Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1992 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.683,79 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin war im Jahre 1992 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D , Flur 62, Flur 6 (V Straße 10 und 10a in A ). Es grenzt im Süden an die V Straße, im Osten an den W wall. Nachdem der Rat der Stadt A am 23. Januar 1978 eine Rahmenplanung für die Altstadt D beschlossen hatte, beschloß er am 19. Juni 1979 und nach Erstellung des Ergebnisberichts vom 7. Mai 1979 über vorbereitende Untersuchungen gemäß § 4 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) durch die Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "G straße-W straße" in A -D , in dem nach der Umschreibung des betroffenen Gebiets und der Aufzählung der betroffenen Grundstücke das klägerische Grundstück und der W wall, soweit das klägerische Grundstück an ihn grenzt, liegen. Nach Genehmigung der Satzung durch den Regierungspräsidenten B wurde sie am 25. September 1980 im Amtsblatt des Kreises A veröffentlicht. Am folgenden Tag trat sie in Kraft. Am 31. Mai 1990 beschloß der Bau- und Planungsausschuß des Rates der Stadt A im Rahmen des II. Programms zur Wohnumfeldverbesserung in der Altstadt D , u.a. den W wall auszubauen. Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung wurden neu hergestellt. Das Land förderte den Ausbau als Stadterneuerungsmaßnahme. Die Ausbauarbeiten wurden am 28. Juli 1992 abgenommen. Mit Bescheid vom 25. Mai 1992 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag über 20.683,79 DM heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 3. August 1992 zurück. Mit der am 28. August 1992 erhobenen Klage hat die Klägerin den Vorausleistungsbescheid angefochten und vorgetragen: Da das klägerische Grundstück und der Abschnitt des W wall, durch den das Grundstück erschlossen werde, innerhalb eines förmlichen Sanierungsgebiets liege, sei die Erhebung von Beiträgen nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB wie schon nach dem früher geltenden § 6 Abs. 7 StBauFG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen eindeutig vor. Ob Ausgleichsbeträge erhoben werden könnten, könne erst nach Abschluß der Sanierungsmaßnahme beurteilt werden. In diesem Rahmen könne es auch allein von Bedeutung sein, ob noch ungedeckter Aufwand des Beklagten vorhanden sei. Unerheblich sei, daß das Land die Maßnahme als Stadterneuerung gefördert habe, da auch nach den einschlägigen Förderrichtlinien Maßnahmen innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets förderungsfähig seien. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne keine Forderung nach einem besonderen Zusammenhang zwischen der Erschließungsmaßnahme und der Sanierung gefolgert werden, da diese Rechtsprechung sich alleine auf Grundstücke außerhalb eines Sanierungsgebiets beziehe. Die Klägerin hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 1992 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. August 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: § 6 Abs. 7 StBauFG stehe der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, da die Ausbaukosten nicht durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen ausgeglichen würden. Es sei überhaupt zweifelhaft, ob es jemals zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen komme. Wenn dies der Fall sein sollte, müsse überlegt werden, in welcher Form die gezahlten Vorausleistungen berücksichtigt würden. Ihm, dem Beklagten, sei ein zu deckender Aufwand verblieben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt: Es komme nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Freistellung von Beiträgen nicht darauf an, ob die grundsätzlich beitragsfähige Maßnahme eine Ordnungsmaßnahme sei. Hier handele es sich sogar um eine Ordnungsmaßnahme, da die Verbesserung der Straße W wall zu den Zielen und Zwecken der Sanierung gehöre. Dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen lasse sich nicht entnehmen, daß der W wall nicht sanierungsbedingt ausgebaut werden solle. Unerheblich sei, daß sonstige Maßnahmen zur Sanierung noch nicht getroffen worden seien, da die Sanierungssatzung noch in Kraft und somit eine Sanierung noch möglich sei. Soweit der Ausbau des W wall