Urteil
20 A 5217/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.20A5217.96.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1995 wird hinsichtlich der Anordnungen I Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie der Zwangsgeldandrohung aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1995 wird hinsichtlich der Anordnungen I Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie der Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 1990 gegründete Klägerin führte unter der Firma F. GmbH auf dem Grundstück V. in einen Mineralölhandel. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin setzte einen gleichgerichteten Betrieb fort, den im November 1989 Frau A. F. aufgrund eines Pachtvertrages mit den Grundstückseigentümern sowie eines Überlassungsvertrages mit dem zuvor auf dem Gelände ansässig gewesenen Mineralöltransportunternehmen H. D. GmbH begonnen hatte. Bei einer örtlichen Überprüfung im Oktober 1991 befanden sich auf dem Grundstück mehrere Tankbehälter. Der Betriebshof war nicht befestigt und mit einer Kiesschicht abgedeckt, die an mehreren Stellen Mineralölflecken aufwies. Der Beklagte beanstandete die Lagerung und Abfüllung des Mineralöls. Die Klägerin gab an, sie habe die Anlagen von der Firma D. übernommen, die das Gelände seit 1962 genutzt habe. Der TÜV nahm unter dem 3. Juni 1992 Stellung zur Einhaltung der Anforderungen, die sich für den Betrieb aus der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe ergaben; aufgrund des Fehlens von Abfüllplätzen und Auffangmöglichkeiten sei das Befüllen und Entleeren der Tanks nicht verordnungsgerecht durchführbar. Der Beklagte ließ durch die Firma G. eine Gefährdungsabschätzung erstellen. Auf dem Grundstück niedergebrachte Rammkernsondierungen ergaben ausweislich des Gutachtens vom 1. Dezember 1992 überwiegend oberflächennahe Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen. Die vor dem 30 m3 großen Heizöllagertank gezogenen Bodenproben waren bei einer Sondierungstiefe von bis zu 2,5 m mit bis zu 2200 mg Kohlenwasserstoffen/kg belastet. Ebenfalls vor diesem Tank aus dem dort in ca. 0,3 m Tiefe anstehenden Stauwasser entnommene Wasserproben (Sondierungen 14 und 16) wiesen Kohlenwasserstoffgehalte von bis zu 190 mg/l auf. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, die Verunreinigungen seien auf nutzungsbedingte Handhabungsverluste beim Befüllen der Tanks und Tankwagen zurückzuführen und stellten langfristig ein nicht zu vernachlässigendes Gefährdungspotential für das Grundwasser dar. Die Klägerin machte geltend, eine Gefährdung des Grundwassers sei nicht ernsthaft zu besorgen. Der Geschäftsbetrieb sei genehmigt gewesen und zum 1. April 1993 verlagert worden. Bei der Übernahme des Grundstücks von der Firma D. seien im Bereich der Tank- und Zapfanlagen Durchfeuchtungen des Bodens mit Kohlenwasserstoffen vorhanden gewesen. Deshalb sei der Boden mit Kies aufgeschüttet worden. Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 3. November 1993 u.a. auf, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (Nr. 4) nach vorheriger Mitteilung (Nr. 5) den in den Sondierungen 14 und 16 erbohrten Stauwasserhorizont/Wasserlinse innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung zu drainieren, das anfallende Wasser zu sammeln, abzupumpen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Nr. 1), entsprechende Nachweise vorzulegen (Nr. 2) und an der Sondierung 16 die Tiefe der Verunreinigung durch erneute Bohrung festzustellen (Nr. 3). Gleichzeitig drohte der Beklagte die Ersatzvornahme hinsichtlich der Anordnungen Nrn. 1, 3 und 4 und Zwangsgelder u.a. hinsichtlich der Anordnungen Nrn. 2 und 5 an. Der Umgang mit dem Mineralöl verstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften. Deshalb sei ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die angeordneten Maßnahmen seien zur Abwendung der Störung erforderlich. Die