Urteil
11A D 157/94.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0313.11A.D157.94NE.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den am 20. Mai 1994 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. I/B 47 "Sonstiges Sondergebiet/Gewerbegebiet S.-Hof" (Satzungsbeschluß vom 16. Dezember 1993). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Osten begrenzt durch die Bundesbahnhauptstrecke H.-H. im Süden durch den S. ring (Bundesstraße .) im Westen und Nordwesten durch den O.damm (Bundesstraße und Bundesstraße .) und im Südwesten durch die Eckverbindung vom O.damm zum S.ring. Die südwestliche Hälfte des in etwa dreieckförmigen Plangebietes ist als sonstiges Sondergebiet - SO - mit der Zweckbestimmung Möbel-/Einrichtungshaus als großflächiger Einzelhandelsbetrieb überplant. Dort ist die Nutzung der baulichen Anlage für den Verkauf von Möbeln jeglicher Art und die damit zusammenhängenden Einrichtungsgegenstände u.a. unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die max. Bruttogeschoßfläche wird auf 20.000 m² begrenzt. Die Verkaufsfläche darf nur 14.000 m² betragen. Weiterhin sind ausnahmsweise im einzelnen aufgeführte zetrumsrelevante Sortimente auf einer Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Unzulässig sind im einzelnen aufgeführte Sortimente. Zu dem sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemissionen die immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel von 58 db(A) tagsüber und 43 db(A) nachtsüber nicht überschreiten. Die überbaubare Fläche ist durch Baugrenzen bestimmt. Bei einer Geländehöhe von 114 m über NN ist eine max. Gebäudehöhe von 12 m und damit eine Höhe von 126 m über NN festgesetzt. Dies gilt für den nordwestlichen Teil des Sondergebietes. Für den südöstlichen Teil der überbaubaren Fläche ist Sondergebiet/Parkhausparkpalette mit einer max. Gebäudehöhe von 10 m festgesetzt. Der übrige Bereich des Sondergebietes ist im Eckbereich von O.damm und S. ring als N1 - nicht überbaubare und zu begrünende Fläche - festgesetzt. Der übrige und damit mittlere Teil des Sondergebietes, der zum S. ring hin ausgerichtet ist, enthält die Festsetzung Planstraße im Einmündungsbereich zum S. ring und zwischen dieser Planstraße und den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Bereich die Festsetzung Stellplätze (ca. 250). Das Sondergebiet wird von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen zugunsten von Ver- und Entsorgungsträgern sowie zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke im nordwestlich angrenzenden Gewerbegebiet umfaßt. Das Gewerbegebiet ist gegliedert. Der südöstliche Bereich, der am nächsten zum Sondergebiet gelegen ist und im Osten an die Bahnstrecke angrenzt, ist als GE 1 festgesetzt. Zulässig sind hier Betriebe der Abstandsklasse VI und VII mit einem festgesetzten Mindestabstand von 200 m bzw. 100 m zu Wohngebieten. Die übrigen Gewerbeflächen entlang des O.damms und im nördlichen Planbereich zwischen O.damm und Bundesbahnhauptstrecke sind als GE 2 festgesetzt. Dort sind Betriebe der Abstandsklasse VII mit einem Mindestabstand von 100 m zu Wohngebieten festgesetzt. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M. Straße 8. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "V-Straße" vom 30. Dezember 1959. Dieser trifft die Festsetzung reines Wohngebiet. Die nächste Entfernung zwischen der südöstlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 594 des Antragstellers und der nordwestlichen Grenze des Plangebietes beträgt ca. 130 m. Die nächste Entfernung zwischen der beschriebenen Grundstücksgrenze des Klägers und den GE 1-Gebieten beträgt über 200 m. Eine Sichtverbindung zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Planbereich besteht nicht. Wie bereits beschrieben verläuft westlich und nordwestlich des Plangebietes der O.damm auf einer aufgeschütteten und angeböschten 30 m breiten Trasse, die in Richtung Westen und damit zum Grundstück des Antragstellers aufgrund eines Nachtrages zum Planfeststellungsverfahren B . vom 30. November 1981 mit einem ca. 4,50 m hohen Lärmschutzwall versehen ist. Aus der Darstellung der Gebäudehöhen im Bebauungsplan und den hierzu dargestellten 3 Höhenschnitten ergibt sich, daß das Möbelhaus im Plangebiet bei einer Geländehöhe von 114 m über NN 12 m hoch gebaut werden darf und damit eine zulässige Höhe von 126 m über NN hat. Die Trasse des O.damm hat an dieser Stelle eine Höhe von 123 m über NN und liegt damit um 9 m höher als das Geländeniveau im hier angrenzenden Plangebiet. Auf etwa der gleichen Höhe liegt das Grundstück des Antragstellers. Der Lärmschutzwall hat in diesem Bereich eine Höhe von 127,50 m über NN und steigt in nördlicher Richtung auf 1,29 m über NN an. Zwischen der südöstlichen Gebäudewand des Wohnhauses des Antragstellers und dem höchsten Punkt des Lärmschutzwalles liegen ca. 85 m. Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers liegt die Kuppe des Lärmschutzwalles ca. 13,50 m über dessen Geländeniveau. Der Bebauungsplan ist in folgendem Verfahren zustande gekommen: Am 22. Juni 1984 beschloß der Rat der Antragsgegnerin für das Gebiet S. ring - B ... - Bundesbahn-Hauptstrecke den Bebauungsplan Nr. I/B47 aufzustellen. Dieser Ratsbeschluß sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung in der Zeit vom 20. August 1984 bis zum 24. August 1984 wurden am 18. August 1984 ortsüblich bekannt gemacht. Eine öffentliche Anhörung wurde am 30. August 1984 durchgeführt. Im März 1986 wurde dann die Bearbeitung des Aufstellungsverfahrens eingestellt. Wieder aufgenommen wurden die Planungen im Frühjahr 1990, als die I. GmbH den Ankauf eines rund 11 ha großen Gewerbegrundstücks am S. ring beantragte mit dem Ziel, dort ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 14.000 m² und ein Lager mit einer Grundfläche von rund 23.100 m² zu bauen. Bereits in diesem Stadium der Planungen wandte sich der Antragsteller an das Planungsamt der Antragsgegnerin und verlangte aktive Lärmschutz- und Lärmsanierungsmaßnahmen für den Bereich M. Straße/Von-M.-Straße. Am 31. Mai 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, bezüglich des Planbereiches eine erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Eine Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 11. Juni bis 21. Juni 1990. Der Beschluß wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 6. September 1991 beteiligt. In der Folgezeit lehnte der Rat am 25. Juni 1992 und am 9. Juli 1992 die Beschlußfassung über den Planentwurf ab. Mit Beschluß vom 25. Februar 1993 beauftragte der Rat die Verwaltung, einen geänderten Entwurf des Bebauungsplanes zu erarbeiten, nachdem die Firma I. dem Wegfall des Lagers, dem Fortfall eines Hochregallagers und der Begrenzung von Nicht-Möbelangeboten auf 1.500 m² Verkaufsfläche zugestimmt hatte. Am 24. Juni 1993 beschloß der Rat den so geänderten Bebauungsplan als Entwurf mit Begründung und dessen öffentliche Auslegung in der Zeit vom 26. Juli bis 3. September 1993. Dieser Beschluß wurde am 7. Juli 1993 ortsüblich bekannt gemacht. Während der Auslegungszeit machte der Antragsteller u.a. folgende Anregungen und Bedenken geltend: Die zulässigen db(A)-Grenzwerte auf dem O.damm würden bereits extrem überschritten. Bedingt durch die Höhe der geplanten Gebäude von 12 bis 15 m würden die Lärmimmissionen reflektiert. Dies sei durch aktive Lärmschutzmaßnahmen am O.damm abzustellen. Dies habe dadurch zu erfolgen, daß aktive Lärmschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes am O.damm mit aufgenommen bzw. ergänzt würden. Im Plangebiet werde ein kleinflächiger Waldbestand überplant. Dies sei nicht erforderlich. Die auftretenden Abgasemissionen im Plangebiet müßten überprüft werden. Im Bereich S. ring müßten die Grenzwerte für reine Wohngebiete eingehalten werden. Das im Plangebiet gelegene zweieinhalbgeschossige Wohnhaus S. 11 werde bei der Beurteilung der Lärmemissionen nicht berücksichtigt. Es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Die von Dr. Ing. B. erstellte schalltechnische Untersuchung für das Bebauungsplangebiet vom 22. April 1993 sei in hohem Maße fehlerhaft. Somit sei sie für die Beurteilung weitgehend unbrauchbar. Neben dem Antragsteller machten insbesondere die Interessengemeinschaft der Anlieger V. - Straße/M. Straße sowie die Eigentümer und Bewohner des Hauses S. 11 Anregungen und Bedenken geltend. Am 16. Dezember 1993 befand der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloß den Bebauungsplan Nr. I/B 47 als Satzung mit seiner Begründung. Weiterhin wurde die Änderung des Fläcnenutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen. Mit