Urteil
9 A 6597/95.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0421.9A6597.95A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1980 bzw. 1978 geborenen Klägerinnen sind Schwestern; sie besitzen die syrische Staatsangehörigkeit und sind kurdischer Volkszugehörigkeit sowie yezidischen Glaubens. Im Oktober 1992 reisten sie in das Bundesgebiet ein und beantragten unter dem 20. Juli 1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen folgendes vor: Sie hätten in dem Dorf Tolko gelebt, dem die Regierung einen arabischen Namen Mahada Rijle" gegeben hätte. Dort betreibe ihr Vater, der in Syrien geblieben sei, eine Landwirtschaft auf eigenem Grund und Boden. Ihr Vater sei in der Vergangenheit zweimal wegen seines Engagements für die Kurden verhaftet worden, gleichwohl sei er wegen der Landwirtschaft in Syrien geblieben. Wenn sie dort gearbeitet hätten, seien die Moslems gekommen und hätten gesagt, daß ihnen, der Familie der Klägerinnen, dieses Land nicht gehöre und sie verschwinden sollten. In der arabischen Schule, die sie in dem Dorf Kharbat Elias besucht hätten, sei die Lehrerin Araberin und gegen die Kurden, insbesondere gegen die Yeziden gewesen. Die Schule sei islamisch gewesen, sie, die Klägerinnen, hätten jedoch den Koran nicht lesen wollen. In der Schule seien sie wegen ihres yezidischen Glaubens von den moslemischen Mitschülern als Teufelsanbeter beschimpft und von diesen wie auch von den Lehrern geschlagen worden, so daß die Klagerin zu 2. die Schule schließlich verlassen habe. Die Klägerin zu 1., die die Schule 6 Jahre lang besucht habe, sei, als sie von den Moslems geschlagen worden sei, zu der Lehrerin gegangen. Die Lehrerin sei jedoch gekommen und habe nicht die Moslems bestraft, sondern sie geschlagen. Einmal hätten sie am Newroz-Fest teilgenommen. Daraufhin sei die Klägerin zu 1. in der Schule geschlagen und für eine Woche vom Schulunterricht ausgeschlossen worden. Schließlich hätten sie befürchten müssen, von den Moslems entführt zu werden. Eine Freundin der Klägerin zu 2., die ebenfalls Yezidin gewesen sei, sei von den Moslems entführt worden. Wäre sie, die Klägerin zu 2., alleine nach draußen gegangen, wäre sie auch entführt worden. Mit Bescheid vom 23. November 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab. Zugleich stellte es fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte den Klägerinnen die Abschiebung nach Syrien an. Hiergegen haben die Klägerinnen rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen folgendes geltend gemacht haben: Ihr Dorf, in dem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, sei etwa 10 km von Hassake entfernt gewesen. In ihrem Dorf hätten etwa 100 bis 140 yezidische Familien gelebt; heute (Oktober 1995) lebten dort noch etwa 50 Familien, es könnten aber auch weniger sein. Früher hätten mehrere Scheichs im Dorf gelebt, heute lebe dort nur noch 1 Scheich, die meisten seien nach Deutschland gekommen. In ihrer Familie seien sie insgesamt 8 Geschwister, von denen 5 in Deutschland lebten; die drei Jüngsten seien bei ihren Eltern in Syrien. Der Landbesitz umfasse ca. 50 Dönum Ackerland, ungefähr 5 ha. Ihr Vater könne die Felder wegen seines Alters nicht mehr selbst bestellen, sondern lasse dies durch andere tun. In Syrien hätten sie große Schwierigkeiten gehabt, weil sie am islamischen Religionsunterricht nicht hätten teilnehmen und auch keine Kopftücher hätten tragen wollen. Sie seien deshalb geschlagen und beschimpft worden. Ihr Vater habe erhebliche Probleme gehabt, weil er in seinem Geschäft Flugblätter verteilt habe. Deshalb sei auch ihr Haus durchsucht worden. Wenn nach ihrem Vater gefragt worden sei und sie erklärt hätten, sie wüßten nicht, wo er sei, seien sie geschlagen worden. Ihr Bruder sei wegen seiner Aktivitäten für die kurdische Sache einmal für einen Monat inhaftiert worden; er habe versucht, nach Damaskus auszuweichen, aber auch dort habe man ihn nicht in Ruhe gelassen. Als Mädchen hätten sie große Angst vor den Arabern gehabt, weil diese versuchten, yezidische Mädchen zu entführen. Auch ein Mädchen aus ihrem Dorf sei entführt worden; in der Umgebung seien mehrere Mädchen entführt worden. Da die Regierung aus Arabern bestehe, sei staatliche Hilfe nicht zu bekommen. Die Klägerinnen haben beantragt, die Entscheidung des Bundesamtes vom 23. November 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die Klägerinnen wegen ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft keine dem syrischen Staat zurechenbare Gruppenverfolgung zu befürchten hätten. Allein die Furcht, daß Moslems yezidische Mädchen entführten, stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, die dem Staat zuzurechnen sei. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte, daß das religiöse Existenzminimum der Klägerinnen verletzt sei. Ein religiöses Überleben der Yeziden in Syrien sei möglich. Gerade im Bereich um Hassake, aus dem die Klägerinnen kämen, seien noch wehrfähige yezidische Dörfer vorhanden. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer zugelassenen Berufung. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes vor: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden hätten sie im Falle ihrer Rückkehr politische Verfolgung zu befürchten, da Yeziden jedenfalls im Nordosten Syriens einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch ihre kurdisch-moslemischen bzw. arabisch-moslemischen Nachbarn ausgesetzt seien. Die Anzahl der in Syrien verbliebenen yezidischen Familien sei inzwischen so gering und verringere sich durch die fortgesetzte Abwanderungsbewegung weiter, so daß die Vielzahl der im einzelnen geschilderten und unter Beweis gestellten schwerwiegenden Übergriffe, vor denen sie durch den syrischen Staat grundsätzlich nicht geschützt würden, die aktuelle Betroffenheit jedes Mitglieds der Religionsgemeinschaft der Yeziden begründe. Die Situation sei sowohl hinsichtlich der Bevölkerungszahl als auch der Massierung der Verfolgungsschläge mit den Lebensverhältnissen der syrisch- orthodoxen Christen in der Türkei (Tur Abdin) zu vergleichen; auch die Randbedingungen entsprächen sich: hier wie dort werde Druck auf die Minderheit der Kurden ausgeübt und würden diese diskriminiert, so daß die Yeziden als Minderheit innerhalb der kurdischen Minderheit diesen Druck doppelt zu spüren bekämen und praktisch vogelfrei seien. Zudem sei das religiöse Existenzminimum bereits jetzt nicht mehr gewährleistet, da aufgrund der Abwanderung der Scheich- und Pir-Familien die erforderliche religiöse Betreuung nicht mehr erfolgen könne. Eine inländische Fluchtalternative in anderen Teilen Syriens, insbesondere im Nordwesten im Gebiet um Aleppo und im Afrin- Gebiet, bestehe nicht. Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte und der Beteiligte beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht gegeben sei. Der Beteiligte, nimmt in der Sache wie folgt Stellung: Eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden im Nordwesten Syriens scheide angesichts fehlender Referenzfälle von vornherein aus. Aber auch für das Siedlungsgebiet der Yeziden im Nordosten Syriens könne nicht von einer regionalen Gruppenverfolgung ausgegangen werden. Dem widersprächen schon die völlig unterschiedlichen Siedlungsverhältnisse in den einzelnen Dörfern; so müsse zwischen Dörfern mit einer überwiegend yezidischen Bevölkerung und Dörfern unterschieden werden, in denen die yezidische Bevölkerung in der Minderzahl sei. Abgesehen davon sei die belegte Zahl von Übergriffen so gering, daß nach der erforderlichen Relationsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden könne, daß jeder Yezide von den Verfolgungsschlägen aktuell betroffen sei. Zwar hätten die Klägerinnen weitere zahlreiche Referenzfälle dargelegt, jedoch müsse insoweit berücksichtigt werden, daß hierzu teilweise auf Schilderungen von Asylbewerbern zurückgegriffen worden sei, die vom Bundesamt wegen der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht anerkannt worden seien. Der syrische Staat sei kein Staat, der Minderheiten unterdrücke; vielmehr praktiziere er ihnen gegenüber nach den Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes eine Politik der "langen Leine". Das religiöse Existenzminimum sei gewahrt, da noch genügend Scheichs und Pirs vorhanden seien. Die yezidische Religion lasse eine Betreuung der Yeziden eines Dorfes durch den Scheich eines Nachbardorfes zu. Eine inländische Fluchtalternative für die Yeziden im Nordosten Syriens sei im Nordwesten gegeben. Trotz der Assimilation der dortigen Yezidenbevölkerung sei ein Mindestmaß an religiöser Versorgung gewahrt. In wirtschaftlicher Hinsicht stünden sich dorthin umgesiedelte Yeziden nicht schlechter als in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Bereich um Hassake. Schließlich sei die Situation der Yeziden im Nordosten Syriens nicht mit der der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei (Tur Abdin) bzw. der der Yeziden im Südosten der Türkei zu vergleichen. Insoweit müsse berücksichtigt werden, daß dort erst das Hinzutreten weiterer Faktoren, wie die Bürgerkriegssituation und der hieraus resultierende Druck auf die Kurden, die wiederum diesen Druck auf die Christen und Yeziden weitergegeben hätten, und das archaische System der Großgrundbesitzer und Agas zu deren Verfolgung geführt hätten. Diese Rahmenbedingungen seien jedoch im Falle der syrischen Yeziden nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten zugestellten Ladung näher bezeichnet und, wie die sonstigen Verfahrensakten, sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Die zugelassene Berufung ist unbegründet, das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Das Asylrecht gewährt danach nur Schutz vor einer Verfolgung, die dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, wie die politische Überzeugung und die religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so daß der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (334 f., 342, 344). Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201, drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344 f. Die Gefährdung muß sich in diesem Fall soweit verdichtet haben, daß der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 -, NVwZ 1992, 270 f.. Asylrechtlich von Bedeutung ist neben der bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung des weiteren die sog. latente Gefährdungslage", in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch bedingte Übergriffe - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 65.88 -, BVerwGE 81, 170. Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt eine asylerhebliche Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich- privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt; sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre (privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus. Es kommt mithin darauf an, ob der Staat sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 1.95 -, DVBl. 1996, 202; Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31. Bei der archaischen und im wesentlichen von mündlicher Überlieferung geprägten Religionsform des Yezidentums sind die besonderen Voraussetzungen der Religionsausübung in den Blick zu nehmen, die nach der allgemein geübten religiösen Praxis für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind. Für die Yeziden kann insoweit die Aufrechterhaltung einer Familienstruktur im Sinne eines für die Ausübung der Kulthandlungen notwendigen Gruppenzusammenhalts und, damit einhergehend, einer Verbindung mit einer Priesterfamilie in Betracht kommen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Dezem- ber 1991 - 2 BvR 406/91 u.a. -, Inf- AuslR 1992, 219. Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12; Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317. Der Tatbestand der politischen Verfolgung ist aber nicht auf die Fälle unmittelbar staatlicher Verfolgung beschränkt, sondern kommt auch bei Übergriffen Privater in Betracht. Aufgrund des - wie oben dargelegt - asylrechtlichen Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung fallen jedoch Übergriffe von Privatpersonen nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 335; Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - , BVerfGE 54, 341 (358); BVerwG, Urteil vom 6. März 1990, a.a.O.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160; Urteil vom 2. August 1983, a.a.O.. Die hiernach erforderliche Zurechnung privater Verfolgungshandlungen zur staatlichen Verantwortungssphäre als mittelbar staatliche Verfolgung entfällt von vornherein, wenn die Schutzgewährung die Kräfte des konkreten Staates übersteigt, die Schutzgewährung mit anderen Worten jenseits der dem Staat an sich zur Verfügung stehenden Mittel liegt. Die Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen findet ihre Grundlage also nicht schon im bloßen Anspruch des Staates auf das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller - Verwirklichung. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 336; BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1992 - 9 C 24.91 -, vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 - und vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 = DVBl. 1991, 1089. Aber auch in den Fällen ausreichender staatlicher Machtmittel ist eine Zurechnung privater Übergriffe nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre. Eine tatenlose Hinnahme von Übergriffen Privater liegt auch dann nicht schon vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Vielmehr sind die Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 336; BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1996 - 9 B 451.95 -S. 9/10; Urteil vom 6. März 1990, a.a.O.; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79; Urteil vom 22. April 1986, a.a.O.; Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41; Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, 269. Das ist dann der Fall, wenn der Staat die ihm kraft seiner Gebietsgewalt effektiv zur Verfügung stehenden strafrechtlichen, polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen Machtmittel nicht zum Schutz der Opfer privater Übergriffe einsetzt, weil er die Verfolgung billigt, fördert oder anregt; ferner, wenn der Staat nicht willens ist oder sich - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage sieht, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.; Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O.; Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1996, a.a.O.; Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163; Urteil vom 6. März 1990, a.a.O.; Urteil vom 2. August 1983, a.a.O., und damit die Verfolgung bewußt geschehen läßt, weil er etwa wegen der bestehenden innenpolitischen Machtstrukturen auf bestimmte gesellschaftliche oder politische Gruppen Rücksicht nehmen will oder muß. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 24. März 1995, a.a.O.; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O.. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft ist hingegen zu bejahen, wenn Polizei- und Sicherheitsbehörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes und ihr als "Amtswalterexzesse" auch nicht zurechenbares Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 352; BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1996, a.a.O.; Beschluß vom 24. März 1995, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.. Allerdings muß staatlicher Schutz auch tatsächlich zu erwarten sein und darüber hinaus dem Grad der Bedrängnis entsprechen. Staatliche Schutzbereitschaft kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil die zum Handeln verpflichteten Organe etwa erklären, ihren diesbezüglichen Pflichten genügen zu wollen. Deswegen läßt sich die Schutzbereitschaft nicht schon mit dem bloßen Hinweis auf bestehendes Verfassungs- oder Gesetzesrecht des Heimatstaates als gegeben unterstellen. Erforderlich ist vielmehr, daß die Schutzbereitschaft konkret belegbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.. Sind nach den vorstehenden Grundsätzen Übergriffe Privater dem Staat zuzurechnen, ist die des weiteren erforderliche asylrechtliche Gerichtetheit dann gegeben, wenn entweder die Privaten bei Begehung der Übergriffe wegen" des Persönlichkeitsmerkmals handeln oder bei unpolitischem Charakter der von den Privaten begangenen Übergriffe der Staat wegen" asylrelevanter Persönlichkeitsmerkmale der Opfer den gebotenen Schutz versagt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. März 1995, a.a.O., S. 86; Beschluß vom 14. März 1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 20 Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.. Die damit angesprochene Gefahr einer Gruppenverfolgung setzt allerdings eine bestimmte Verfolgungsdichte" voraus, welche erst die Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte ist nicht ausschließlich bei Pogromen oder diesen vergleichbaren Massenausschreitungen gegeben. Es reicht vielmehr, daß eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt wird, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten läßt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 22. August 1996 - 9 B 355.96 -; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O.; Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 423; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169; Beschluß vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 156; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.; Urteil vom 30. Oktober 1984, - 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232. Eine vergleichbare quantitative und qualitative Verfolgungsdichte muß auch dann bestehen, wenn es sich in dem Randgebiet eines Staates - wie hier im Fall der yezidischen Siedlungsgebiete im Nordosten und Nordwesten