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Beschluss

15 A 2/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0312.15A2.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.703,77 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.703,77 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Die Abweichungsrüge ist unzulässig, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt worden sind. Nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts - was hier nur in Betracht kommt - von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dementsprechend muß eine den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügende Abweichungsrüge in einem solchen Fall dartun, daß das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Vgl. insoweit die entsprechenden Voraussetzungen an eine mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemachte Abweichungsrüge: BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 -, a.a.O., 130 § 8 RuStAG Nr. 32; Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, a.a.O., 310 § 132 VwGO Nr. 302. Diesen Anforderungen genügt die vom Beklagten erhobene Abweichungsrüge nicht. Der Beklagte hat zwar unter Hinweis auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 25. Februar 1988 - 2 A 1429/85 - OVGE 40, 21 ff. vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung anders als der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Februar 1988 die Wegeparzelle 204 als selbständige Erschließungsanlage und nicht als Teil der K straße angesehen. Der Beklagte hat es aber versäumt, einen abstrakten Rechtssatz aus der genannten Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts anzugeben und gleichzeitig darzulegen, mit welchem ebenfalls abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht davon abgewichen ist. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen des Beklagten insoweit auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsgrundsätze über die Selbständigkeit von Erschließungsanlagen unrichtig angewandt. Dabei übersieht der Beklagte zudem, daß der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Februar 1988 die Frage, ob die Wegeparzelle 204 eine selbständige Erschließungsanlage oder ein unselbständiger Teil der K. straße ist, gerade offengelassen hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Februar 1988, a.a.O., S. 23 und 24 f. II. Unbegründet ist der Zulassungsantrag, soweit der Beklagte vorträgt, mit Rücksicht auf die Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1988 bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage der höchstrichterlich und obergerichtlich festgelegten Grundsätze über die Selbständigkeit von Erschließungsanlagen im einzelnen unter Würdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte dargelegt, daß es sich bei der Wegeparzelle 204 um eine selbständige Erschließungsanlage handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.