Beschluss
1 A 2270/96.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0313.1A2270.96PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Landschaftsverband X. -M. betreibt in seinem Zuständigkeitsbereich insgesamt 18 Krankenhäuser, darunter die C. -T. -Klinik und die Westfälische Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie in H. , die Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie sowie das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie in M. , ferner die Westfälische Klinik St. K. -T. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, die Westfälische Klinik für Psychiatrie und das Westfälische Therapiezentrum "C. " in N. . Diese Krankenhäuser sind je für sich zu selbständigen Teildienststellen iSv § 1 Abs. 3 LPVG NW erklärt worden. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Leiters der Gesamtdienststelle, den antragstellenden Gesamtpersonalrat an Organisationsuntersuchungen zu beteiligen, die es mit der Untersuchung von Kooperations- und Fusionsmöglichkeiten auf lokaler Ebene zu tun haben. Es geht hierbei insbesondere um einen Untersuchungsauftrag, den die Betriebsleitungen der drei in N. gelegenen Krankenhäuser am 24. Oktober 1994 der T. + T. GmbH, D. + F. ring für das Gesundheitswesen, in I. erteilt haben, sowie um einen Untersuchungsauftrag, den die beiden in M. gelegenen Krankenhäuser am 1. September 1994 der Q. AG in C. erteilt haben. Vorangegangen war jeweils eine Korrespondenz zwischen dem Beteiligten und den Krankenhäusern, in deren Rahmen der Beteiligte die Krankenhäuser mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 zunächst um Prüfung ihrer Wirtschafts- und Versorgungsdienste gebeten hatte. Den Kliniken in N. empfahl er mit weiteren Schreiben vom 31. Januar 1994 die Hinzuziehung externer Berater zur Erarbeitung einer Aufbau- und Ablauforganisation. Der Antragsteller, der durch die örtlichen Personalvertretungen Kenntnis von den laufenden Untersuchungen erhalten hatte, wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 1994 an den Beteiligten und reklamierte unter Bezugnahme auf § 78 LPVG NW seine eigene Beteiligung an den letztlich durch den Beteiligten veranlaßten Untersuchungen. Der Beteiligte lehnte dies mit Schreiben vom 29. Juli und 14. November 1994 ab und wies darauf hin, daß es bei seinen Anschreiben an die Kliniken vom 7. Dezember 1993 lediglich um interne Überlegungen innerhalb der Verwaltung gegangen sei, die durch § 73 Nr. 8 LPVG NW nicht erfaßt würden. Die etwaige Erteilung von Aufträgen für externe Untersuchungen sei Sache der Kliniken selbst. Über organisatorische Maßnahmen als Konsequenz aus diesen Untersuchungen sei vorerst nicht zu entscheiden. Der Antragsteller hat daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, daß der Gesamtpersonalrat des Landschaftsverbandes X. -M. an den Organisationsuntersuchungen zu Fragen der Kooperation-Fusionierung von Verwaltungen der Westfälischen Kliniken zu beteiligen ist. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Im Anschluß an die Anhörung der Beteiligten durch die Fachkammer des Verwaltungsgerichts im Termin vom 24. Januar 1996 hat dieser einen Auflagenbeschluß erlassen, auf den hin der Beteiligte umfangreiche Angaben über früher in seinem Bereich durchgeführte Organisationsuntersuchung, an denen teilweise auch der Antragsteller beteiligt war, gemacht hat. Unter Bezugnahme darauf hat der Antragsteller geltend gemacht, daß die Vergabe von Organisationsuntersuchungen im Bereich der Verwaltung des Landschaftsverbandes immer wieder vorkomme, daß die Vergabe auf der Ebene der jeweiligen Krankenhäuser lediglich eine Sache der formalen Vertragsgestaltung sei und daß bei den in Rede stehenden Untersuchungen in N. einerseits und in M. andererseits Inhalt und mögliche Zielsetzung die Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Betriebsleitungen überstiegen hätten. Durch den angefochtenen Beschluß, der im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Anhörung ergangen ist, hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der konkrete Streit um eine etwaige Beteiligung des Antragstellers bei der Vergabe der Untersuchungsaufträge an die Firmen T. + T. sowie Q. AG habe sich durch Vollzug der in Auftrag gegebenen Untersuchungen erledigt. Mit einer Wiederholung gleichartiger Untersuchungen zur Frage von Kooperationen