am 29. Oktober 1991 in Erfahrung, daß eine weitere Strafunterbrechung für den Kläger abgelehnt und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Die Polizei habe schon mehrmals vergeblich versucht, den Kläger in seiner Wohnung anzutreffen; Nachbarn hätten angegeben, den Kläger seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen zu haben. Mit Schreiben an den Kläger vom 29. Oktober 1991, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte eine Weiterbewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger mit der Begründung ab, diesem habe nach Beendigung der gewährten Haftunterbrechung als Möglichkeit der Selbsthilfe iSv § 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) der erneute Strafantritt zu Gebote gestanden. Gründe, die die Verweigerung des Haftantrittes rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch während seiner Abwesenheit bestünden genügend Möglichkeiten der Familienbetreuung; so könnten im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes vom Sozialamt die Kosten für eine Tagesmutter anerkannt werden, falls seine Ehefrau weiterhin nicht zur selbständigen Haushaltsführung imstande sei und die Kosten auch nicht von der zuständigen Krankenkasse getragen würden. Am 4. Dezember 1991 legte der Kläger für den Fall Widerspruch ein, daß es sich bei der ihm mitgeteilten Entscheidung vom 29. Oktober 1991 um einen förmlichen Ablehnungsbescheid gehandelt habe. Er führte weiter aus, für eine positive Entscheidung über sein Hilfebegehren genüge es, daß er bedürftig sei. Über einen weiteren Haftverschonungsantrag habe der Leitende Oberstaatsanwalt in B. noch nicht entschieden. Nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen - zwischenzeitlich war auch der erneute Antrag auf Strafunterbrechung abgelehnt worden - wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1992 den Widerspruch des Klägers zurück. Am 30. April 1992 hat der Kläger Klage erhoben, ohne diese zunächst weitergehend zu begründen. Nachfolgend teilte er mit, er sei am 20. Oktober 1993 festgenommen und der Strafhaft zugeführt worden, und beschränkte daher seinen Antrag auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm bis zu seinem erneuten Haftantritt Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Juni 1995 hat der aufgrund einer Gnadenentscheidung am 28. Dezember 1993 aus der Haft entlassene Kläger dargelegt, schon vor dem 1. Juli 1991 sei mit dem Sozialamt über die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe nach dem Wiederantritt der Haft gesprochen worden. Das Sozialamt habe ihm erklärt, daß eine Haushaltshilfe nicht vor 9.00 Uhr ihren Dienst beginnen könne. Sein (jüngster) Sohn S. sei im Juni 1991 verunglückt und seitdem schwerbehindert. Etwa drei bis vier Wochen nach dem Unfall hätten sich weitere Unfallfolgen herausgestellt; S. sei dann ins Krankenhaus und nachfolgend bis Ende 1991 in eine Spezialklinik gebracht worden. Dem Sozialamt seien diese Umstände bekannt gewesen. Er selbst habe sich in der zur Entscheidung stehenden Zeit so durchgeschlagen, das heißt von der Sozialhilfe für seine Frau und seine Kinder mitgelebt; die unterkunftsbezogene Sozialhilfe sei in voller Höhe an den Vermieter überwiesen worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1992 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 23. September 1991 bis einschließlich April 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Mit Urteil vom 22. Juni 1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 19. Juli 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. August 1995 Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung noch vor, für seinen Sohn S. sei mit Bescheid vom 22. August 1994 als Hilfe in besonderen Lebenslagen eine zusätzliche Leistung in Höhe von 42,00 DM bewilligt worden; dies gehe auf die Behinderung des Kindes zurück, die besondere Betreuung erfordere. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1992 zu verpflichten, ihm über den 26. Juni 1991 hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Bezüglich des mit der Berufung (wieder) verfolgten Begehrens, den Beklagten zur Leistung regelsatzbemessener Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vor dem 23. September 1991 zu verpflichten, ist der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, da sich das Urteil nicht auf diesen Teil des Streitgegenstandes bezieht. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe entsprechend dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 1995 gestellten Klageantrag nur über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 23. September 1991 bis zum 30. April 1992 entschieden. Ob das Begehren des Klägers, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt (auch) für die Zeit vom 26. Juni 1991 bis zum 22. September 1991 zu gewähren, durch eine zulässige Klageänderung gemäß § 91 VwGO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden konnte, kann dahinstehen. Die Klage kann bezüglich dieses Teils des Streitgegenstandes jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Verpflichtung des Beklagten zu Hilfeleistungen ab dem 23. September 1991 beschränkt; dadurch hat er die sich ursprünglich auch auf die Zeit vom 26. Juni 1991 bis zum 22. September 1991 erstreckende Klage insoweit zurückgenommen. Damit sind die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 29. Oktober 1991 und vom 15. April 1992 bestandskräftig geworden, soweit darin auch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit bis zum 22. September 1991 abgelehnt worden ist. Diese Bestandskraft steht einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche für die Zeit vor dem 23. September 1991 dauerhaft entgegen. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Leistungsansprüche für die Zeit nach Ablauf des Monats geltend macht, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, also für die Zeit nach dem 30. April 1992. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nämlich grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Denn zum einen ist die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; sie dient vielmehr im Regelfall dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Zum anderen ist das Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO, das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zuletzt aus Gründen der Filterwirkung vorauszugehen hat, im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß vor dem Erlaß des Bescheides über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (§ 114 Abs. 2 BSHG). Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 36, 1 (3) = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 412, und vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19, (21) = NVwZ 1993, 995. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte den Sozialhilfefall des Klägers im Gegensatz zu den sonst herrschenden Gepflogenheiten bei der Entscheidung über laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für einen längeren, über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinausreichenden Zeitpunkt geregelt haben könnte, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, a.a.O. (S. 4), und vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 99, 149 = FEVS 46, 221 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, 2588, sind nicht erkennbar. Für die verbleibende Zeitspanne vom 23. September 1991 bis zum 30. April 1992 ist die Klage unbegründet, weil der Kläger für diesen Zeitabschnitt keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den Beklagten hat. Als gesetzliche Grundlage für einen Sozialhilfeanspruch kommen allein die §§ 11 und 12 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht. Danach ist der notwendige Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der diesen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen treffen für den Kläger nicht zu, weil ihm während dieser Zeit die gegenüber der Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln vorrangige Möglichkeit offenstand, sich wieder in die Justizvollzugsanstalt zu begeben, wo ihm der im Rahmen des Strafvollzuges zu berücksichtigende persönliche Lebensbedarf zur Verfügung gestellt worden wäre. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung ist als "Hilfe von anderen" iSv § 2 Abs. 1 BSHG vorrangig gegenüber der Sozialhilfe. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, diese Art der Bedarfsdeckung habe ihm generell oder doch jedenfalls in der damaligen Situation nicht zugemutet werden können. Im Grundsatz folgt das bereits daraus, daß mit der rechtskräftigen Verhängung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe ein "Rechtsgrund" dafür bestand, daß sich der Kläger spätestens ab dem 1. Juli 1991 wieder in der Justizvollzugsanstalt einzufinden hatte, um den Rest seiner Haftstrafe zu verbüßen. Damit läßt es sich nicht vereinbaren, in der Strafhaft zugleich einen sozialhilferechtlich unzumutbaren Zustand zu sehen. Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, daß die Vollstreckungsvereitelung nach § 259 Abs. 2 iVm Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) straflos ist, wenn sie "in eigener Sache" verübt wird (§ 259 Abs. 5 StGB). Denn indem das Gesetz solchermaßen der notstandsähnlichen Lage des von Strafe Bedrohten Rechnung trägt, stellt es nicht zugleich in Frage, daß dieser die Strafverfolgung und -vollstreckung hinzunehmen hat, sofern die strafrechtlichen und strafprozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Schon gar kann der strafrechtliche Grundsatz, wonach kein Beschuldigter oder Verurteilter seine Aburteilung und Bestrafung "fördern" muß, keine Wirkung auch für außenstehende Dritte wie vorliegend das Sozialamt des Beklagten entfalten; entsprechend können jedenfalls in der Regel sozialhilferechtliche Wertungen, wie sie etwa im Grundsatz der familiengerechten Hilfebewilligung des § 7 BSHG zum Ausdruck kommen, nicht Wertungen aus anderen rechtlichen Kontexten von vornherein unberücksichtigt lassen. Auch die vom Kläger als vorrangig bewerteten familiären Verpflichtungen lassen eine Bedarfsdeckung durch Wiederantritt der Haft nicht ohne weiteres als unzumutbar erscheinen. Das ergibt sich im Grundsatz bereits daraus, daß schon die für die Strafvollstreckung maßgeblichen Vorschriften auch derartigen Belangen Rechnung tragen und im Falle des Klägers bei der Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde über die Dauer der gewährten Haftunterbrechung berücksichtigt worden sind. Entscheidungen über den Strafausstand (Vollstreckungsaufschub bzw. -unterbrechung) ergehen entweder nach § 456 der Strafprozeßordnung (StPO) oder aber in Ermangelung gesetzlicher Regelungen nach Maßgabe des Gnadenrechts, vorliegend der §§ 40 ff. der als Allgemeinverfügung des Justizministers erlassenen Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) vom 26. November 1975 (GV.NW. 1976, 16). Die Vorschrift des § 456 StPO ermöglicht einen Strafaufschub, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. Ein