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Beschluss

13 C 1/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0225.13C1.98.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die zunächst geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung ist nur zu bejahen, wenn die Rechtssache eine in der Rechtsmittelinstanz und gerade im Zusammenhang mit der jeweils anstehenden Entscheidung klärungsfähige und klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dient. Eine derartige, die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens rechtfertigende Frage ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Die darin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob im Rahmen des Lehrangebots bei der Vertretung eines Stelleninhabers eine abstrakte oder eine konkrete Betrachtungsweise geboten ist und ob eine Reduzierung der Lehrverpflichtung, die bei dem eigentlichen Stelleninhaber gegeben war, auch beim Vertreter desselben zugrundezulegen ist", kann, ohne daß es der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bedarf, im Wege der Auslegung und im Sinne des Letzteren beantwortet werden. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Antragsgegner und Frau Dr. H. ist befristet für deren Tätigkeit "als Aushilfsangestellte zur Aushilfe für die Zeit der Beurlaubung des Stelleninhabers T. , längstens bis zum 15.03.1998". Da auch der Arbeitsvertrag mit dem eigentlichen Stelleninhaber T. befristet war und diesem eine Lehrverpflichtung im Umfang von bis zu 4 Wochenstunden oblag, ist schon im Ausgangspunkt auch für die Orientierung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der Vertreterin H. an diesen Konditionen ein sachlicher Grund gegeben. Dies muß unabhängig von etwaigen Besonderheiten in der Person der Vertreterin gelten, so daß sich der Umstand, daß Frau H. , anders als Herr T. , bereits promoviert ist, nicht kapazitätserhöhend auswirkt. Die Orientierung der arbeitsvertraglichen Konditionen des Vertreters eines Stelleninhabers an denen des Stelleninhabers selbst trägt auch dem der Kapazitätsverordnung zugrundeliegenden Stellenprinzip Rechnung, wonach es bei der Ermittlung des Lehrangebots grundsätzlich auf den Amtsinhalt der Stelle ankommt und hiervon nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 -, allenfalls dann abgewichen werden kann, wenn die Hochschule eine "geringerwertige" Planstelle durch langfristige Besetzung mit einem Stelleninhaber, der zu einem höheren Lehrdeputat verpflichtet ist, faktisch auf Dauer zu einer "höherwertigen" Stelle umfunktioniert. Das ist gerade - wie hier - bei einer nur vorübergehenden Besetzung einer Stelle als Ausgleich für den urlaubsbedingten Ausfall der Deputatstunden des eigentlichen Stelleninhabers nicht der Fall. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bestehen aus der Sicht des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so daß auch der Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.