und Fusionen sei, wie die Beantwortung des Auflagenbeschlusses der Kammer ergeben habe, im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten nicht zu rechnen. Im übrigen wäre der gestellte Antrag auch unbegründet gewesen, da die in Rede stehenden Maßnahmen nicht der Mitbestimmung - muß heißen: Mitwirkung - des Antragstellers nach § 73 Nr. 8 LPVG NW unterlegen hätten. Zuständig sei der Antragsteller nur im Rahmen der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle. Letztlich komme es insoweit darauf an, welcher Dienststellenleiter eine Maßnahme tatsächlich zu treffen beabsichtige. Dies seien im anhängigen Fall die Dienststellenleiter in M. und N. gewesen. Gegen den am 4. April 1996 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. April 1996, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 2. Mai 1996, Beschwerde eingelegt. Die Adressierung an das Ausgangsgericht entsprach der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Beim Beschwerdegericht ist der Vorgang am Montag, dem 6. Mai 1996, eingegangen. Zur Begründung der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den Aufträgen vom 1. September und 24. Oktober 1994 habe es sich um singuläre Vorgänge gehandelt, treffe nicht zu. Hierzu verweist er auf einen am 4. Oktober 1995 vom Beteiligten an die Firma Herbold vergebenen Untersuchungsauftrag, welcher entgegen der Auffassung des Beteiligten seinerseits dem Mitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 8 LPVG NW unterfalle. Einen neuen Auftrag zur Erstellung einer Organisationsuntersuchung hätten die Kliniken in N. zwischenzeitlich am 11. November 1996 der Krankenhausberatungs- und Prüfungsgesellschaft C. erteilt. Nunmehr habe der Beteiligte gemäß Schreiben vom 13. Dezember 1996 die Reorganisation der Wirtschafts- und Verwaltungsdienste der Einrichtungen in N. an sich gezogen. Die Unrichtigkeit der Auffassung der Fachkammer ergebe sich schließlich aus Untersuchungsaufträgen der Westfälischen Klinik für Psychiatrie Münster an die Firma F. & Z. GmbH in G. und die XXX-Gesellschaft für Organisationsberatung, Information und Datenverarbeitung im Gesundheitswesen in H. . Bei der Erteilung der jeweiligen Untersuchungsaufträge gehe der Beteiligte so vor, daß er die Auftragsvergabe veranlasse, diese selbst und deren Finanzierung aber den örtlichen Kliniken überlasse. Bei allen Aufträgen sei die Zuständigkeit des Beteiligten berührt und seine - des Antragstellers - Mitwirkung erforderlich. Der Antragsteller beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß er - der Antragsteller - an Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit von zu selbständigen Dienststellen erklärten Kliniken in der Trägerschaft des Landschaftsverbandes X. -M. , die sich im Hinblick auf Fragen der Kooperation oder Fusionierung auf mehrere Teildienststellen erstrecken, auch dann mitzuwirken hat, wenn der Auftrag zu diesen Untersuchungen von den Teildienststellen erteilt wird. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem angefochtenen Beschluß bei und legt Abschriften von Werkverträgen vor, die im einen Fall der Landschaftsverband und in anderen Fällen Teildienststellen des Landschaftsverbandes mit externen Beratungsfirmen abgeschlossen haben. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die von den Beteiligten dazu eingereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist trotz Einreichung der Beschwerdeschrift beim Ausgangsgericht zulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Beschwerdeschrift noch innerhalb der gemäß § 222 Abs. 2 ZPO erst am 6. Mai 1996 endenden Beschwerdefrist, wie sich diese aus gesetzlichen Vorschriften - § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW iVm §§ 87 Abs. 2 Satz 1 iVm § 64 Abs. 1 und 6 ArbGG sowie § 518 Abs. 1 Satz 2 ZPO einzureichen war, eingegangen ist. Im übrigen hatte die gesetzliche Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG gar nicht zu laufen begonnen, da dem angefochtenen Beschluß eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung insofern beigefügt war, als dort angegeben war, die Beschwerdeschrift sei beim Verwaltungsgericht einzureichen. In der Sache bleibt die Beschwerde erfolglos. Dem Feststellungsbegehren des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, da das von ihm in Anspruch genommene Beteiligungsrecht nicht