Urteil
8 A 2498/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0222.8A2498.94.00
12mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1940 geborene erwerbsunfähige Kläger steht seit 1976 in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten und bezieht seither neben einer Berufsunfähigkeitsrente, deren Höhe sich Ende 1987 auf rund 446,00 DM belief, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen. Am 13. März 1986 stellte der Kläger zum wiederholten Male beim Sozialamt des Beklagten den Antrag, seine freiwilligen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung von seinem nach § 76 des Bundessozialhilfegesetzes auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angerechneten Einkommen abzuziehen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22. Oktober 1986 unter Bezugnahme auf seine abschließende Stellungnahme hierzu vom 28. August 1985 ab. Den Widerspruch des Klägers vom 3. November 1986 wies der Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1991 zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) R. sei in Erfahrung gebracht worden, daß der Kläger im Jahr 1986 einen freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 95,00 DM geleistet habe, während der Mindestbetrag 92,00 DM betragen habe. In den nachfolgenden Jahren sei dann jeweils der monatliche Mindestbeitrag in Höhe von 94,00 DM (für 1987), 96,00 DM (für 1988), 98,00 DM (für 1989) und 103,00 DM (für 1990) erbracht worden; der Beitrag für 1991 sei noch nicht bekannt. Diese Zahlungen, die der Kläger wegen des laufend an ihn geleisteten Mehrbedarfszuschlages habe aufbringen können, seien nach der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, da die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung weder gesetzlich vorgeschrieben noch nach Grund und Höhe angemessen seien. Die Unangemessenheit schon dem Grunde nach ergebe sich aus dem rechnerischen Mißverhältnis zwischen dem Beitragsaufwand, der sich für den Kläger bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf rund 17.600,00 DM belaufen werde, und der zu erwartenden Rentensteigerung um monatlich 88,00 DM. Erst ab einem Alter von etwa 77 Jahren würde der Kläger von den vorausgeleisteten Beiträgen profitieren. Außerdem würde auch das erhöhte Altersruhegeld nichts an der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers ändern. Die Voraussetzungen für die im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehende Übernahme von Versicherungsbeiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 14 BSHG lägen gleichfalls nicht vor; einerseits verfüge der Kläger bereits über eine Anwartschaft auf den Bezug einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. nachfolgend eine Altersrente, andererseits könne das Ziel der künftigen Unabhängigkeit von der Sozialhilfe durch Entrichtung der Mindestbeiträge zur freiwilligen Alterssicherung nicht erreicht werden. Am 7. Januar 1992 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Berechnungen des Beklagten seien nicht zutreffend; insoweit sei Beweis durch ein Sachverständigengutachten zu erheben. Gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge zur Alterssicherung seien bereits dann als dem Grunde nach angemessen anzusehen, wenn damit ein sachlich begründeter Zweck verfolgt werde. Da mit der Umwandlung der jetzigen Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Neuberechnung verbunden sei und dann bestimmte Versicherungszeiten nicht mehr berücksichtigt würden, werde das zukünftige Altersruhegeld geringer ausfallen als die derzeitige Erwerbsunfähigkeitsrente. Er verfolge also mit der Beitragsentrichtung in erster Linie den Zweck, die jetzige Rentenhöhe zu erhalten; das sei ein angemessener Grund im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Allein der Umstand, daß die Beitragszahlung ihn nicht gänzlich vom Sozialhilfeempfang unabhängig machen werde, stehe der Angemessenheit nicht entgegen; weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift lasse sich dieses Erfordernis ableiten. Auch die Ausführungen des Beklagten zu § 14 BSHG seien fehlerhaft, da sie zur Konsequenz hätten, daß er, der Kläger, durch eine Erhöhung der monatlichen Beiträge das Ziel der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe und damit die Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch aus eigenem Willen herbeiführen könnte. