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Beschluss

25 A 107/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0224.25A107.98A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Oktober 1997 wird abgelehnt.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Oktober 1997 wird abgelehnt. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Zulassungantrag ist ungeachtet der versäumten Antragsfrist jedenfalls in der Sache unbegründet. Die Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch. Das gilt zunächst für die Rüge, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244 abgewichen, indem es Sippenhaft von einem Bruder (hier: dem Bruder ...) abgeleitet habe (S. 6 f des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit die ständige Senatsrechtsprechung zu eigen gemacht, wonach sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Vgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A -, S. 100 ff.; Urteil vom 26. August 1996 - 25 A 4241/95.A -, S. 5 f.; Beschluß vom 20. September 1996 - 25 A 4713/96.A -; Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, 1143 (teilweise nicht abgedruckt); Beschluß vom 8. Januar 1997 - 25 A 6361/96.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff.; Urteil vom 23. September 1997 - 25 A 1341/94.A -. Diese Rechtsprechung steht mit der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten im Einklang. In dieser und in mehreren anderen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 16 a Abs. 1 GG den Rechtssatz abgeleitet, daß dann, wenn in einem Verfolgerstaat Fälle asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, daß Angehörige der jeweiligen Verwandtschaftskategorie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dessen Verfolgung einbezogen werden. Diese unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende Vermutung gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige, insbesondere nicht für Geschwister, weil sich nur diejenigen Personen, die dem Verfolgten besonders nahestehen, in einer besonderen potentiellen Gefährdungslage befinden, der gerecht zu werden Art. 16 a Abs. 1 GG gebietet. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 = InfAuslR 1985, 274; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C 264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (15 f.); Beschluß vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -. Voraussetzung dafür, daß jene Vermutung zugunsten eines bestimmten Asylbewerbers wirksam wird, ist, daß für das betreffende Verfolgerland Fälle asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, die in tatsächlicher Hinsicht der Situation des im konkreten Rechtsstreit klagenden Asylbewerbers entsprechen. Das erfordert die Feststellung tatsächlicher Umstände bei dem klagenden Asylbewerber, welche auch für die angeführten Vergleichsfälle kennzeichnend sind und nach den dort getroffenen Feststellungen Voraussetzungen für den Verfolgungszugriff auf den Familienangehörigen waren. Fehlt es daran, greift jene Vermutungsregel nicht ein. BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -. Für das Herkunftsland Türkei bedeutet dies, daß die fragliche Vermutungsregel unter diesem Gesichtspunkt nur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, der als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den türkischen Sicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf das Lebensalter minderjähriger Kinder. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 147. Aber nicht nur diese sachlichen und persönlichen Einschränkungen, die der Senat für die Ableitung von Sippenhaft in der Türkei entwickelt hat, stehen mit der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Dasselbe gilt vielmehr auch für Annahme, daß neben den Angehörigen der sog. Kleinfamilie im allgemeinen auch Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind. Ein Widerspruch zu dem soeben wiedergegebenen Vermutungsrechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleitet hat, ist schon deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei jener Annahme des Senats entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten nicht um einen allgemeinen, aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten und daher herkunftslandübergreifend geltenden Rechtssatz, sondern um eine generalisierende Tatsachenfeststellung für das Verfolgerland Türkei handelt, die zu treffen im Asylprozeß ausschließlich den Tatsacheninstanzen und angesichts des Rechtsmittelsystems des § 78 AsylVfG vor allem den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen obliegt. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß sich Sippenhaft unter keinen denkbaren tatsächlichen Umständen auf andere Familienangehörige als Ehegatten und minderjährige Kinder erstrecken kann, ist der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebensowenig zu entnehmen wie ein Rechtssatz des Inhalts, daß außerhalb der aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten rechtlichen Sippenhaftvermutung auch eine tatsächliche Vermutung für die Einbeziehung in die einem anderen drohende Verfolgung ausscheidet. Im Gegenteil ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen zur Sippenhaftvermutung ergangenen Entscheidungen stets davon ausgegangen, daß die Tatsacheninstanzen unabhängig vom Eingreifen jener Vermutung berechtigt sind, die individuelle Situation des jeweils klagenden Asylbewerbers zu prüfen und zu würdigen. Diese Prüfung kann ergeben, daß insbesondere auch Geschwister eines politisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind, sofern die über das jeweilige Herkunftsland herangezogenen Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß auch jener Personenkreis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muß, selbst nach Art einer Geisel staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, BVerwGE 88, 92 (94); Beschluß vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -. Bei dieser Prüfung können die Tatsachengerichte nicht nur alle Umstände des konkret zu entscheidenden Einzelfalles in ihre individuelle Verfolgungsprognose einbeziehen, sondern auch generalisierende Tatsachenfeststellungen, die das hierzu berufene Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) in bezug auf die Praktizierung von Sippenhaft in dem betreffenden Verfolgerland auf der Grundlage der ihm hierzu vorliegenden Erkenntnisquellen getroffen hat. Derartige generalisierende Tatsachenfeststellungen bleiben durch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Sippenhaftvermutung unberührt. Denn die Rechtsfolge dieser Vermutung besteht gerade darin, daß jede weitere Prüfung entfällt, ob die als Vermutungsgrundlage festgestellten Verfolgungsfälle von nahen Familienangehörigen Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände besondere Rückschlüsse gerade auch auf das eigene Verfolgungsschicksal desjenigen gestatten, der sich auf die Vergleichsfälle beruft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 (313) = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C 264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (16); Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244 (247); Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -; Beschluß vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -. Darin erweist sich, daß die aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende rechtliche Vermutung drohender Sippenhaft für Ehegatten und minderjährige Kinder mit einer generellen Tatsachenfeststellung zur Sippenhaft ihrem Charakter nach nicht identisch ist. Letztere setzt nämlich gerade die umfassende Referenzfallbewertung voraus, die erstere entbehrlich macht. Diese Referenzfallbewertung kann sich daher auch inhaltlich in einzelnen Beziehungen von der sich als Rechtssatz aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Sippenhaftvermutung unterscheiden, ohne daß darin eine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt. Die weiter vom Bundesbeauftragten erhobene Rüge einer Abweichung von der Senatsrechtsprechung zur Asylrelevanz exilpolitischer Aktivitäten muß jedenfalls deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der nach dem oben Ausgeführten nicht mit begründeten Rügen angefochtene Gesichtspunkt der Sippenhaft das erstinstanzliche Urteil selbständig trägt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).