ihm, sondern den Personalräten zusteht, die bei den einen Auftrag iSv § 73 Nr. 8 LPVG NW erteilenden Dienststellen gebildet sind. Der Feststellungsantrag des Antragstellers bedurfte vorab der Präzisierung hinsichtlich der Maßnahmen, auf die das vom Antragsteller in Anspruch genommene Beteiligungsrecht sich bezieht. Es handelt sich dabei, wie sich aus den der Einleitung des vorliegenden Verfahrens vorausliegenden Schreiben des Beteiligten vom 29. Juli und 14. November 1994 sowie aus der Antragsschrift vom 9. Dezember 1994 ergibt, der Art des Beteiligungsrechtes nach um das dem Personalrat nach § 73 Nr. 8 LPVG NW zustehende Mitwirkungsrecht. Innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift erfaßt der Streit der Beteiligten die Fälle, in denen eine der Vorschrift unterfallende Überprüfung sich im Hinblick auf Fragen der Kooperation oder Fusionierung auf mehrere Teildienststellen erstreckt und der zugrundeliegende Auftrag von den davon betroffenen Teildienststellen und nicht vom Beteiligten erteilt wird. Durch Neufassung des Feststellungsantrages, wie sie im Anhörungstermin vor dem Fachsenat erfolgt ist, war klarzustellen, daß sich - nach Erledigung der Lebensvorgänge, von denen der Streit der Beteiligten seinen Ausgang genommen hat - das Feststellungsbegehren des Antragstellers auf Maßnahmen dieser Beschaffenheit bezieht. In der nunmehr vorliegenden Fassung ist der Feststellungsantrag des Antragstellers zulässig, aber unbegründet. Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich gegenüber den vom Verwaltungsgericht insofern geäußerten Bedenken, die vom Fachsenat nicht geteilt werden, daraus, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß sich die im neu gefaßten Antrag präzisierte Rechtsfrage zwischen den Beteiligten erneut stellen wird. Dies folgt bereits daraus, daß ungeachtet des Schriftwechsels vom 16. März/3. Mai 1994 zwischen dem Beteiligten und den Betriebsleitungen der in H. gelegenen Kliniken sich dort jederzeit ein Anlaß ergeben könnte, doch noch einen Auftrag zur externen Überprüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit beider Kliniken im Hinblick auf Möglichkeiten einer weitergehenden als der vereinbarten Kooperation oder gar einer Fusionierung zu vergeben. Auch für die Kliniken in M. und N. ist die Möglichkeit der Vergabe weiterer Aufträge zu externen Untersuchung in Betracht zu ziehen. Schließlich erscheinen neben regionalen auch überregionale Kooperationen, wenn auch wohl nicht Fusionen, zwischen Kliniken in der Trägerschaft des Landschaftsverbandes X. -M. als immerhin möglich. All dies macht es - in Übereinstimmung mit dem im Anhörungstermin erkennbar gewordenen gemeinsamen Interesse der Beteiligten - sinnvoll, die aus Anlaß der Vergabe von zwei Überprüfungsaufträgen zwischen ihnen aufgetretene Streitfrage einer Klärung zuzuführen. Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet, weil dem Antragsteller das von ihm beanspruchte Beteiligungsrecht nicht zusteht. Dies folgt ausschlaggebend daraus, daß in § 73 Nr. 8 LPVG NW die Auftragsvergabe als das die Beteiligung des Personalrates auslösende Tatbestandsmerkmal ausdrücklich genannt ist. Bei ihm handelt es sich um die Maßnahme, die der Dienststellenleiter, der sie zu treffen beabsichtigt, gemäß § 69 Abs. 1 LPVG NW mit dem bei ihm gebildeten Personalrat erörtern muß. Vergibt der Dienststellenleiter einer Teildienststelle einen Auftrag iSv § 73 Nr. 8 LPVG NW, so hat es mit der Beteiligung des ihm zugeordneten Personalrates sein Bewenden. Wirken bei einer Auftragsvergabe zwei oder - wie in N. drei - Teildienststellen zusammen, so muß jede der von der künftigen Überprüfung betroffenen Kliniken das Mitwirkungsrecht des jeweiligen Personalrats respektieren. Ein rechtlicher Ansatz für eine Anwendung von § 78 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 1 LPVG NW, aus welcher Vorschrift sich allein eine Beteiligungsbefugnis des Antragstellers würde ergeben können, ist nicht vorhanden. Insofern ist zu erwägen: Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und den bei den Teildienststellen gebildeten Personalräten auf die Zuständigkeit von Dienststellen, über Angelegenheiten zu entscheiden, an. Bereits insofern fehlt es an einer Grundlage für die Annahme des Antragstellers, die in § 73 Nr. 8 LPVG NW bezeichnete Angelegenheit falle in die Entscheidungszuständigkeit