auch zur rückwärtigen Andienung der Häuser an der L Straße jenseits des Sanierungsgebietes erfolgt sei, ändere dies nichts daran, daß der Ausbau daneben auch zu Sanierungszwecken erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 1992 aufzuheben. Der Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag, tritt aber der Berufung entgegen. Er trägt vor: Eine Beitragserhebung sei zulässig, da der Ausbau des W wall nicht sanierungsbedingt erforderlich gewesen sei und kein Zusammenhang zwischen dem Ausbau und der Sanierung bestehe. Der Grund für den Ausbau habe im schlechten Straßenzustand und dem nicht frostsicheren Unterbau des W wall sowie in seiner gestiegenen Bedeutung für die rückwärtige Andienung der Anlieger an der zur Fußgängerzone umgestuften L Straße gelegen. Der Umstand, daß der Ausbau des W wall im Ergebnisbericht nicht erwähnt werde, lasse den Schluß zu, daß dieser Ausbau nicht sanierungsbedingt erforderlich gewesen sei. Der W wall diene allein zur örtlichen Abgrenzung des Sanierungsgebiets. Auch erstrecke sich der Ausbau des W wall über das Sanierungsgebiet hinaus. Damit handele es sich bei dem Ausbau nicht um eine Ordnungsmaßnahme, so daß die Kosten des Ausbaus bei der Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nicht berücksichtigt würden und stattdessen eine Beitragserhebung zulässig sei. Im übrigen sei die Umsetzung des ursprünglichen gemeindlichen Sanierungswillens bis heute nicht erfolgt. Seit dem 22. Januar 1996 ist Herr Eigentümer des Grundstücks. Diesen hat der Beklagte durch Beitragsbescheid vom 15. November 1996 zu einem Straßenbaubeitrag über 22.222,08 DM herangezogen und zur Zahlung des noch nicht durch die Vorausleistung abgedeckten Restes von 1.538,29 DM aufgefordert. Insoweit ist ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist aufzuheben, da die Klage zulässig und begründet ist. Durch den Erlaß des endgültigen Beitragsbescheids vom 15. November 1996 ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid nicht etwa durch Erledigung unwirksam geworden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAB NW iVm § 124 Abs. 2 AO). Die Anfechtungsklage nicht ist daher weiterhin zulässig. Vgl. zur prozessualen Wirkung des Erlasses des endgültigen Beitragsbescheides auf den Rechtsstreit um die Vorausleistung OVG NW, Urteil vom 14. September 1993 -. 3 A 1693/92 - ., Gemhlt. 1995, 23 (24); Urteil vom 31. Januar 1992 -. 2 A 2223/88 -., S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks. Der Vorausleistungsbescheid hat nämlich schon deshalb weiter Wirkungen gegenüber der Klägerin, weil nur er die Grundlage dafür ist, daß der Beklagte den von der Klägerin gezahlten Betrag mit Tilgungswirkung für die Herrn gegenüber erhobene Beitragsforderung behalten darf. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar 1991 -. 2 A 2455/89 -., StuGR 1991, 363 (364). Die Klage ist auch begründet. Der Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung gemäß § 8 Abs. 8 KAG NW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Für den hier in Rede stehenden Ausbau des W wall entsteht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks keine Beitragsschuld. Dies ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Diese Vorschrift ist maßgeblich, obwohl sie - durch Inkorporierung der Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes in das BauGB - erst nach der Sanierungssatzung in Kraft trat. Dies ergibt sich aus Art. 1 Nr. 107 § 154, Nr. 140 § 245, Art. 2 Nr. 1 und Art. 5 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191), wonach unter Aufhebung des Städtebauförderungsgesetzes § 154 BauGB am 1. Juli 1987 in Kraft trat, ohne daß für den hier vorliegenden Fall anderweitige Überleitungsregelungen getroffen wurden. Nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind dann, wenn im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert werden, Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Diese Rechtsfolge ist hier einschlägig, weil sie auch landesrechtliche Straßenausbaubeiträge umfaßt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 1983 -. 8 C 40.83 -., BVerwGE 68, 130 (131 f.). Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB liegen vor. Durch die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "G straße-W straße" wurde ein Sanierungsgebiet förmlich festgelegt, in dem das klägerische Grundstück liegt. In diesem Sanierungsgebiet wurde die Erschließungsanlage W wall (nachmalig) hergestellt und möglicherweise auch verbessert. Der W wall liegt, soweit das klägerische Grundstück an ihn grenzt, im Sanierungsgebiet. Dies ergibt sich aus dem Text der Satzung, die den W wall (Flur 62 Flurstück 7) als Grenze des Sanierungsraums benennt und unter den Grundstücken, aus denen das Sanierungsgebiet besteht, dieses Flurstück mit dem Zusatz "teilweise" aufführt. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß der W wall im südlichen Bereich ab da, wo die Grenze des Sanierungsgebietes, von Nordwesten vom Westgraben kommend, auf den W wall stößt, zum Sanierungsgebiet gehören soll. Zwar weist eine über das Sanierungsgebiet gefertigte Karte die Grenze des Sanierungsgebiets westlich des W wall aus, so daß dieser außerhalb des Sanierungsgebiets läge. Jedoch wird das Sanierungsgebiet durch die Satzung festgelegt, die hier nicht auf einen Plan als ihren Bestandteil verweist. Vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 -. 4 C 14.81 - ., NVWZ 1985, 184 (185). Durch den Ausbau des W wall wurde auch eine Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) hergestellt, obwohl der W wall nur etwa zur Hälfte im Sanierungsgebiet liegt und der darüber hinausreichende Teil ebenfalls Gegenstand der Ausbaumaßnahme war. Denn selbst wenn der W wall bei natürlicher Betrachtungsweise nur in seiner Gesamtheit als eine Erschließungsanlage anzusehen ist, vgl. zur räumlichen Begrenzung einer Erschließungsanlage Driehaus, Erschließungs-. und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. § 12 Rdnr. 12, ist die Erschließungsanlage jedenfalls auch im Sanierungsgebiet hergestellt. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, daß allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfaßt sein soll. Im übrigen zeigt die vom Gesetzgeber zur erleichterten Abrechnung geschaffene Möglichkeit, Abschnitte von Erschließungsanlagen nach den Grenzen u.a. von Sanierungsgebieten bilden zu dürfen (§ 130 Abs. 2 BauGB), vgl. dazu BT-.Drs. 10/4630, S. 114 f.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl. § 130 Rdnr. 23, daß die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht davon abhängen soll, ob die Erschließungsanlage bei natürlicher Betrachtungsweise vollständig im Sanierungsgebiet liegt. Die Anwendbarkeit des somit von seinen gesetzlichen Voraussetzungen her erfüllten § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb verneint werden, weil die abgerechnete Ausbaumaßnahme mangels Sanierungsbedingtheit keine Ordnungsmaßnahme sei. Allerdings muß eine nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beitragsfreie Erschließungsmaßnahme im Zusammenhang mit der Sanierung stehen. Dies ergibt der normative Zusammenhang. Erschließungsmaßnahmen bleiben beitragsfrei, weil ein Grundstück im Sanierungsgebiet statt der Beitragspflicht der Ausgleichsbetragspflicht unterliegt. Die durch den Ausgleichsbetrag abzuschöpfende Bodenwerterhöhung betrifft nur die durch die Sanierung bedingte Erhöhung (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Es ist bei der Feststellung der Erhöhung derjenige Bodenwert, der sich ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, dem Bodenwert gegenüberzustellen, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (§ 154 Abs. 2 BauGB), also der durch die Gesamtheit der Sanierungsmaßnahmen bestimmte Wert. Vgl. Bielenberg u.a., Städtebauförderungsrecht, Bd. I, Loseblattsammlung (Stand: Juli 1997), § 154 Rdnr. 77. Die davon erfaßten Ordnungsmaßnahmen unterscheiden sich gerade von Nichtsanierungsmaßnahmen dadurch, daß jene nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind (§ 146 Abs. 1 BauGB). Vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach dem Städtebauförderungsgesetz BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 -. 8 C 40.83 -., BVerwGE 68, 130 (135). Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß eine Ausbaumaßnahme nur dann beitragsfrei ist, wenn sie nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich ist, trifft daher zu. Jedoch war die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderlich in diesem Sinne. Der Ausbau von Erschließungsanlagen jedenfalls im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze) innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ist nämlich für die innerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke immer nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Erforderlichkeit und dem der Ziele und Zwecke einer Sanierung als einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme einerseits und aus dem Wesen des Ausbaus einer solchen Erschließungsanlage andererseits. Der Begriff der Erforderlichkeit verlangt keineswegs Unabdingbarkeit der Maßnahme. Vielmehr ist lediglich ein Bezug zwischen Sanierung einerseits und Ausbau der Straße andererseits in dem Sinne nötig, daß nach den Zielen und Zwecken der Sanierung sachlich einleuchtende Gründe für den Ausbau sprechen. Vgl. zum erschließungsbeitragsrechtlichen Erforderlichkeitsbegriff Driehaus, Erschließungs-. und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 5, der dem sanierungsrechtlichen Erforderlichkeitsbegriff entspricht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 40.83 -, BVerwGE 68, 130(135). Ein solcher Bezug liegt zwischen einem Ausbau von Erschließungsstraßen und einer Sanierung begriffsnotwendig vor. Der Ausbau der W straße bewirkte - wie jeder erschließungsbeitragsrechtliche oder straßenbaubeitragsrechtliche Ausbau einer Straße - neben der Verbesserung der verkehrlichen Lage für die Allgemeinheit eine Verbesserung der Erschließungssituation der anliegenden Grundstücke, indem infolge der erneuten Herstellung den Anliegern statt der verschlissenen, den Verkehrsbedürfnissen nicht mehr genügenden Anlage auf Jahre hinaus eine intakte, sichere Anlage die Erschließung gewährleistet und (wenn auch eine Verbesserung vorliegen sollte) eine in ihrer Benutzbarkeit verbesserte Straße zur Verfügung gestellt wird. Eine Sanierung ist eine städtebauliche Gesamtmaßnahme zur Behebung städtebaulicher Mißstände (§ 136 Abs. 2 BauGB), die es ausschließt, die Ziele und Zwecke einer Sanierung auf Einzelmaßnahmen zu beschränken. Vgl. Bielenberg u.a., Städtebauförderungsrecht, Bd. I, Loseblattsammlung (Stand: Juli 1997), Einl. Rdnr. 34, Vorbem. §§ 136 -. 164 Rdnr. 5. Bei der umfassend vorzunehmenden Beurteilung, ob Mißstände vorliegen, sind neben der Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf den fließenden und ruhenden Verkehr (§ 136 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BauGB) immer auch die Verhältnisse in bezug auf die vorhandene Erschließung einzubeziehen (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g BauGB), so daß die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen zu den typischen sanierungsrechtlichen Ordnungsmaßnahmen gehört (§ 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Wird in einem Sanierungsgebiet eine Erschließungsstraße (erneut) hergestellt oder verbessert, so geschieht dies mit dem Erfolg, daß die Erschließungssituation der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke verbessert wird, und der daher immer zugleich auch zu den Zielen und Zwecken einer Sanierung in dem oben beschriebenen umfassenden Sinne gehört. Erst wenn es im Rahmen einer Sanierung keinen sachlich einleuchtenden Grund für eine solche Verbesserung der Erschließungssituation gäbe, müßte der Maßnahme der Charakter einer Ordnungsmaßnahme abgesprochen werden, dann allerdings auch - wegen Verstoßes gegen den straßenbaubeitragsrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit -, vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November 1995 -. 15 A 1432/93 -., Gemhlt. 1997, 63 (64), der Charakter einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme. Der Begriff der Ziele und Zwecke der Sanierung darf in Beantwortung der Frage, ob eine Sanierungsmaßnahme vorliegt, nicht isoliert werden auf die spezifischen Ziele und Zwecke, die in erster Linie Anlaß für die jeweilige Sanierung zur Beseitigung spezifischer städtebaulicher Mißstände waren. Eine Sanierung dient der Behebung sämtlicher städtebaulicher Mißstände. Dazu gehört auch - soweit im oben beschriebenen Sinne erforderlich - die Verbesserung der Erschließungssituation der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke. Ein anderes Verständnis würde dem Begriff der Sanierung als einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme nicht gerecht. Ein anderes Verständnis würde angesichts der relativen Offenheit selbst der spezifischen Ziele und Zwecke einer bestimmten Sanierung, die in allgemeiner Form in den vorbereitenden Untersuchungen bestimmt, dann in weiteren Planungsschritten konkretisiert und gegebenenfalls auch fortgeschrieben werden, vgl. Bielenberg u.a., Städtebauförderungsrecht, Bd. I, Loseblattsammlung (Stand: Juli 1997), § 140 Rdnrn. 