Schreiben vom 14. Februar 1994 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan dem Regierungspräsidenten D. an. Dieser machte mit Verfügung vom 6. Mai 1994 nicht die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Gleichzeitig genehmigte er die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan wurde am 20. Mai 1994 ortsüblich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 1. Dezember 1994 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes beantragt. Diesen Antrag hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. März 1995 im Verfahren 11a B 3103/94.NE abgelehnt. Der Antragsteller hat am 5. Dezember 1994 das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung seiner Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren vor: Im Mittelpunkt seines Begehrens stünden immissionsschutzrechliche Belange, insbesondere Geräuschimmissionen durch Kraftfahrzeuge. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Schalltechnische Untersuchung des Dr. Ing. B. vom 7. Mai 1991 und deren überarbeitete Fassung vom 22. April 1993 seien zugunsten der Firma I. manipuliert und infolge dessen insgesamt unbrauchbar. Der Gutachter habe die Belastungszahlen aus der Verkehrszählung vom 24. März 1992 und nicht die Zahlen der Verkehrszählung von 1990 berücksichtigt. Er gehe bezüglich der den I. -Markt anfahrenden Fahrzeuge von falschen Zahlen aus. Infolgedessen seien die Belastungen durch den Verkehr auf dem O.damm und dem S. ring falsch ermittelt worden. Der Nachweis der Unbrauchbarkeit der schalltechnischen Untersuchung des Gutachters werde durch eine Stellungnahme des TÜV H. e. V. vom 26. Oktober 1994 geführt. Der TÜV komme zu dem Ergebnis, daß im Plangebiet am stärksten belasteten Immissionspunkt von einem Beurteilungspegel gemäß RLS-90 tagsüber von 69 db(A) und nachts von 62 db(A) auszugehen sei. Hingewiesen werde auch auf eine Stellungnahme des Dr. Ing. S. vom 13. Oktober 1991 zu den durch die I. - Ansiedlung verursachten Verkehrsgeräuschen. Manipuliert seien auch die Zahlen der Kraftfahrzeuge, die I. anführen. Bereits jetzt komme es samstags zu einem 100 m langen Stau und zu unerträglichen Lärm- und Abgasbelastungen. Die Ansiedlung des I.-Marktes verstoße zudem gegen den Abstandserlaß. Hiernach sei ein Abstand von 300 m erforderlich. Beeinträchtigt sei er - der Antragsteller - auch durch die Beeinträchtigung des Grundwassers im Plangebiet. Zwischenzeitlich sei der Bebauungsplan durch die Errichtung der dort vorgesehenen Betriebe in vollem Umfang realisiert. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. I/B 47 "Sonstiges Sondergebiet/Gewerbegebiet S.-Hof" (Satzungsbeschluß vom 16. Dezember 1993) für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält den angefochtenen Bebauungsplan für wirksam und den Antrag des Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 a.F. und n.F. für unzulässig. Zur Begründung hierzu führt sie aus, der Antragsteller sei Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes und nordwestlich des O.damm (B /B ) an der M. Straße liegenden Grundstücks. Er greife primär die Verkehrssituation auf dem O.damm an, wobei er auch die im Bebauungsplangebiet vorgenommene Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Belange kritisiere. Bei der Erarbeitung des strittigen Bebauungsplanes seien lärmtechnische Untersuchungen durchgeführt worden mit dem Ergebnis, daß die durch die geplante Ansiedlung eines Möbelmarktes hervorgerufene Mehrbelastung von 1200 Kfz pro Tag bei einer Grundbelastung von 35.000 bis 40.000 Kfz pro Tag auf dem O.damm akustisch nicht wahrnehmbar sei. Dies gelte sogar für eine Mehrbelastung von 3.600 Kfz pro Tag. Zudem seien neben dem Vorhaben I. mittlerweile zwei weitere Vorhaben - nämlich das Gartencenter M.weg und der Gewerbepark G. /A. - realisiert. Das Plangebiet sei damit vollständig bebaut. Die Baugenehmigung für die Errichtung des I. Baumarktes sei bestandskräftig. Gegen die Baugenehmigung für das Gartencenter habe der im Plangebiet wohnende Herr P. Widerspruch eingelegt. Die Bearbeitung sei jedoch von der Bezirksregierung unbefristet ausgesetzt worden, da eine Vorausleistung in Höhe von 600,00 DM nach § 16 Gebührengesetz NW nicht erbracht worden sei. Gegen die Baugenehmigung der Firma G. habe der Bauherr selbst bezüglich einer Nebenbestimmung der Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Sonstige Widersprüche lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist unzulässig. 1) Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung darüber, ob es für diesen Antrag, der vor Inkrafttreten der Änderung der VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGOÄndG, BGBl. I, S. 1626) bei Gericht eingegangen ist, bei der Anwendung der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO verbleibt, 2) so VGH München, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 20 N 96.2462 -, NVwZ 1997, 694 oder ob auf laufende Verfahren die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuwenden ist so OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, NVwZ 1997, 694 ff. u. VGH München, Urteil vom 4. Juni 1997 - Az. 26 N 96.2963 -, BayVbl. 1997, 591 ff.; zur Klärung dieser Frage hat das BVerwG mit Beschluß vom 22. Dezember 1997 die Revision im Verfahren - 4 BN 23.97 - zugelassen. Dem Antragsteller fehlt nämlich sowohl nach der neuen als auch nach der alten Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO die Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, stellen. Eine derartige Antragsbefugnis wird durchweg dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zuerkannt, der sich gegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 und vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 -, BRS 55 Nr. 28. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so daß der Bebauungsplan für ihn nicht schon aus sich heraus unmittelbar eigentumsregelnde Wirkungen hat. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 -, DVBl 1993, 444 = DÖV 1993, 391 = BRS 54 Nr. 38. Ein Nachteil kann jedoch auch Personen außerhalb des Plangebiets erwachsen, sofern sie in abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Interessen mehr als nur geringfügig negativ betroffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 und 2. bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87 = BRS 35 Nr. 24. Unter abwägungsrelevante private Interessen fallen nicht solche Interessen, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es in dem gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Interessen handelt, deren Träger sich vernünftigerweise darauf einstellen müssen, "daß so etwas geschieht", und wenn deswegen einem etwa bestehenden Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Sachlage die Schutzbedürftigkeit abgesprochen werden muß. Vgl. OVG NW; Urteil vom 20. Mai 1994 - 10a D 104/93.NE - m.w.N. Zum letztgenannten Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 NB 42/92 - NVwZ-RR 1993, 513 = DVBl 1993, 448 = BRS 55 Nr. 29 ausgeführt, nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme begründe für jeden davon - und sei es noch so entfernt - möglicherweise Betroffenen eine Antragsbefugnis. Seien solche Änderungen geringfügig oder wirkten sie sich zum Beispiel wegen größerer Entfernungen nur unwesentlich auf das "Nachbargrundstück" aus, so ergebe sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis. Der Senat verkennt nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 - BSR 56 Nr. 30 hervorgehoben hat, daß die Belange des Verkehrslärmschutzes in der Rechtsordnung ausdrücklich als schutzbedürftig bewertet werden (vgl. §§ 3, 39 ff. und § 50 BImSchG sowie § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Somit ist einerseits dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht allein deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 -, BRS 57 Nr. 41 klargestellt, daß nicht jede zu erwartende (auch geringfügige) Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines neuen Baugebiets zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für den betroffenen außerhalb des Planbereichs wohnenden Grundstückseigentümer einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt. Weiterhin hat es ausgeführt, daß es sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 = DVBl 1992, 1099 und Beschluß vom 19. März 1992 - 4 NB 6.92 - n.v. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten. Beschluß vom 21. Juli 1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13, unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 87, 101. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 18. März 1993 (a.a.O.) nicht aufgegeben. Dies wird im Beschluß vom 28. November 1995 (a.a.O.) ausdrücklich betont. Im Unterschied zu dem im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1994 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das neue Baugebiet allein über die Straße erschlossen wurde, an der die Grundstücke der damaligen Antragsteller lagen, befindet sich das Grundstück des Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar an der Straße, die (teilweise) den Erschließungsverkehr zum neuen Baugebiet aufnehmen soll. Nach der bereits im Tatbestand wiedergegebenen Beschreibung der örtlichen Lage des Grundstücks des Antragstellers liegt dieses wenigstens 80 m von der nordwestlichen Fahrbahntrasse des O.damm entfernt. Das Wohngebäude liegt weitere ca. 15 bis 17 m zurück. Hinzu kommt zum einen die Besonderheit, daß der O.damm in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers hin durch einen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den O.damm (Bundesstraße) festgesetzten 4,50 m über Niveau der Straße hohen Lärmschutzwall abgeschirmt ist. Andererseits ist in dem Schallgutachten B. zu Recht von einer Drittelung des Zu- und Abgangsverkehrs zum Plangebiet über den S. ring, den O.damm und über den S.ring Richtung G. ausgegangen worden. Der Senat weist - wie bereits in dem Beschluß nach § 47 Abs. 8 a.F. - darauf hin, daß auch Dr. Ing. S. in seiner - dem Gericht vom Antragsteller vorgelegten - Stellungnahme vom 13. Oktober 1991 zu den durch die I. - Ansiedlung verursachten Verkehrsgeräusche zu dem Ergebnis kommt, daß bei einer Belastung des O.damm von ca. 35.000 Kfz bis 40.000 Kfz eine Mehrbelastung von 1.200 Kfz pro Tag oder selbst eine Mehrbelastung von 3.600 Kfz pro Tag angesichts dieser hohen "Grundbelastung" akustisch wohl nicht wahrnehmbar ist. Diese Einschätzung und die Einschätzung im Gutachten Dr. B. hat der Antragsteller durch die Vorlage der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV H. / e. V. nicht zu widerlegen vermocht. Dort wird zwar ein Immissionspegel am Immissionspunkt I.2 (gerundet gemäß RLS-90) von 69 db(A) tagsüber und 62 db(A) nachts angegeben. Diese Angaben haben jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Falles keinen Aussagewert, da lediglich Feststellungen zur Lärmbelastung im Plangebiet, nicht aber bezgl. des Wohngrundstücks des Antragstellers getroffen werden. Hervorzuheben ist schließlich, daß der Zu- und Abgangsverkehr zu dem neuen Plangebiet aus drei Richtungen über planfestgestellte Bundesstraßen erfolgt, die, wenn man die Zahlen des Antragstellers zugrundelegt, täglich jeweils mit ca. 40.000 Fahrzeugen vorbelastet sind. Die Fahrzeuge, die über den O.damm zum Plangebiet an- bzw. abfahren, sind in Höhe des Grundstücks des Antragstellers etwa 600 m von der Einfahrt in das Plangebiet entfernt. Infolgedessen geht der Senat davon aus, daß das erhöhte Verkehrsaufkommen auf dem O.damm in Höhe des Grundstück des Antragstellers - in einer Entfernung von 80 m von der Bundesstraße und getrennt durch einen Lärmschutzwall - auf einer "allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation" infolge einer Planung an einer anderen Straße (nämlich dem S. ring) beruht. Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, daß sich die verkehrliche Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene - auch wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt - ein abwägungserhebliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes besitzt, verbietet es sich, einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Verkehrs führt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das verständliche Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 und 2. bis 4.79 -, a.a.O. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, daß sich der Verkehr auf einer planfestgestellten Bundesstraße nicht erhöht. Bauliche Veränderungen am O.damm sind nicht vorgenommen worden. Aus dem vorstehenden folgt, daß die Antragsgegnerin bei der Sachverhaltsermittlung mögliche Folgen der beabsichtigten Bauleitplanung u.a. durch schalltechnische Untersuchungen hat überprüfen lassen. Ergebnis dieser Überprüfungen ist, daß der Antragsteller angesichts der Vorbelastung des O.damm und des Schutzes durch den Lärmschutzwall von vornherein nicht in einem abwägungserheblichen Privatinteresse betroffen ist. Eine Betroffenheit in diesem Sinne scheidet für den Antragsteller auch hinsichtlich des Gewerbelärms aus, der im Plangebiet entsteht. Aus der schalltechnischen Untersuchung des Dr. Ing. B. folgt, daß den Antragsteller Gewerbelärm infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch den Straßenverkehr auf dem O.damm und auf dem S.ring sowie durch den Eisenbahnverkehr auf der Eisenbahnhauptstrecke infolge des auf einer ca. 9 m hohen Aufschüttung geführten O.damm und nicht zuletzt bedingt durch den 4,50 m hohen Lärmschutzwall nicht in hörbarer Weise erreicht. Durch die Abschirmwirkung der Gewerbegebäude erfolgt - nach den Feststellungen des Lärmschutzgutachters B. - sogar eine teilweise Reduzierung des Eisenbahnlärms auf dem Grundstück des Antragstellers. Soweit sich der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren gegen sog. Reflektionswirkungen des Hochregallagers gewandt hat, ist dies unerheblich, weil das Hochregallager ersatzlos weggefallen ist. Im übrigen geht aus den Schnittzeichnungen des Bebauungsplanes hervor, daß die zulässigen Gebäudehöhen nicht höher sind als die Krone des Lärmschutzwalles. Der übrige Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen. Die Belastung des Plangebietes selbst mit Gewerbelärm und die Lärmbelastung des Hauses S. 11 sind für den Antragsteller ebensowenig nachteilhaft wie die Lärmbelastung des Plangebietes durch den S.ring. Die Forderung des Antragstellers, ein kleineres Waldstück zu erhalten, sowie die Forderung nach der Durchführung einer Umweltsverträglichkeitsprüfung betreffen öffentliche Belange und nicht Privatinteressen des Antragstellers. Der Senat verkennt nicht, daß der Nachteilsbegriff nicht "engherzig" auszulegen ist. Hiergegen verstößt der Senat nicht. Sinn des Normenkontrollverfahrens ist es nicht, die Möglichkeit für eine Popularklage zu eröffnen oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes dazu zu benutzen, aktive Lärmschutzmaßnahmen an einer baulich nicht veränderten und bereits mit einem Lärmschutzwall versehenen Bundesstraße durchzusetzen. Fehlt dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. so ist dies erst recht der Fall, wenn die Neufassung anzuwenden ist. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift ist geltend gemacht, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch die Festsetzung des Bebauungsplanes in eigenen rechtlich geschützten Positionen verletzt wird. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/95.NE -, NVwZ 1997, 697 ff. und BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 4 NB 11.97 -; BauR 1997, 972. Diese strengeren Anforderungen erfüllt der Antrag des Antragstellers nicht. Das folgt aus den obigen Ausführungen. 2) Dem Antragsteller fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Normenkontrollantrag. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich indessen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplanes richtet, zu deren Verwirklichung - wie hier - schon unanfechtbare Genehmigungen erteilt werden sind, keineswegs immer das Rechtsschutzbedürfnis, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185, Beschluß vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37, und Beschluß vom 6. November 1992 - 4 NB 23.92 -. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat auf Anfrage des Senats selber mitgeteilt, daß der Bebauungsplan völlig realisiert ist. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, daß bezüglich des I. Möbelmarktes eine unanfechtbare Baugenehmigung vorliegt. Gegen die übrigen gewerblichen Gebäude hat jedenfalls der Antragsteller keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch geltend gemacht. Der Widerspruch des im Plangebiet wohnenden Herrn P. gegen das Gartencenter ist von diesem nicht weiter verfolgt worden. Zudem hat das Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das Vorhaben abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen. Hieraus folgt, daß für absehbare Zeit von dem vorhandenen Baubestand auszugehen ist. Selbst bei einer Aufhebung des angefochtenen Bebauungsplanes würde sich der Gebietscharakter im Vergleich zum tatsächlich vorhandenen nicht verändern. Somit war der Normenkontrollantrag des Antragsteller als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.