Klägerin habe die Störung der öffentlichen Sicherheit durch den Betrieb der Anlage verursacht. Von einer Inanspruchnahme der Firma D. sei abgesehen worden, weil die Beanstandungen durch die Untersuchungen des TÜV und der Firma G. während der Betriebstätigkeit der Klägerin ausgelöst worden seien. Auch die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers sei erwogen worden. Wasserrechtliche Genehmigungen seien der Klägerin nicht erteilt worden. Mit ihrem am 24. November 1993 eingelegten Widerspruch wandte die Klägerin ergänzend ein, sie könne auf das Gelände nicht mehr einwirken. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Januar 1995 zurück. Zumindest punktuell und zeitweise sei wegen der als Phase auf dem Stauwasser befindlichen Kohlenwasserstoffe ein Gefährdungspotential für das Grundwasser vorhanden. Der derzeitige Nutzer des Betriebsgrundstücks habe zugesagt, die angeordneten Maßnahmen durchführen zu lassen; erforderlichenfalls werde der Beklagte eine Duldungsverfügung erlassen. Am 25. Januar 1995 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Anordnungen I Nrn. 3 und 6 sowie hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme aufgehoben; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat vorgetragen, die Firma D. habe das Grundstück von 1962 bis 1989 und damit sehr viel länger als sie selbst genutzt. Die Bodenverunreinigungen seien auf die Firma D. zurückzuführen. Sie - die Klägerin - sei lediglich dafür verantwortlich, daß ölverunreinigtes Bindematerial in kleineren Mengen auf das Grundstück verbracht worden sei, um es später zu entsorgen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. November 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1995 aufzuheben, soweit er sich nicht erledigt hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klägerin sei als Verhaltensstörerin anzusehen. Sie könne sich nicht unter Hinweis auf die Tätigkeit der Vorbesitzerin entlasten. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, das Verfahren im Umfang der Hauptsachenerledigung eingestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 5. September 1996 zugestellt worden ist, am 4. Oktober 1996 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr Verursachungsbeitrag zu der Gesamtbelastung sei außerordentlich gering. Durchschnittlich seien drei bis vier Fahrzeuge täglich betankt worden. Die Störerauswahl sei fehlerhaft. Der Grundstückseigentümer sei wegen der für ihn gegebenen Möglichkeit, eine Versicherung abzuschließen, vorrangig heranzuziehen gewesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der Zeitpunkt des Eintrags der Mineralöle in den Boden könne nicht exakt bestimmt werden. Die Klägerin sei aus der Firma A. F. entstanden und habe das erkennbar bereits verunreinigte Betriebsgelände übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist, soweit sie von der Klägerin im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung weiterverfolgt wird, begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 1993 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), soweit er vom Beklagten nicht erstinstanzlich aufgehoben und der Rechtsstreit deshalb übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, also hinsichtlich der Anordnungen I Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie der Zwangsgeldandrohung. Die Anordnung I Nr. 1, für deren Umsetzung die Anordnungen I Nrn. 2, 4 und 5 ausfüllende Vorgaben enthalten, genügt bereits nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NW) muß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Regelung des Verwaltungsaktes muß deshalb so vollständig, klar und unzweideutig sein, daß die Beteiligten, insbesondere der Adressat, ihr Verhalten danach richten können. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert des Verwaltungsaktes, wie er sich aus dem Entscheidungssatz, der Begründung und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten ergibt. Vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rdnr. 8 m.w.N.; OVG NW, Beschluß vom 16. März 1995 - 20 A 3446/93 - m.w.N. Das Maß der gebotenen Konkretisierung im Einzelfall hängt ab von der Art des Verwaltungsakts, den jeweilgen Umständen sowie seinem Sinn und Zweck. Beinhaltet eine ordnungsbehördliche Verfügung - wie hier - ein auf Vollstreckung im Wege des Verwaltungszwanges angelegtes Gebot, muß die Regelung so präzise gefaßt sein, daß sie vollstreckt werden kann, somit objektiv die Feststellung ermöglicht, ob eine bestimmte Maßnahme die zu vollstreckende Anordnung erfüllt oder nicht. Das verlangt bei einer Ordnungsverfügung zur Abwehr der von einer Bodenverunreinigung ausgehenden wasserrechtlich erheblichen Gefahr im allgemeinen die Angabe sowohl des zu ergreifenden Mittels als auch des zu erreichenden Ziels. Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 37 Rdnrn. 23, 27 m.w.N. Dem wird das an die Klägerin gerichtete Gebot I Nr. 1 der Ordnungsverfügung nicht gerecht. Die der Klägerin aufgegebene Maßnahme ist inhaltlich so unscharf umrissen, daß sich ein vollstreckungsfähiger Regelungsgehalt auch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der nach Lage der Dinge einzubeziehenden Umstände nicht ermitteln läßt. Nähere Angaben dazu, welche Arbeiten an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks mit welchem Ergebnis vorzunehmen sind, um der Forderung nachzukommen, den Stauwasserhorizont/die Wasserlinse zu drainieren und zusätzlich das anfallende Wasser zu sammeln, abzupumpen und zu entsorgen, enthält die Ordnungsverfügung nicht. Dem Wortlaut nach soll das an den Sondierpunkten 14 und 16 in einer "Wasserlinse" oberhalb einer nicht bzw. schwer wasserdurchlässigen Bodenschicht anstehende Wasser dem Boden mittels einer Drainagevorrichtung entzogen werden; wie das zu geschehen hat und wann das Ziel dieser Maßnahme erreicht ist, die Klägerin die Ordnungsverfügung also erfüllt haben soll, bleibt offen. Das mit der Ordnungsverfügung in Bezug genommene Gutachten der Firma G. , das der Klägerin zuvor übermittelt worden war und das daher zum Verständnis der Ordnungsverfügung heranzuziehen ist, verdeutlicht die Lage der angesprochenen Sondieransatzpunkte (14 und 16) und das dort festgestellte Auftreten von Stauwasser in einer Tiefe von etwa 0,3 m unter Geländeoberkante. Hingegen gibt das Gutachten über die Lage und Ausdehnung des Stauwasserhorizontes/der Wasserlinse keinen Aufschluß. Nimmt man die ergänzende Stellungnahme der Firma G. vom 31. März 1993 zum Vorliegen einer sanierungsbedürftigen Gefährdung des Grundwassers hinzu, wonach - über die Aussagen im Gutachten hinausgehend - das verunreinigte Stauwasser ein im Ansatz sanierungsbedürftiges Gefährdungspotential für das Grundwasser bildet, und bezieht man weiter das erkennbare Ziel der Ordnungsverfügung ein, einen potentiellen Schadstoffherd für das Grundwasser zu beseitigen, muß man annehmen, daß das ausweislich der gutachterlichen Befunde an diesen Stellen des Grundstücks als Phase auf dem Stauwasser vorhandene Mineralöl zusammen mit dem Wasser gefaßt und entsorgt werden soll. Auch dieser Gesichtspunkt grenzt jedoch Art und Umfang der hierfür in Frage kommenden alternativen Möglichkeiten nicht zureichend ein. Der Beklagte erörtert in seinem Aktenvermerk vom 20. Oktober 1993 selbst verschiedene Lösungsmöglichkeiten mit erheblichen Unterschieden hinsichtlich des erforderlichen technischen und finanziellen Aufwandes. Die einzelnen Alternativen wirken sich zudem auf die fortdauernde Benutzbarkeit dieses Bereichs als Hoffläche aus und berühren damit auch die Interessen der Eigentümer und derzeitigen Nutzer des Grundstücks, was wiederum die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin betrifft, der Ordnungsverfügung Folge zu leisten. Das gilt in besonderem Maße, wenn