derartiger Nachteil kann gegeben sein, wenn die Ehefrau des Verurteilten wegen Erkrankung nicht zur alleinigen Kindesbetreuung in der Lage ist. Vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluß vom 17. September 1973 - Ws 240/73 -, NJW 1994, 70. Falls es sich vorliegend möglicherweise nicht um einen Vollstreckungsaufschub iSv § 456 StPO, der nur vor dem Haftantritt gewährt werden kann, sondern um einen Fall der hiervon zu unterscheidende Vollstreckungsunterbrechung (nach Haftantritt) handelte, vgl. zur Abgrenzung etwa Kleinknecht/Meyer/ Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung (Kommentar), 42. Auflage (1995), Rn. 1 zu § 456, kann vorliegend statt dessen die Regelung der §§ 40 ff. GnO NW einschlägig sein, die keine materiellen Voraussetzungen für die Gewährung enthält, aber auf ähnliche Fälle wie § 456 StPO zugeschnitten sein dürfte. Nach Maßgabe der genannten Vorschriften hat die Staatsanwaltschaft in Würdigung der besonderen Situation des Klägers und seiner Familie über den gewährten Monat hinaus einen weiteren Strafausstand des Klägers abgelehnt. Angesichts dessen kann allenfalls in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer spezifisch sozialhilferechtlichen Bewertung, etwa unter Berücksichtigung des Grundsatzes der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG), in dem erneuten Haftantritt eine unzumutbare Art der Selbsthilfe iSv § 2 Abs. 1 BSHG gesehen werden. Ein derartiger Fall war vorliegend nicht gegeben. Auch nach (allein) sozialhilferechtlichen Maßstäben war für den Kläger die Bedarfsdeckung durch Wiederantritt der Strafhaft nicht unzumutbar. Insbesondere standen dem jedenfalls in dem hier zu prüfenden Zeitraum ab dem 23. September 1991 keine familiären Belange entgegen, auf die gemäß § 7 BSHG Rücksicht zu nehmen sein könnte. Die familiäre Situation hatte sich zu dieser Zeit so weit stabilisiert, daß die Familienmitglieder für die restliche Dauer der Strafhaft ohne den Kläger auskommen konnten, ohne an ihrer Menschenwürde Schaden zu nehmen. Seit der Entlassung der Ehefrau aus dem Krankenhaus waren inzwischen etwa dreieinhalb Monate verstrichen. Auch der im letzten vorgelegten Attest des behandelnden Arztes Dr. P. genannte Termin (18. Juli 1991), bis zu dem die Frau des Klägers nicht zur eigenständigen Versorgung des Haushaltes in der Lage sein werde, lag bereits mehr als zwei Monate zurück. Greifbare Anhaltspunkte für eine auch nach dem 23. September 1991 noch vorliegende nennenswerte Leistungseinschränkung der Ehefrau des Klägers sind nicht erkennbar und insbesondere auch vom Kläger selbst nicht mehr vorgetragen worden. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, daß die Ehefrau des Klägers gesundheitlich noch nicht wieder imstande gewesen wäre, den Haushalt zu leiten und zu versorgen. Möglicherweise fortbestehende leichte gesundheitliche Einbußen mit Auswirkungen auf die allgemeine Belastbarkeit waren im übrigen auch durch die Mithilfe der älteren Stiefsöhne des Klägers, etwa durch die Übernahme von Einkäufen und sonstigen Gängen oder durch Mithilfe bei körperlich besonders anstrengenden Hausarbeiten, zu bewältigen; eine derartige Mithilfe ist, zumal in größeren Familien, ohnehin allgemein üblich und konnte erst recht unter den möglicherweise hier noch bestehenden besonderen Umständen erwartet werden. Auch die - soweit ersichtlich - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschilderten Probleme nach dem Unfall des (jüngsten) Kindes S. hatten im Zeitraum vom 23. September 1991 bis zum 30. April 1992 nicht die Unzumutbarkeit des Haftantrittes durch den Kläger zur Folge. Das Kind befand sich bis etwa zum Jahresende 1991 in stationärer Krankenhausbehandlung; ein häuslicher Betreuungsaufwand bestand deshalb in dieser Zeit nicht. Nach der Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt lag die Krankenhausentlassung der Ehefrau des Klägers bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Insofern ist nicht ersichtlich, daß das Kind nicht durch seine Mutter hätte betreut werden können. Sofern überhaupt noch ein Bedarf an zusätzlichen Hilfen für die Betreuung von Familienmitgliedern oder des Haushalts bestanden haben sollte, hätte dieser durch entsprechende Hilfeleistungen des Beklagten oder freie Träger gedeckt werden können. Der auf freiem Fuß befindliche Kläger und vor allem auch seine Ehefrau nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus hatten bis zum 23. September 1991 hinreichend Zeit, entsprechende Hilfemaßnahmen in die Wege zu leiten. Aufgrund des Schreibens des Leitenden Oberstaatsanwaltes beim Landgericht B. vom 31. Mai 1991 mußte dem Kläger klar sein, daß eine Strafunterbrechung über den 1. Juli 1991 hinaus nicht zu erwarten war. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger im zu betrachtenden Zeitraum vom 23. September 1991 bis zum 30. April 1992 noch eine ins Gewicht fallende Hilfe bei der Versorgung der Familie und des Haushalts sein konnte, weil er jederzeit damit rechnen mußte, bei einem Aufenthalt in der Wohnung der Familie zur weiteren Verbüßung der Strafhaft festgenommen zu werden. Immerhin hat spätestens im Oktober 1991 gegen den Kläger ein Haftbefehl vorgelegen, und wiederholt hat die Polizei den Kläger zu Hause festzunehmen versucht, ohne dabei allerdings seiner habhaft geworden zu sein. Der Kläger war demzufolge gezwungen, sich fortwährend vor der Polizei und auch vor sonstigen außenstehenden Dritten zu verbergen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.