Syriens - nicht um eruptive Ereignisse, sondern um lang andauernde stille" Differenzen, gegenseitige Animositäten und Streitigkeiten zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen von Menschen handelt. Ein in einer solchen Gegend bestehendes feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses ist jedoch nicht automatisch mittelbar staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Novem- ber 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Beschluß vom 14. November 1991 - 9 B 63.91 -; Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auch zu der Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden; ohne Würdigung der Relation zwischen der Zahl und der Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen läßt sich die Verfolgungsdichte nicht beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1996, - 9 B 136/96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186; Urteil vom 20. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.. Die bloße Feststellung zahlreicher" oder häufiger" Eingriffe reicht daher nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1996, a.a.O.; Urteil vom 30. April 1996, a.a.O.; Urteil vom 25. Januar 1995 - 9 C 279.94 -, NVwZ 1996, 82; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.. Bei der Beurteilung der Verfolgungsdichte ist auch der Verfolgungszeitraum" zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O.. Denn wie eng und dicht die Verfolgungsschläge sind, hängt nicht nur von der Größe des betroffenen Bevölkerungsteils und des Verfolgungsgebiets, sondern auch davon ab, in welchem Zeitraum sie sich ereignet haben. Eine lediglich statistisch- quantitative Betrachtung reicht jedoch nicht aus. Vielmehr kommt es ebenso wie bei jeder Verfolgungsprognose auch hier auf eine qualifizierende, wertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung an, die die Schwere, Anzahl, Zeit und Häufigkeit der festgestellten einzelnen Verfolgungsschläge ebenso einbezieht wie die Größe der betroffenen Gruppe. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Novem- ber 1996 - 9 B 293.96 -, a.a.O.; Urteil vom 5. November 1991, -9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.. Daß bei der Sachverhaltsbewertung die - etwa durch eine Pressezensur noch verstärkten - Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung zu berücksichtigen sind, versteht sich von selbst. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1996, a.a.O.. Die Berücksichtigung einer "Dunkelziffer" von Verfolgungsereignissen bei der Feststellung der Verfolgungsdichte ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt jedoch eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung - insbesondere hinsichtlich ihrer Größenordnung - voraus. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1996 - 9 B 445.96 -; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.. Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände, Vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258, politische Verfolgung (mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit) droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., und vom 26. November 1986, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.; Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141; Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O.. In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Klägerinnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Oktober 1992 politisch verfolgt waren oder ihnen eine solche Verfolgung unter Einbeziehung der latenten Gefahrenlage" drohte. Wegen ihrer - unstreitigen - Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Oktober 1992) einer dem syrischen Staat zurechenbaren mittelbaren Gruppenverfolgung durch ihre moslemisch-kurdischen Volksgenossen bzw. moslemisch-arabischen Nachbarn nicht ausgesetzt noch drohte ihnen eine derartige Verfolgung. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, daß die feststellbaren Übergriffe der Moslems dem syrischen Staat nicht zuzurechnen sind. Insoweit schließt sich der erkennende Senat nach Auswertung aller ihm vorliegenden Erkenntnisse der im einzelnen begründeten Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (im folgenden: Nds. OVG) an, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - S. 27 f., Revisionsbeschwerde des Beteiligten zurückgewiesen durch: BVerwG, Beschluß vom 17. Juni 1997 - 9 B 492.97 -; Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 2 L 4399/93 - S. 17 ff., Revisionsbeschwerde des Beteiligten zurückgewiesen durch: BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1996, a.a.O., wonach der syrische Staat trotz bestehender umfassender Gebietsgewalt in Fällen moslemischer Übergriffe gegen die yezidische Minderheit grundsätzlich keinen Schutz gewährt. Dies gilt zum einen für die Vergangenheit, zum anderen ist auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse eine Änderung der Haltung des syrischen Staates auch für die absehbare Zukunft nicht zu erwarten; eine Beweiserhebung zu diesem Thema, wie sie die Klägerinnen mit dem Beweisantrag zu 1. begehrt haben, ist entbehrlich, weil der Senat, wie nachfolgend dargelegt wird, schon nach Auswertung aller ihm vorliegenden Erkenntnisse zu dieser Überzeugung gelangt ist. Nach den nicht in Frage gestellten Feststellungen des Auswärtigen Amtes erstreckt sich die Kontrolle durch die staatlichen Sicherheitskräfte auf das gesamte syrische Staatsgebiet. Seit der Machtübernahme der arabisch- sozialistischen Baath-Partei im März 1963 herrscht in Syrien Notstandsrecht mit einer durchgängigen Kontrolle aller Lebensbereiche durch Polizei, Armee und mehrere untereinander rivalisierende, weitgehend unabhängige Geheimdienste, deren Befugnisse praktisch unbeschränkt sind und die eine offene politische Opposition im öffentlichen Leben unmöglich gemacht haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Januar 1998, 21. August 1997, 10. Januar 1994, 14. Februar 1992 und vom 25. November 1991; Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme vom 29. Oktober 1996 an VG Braunschweig. Es gibt - ebenfalls unbestritten - örtliche Polizeistationen, die auch von kleineren Ortschaften aus erreichbar und personell ausreichend besetzt sind. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1997, a.a.O., S. 19 und 28. Anhaltspunkte dafür, daß die Ordnungshüter von der Bevölkerung nicht respektiert würden, ergeben sich aus dem gesamten vorliegenden Material nicht, so daß die syrische Polizeiverwaltung faktisch über Mittel verfügt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen und Angehörige von Minderheiten, hier die yezidische Minderheit, im Grundsatz gegen Angriffe von privater Seite zu schützen. Dessenungeachtet wird staatlicher Schutz auch dann, wenn Yeziden an die Polizei mit der Bitte um Schutzgewährung herantreten, verweigert. Für das nordwestliche Siedlungsgebiet sind ein konkreter Entführungsfall, vgl. Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, und zwei "religiös motivierte" Tötungen vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig, dokumentiert, wobei noch nicht einmal im Ansatz von Aufklärungsmaßnahmen der syrischen Polizei oder gar von strafrechtlichen Ahndungen gegenüber den jeweiligen Tätern berichtet wird. Entsprechendes gilt in besonderem Maß für das nordöstliche Siedlungsgebiet der Yeziden. So berichtet der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Wießner von 2 konkreten Fällen der Entführung yezidischer Frauen aus der Gegend von Hassake in den Jahren 1991 und 1992, in denen sich Armee und Polizei weigerten einzugreifen. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Protokoll der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG. Auch das Nds. OVG hat in dem Verfahren 2 L 4399/93 in bezug auf den damaligen Kläger zu 1. festgestellt, daß ihm jeglicher polizeilicher Schutz versagt worden sei, als er sich darüber beschwert habe, Moslems hätten Vieh über seine Anpflanzungen getrieben, und als er wegen der Entführungen yezidischer Mädchen vorstellig geworden sei. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 2 L 4399/93 -, S. 18. Von besonderem Gewicht ist insoweit die Aussage des sachverständigen Zeugen Said Suleyman in der mdl. Verh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG. Der Zeuge konnte bis zu seiner endgültigen Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund seiner Funktion als für die Betreuung der Yeziden in ganz Syrien zuständiger Pesimam, mithin Inhaber eines der höchsten Priesterämter, einen entsprechenden Überblick über die Entwicklung bis 1992 in den nordöstlichen Siedlungsgebieten der Yeziden gewinnen und ist daher in besonderer Weise als sachkundig zu qualifizieren. Danach ist mit dem Zeugen Suleyman für die gesamten nordöstlichen Siedlungsgebiete von schwerwiegenden Übergriffen in der Form von über 20 gewaltsamen Landnahmen, 3 Tötungen und 7-8 Entführungen yezidischer Frauen auszugehen, in denen der syrische Staat auch eine nachträgliche Ahndung dieser Übergriffe unterlassen hat; kennzeichnend hierfür ist etwa die Schilderung des Zeugen Suleyman über die hinterlistige Tötung eines Yeziden namens Ali, der sich gegen die Landwegnahme gewehrt hatte, und die Freilassung des bekannten moslemischen Täters nach bereits 2 Monaten durch die syrischen Polizeikräfte. vgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. Verh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG; Prot. der mdl. Verh. vom 30. September 1996 im Verfahren 4 A 4279/94 vor dem VG Braunschweig, S. 12, Die hiernach hinreichend konkret dokumentierten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Einzelfälle polizeilicher Verweigerungshaltung sind aufgrund ihrer Zahl und ihrer Beschränkung dem Schwerpunkt nach auf das nordöstliche Siedlungsgebiet der Yeziden naturgemäß allein nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß hierin die Haltung des syrischen Staates zum Ausdruck gelangt, den Yeziden in ganz Syrien grundsätzlich keinen Schutz zu gewähren, zumal die von dem Zeugen Suleyman vor dem Nds. OVG bekundeten einzelnen Vorfälle sich über Zeiträume von 26 (Entführungen: 1967 - 1992) bzw. 33 Jahren (Tötungen: 1960 - 1992) erstreckten. Vgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. Verh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG, S. 9; Prot. der mdl. Verh. vom 30. September 1996 im Verfahren 4 A 4279/94 vor dem VG Braunschweig, S. 11 und 12. Der erkennende Senat ist jedoch bei seiner Überzeugungsbildung nicht auf diese Indiztatsachen beschränkt, sondern hat auch die sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers unter Einbeziehung der Eigenart und des Charakters des syrischen Staates zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1995 - 9 B 70.95 -; Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 165 (199). Diese sprechen in ihrer Gesamtheit deutlich für eine grundsätzliche, örtlich nicht begrenzte Verweigerungshaltung des syrischen Polizeiapparates gegenüber den Yeziden. Da sich diese Bewertung nach Überzeugung des Senates, wie nachfolgend dargelegt wird, bereits aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, kommt es in diesem Zusammenhang auf die von den Klägerinnen zusätzlich unter Beweis gestellten Übergriffe und die anschließende Unterlassung von Verfolgungsmaßnahmen durch die syrische Polizei nicht an, so daß eine Beweiserhebung hierüber entbehrlich ist. Das herrschende Regime einschließlich des seit 1970 regierenden Staatspräsidenten Hafez al-Assad entstammt einer der in Syrien neben den Drusen, Christen, Assyrern und Juden ansässigen religiösen Minderheit der Alawiten, einer Sekte schiitischen Ursprungs, wohingegen die weit überwiegende Mehrheit der syrischen Bevölkerung sunnitische Moslems sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Januar 1998 und vom 21. August 1997; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. Mai 