man an offene Drainagegräben zu einem Sammelschacht denkt; der Beklagte geht jedoch verwaltungsintern ersichtlich von unterirdisch verlegten, überfahrbaren Drainageleitungen bzw. -schächten aus, ohne dies in der Ordnungsverfügung zu verdeutlichen. Außerdem ist die Bodenoberfläche des Grundstücks an den in Frage stehenden Stellen nicht befestigt, so daß das Vorhandensein und die Größe der "Wasserlinse" niederschlagsbedingt schwanken; gerade deshalb schließt die Firma G. auf ein "punktuell und zeitweise" gegebenes Gefährdungspotential, dem der Einsatz eines Saugwagens nicht angemessen sei. Der Beklagte hält es deshalb in dem Aktenvermerk vom 20. Oktober 1993 für angezeigt, nach Einbringung von unterirdischen Drainagerohren über einen längeren Zeitraum zu kontrollieren, ob und wieviel Wasser anfällt, und das Wasser sodann zu beproben. Der demzufolge einzubeziehende Zeitraum, über den die sich gegebenenfalls neu bildende und/oder ihre Gestalt ändernde "Wasserlinse" entwässert und über den dieses Wasser gesammelt und kostenträchtig entsorgt werden soll, ist nicht bestimmt worden; die Zeitvorgabe, die "Wasserlinse" innerhalb von 2 Monaten zu drainieren, ist, was den Zeitpunkt einerseits für den Beginn der Arbeiten, damit die Fälligkeit der aufgegebenen Pflicht, und andererseits für die Beendigung der weiteren Arbeitsschritte angeht, unklar. Dieses Defizit fällt um so mehr ins Gewicht, als der Oberboden am Sondierpunkt 16 deutlich mit Kohlenwasserstoffen belastet ist, was sich auch im Eluat widerspiegelt, und deswegen damit zu rechnen ist, daß bei Niederschlägen abermals Kohlenwasserstoffe aus dem Boden in die entstehende bzw. vorhandene "Wasserlinse" gelangen. Für die Einstellung des Sammelns und Entsorgens des Wassers ist ferner keine Kohlenwasserstoffkonzentration als zu erreichender Grenzwert angeführt, so daß auch insoweit der Endzeitpunkt der Maßnahme nicht eingegrenzt werden kann. Ungeachtet der fehlenden Bestimmtheit der Anordnung I Nr. 1 der Ordnungsverfügung sind die materiellen Voraussetzungen für das gegebene ordnungsbehördliche Einschreiten des Beklagten ebenfalls nicht erfüllt. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 Abs. 1 OBG, § 138 des Landeswassergesetzes Anwendung findet, ermächtigt den Beklagten, innerhalb seines Aufgabenbereiches als untere Wasserbehörde wasserrechtlich erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßnahmen, durch die - wie hier - die Gefahr von durch Bodenverunreinigungen bedingten Schadstoffeinträgen in das Grundwasser abgewehrt bzw. eine schon eingetretene Beeinträchtigung des Grundwassers behoben werden soll, sind - die vorliegend nicht in Betracht kommende Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 19 OBG) ausgeklammert - gegen die nach §§ 17, 18 OBG Verantwortlichen zu richten. Die Klägerin kann, da sie das von ihr gepachtete Betriebsgrundstück vor Erlaß der Ordnungsverfügung geräumt und damit die tatsächliche Gewalt an dem Grundstück aufgegeben hat, ausschließlich als Verhaltensverantwortliche ordnungspflichtig sein. Die im Zusammenhang mit der Störerauswahl zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern in der Ordnungsverfügung geäußerte Erwägung des Beklagten, die Klägerin sei auch Zustandsstörerin, trifft nicht zu. Es ist indessen nicht festzustellen, daß die Klägerin die Gefahr selbst (§ 17 Abs. 1 OBG) oder durch einen Verrichtungsgehilfen, für dessen Verhalten sie einzustehen hat (§ 17 Abs. 3 OBG), verursacht hat. Der Ursachenzusammenhang im Sinne des § 17 OBG ist dann zu bejahen, wenn ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für die Gefahr bildet und zusätzlich unter wertenden Kriterien die ordnungsrechtliche Zurechnung der Gefahr rechtfertigt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 310 ff. Die hiernach für die Bestätigung der angefochtenen Anordnung erforderliche Überzeugung des Gerichts, daß die betriebliche