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers solle § 14 BSHG Härten vermeiden; eine nach dieser Vorschrift finanzierte Alterssicherung sei dann angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles billig und gerecht erscheine. Aus seiner Sicht mache es einen Unterschied, ob er einen gesicherten Rentenanspruch habe oder ob er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 1986 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1991 zu verpflichten, bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt für ihn, den Kläger, im Zeitraum vom 13. März 1986 bis zum 6. Dezember 1991 die von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Diese Darlegungen, so der Beklagte weiter, hätten sich auf die Auskunft des Versicherungsträgers gestützt; dem setze der Kläger lediglich die Behauptung der Unrichtigkeit entgegen. Mit Urteil vom 24. Februar 1994 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Gründe des dem Beklagten am 27. April 1994 zugestellten Urteils wird Bezug genommen. Am 25. Mai 1994 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der keinen Beurteilungsspielraum eröffnende unbestimmte Rechtsbegriff "nach Grund und Höhe angemessen" in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bedeute, daß nur Ausgaben für notwendige und angemessene Versicherungen berücksichtigt werden könnten, wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles in den Blick zu nehmen seien. Im Falle des Klägers würde die Erhöhung des Altersruhegeldes um monatlich rund 88,00 DM, zumal bei Berücksichtigung der Preis- und Bedarfsentwicklung, nicht zur Unabhängigkeit von der Sozialhilfe führen; die Beitragsberücksichtigung könne demzufolge ihrer Aufgabe, "Hilfe zur Selbsthilfe" zu sein, nicht gerecht werden. Daher erscheine es als unverhältnismäßig, durch Absetzung der Beitragsleistungen vom Einkommen im maßgeblichen Zeitraum die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Sozialhilfeleistungen zu erhöhen, nachdem der Sozialhilfeträger bereits in der Vergangenheit auf der Grundlage von § 14 BSHG überhaupt erst die Voraussetzungen für den Rentenbezug geschaffen habe. Der zu erwartende Erfolg, also die Senkung der Sozialhilfeleistungen um 88,00 DM vom Jahr 2000 an, stehe außer Verhältnis zum sozialhilferechtlichen Aufwand. Der Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, ausgehend von dem auch vom Beklagten anerkannten Grundsatz der "Hilfe zur Selbsthilfe" sei der zu betrachtende Fall von solchen Fällen zu unterscheiden, in denen Versicherungsbeiträge vorwiegend der Kapitalansammlung dienten. Hier gehe es um die Abdeckung eines künftigen fürsorgerisch relevanten Bedarfs, den ansonsten der Sozialhilfeträger zu tragen hätte; für eine derartige freiwillige Versicherung werde in der Kommentarliteratur in der Regel ein Bedürfnis bejaht. Die rein fiskalischen Erwägungen des Beklagten würden den Sinn und Zweck des Bundessozialhilfegesetzes, die Eigeninitiative des Hilfesuchenden zu stärken, in ihr Gegenteil verkehren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Hilfe zum Lebensunterhalt für den streitbefangenen Zeitraum vom 13. März 1986 bis zum 6. Dezember 1991. Zu Unrecht stützt der Kläger dieses Begehren darauf, daß der Beklagte bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt die von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von seinem Einkommen in Gestalt seiner Erwerbsunfähigkeitsrente absetzen müsse. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sieht eine Absetzung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen nur vor, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Daß die Leistungen des Klägers an die LVA R. nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Sie waren auch nicht nach Grund und Höhe angemessen. Der allein streitige und klärungsbedürftige Begriff der Angemessenheit iSv § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, der als unbestimmter Rechtsbegriff ohne fachbehördlichen Beurteilungsspielraum der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wird im Gesetz nicht näher erläutert; auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die, damals noch als § 72 Abs. 2 Nr. 3, bereits in der ersten Fassung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815, ber. S. 1875) enthalten war, läßt sich nichts Weiterführendes ableiten. Daher muß der Inhalt des Begriffes der Angemessenheit aus der inneren Systematik des § 76 BSHG sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift entwickelt werden, wobei letzteres den Rückgriff auf die dem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen einschließt, wie sie namentlich in § 1 BSHG näher bestimmt werden. Ein erster systematischer Anhaltspunkt zum Verständnis des Begriffes der Angemessenheit iSv § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ergibt sich schon daraus, daß die Vorschrift jenes Erfordernis auf Grund und Höhe des Beitrages bezieht; neben einer rein quantitativen Betrachtung, wie sie möglicherweise in dem Wort "Angemessenheit" anklingen mag, erstreckt sich damit die Überprüfung auch auf wertende Gesichtspunkte, welche die Vor- und Nachteile der jeweils in Rede stehenden Versicherung