Beschluss
24 E 122/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0309.24E122.98.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Antragsverfahrens werden dem Kläger auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Antragsverfahrens werden dem Kläger auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtentscheidung des am 22. Mai 1997 gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren 22 K 4201/97 VG Düsseldorf hat keinen Erfolg. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß angesichts der Regelung des § 146 Abs. 1 VwGO, wonach (nur) gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ... den Beteiligten ... die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht" zusteht, und im Hinblick auf das Fehlen weiterer die Beschwerde eröffnender Vorschriften eine Beschwerdemöglichkeit gegen ein gerichtliches Nichthandeln ausscheidet, so OVG NW, Beschluß vom 19. Juni 1997 - 8 E 438/97 - und Beschluß vom 3. Dezember 1997 - 24 E 921/97 -, jeweils die Beschwerde gegen die Nichtbescheidung eines PKH-Antrages betreffend, und der gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde deshalb unstatthaft ist. Selbst wenn man die Statthaftigkeit des Antrags vorliegend unterstellt, müßte er abgelehnt werden, weil jedenfalls die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde nicht erfüllt sind. Gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, d.h. aus den dort im einzelnen aufgeführten Gründen zugelassen worden ist. In dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Gründe entsprechend § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen. Zu dieser Darlegung gehört, daß einer der in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe bezeichnet und außerdem im einzelnen ausgeführt wird, aus welchen Gründen der näher bezeichnete Zulassungsgrund vorliegen soll. Das angerufene Rechtsmittelgericht hat eine Zulassung der Beschwerde nur im Hinblick auf die im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegten Zulassungsgründe in Betracht zu ziehen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Mai 1997 - 24 B 1006/97 ; Beschluß vom 19. Juni 1997- 8 B 1302/97 -. In der Antragsschrift vom 30. Januar 1998 wird allein geltend gemacht, die Rechtssache habe entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen Umständen die Nichtbefassung mit einem Prozeßkostenhilfegesuch als Ablehnung gewertet werden kann und damit einer Beschwerde zugänglich ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist damit indes nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. Januar 1998- 24 E 409/97 -; zum entsprechenden Zulassungsgrund im Rahmen der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluß vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, unter Hinweis auf die seit BVerwGE 13, 90(91) ständige Rechtsprechung. Dazu ist erforderlich, daß die vom Rechtsmittelführer darzulegende Rechtsfrage in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Vgl. wiederum OVG NW, Beschluß vom 22. Januar 1998 - 24 E 409/97 - und zur Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 VwGO Nr. 243. Das wäre vorliegend nicht der Fall. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage würde sich im angestrebten Beschwerdeverfahren nicht stellen, denn bei einer Zeitspanne von gut acht Monaten nach Stellung des Prozeßkostenhilfeantrags kann - zumal bei der derzeitigen, jedenfalls in Anwaltskreisen bekannten Überlastung der Verwaltungsgerichte - von einer faktischen Prozeßkostenhilfeverweigerung und einer den Justizgewährungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzenden Rechtsschutzverweigerung nicht die Rede sein. Im übrigen müßte einer Verfolgung des Prozeßkostenhilfebegehrens mit der Beschwerde auch schon deshalb der Erfolg versagt werden, weil von Klägerseite entgegen der Ankündigung in der Klageschrift die Unterlagen zur Prozeßkostenhilfe bisher nicht nachgereicht worden sind. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt jedoch einen formgerechten Antrag unter Verwendung des gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch die Prozeßkostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBL. I S. 3001) vorgeschriebenen Vordrucks voraus, in dem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen dargelegt werden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. Januar 1996 - 24 E 1282/95 - m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 166 VwGO iVm. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.