des Beteiligten jedenfalls dann, wenn es um klinikübergreifenden Überprüfungen der Organisation und Wirtschaftlichkeit von Teildienststellen geht. Eine Angelegenheit wird entgegen der anscheinend vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht gleichsam automatisch Angelegenheit des Beteiligten, weil zwei der ihm nachgeordneten Teildienststellen daran beteiligt sind. Im Zusammenwirken miteinander können diese in gleicher Weise tätig werden wie dies bei Dienststellen der Fall ist, deren Selbständigkeit sich aus dem Gesetz und nicht erst aus einer Verselbständigungserklärung iSv § 1 Abs. 3 LPVG NW ergibt. Im übrigen darf bei Anwendung von § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW nicht unmittelbar auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden. Dies folgt daraus, daß das Gesetz in den Vorschriften über Formen und Verfahren der Beteiligung, um deren modifizierte Anwendung es in der sie ergänzenden Vorschrift des § 78 LPVG NW geht, auf "Maßnahmen" abstellt, die von einem Dienststellenleiter beabsichtigt sein müssen, um ein Recht des Personalrats auf förmliche Beteiligung zur Entstehung zu bringen (vgl. hierzu auch den in der Hilfsbegründung des angefochtenen Beschlusses zitierten Beschluß des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A 618/94.PVL -, der zwischen den gleichen Beteiligten ergangen ist). Besteht die beabsichtigte Maßnahme in der Erteilung eines Überprüfungsauftrages iSv § 73 Nr. 8 LPVG NW, dann führt dies automatisch dazu, daß der Personalrat zu beteiligen ist, der bei der den Auftrag vergebenden Dienststelle gebildet ist. Selbst eine interne, der Umsetzung durch die davon betroffenen Klinikleitungen bedürftige Weisung des Beteiligten würde daran nichts ändern können (vgl. hierzu zuletzt den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 -, Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 1). Mit Bezug auf die in der Vergabe eines Überprüfungsauftrages iSv § 73 Nr. 8 LPVG NW bestehende Maßnahme ist die Orientierung an der äußeren Handlungszuständigkeit statt an einer internen Weisungszuständigkeit auch im praktischen Ergebnis sinnvoll. Der genaue Inhalt eines zu erteilenden Überprüfungsauftrages entscheidet nämlich darüber, ob bei seiner Ausführung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und das Wohl der Beschäftigten iSv § 2 Abs. 1 LPVG NW nicht beeinträchtigt werden. Eine gestaltende Einflußnahme auf die Maßnahme ist am ehesten auf der Ebene möglich, auf welche die Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte stattfinden soll. Eine vergleichbare Einflußnahme ist dem Antragsteller, der mit dem gesamten, weit gespannten Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes X. - M. befaßt ist, schwerlich möglich. Seiner Beteiligung stünden darüber hinaus sogar schwerwiegende rechtliche Bedenken entgegen. Nach der Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. hierzu den Beschluß vom 12. Juni 1995 - 1 A 1050/92.PVL -, PersR 1996 S. 69) ist § 73 Nr. 8 LPVG NW nur anwendbar, wenn sich ein Überprüfungsauftrag auf eine den Auftrag erteilende Dienststelle insgesamt bezieht. Daran dürfte es fehlen, wenn der Beteiligte die Erteilung von Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit von Kliniken an sich ziehen würde, was dann zur Folge hätte, daß weder der Antragsteller noch die bei den einzelnen Kliniken gebildeten Personalräte zu beteiligen wären. Dem ist hier nicht weiter nachzugehen, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt. Weitergehend fehlt es sogar an Anhaltspunkten dafür, daß der Beteiligte die Klinikleitungen auch nur angewiesen hätte, Untersuchungsaufträge zu vergeben. Seine Schreiben vom 31. Januar 1994 an die Betriebsleitungen der Kliniken in N. enthalten hinsichtlich der Hinzuziehung externer Berater jedenfalls nur Empfehlungen und geben für eine Beteiligungsbefugnis des Antragstellers auch dann nichts her, wenn man bei Anwendung von § 78 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 1 LPVG NW auf Entscheidungsbefugnisse statt auf Handlungszuständigkeiten abstellt. Die bloße "Veranlassung" einer Auftragsvergabe seitens der nachgeordneten Kliniken durch den Beteiligten reicht auch dann nicht aus, um ein Beteiligungsrecht des Antragstellers zur Entstehung zu bringen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.