Beschluss
18 B 2195/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0326.18B2195.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben einen dementsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung der Antragsteller sind gemäß § 49 Abs. 1 AuslG gegeben (1.). Die Antragsteller können dieser Abschiebung weder ein vorläufiges Bleiberecht (2.) noch einen Duldungsanspruch entgegensetzen (3.). 1. Die Antragsteller sind gemäß § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben, denn sie sind vollziehbar ausreisepflichtig und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert. Ihre Ausreisepflicht folgt aus § 42 Abs. 1 AuslG, weil sie nicht im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sind. Ihre Aufenthaltsgestattungen nach § 55 Abs. 1 AsylVfG sind gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG mit der Unanfechtbarkeit der ablehnenden Asylentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. März 1992 erloschen. Zugleich ist dadurch gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründet worden. 2. Zur Erlangung von Abschiebungsschutz können die Antragsteller sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG berufen. Sollte ein dementsprechender Anspruch bestehen, so wäre er vom Ausland aus geltend zu machen; er stünde der Abschiebung wegen der oben beschriebenen vollziehbaren Ausreisepflicht jedenfalls nicht entgegen, denn er könnte während der Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen nicht durch eine Duldung gesichert werden, vgl. Senatsbeschluß vom 30. August 1995 - 18 B 660/94 - m.w.N. Nach der durch §§ 42 Abs. 1 und 2 , 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 3 AuslG vorgegebenen Konzeption des Ausländerrechts setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung voraus, daß der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bis zu seiner evtl. Ablehnung ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 und 3 AuslG zur Folge hatte. Dementsprechend ist ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, wenn ein solches Bleiberecht nicht entstanden war. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann grundsätzlich auch nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO erlangt werden, vgl. Senatsbeschluß vom 30. August 1995 - 18 B 660/94 -, denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften ausgedrückten gesetzlichen Wertung. Die Anträge vom 25. Juni 1996 auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Antragsteller haben ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 3 AuslG - dieser kommt nach Lage der Dinge insoweit allein in Betracht - nicht ausgelöst. Die Antragsteller sind weder mit einem (mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten) Visum eingereist noch hielten sie sich bei Antragstellung seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der zuletzt - faktisch - geduldete Aufenthalt der Antragsteller ist nicht rechtmäßig im vorgenannten Sinne. 3. Den Antragstellern steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. Ein solcher folgt weder aus § 55 Abs. 2 AuslG noch aus § 55 Abs. 3 AuslG, denn schon deren jeweilige tatbestandliche Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist nicht (rechtlich) unmöglich im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG. Dies gilt ungeachtet der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG, denn ein Aufenthaltsgenehmigungsanspruch als solcher führt aus den oben genannten Gründen nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung und damit nicht zu deren rechtlicher Unmöglichkeit. § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 8 EMRK begründet ebenfalls kein Abschiebungshindernis. Der Schutz dieser Bestimmung geht nicht weiter als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Nach den oben genannten Vorschriften des Ausländerrechts haben die Antragsteller zunächst auszureisen und sodann ggf. von ihrem Heimatland aus das Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach § 29 AuslG - diese Regelung dient gerade der einfachgesetzlichen Umsetzung des Verfassungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG - zu betreiben. Die bis zum Abschluß dieses Verfahrens eintretende - relativ kurzfristige - Trennung des Familienverbandes ist mit Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls vereinbar. Sonstige rechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG für eine Abschiebung nach Kroatien - die Antragsteller sind kroatischer Volkszugehörigkeit - sind nicht erkennbar. Auf die Verhältnisse allein in Ostslavonien - von dort stammen die Antragsteller - kommt es dabei von vornherein nicht entscheidend an. Ein Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 3 AuslG ist ebenfalls nicht gegeben. Weder dringende humanitäre oder persönliche Gründe noch erhebliche öffentliche Interessen erfordern die weitergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für die unanfechtbar ausreisepflichtigen Antragsteller. Dementsprechende Gründe resultieren insbesondere nicht aus der Trennung des Familienverbandes. Den damit angesprochenen Belangen ist im Rahmen des - wie dargelegt vom Ausland aus zu betreibenden - Verfahrens auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen Rechnung zu tragen. Die bis zum Abschluß dieses Verfahrens zwangsläufig verstreichende Trennungszeit führt jedenfalls nicht auf dringende humanitäre oder persönliche Gründe im vorgenannten Sinne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; dabei legt der Senat für jeden der Antragsteller die Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).