Tätigkeit der Klägerin die Boden- bzw. Stauwasserverunreinigungen im Bereich der Sondierungen 14 und 16 zumindest mitursächlich im Sinne eines naturwissenschaftlichen Kausalverhältnisses herbeigeführt hat, kann anhand der vorhandenen Erkenntnisse nicht gewonnen werden; Anhaltspunkte für weitere, erfolgversprechende Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhaltes sind nicht dargetan worden und nicht ersichtlich. Die Klägerin hat - betrachtet man sie trotz ihrer Eigenschaft als selbständige juristische Person aufgrund ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren, sie sei auf dem Gelände seit November 1989 betrieblich tätig, im gegebenen Zusammenhang als identisch mit der früheren Firma A. F. bzw. als in bezug auf das Verhalten dieser Firma einstandspflichtig - das Betriebsgrundstück ab November 1989 in der schon zuvor von der Firma D. praktizierten Weise und mit den vorhandenen Tank- und Abfüllanlagen genutzt. Die Firma G. sieht den Ausgangspunkt der Bodenbelastung wegen des Schadensbildes, vor allem der überwiegend oberflächennahen Bodenverunreinigungen sowie der Schadstoffkonzentrationen speziell im Bereich der Abfüllstellen, nicht in einem singulären Schadensereignis oder in mehreren konkret ermittelbaren besonderen Schadensfällen, sondern in den während des Betriebes aufgetretenen Handhabungsverlusten. Diese Beurteilung deckt sich damit, daß die Abfüllplätze ebenso wie die gesamte Hoffläche unter Mißachtung der sich aus der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe an die Befestigung und Abdichtung von Flächen beim Umgang mit Mineralölen ergebenden Anforderungen nicht so befestigt waren, daß etwa bei Überfüllungen oder Undichtigkeiten der Lagertanks oder der Tankfahrzeuge austretendes Mineralöl hätte schadlos aufgefangen und beseitigt werden können. Auslaufende oder abtropfende Flüssigkeiten gelangten vielmehr notwendigerweise auf den nicht befestigten Boden und damit bei entsprechender Menge in den Untergrund. Die fleckenartigen Verfärbungen der von der Klägerin aufgebrachten Kiesschicht belegen, daß dies (zumindest auch) geschehen ist, nachdem die Klägerin bzw. die Firma A. F. das Gelände von der Firma D. übernommen hatte. Die potentiell schädigende Tätigkeit der Klägerin erreichte bis zu den gutachterlichen Untersuchungen der Firma G. im September 1992 unter Zugrundelegung des zuletzt mitgeteilten Geschäftsumfangs einen auch im Vergleich zum langjährigen Betrieb der Firma D. nicht zu vernachlässigenden Umfang. Legt man ausgehend von den Angaben der Klägerin zugrunde, daß durchschnittlich vier Fahrzeuge täglich mit jeweils 1 m3 Mineralöl befüllt worden sind, errechnet sich für den in Frage stehenden Zeitraum eine auf dem Betriebshof in die Fahrzeuge umgefüllte Mineralölmenge von ca. 3.000 m3; nimmt man die entsprechende Befüllung der Lagertanks hinzu, kann nicht von einer nur ganz untergeordneten Intensität des Umgangs mit Mineralöl ausgegangen werden. Ungeklärt - und nicht aufklärbar - ist jedoch, ob die Klägerin - durch ihre Verrichtungsgehilfen - zu den Verunreinigungen im Bereich der Sondierungen 14 und 16 beigetragen hat. Den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin zufolge hat die Firma D. seit 1962 auf dem Gelände ebenfalls einen Mineralölhandel betrieben und ist dieser Betrieb von der Klägerin lediglich in der gleichen wasserrechtlich unzulänglichen Weise, somit ohne durchgreifende Verbesserungen fortgesetzt worden. Für auf die Firma D. zurückgehende Schadstoffeinträge in den Boden bzw. das Grundwasser trifft die Klägerin keine Verantwortung, weil sie lediglich deren Anlagen übernommen hat; die Kontinuität der betrieblichen Abläufe rechtfertigt als solche keine Einstandspflicht der Klägerin für die Folgen des Betriebes der Firma D. . Daß die Klägerin das Betriebsgelände nach ihren Angaben in erkennbar belastetem Zustand übernommen hat, ändert nichts