insgesamt zueinander in Beziehung setzt und insbesondere danach fragt, ob die Versicherung auch unabhängig von ihren Kosten einen vernünftigen oder jedenfalls nachvollziehbaren Zweck verfolgt. Im weiteren zeigt der Blick auf § 76 Abs. 2 BSHG insgesamt, daß diese Vorschrift im wesentlichen solche finanziellen Belastungen betrifft, die für Einkommensbezieher mehr oder weniger unausweichlich sind; das gilt für entrichtete Steuern (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung (Nr. 2) sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4), nicht minder aber auch für die von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG erfaßten gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge, wobei das Bundesverwaltungsgericht bezüglich letzterer zusätzlich klargestellt hat, daß gesetzliche Versicherungspflichten, die nicht "an sich" bestehen, sondern an ein freiwilliges Handeln des jeweiligen Hilfesuchenden geknüpft sind, vom Anrechnungsschutz des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nicht erfaßt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 12.80 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 62, 261 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 29, 372. Daraus läßt sich ersehen, daß die Anrechenbarkeit auch der nicht im oben geschilderten Sinne "unausweichlichen", sondern auf einem freien Willensentschluß beruhenden (angemessenen) Versicherungsbeiträge einen gewissen Bruch im Regelungssystem des § 76 Abs. 2 BSHG markiert, der nicht ohne Auswirkung auf das Verständnis des Begriffes der Angemessenheit in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bleiben kann. Um aus rechtssystematischen Gründen ein zu weitgehendes "Herausfallen" der freiwillig entrichteten Versicherungsbeiträge aus dem Zusammenhang der übrigen durch § 76 Abs. 2 BSHG geschonten Aufwendungen zu vermeiden, erscheint es daher als sachgerecht, den Begriff der Angemessenheit dem Grunde nach auf Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, so doch in einem ähnlichen Maße notwendig sind wie etwa die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, die zumindest aber unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, dem kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis eignet, als ratsam eingestuft werden. Der Zweck der Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG unterstreicht diese Sichtweise. So verfolgt § 76 BSHG insgesamt den Zweck, das in § 2 Abs. 1 BSHG formulierte grundlegende Prinzip des Nachranges der Sozialhilfe zu konkretisieren; der als Ausnahme zum Grundsatz des gegenüber der Sozialhilfe vorrangigen Einkommenseinsatzes (§ 76 Abs. 1 BSHG) konzipierte § 76 Abs. 2 BSHG stellt daher im wesentlichen solche "Aufwendungen" von der Selbsthilfeobliegenheit frei, die mit der Einkommenserzielung notwendigerweise einhergehen und im Ergebnis das für den Hilfesuchenden verfügbare Einkommen von vornherein begrenzen. Letztlich soll nicht das (nominelle) Bruttoeinkommen, sondern das zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts real zur Verfügung stehende Einkommen dafür ausschlaggebend sein, ob bzw. in welchem Maße der betreffende Einkommensbezieher daneben der Gewährung von Mitteln der Sozialhilfe bedarf. Diesem Zweck entspricht eine Beschränkung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, soweit es um nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge geht, auf Vorsorgeaufwendungen, die wie etwa betriebliche Unfall- oder Invaliditätsversicherungen eine der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge haben, einen engen Bezug zur Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken aufweisen und vom Beitragsaufwand einen bescheidenen Rahmen nicht überschreiten. Schließlich ist für die Bestimmung des Begriffes der Angemessenheit iSv § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts Bedacht zu nehmen, wie sie insbesondere in § 1 BSHG zum Ausdruck kommen. So folgt aus der Begrenzung des Zweckes jeglicher Sozialhilfegewährung auf die Ermöglichung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), aus dem grundsätzlichen Anliegen, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. BSHG), und schließlich aus der Verpflichtung des Hilfesuchenden zu der ihm individuell möglichen Mitwirkung bei dieser Selbsthilfe (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. und § 2 Abs. 1 BSHG), daß solche Aufwendungen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 76 BSHG freizubleiben haben, die einerseits dem Streben nach einer möglichst weitgehenden Unabhängigkeit von Sozialhilfe zu dienen bestimmt und geeignet sind, ohne auf der anderen Seite über das Ziel einer elementaren Hilfe in der Not hinausweisen. Speziell im Hinblick auf freiwillige Versicherungen bedeutet dies, daß die damit bezweckte Sicherung einen nennenswerten Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung darstellen muß und daß sie nach Art und Höhe (allenfalls) dem entspricht, was auch ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde. Aus § 3 BSHG folgt schließlich für die Auslegung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, daß die individuellen Verhältnisse des Hilfesuchenden und nicht in erster Linie verallgemeinernde Sichtweisen den Ausschlag geben. Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles ist die vom Kläger erstrebte Alterssicherung nicht angemessen iSv § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Gegen die Angemessenheit der vom Kläger erstrebten zusätzlichen Alterssicherung spricht zunächst, daß sich seine wirtschaftliche Lage durch die freiwillige Entrichtung der (Mindest-)Beiträge zur Alterssicherung nicht wesentlich verbessern wird. Eine Erhöhung seiner künftig zu erwartenden Rente um - etwa - 88 DM wird nichts daran ändern, daß der Kläger hinsichtlich eines nicht unbeträchtlichen Teiles seines notwendigen Lebensbedarfs weiter auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen bleiben wird; der Aufgabe der Sozialhilfe, auch Hilfe zur Selbsthilfe zu sein, wird durch die erstrebte Absetzung der Versicherungsbeiträge vom Einkommen nicht in nennenswertem Umfang gedient. Geringfügig verschieben wird sich lediglich das anteilige Verhältnis zwischen dem künftigen Renteneinkommen des Klägers und der ihm zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Welcher Vorteil dem Kläger aus dieser teilweisen Ersetzung der künftigen Hilfe zum Lebensunterhalt durch einen Rentenanspruch erwachsen könnte, ist von ihm im Verlauf des Verfahrens nicht vorgetragen worden und auch anderweitig nicht ersichtlich. Aus dem Vorstehenden in Verbindung mit dem bereits genannten Grundsatz, daß die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger (lediglich) ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen soll (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), daß mit anderen Worten nicht sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards befriedigt oder bloße Annehmlichkeiten, seien sie in der Bevölkerung auch weit verbreitet, gewährleistet werden müssen, folgt gleichfalls das Fehlen der Angemessenheit der vom Kläger erstrebten Vergünstigung. Die Beschränkung der Sozialhilfe auf den Zweck, dem Hilfesuchenden nicht mehr als ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu ermöglichen, macht es erforderlich, als Vergleichsmaßstab die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 1985 - 5 C 57.84 -, FEVS 35, 93, vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (186), und vom 17. November 1994 - 5 C 11.91 -, FEVS 45, 363 = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1995, 298 Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein verständiger Bürger, der ein lediglich geringfügig über dem Niveau der Hilfe zum Lebensunterhalt liegendes Einkommen bezieht, von seinem kleinen Einkommen über Jahre hinweg Beträge in Höhe von etwa 100,00 DM monatlich für eine zusätzliche Alterssicherung verwenden würde, die ihm nichts weiter als eine monatlich um etwa 88,00 DM höhere Rente verheißt; erst recht würde er dies vernünftigerweise nicht tun, wenn er ein Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt im Alter trotz der Erhöhung seiner Rente nicht vermeiden könnte. Das gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - selbst bei einem frühestmöglichen Zeitpunkt der Gewährung der Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Außerachtlassung von Zinsverlusten und anderen Unwägbarkeiten die durch die freiwilligen Beiträge begründeten zusätzlichen Rentenleistungen den Beitragsaufwand erst erreichen werden, wenn der Kläger annähernd 77 Jahre alt sein wird. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich auch nicht aus § 14 BSHG. Die Aufwendungen des Klägers an freiwilligen Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung sind nicht als Bedarf im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen, weil sie nicht die Voraussetzungen für eine angemessene Alterssicherung schaffen. Wie bereits dargelegt, wird der Kläger durch diese Beitragszahlung keinen Rentenanspruch erlangen, der ihn von der Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig machen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der rechtsgrundsätzlichen Frage, ob Beitragsaufwendungen für eine freiwillige Alterssicherung, die den Hilfeempfänger nach Erreichen des Rentenalters nicht unabhängig von der Hilfe zum Lebensunterhalt machen wird, als "angemessen" im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG anzusehen und vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen sind.