34, 36, 39, 44, dazu führen, daß die Einordnung einer Ausbaumaßnahme als sanierungsbedingt oder nicht sanierungsbedingt häufig praktisch kaum lösbare Schwierigkeiten bereiten und für die Rechtsunterworfenen unvorhersehbar würde. Selbst für den hier streitigen Ausbau, für den das Verwaltungsgericht mit guten Gründen einen unmittelbaren oder mittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen Sanierung und Ausbau verneint hat, wäre die Einordnung nicht unzweifelhaft, da der Ergebnisbericht über vorbereitende Untersuchungen immerhin als anzustrebende städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen "eine funktionsgerechte Erschließung" benennt (S. 80 des Ergebnisberichts). Vor diesem Hintergrund des notwendigen Zusammenhangs zwischen den nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlichen Maßnahmen einerseits und dem Wesen der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung einer Erschließungsanlage andererseits wird verständlich, warum § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einer Erschließungsanlage im Sanierungsgebiet von der Beitragsfähigkeit ausnimmt und das BauGB lediglich für zwei Konstellationen einen anderweitigen Regelungsbedarf sieht; nämlich dann, wenn in räumlicher Hinsicht Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets Erschließungsvorteile (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB: "auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet"), vgl. zu dieser der Rechtsprechung folgenden Gesetzesänderung BT-.Drs. 10/4630, S. 125, und wenn in zeitlicher Hinsicht Grundstücken innerhalb des Sanierungsgebiets Erschließungsvorteile vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets gewährt werden (§ 156 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Demgegenüber sieht das Gesetz keine weitere Ausnahme von der Beitragsfreiheit für den Fall vor, daß der Ausbau nicht in einem bestimmten Maße den Zielen und Zwecken der Sanierung dient. Es liegt also keine Gesetzeslücke vor, sondern eine in sich geschlossene Regelung. Die Folge, daß eine Beitragserhebung gegenüber Eigentümern von im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken bei jedem Ausbau einer Erschließungsstraße ausgeschlossen ist, steht nicht im Konflikt mit dem von § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB verfolgten Ziel der Vermeidung einer Doppelbelastung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 -. 8 C 40.83 -., BVerwGE 68, 130 (134). Da die Ausbaumaßnahme, wie oben ausgeführt, Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist, muß die dadurch bewirkte Erhöhung des Bodenwertes bei der Berechnung des Endwertes gemäß § 154 Abs. 2 BauGB berücksichtigt werden, wobei das Grundstück wegen § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB gemäß § 5 Abs. 3 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl I S. 2209) in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) werterhöhend als beitragsfrei zu behandeln ist. Der Ausbau schlägt sich somit im Ausgleichsbetrag nieder. Anwendbare Ermächtigungsgrundlagen außerhalb des § 8 KAG NW für den angefochtenen Bescheid liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die beantragte Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auszusprechen, da es der Klägerin bei verständiger Betrachtung nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten durchzuführen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob eine über den vorstehend dargelegten Zusammenhang hinausgehende Beziehung zwischen den Zielen und Zwecken der Sanierung einerseits und dem Ausbau der Erschließungsanlage andererseits erforderlich ist, um die Beitragsfähigkeit des Ausbaus nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB entfallen zu lassen, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.