daran, daß ihre Ordnungspflicht nicht bejaht werden kann, wenn sie nicht - nachgewiesenermaßen - kausal zum Entstehen der konkret abzuwehrenden Gefahr beigetragen hat; anderenfalls kann die Tätigkeit der Klägerin auf dem Grundstück gerade hinweggedacht werden, ohne daß die Gefahr entfiele. Es ist nicht auszuschließen, daß die in Frage stehenden Verunreinigungen nicht durch den Betrieb der Klägerin verursacht worden sind, sondern schon vor November 1989 vorhanden waren. Das Gutachten der Firma G. verhält sich allein über das Vorhandensein der Verunreinigungen, nicht aber darüber, wann und über welchen Zeitraum die Schadstoffeinträge bewirkt worden sind, sagt somit also nichts Entscheidendes aus über die Verursachung durch die Firma D. oder die Klägerin oder beide zusammen. Die Durchfeuchtungen der Kiesschicht mit ausgelaufenem Mineralöl, die bei der örtlichen Überprüfung des Betriebsgrundstücks festgestellt worden sind, sind anhand der Verwaltungsvorgänge nicht verläßlich so zu lokalisieren, daß die Annahme gerechtfertigt wäre, sie hingen mit der Schadstoffsituation des Bodens bzw. der "Wasserlinse" an den in Frage stehenden Punkten des Grundstücks ursächlich zusammen. Nach der Darstellung des Beklagten kann der Zeitpunkt, in dem der Boden verunreinigt worden ist, auch nicht bestimmt werden; insbesondere kann wegen der chemisch- physikalischen Eigenschaften der gelagerten und abgefüllten Mineralölprodukte nicht angenommen werden, daß das später in den Untergrund eingesickerte Mineralöl das zuvor eingedrungene nach unten verdrängt hat. Das hat zur Folge, daß die Tiefenlage der Kohlenwasserstoffe im Boden keinen verläßlichen Anhalt für die Beurteilung der Verursachung bietet, vor allem nicht die Einschätzung stützt, die Verunreinigungen der oberflächennahen Bodenschichten und des Stauwassers seien erst ab November 1989 entstanden. Dementsprechend besteht zwar die Möglichkeit, daß diejenigen Verunreinigungen, die aus der Sicht des Beklagten die mit der Ordnungsverfügung abzuwehrende Gefahr für das Grundwasser auslösen, (zumindest auch) vom klägerischen Betrieb ausgegangen sind. Zureichende Gewißheit läßt sich in dieser Richtung allerdings nicht gewinnen; es ist ebenso möglich, daß die Verunreinigungen entstanden sind, bevor die Klägerin ihre Betriebstätigkeit auf dem Gelände aufgenommen hat. Ein konkreter Anhaltspunkt, der den Schluß tragen könnte, nach Oktober 1989 seien flächendeckend auf dem gesamten Gelände, jedenfalls aber im Bereich der Sondierungen 14 und 16, Mineralöle auf bzw. in den Boden bzw. das Stauwasser gelangt, ist nicht gegeben; für eine diesbezügliche Überzeugung fehlt es an beweiskräftigen, über bloße Verdachtsmomente hinausgehenden Tatsachen. Die danach einzustellende Möglichkeit der Verursachung der Schadstoffbelastung im Bereich der Sondierungen 14 und 16 kann die Heranziehung der Klägerin zu den ihr aufgegebenen Maßnahmen nicht begründen. Bedeutsam ist hierbei, daß die Gefährdung für das Grundwasser, der die Ordnungsverfügung begegnen soll, nicht von der Beschaffenheit des Betriebsgrundstücks bzw. des Untergrundes insgesamt oder doch größerer Flächen ausgeht, sondern punktueller Natur ist. Einen Sanierungsbedarf hat das Büro G. , was die Bodenbelastung als solche anbelangt, in Orientierung daran, daß die Schadstoffkonzentrationen im Boden dessen Rückhaltevermögen nicht übersteigen und ein Hineingelangen der Schadstoffe in den Grundwasserhorizont auch wegen des hohen Flurabstandes und bindiger Bodenschichten nicht zu erwarten ist, nicht gesehen; der Beklagte hat sich in einem Aktenvermerk den Vorschlägen des Gutachters angeschlossen und zeigt auch sonst keine Gründe für eine abweichende Bewertung auf. Ansatzpunkt der Ordnungsverfügung ist deswegen die spezifische Situation an den Sondierpunkten 14 und 16, an denen mit Kohlenwasserstoffen belastetes Stauwasser festgestellt worden