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Beschluss

18 B 2284/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0319.18B2284.96.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller die Abschiebung nach Ägypten angedroht worden ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller die Abschiebung nach Ägypten angedroht worden ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Aussetzungsantrag ist auch insoweit abzulehnen, als dem Antragsteller die Abschiebung nach Ägypten angedroht worden ist. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielland der Abschiebung ist offensichtlich rechtmäßig. Dies gilt unabhängig von der etwaigen Aufnahmebereichtschaft des ägyptischen Staates, der nach der Erklärung seiner Botschaft in Bonn den Antragsteller anscheinend nicht als ägyptischen Staatsangehörigen ansieht. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Androhung der Abschiebung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Nach dem Gesetzeswortlaut ist damit entscheidend allein, in welches Zielland die Ausländerbehörde den Ausländer abschieben will. Es ist weder notwendig, daß der Ausländer die Staatsangehörigkeit des in der Androhung bezeichneten Ziellandes besitzt, VGH B.-W., Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 S 1345/95 -; Hess. VGH, Beschluß vom 31. Oktober 1994 - 13 UZ 902/94 -, DÖV 1995, 876, noch erforderlich, daß die Aufnahmebereitschaft oder gar -verpflichtung des Ziellandes gegeben ist, a. A. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 50 Rdnr. 35. Dementsprechende weitergehende Anforderungen ergeben sich weder aus gesetzessystematischen Gründen noch folgen sie aus dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung oder ihrer Entstehungsgeschichte. Die Regelung in § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 spricht vielmehr dafür, daß im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei der Angabe des Ziellandes allein Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG beachtlich sind. Dazu zählt die fehlende Aufnahmebereitschaft/-verpflichtung des Ziellandes nicht. Sie kann allein auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen führen. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem nach § 50 Abs. 2 AuslG gebotenen Hinweis darauf, daß der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Dieser Hinweis soll lediglich zum Ausdruck bringen, daß die Ausländerbehörde auch nach Angabe eines Ziellandes die Abschiebung noch in jeden anderen Staat durchführen darf, in den diese tatsächlich möglich ist, vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 43 ff. Der Gesetzeszweck bestätigt, daß bei der Angabe des Ziellandes nur die oben genannten Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen sind, nicht aber die Aufnahmebereitschaft/-verpflichtung des in Rede stehenden Staates. Die Bezeichnung des Zielstaates schon in der Abschiebungsandrohung dient maßgeblich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Ausländer. Sie ist zum einen mit der Verpflichtung der Behörde verbunden, hinsichtlich des Ziellandes von sich aus das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bereits vor Erlaß der Abschiebungsandrohung zu prüfen; zum anderen ermöglicht sie dem Ausländer in einem relativ frühen Stadium die Geltendmachung dementsprechender Abschiebungshindernisse, die der Ausländerbehörde nicht bekannt sind, vgl. VGH B.-W., Beschluß vom 18. Juni 1996 - 13 S 1281/95 -, EZAR 044 Nr. 10 (Seite 4). Das dargestellte Normverständnis trägt schließlich auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung. Nach der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/2062, S. 43 ff., kann eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung deren Androhung nicht entgegenstehen. Der Verzicht auf die Abschiebung im Falle ihrer Unmöglichkeit ist - so heißt es dort - kein Recht des Ausländers, sondern lediglich faktische Folge der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse. Es wäre sachwidrig, die androhende Behörde vor Erlaß der Androhung mit der Prüfung zu belasten, ob im späteren Zeitpunkt des Vollzugs die Abschiebung tatsächlich möglich sein wird. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch im - der hier gegebenen Konstellation vergleichbaren - Falle der Paßlosigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).