ist. Die Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Grundwasserhorizontes, damit die durch die angefochtene Ordnungsverfügung abzuwehrende Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG, geht von diesen punktuellen örtlichen Gegebenheiten aus; diese stellen einen potentiellen, räumlich begrenzten Schadensherd dar, so daß die Verursachung der Gefahr mit Blick hierauf zu beurteilen ist. Deshalb reicht für die Verursachung der Gefahr nicht aus, daß die Klägerin - zumindest - an anderer Stelle zur Verunreinigung des Bodens beigetragen hat. Erforderlich ist vielmehr, daß die die Gefahr auslösenden Tatsachen (mit-)ursächlich von dem als Verursacher der Gefahr Herangezogenen herrühren. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 20 A 2641/91 -. Nichts anderes ergibt sich daraus, daß die Verursacherhaftung von mehreren Personen, die zeitlich nacheinander und unabhängig voneinander zu einer Gewässerverunreinigung bzw. zur von der Schadstoffbelastung des Bodens ausgehenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, nach verbreiteter Auffassung nicht die exakte Ermittlung des jeweiligen Verursachungsbeitrags voraussetzt, vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 14. Juli 1995 - 2 M 7/95 -, ZfW 1997, 56 m.w.N.; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 1989 - OVG Bf VI 48/86 -, GewArch 1990, 223, sondern schon dann als gegeben angesehen wird, wenn der in Anspruch Genommene "wesentlich" zum Entstehen der Gefahr beigetragen hat. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluß vom 3. Juli 1996 - 22 Cs 96.1305 -, BayVBl. 1997, 87; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 -, UPR 1996, 196; Urteil vom 19. Oktober 1993 - 10 S 2045/91 -, NVwZ-RR 1994, 565. Unerläßlich ist aber auch insoweit, daß derjenige, auf den die Behörde als Ordnungspflichtigen zugegriffen hat, die Gefahr nachweislich mitverursacht hat; ist dies der Fall - und erst dann -, stellt sich unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit die Frage, ob er zur Gefahrenabwehr entsprechend dem - nicht bekannten - Maß seines Verursachungsbeitrags oder aber "auf das Ganze" in Anspruch genommen werden kann. Eine Sachlage, bei der die Tatsache des zeitweiligen Betreibens der gefahrverursachenden Anlage als hinreichender Anknüpfungspunkt für die Verursachungshaftung des Betreibers der Anlage im Zeitpunkt der Entdeckung der Gefahr erwogen wird, vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 -, NJW 1998, 97; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. August 1994 - 22 B 93.3961 -, ZfW 1995, 100, liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Eine solche Würdigung ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles schon allein aus dem Umgang mit dem fraglichen Schadstoff auf einen - wesentlichen - Verursachungsbeitrag geschlossen werden kann. Diese Anforderungen an die Heranziehung des Verhaltensverantwortlichen bedeuten keinen "Widerspruch gegen die Grundanliegen des Sicherheitsrechts", vgl. BayVGH, Urteil vom 18. August 1994 - 22 B 93.3961 -, a.a.O., weil die Behörde bei Unklarheiten hinsichtlich des Verursachers der Gefahr zu deren Abwehr im allgemeinen ohne Ermessensfehler auf den bzw. die Zustandsstörer im Sinne des § 18 OBG zugreifen kann; die Heranziehung des Zustandsstörers steht mit dem für die Auswahl unter mehreren denkbaren Störern maßgeblichen Gesichtspunkt der wirkungsvollen Beseitigung der Gefahr im Einklang. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -. Mit der Rechtswidrigkeit der Anordnung I Nr. 1 fehlt der notwendige - rechtmäßige - Bezugspunkt für die verbleibenden Anordnungen I Nrn. 2, 4 und 5. Diese teilen ebenso wie die Zwangsgeldandrohung das rechtliche Schicksal der Anordnung I Nr. 1. Die Kostenentscheidung bezieht die erstinstanzliche Entscheidung zu § 161 Abs. 2 VwGO mit ein und beruht im übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.