1997 an VG Gießen; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 21. April 1993 an VG Ansbach, S. 13. Mag das Regime auch in der Vergangenheit sämtliche Schaltstellen des syrischen Staats- und insbesondere des militärischen Machtapparates mit Angehörigen der alawitischen Minderheit besetzt und damit seine Existenz und seinen umfassenden Machtanspruch organisatorisch abgesichert haben, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 21. April 1993 an VG Ansbach, S. 3 und 6, begünstigt die strukturelle Labilität aufgrund der fehlenden religiösen Einbindung in die Bevölkerungsmehrheit - unterhalb der Schwelle der Zulassung offener politischer Opposition - zum einen eine Rücksichtnahme auf die Interessen der sunnitischen Moslems; zum anderen liegt es nahe, daß sich das Regime zur Einschränkung etwaiger Oppositionsbestrebungen der Bevölkerungsmehrheit der Loyalität der anderen Minderheiten versichert und ihnen dementsprechend einen weiten Freiraum einräumt, sie an der langen Leine" hält. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Januar 1998 und vom 21. August 1997; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 21. April 1993 an VG Ansbach, S. 3. Dieser Freiraum jenseits staatlicher Einflußnahme fördert eine Entwicklung, in der sich der Staat aus (minderheiten)- internen Streitigkeiten heraushält, um die seit 1976 betriebene behutsame und wohlwollende Minderheitenpolitik nicht durch ansonsten notwendige Parteinahmen zu gefährden. Die Grenze ist allerdings dann erreicht, wenn den Konflikten politischer Charakter zukommt und ein Eingreifen zum Zwecke der Aufrechterhaltung des allumfassenden Machtanspruchs der Baath-Partei geboten erscheint. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 21. April 1993 an VG Ansbach, S. 6 ff.. Die durch die vorrangige Ausrichtung des Staatsapparates auf die Unterdrückung der politischen Opposition und durch die Minderheitenpolitik bedingte potentielle Zurückhaltung des Staates wird im Falle der Yeziden durch verschiedene, zu ihren Lasten wirkende Umstände aktualisiert. Zunächst ist in die Bewertung der Umstand einzustellen, daß gewalttätige Auseinandersetzungen in Syrien üblicher sind, als es sich Europäer vorstellen können. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, S. 12. Die Verletzung elementarer Menschenrechte, etwa das Schlagen oder das Haareausreißen, ist in den Staaten des Vorderen Orients völlig normal und selbstverständlich, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover, S. 6, so daß bei unpolitischen Konflikten die Eingriffsschwelle der syrischen Amtswalter von vornherein höher anzusiedeln ist. Dies gilt angesichts der Zuwanderung von Kurden während der französischen Mandatszeit (1920-1946) als Wirtschaftskonkurrenten in einem Landstrich mit kargem Boden und der im Rahmen des "Arab Belt Plans" in der Zeit bis 1976 durchgeführten Ansiedlung von Arabern durch Evakuierung kurdischer Dörfer und entschädigungslose Enteignungen der Kurden, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 21. April 1993 an VG Ansbach, S. 4/5; Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG, S. 5, in besonderem Maße für das von den Kurden besiedelte Gebiet in der Provinz Jezirah um Hassake, aus dem auch die Klägerinnen stammen. Durch die Landnot, die wegen der Kargheit des Bodens, der mangelnden finanziell-technischen Mittel zur Hebung der Ertragskraft und des Bevölkerungszuwachses besteht und zu einem wirtschaftlich motivierten Verdrängungswettbewerb führt, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 20. April 1993 an VG Hannover, S. 10, sind Konflikte zwischen der moslemisch-kurdischen, der yezidisch-kurdischen und der moslemisch-arabischen Bevölkerung vorprogrammiert. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG, S. 5. In diesen Konflikten, die sich nicht nur auf die nordöstlichen Siedlungsgebiete beschränken, vgl. etwa die Schilderung bei Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig, S. 4, über einen Yeziden, der als Eigentümer eines großen Landgutes von seinen moslemischen Nachbarn krankenhausreif geschlagen wurde mit dem Ziel, ihn von dort zu vertreiben und sich das Land anzueignen, bleiben die Yeziden auch dann, wenn die Übergriffe den Bereich der bei Streitigkeiten üblichen Gewalttätigkeiten verlassen, mithin bei Entführungen von yezidischen Frauen, Landwegnahmen unter Einsatz von Gewalt und bei Tötungen, grundsätzlich ohne staatlichen Schutz. Dies gilt zunächst für die Fälle der Entführung yezidischer Frauen durch Moslems, in denen schon die staatliche Rechtsordnung keinen effektiven Schutz gewährt. Wird in einem moslemischen Land eine junge Frau vor ihrer Eheschließung entjungfert, so führt das weitgehend zum Verlust ihrer Heiratschancen. Unverheiratet zu sein ist nicht wie in Europa eine akzeptierte Lebensform, vielmehr hängt von der Heirat u.a. die soziale Existenz ab. Dabei ist der Vergewaltiger bisweilen die einzige realistische Heiratschance. Vgl. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Stellungnahme vom 29. November 1993 an Nds. OVG. Geht dementsprechend eine yezidische Frau etwa aus psychischer Not und/oder sozialem Druck mit ihrem Entführer und Vergewaltiger die Ehe ein, wird die Strafverfolgung des Täters, so sie nach der Eheschließung von der Frau überhaupt noch gewollt ist, durch die Straffreiheit bei nachfolgender Eheschließung (Art. 508 Abs. 1 Syr. StGB) ausgeschlossen. Vgl. Prof. Dr. Dilger, Gutachten vom 4. August 1993 an Nds. OVG. Wenn schon die staatliche Rechtsordnung in Verbindung mit der gesellschaftlich auf die Heirat ausgerichteten Stellung der Frau den yezidischen Frauen im wesentlichen einen wirksamen Schutz versagt, kann von den Polizeidienststellen ein Einschreiten gegen Entführer nicht erwartet werden. Dies gilt um so mehr, als zum einen die Entführung einer Yezidin durch einen Moslem in Verbindung mit einer anschließenden Ehe zum Ausschluß der Yezidin aus der Religionsgemeinschaft führt, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 13. Dezember 1993 an OVG NW, S. 2 f.; Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 1990 - A 2 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356 m.w.N., und damit eine Schwächung der verhaßten Religionsgruppe der Yeziden insgesamt bedeutet, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 1990, a.a.O., und als zum anderen bei der Entführung einer Yezidin durch Moslems auch der Fall einer traditionellen Raubehe vorliegen kann, d.h. der "Entführung" geht das Einverständnis der Frau zur Ehe mit einem Moslem voraus. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG. Nachteilig im Hinblick auf die Gewährung staatlichen Schutzes wirkt sich des weiteren aus, daß es sich bei den Yeziden schon in der Vergangenheit um eine gemessen an der Gesamtbevölkerung verschwindend kleine Gruppe gehandelt hat und dieser Umstand durch die fortgesetzte Abwanderungsbewegung vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. Der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG sowie Stellungnahmen vom 1. September 1996 an VG Braunschweig und vom 17. September 1996 an Nds. OVG, noch verstärkt wird. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, wie hoch die genaue Zahl der Yeziden in Syrien tatsächlich (gewesen) ist. Betrachtet man die sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergebende mögliche Bandbreite von ca. 50.000 Yeziden Anfang 1998, Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Januar 1998, ca. 10.000 bis 15.000 Yeziden im Nordosten Syriens und ca. 12.000 Yeziden im Nordwesten jeweils Anfang 1997, vgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. Verh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG; vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig, lediglich 5.000 Yeziden im Jahr 1997, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG Gießen, 27.000 bis 30.000 Yeziden im Jahr 1996, vgl. Barimou, Prot. der mdl. Verh. vom 8. August 1996 im Verfahren 4 A 4314/94 vor dem VG Braunschweig (ca. 10.000 - 12.000 Yeziden im Nordwesten und ca. 27.000 bis 30.000 Yeziden insgesamt), mehr als 15.000 Yeziden im Jahr 1994, vgl. ai, Stellungnahmen vom 18. Dezember 1991 an VG Braunschweig und vom 31. Januar 1994 an VG Ansbach, 52.000 bis 53.000 Yeziden im Jahr 1993, vgl. Dr. Ibrahim, Stellungnahme vom 16. November 1993 an VG Hannover, ca. 20.000 Yeziden im Jahr 1993, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover (5.000 im Afringebiet, 5.000 im Gebiet um Qamishli und Amouda, 10.000 im Gebiet um Hassake); demgegenüber zum einen Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG (für das Jahr 1992 nur 10.000 Yeziden im gesamten nordöstlichen Siedlungsgebiet) und zum anderen Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 -, S. 21, auf der Grundlage von Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG (für den Zeitraum Ende 1996/Anfang 1997 noch 10.000 Yeziden im gesamten nordöstlichen Siedlungsgebiet), und ca. 17.000 bis 19.000 Yeziden im Jahr 1993, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 20. April 1993 an VG Hannover, so wird ungeachtet der zum Teil beträchtlichen Divergenzen deutlich, daß die Yeziden schon innerhalb der Gruppe der Kurden, die sich ihrerseits je nach dem Zeitpunkt der Angabe mit einem Anteil zwischen ca. 700.000 und 1.500.000, nach einzelnen Quellen sogar 2.000.000, an der Gesamtbevölkerung Syriens von ca. 13.400.000 (1992), vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Januar 1998 und vom 21. August 1997; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Gießen, vom 21. April 1993 an VG Ansbach, vom 20. April 1993 an VG Hannover und vom 25. September 1992 an VG Ansbach; Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme vom 29. Oktober 1996 an VG Braunschweig, in einer ethnischen Minderheitenposition befinden, seit jeher eine extrem schwache gesellschaftliche Ausnahmeposition "unter der Berichtsschwelle", vgl. etwa Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 20. April 1993 an VG Hannover, eingenommen haben und diese - durch die Abwanderungsbewegung verstärkt - noch deutlicher wird. Im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Syriens gilt dies erst recht. Da sich diese Bewertung nach Überzeugung des Senats angesichts der trotz der Divergenzen zahlenmäßig nach oben deutlich beschränkten Bandbreite der möglichen Bevölkerungszahl bereits auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt, kommt es insoweit auf die seitens der Klägerinnen mit dem Beweisantrag zu 2. unter Beweis gestellte Zahl der in Syrien noch verbliebenen Yeziden (5.000 im Jahr 1998) nicht an, so daß eine Beweiserhebung hierüber entbehrlich ist. Die aus der geringen Zahl resultierende gesellschaftliche Schwäche der Yeziden wird durch ihre Religion nicht nur nicht kompensiert, sondern im Gegenteil noch verstärkt, weil sie die Yeziden innerhalb der zumindest faktisch durch den Islam geprägten syrischen Gesellschaft in eine auf der untersten gesellschaftlichen Stufe angesiedelte Außenseiterrolle drängt. Ihr Name kennzeichnet die Yeziden als Anhänger des Kalifen Jazid I, einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts ganz von der Grundlage des Korans gelöst hat. Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der luziferische Züge trägt, jedoch nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht hat. Vgl. Darstellung in VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 1990, a.a.O., m.w.N.. Die Anbetung des Melek Taus, der nach moslemischer Auffassung ein gefallener Engel und nach dem Willen Gottes eine widernatürliche Macht, ein Satan ist, des weiteren die in den Augen der Moslems mit der Anbetung des Melek Taus verbundene Leugnung der Einzigartigkeit Gottes (Allahs) und schließlich das für Außenstehende nur schwer zu durchschauende Konglomerat der Herkunft dieser zudem im wesentlichen mündlich tradierten und damit aus der Sicht der Moslems von vornherein gegenüber der eigenen Buchreligion minderwertigen Religion führen bei durchschnittlichen Moslems, d.h. neben den übrigen sunnitischen Kurden insbesondere bei den arabischen Moslems, aus denen sich im wesentlichen die allgemeinen Polizeikräfte rekrutieren, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 21 April 1993 an VG Ansbach; Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG; Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom 11. Februar 1993 im Verfahren 6 A 251/90 vor dem VG Hannover und Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, zu der Auffassung, daß die Yeziden an irgend etwas, nur nicht an Gott glauben und als "Teufelsanbeter" verachtenswerte Ungläubige, d.h. Ketzer, besonders krasser Art sind. vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989, a.a.O., m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Januar 1998; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. November 1982 an VG Hannover und vom 10. Januar 1990 an VG Berlin; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 21 April 1993 an VG Ansbach, vom 20. April 1993 an VG Hannover, vom 25. September 1992 an VG Ansbach, vom 8. Juli 1997 an VG Gießen; ai, Stellungnahmen vom 31. Januar 1994 an VG Ansbach und vom 18. Dezember 1991 an VG Braunschweig; Dr. Ibrahim, Stellungnahme vom 16. November 1993 an VG Hannover. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Kalif Jazid, der Stifter der Yezidenreligion, im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed als Eroberer von Mekka für orthodoxe sunnitische Moslems das dortige Heiligtum entweiht hat und für schiitische Moslems, aus denen im übrigen die regimetragende Alawitensekte hervorgegangen ist, die Schuld am Tode der ersten Imame und des Erzmärtyrers Ali sowie seiner Söhne Hassan und Hussein trägt. Vgl. Darstellung in VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 1990, a.a.O., m.w.N., sowie OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88. Der Yezide ist in den Augen der Moslems ein Ungläubiger, der dem Gesetz des Djihad unterliegt, was letztlich bedeutet, daß er - sofern er nicht zum Islam übertritt - zu töten ist. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, in: Die kurdischen Yezidi, S. 31 ff., insbes. S. 46; ders., Prot. der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover; OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1993, a.a.O.. Es liegt auf der Hand, daß eine derartige feindselige religiöse Grundeinstellung der im wesentlichen arabisch- moslemischen Amtswalter, die in der Regel und gerade in den von den Kurden und damit auch den Yeziden besiedelten entlegenen Verwaltungsregionen über weite Handlungsspielräume verfügen, Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1991 an VG Braunschweig, nicht geeignet ist, diese im Falle eines Konflikts zwischen Yeziden und moslemischen Kurden, mithin Glaubensbrüdern der Amtswalter, zu Maßnahmen zum Schutz der Yeziden zu veranlassen. Hinzu kommt, daß die Amtswalter vor Ort korrupt sind und ihr Handeln - unterhalb der Schwelle der Unterdrückung politischer Opposition - danach ausrichten, wer zu ihnen die besseren Beziehungen hat und ihnen diejenigen "guten Dienste", die sie jeweils wohlgesonnen stimmen, entgegenbringt. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 21 April 1993 an VG Ansbach, vom 20. April 1993 an VG Hannover; Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG. Dies sind innerhalb der Gruppe der Kurden im wesentlichen gerade nicht die zahlenmäßig schwachen und in den ärmeren Landstrichen siedelnden wirtschaftlich einflußlosen Yeziden, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG, sondern regelmäßig die kurdischen Moslems, die gegenüber den moslemischen Amtswaltern nicht nur die Glaubensgemeinschaft für sich in Anspruch nehmen können, sondern auch zahlenmäßig und wirtschaftlich überlegen, tonangebend sind und die besseren Beziehungen zu den Amtswaltern haben. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 21. April 1993 an VG Ansbach, vom 20. April 1993 an VG Hannover und vom 8. Juli 1997 an VG Gießen. Die sich hieraus ergebende gesellschaftliche Isolation der Yeziden wird durch die religiös begründete - bei den Yeziden im Nordwesten Syriens allerdings mittlerweile häufig mißachtete, - vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig; Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 13. Dezember 1993 an OVG NW Endogamie, d.h. der ausschließlichen Zulässigkeit von Heiraten innerhalb der gleichen Kaste, und dem daraus folgenden Verbot von Heiraten zwischen Yeziden und Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 13. Dezember 1993 an OVG NW; ai, Gutachten vom 31. Januar 1994 an VG Ansbach, zementiert. Die Heirat innerhalb bestimmter Kasten und damit - angesichts des Umstandes, daß die maßgeblichen Kasten der Yeziden, die Sheikhs, Pirs, und Muriden, durch Familien gebildet werden, - vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 1990, a.a.O. m.w.N.; Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahmen vom 17. September 1996 an Nds. OVG und vom 1. September 1996 an VG Braunschweig innerhalb bestimmter Familien ist als "Vetternehe" bei den Kurden insgesamt nicht unüblich und sozial höchst angesehen; bei sehr kleinen Gruppen, wie den Yeziden, führt dies allerdings dazu, daß diese sich nicht durch Einheirat starker Bündnisgenossen versichern können und dadurch in ihrer extremen Minderheitenposition verharren. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 21. April 1993 an VG Ansbach. Schließlich fehlt es den Yeziden auch an einer dorfübergreifenden und alle Yeziden umfassenden Solidargemeinschaft, die sich gegenüber den Polizeibeamten Gehör verschaffen könnte. Die Yeziden sind im wesentlichen, wenn sie nicht Mitglieder der nationalkurdischen Bewegung sind, auf die soziale Gruppe des Dorfes als Solidargemeinschaft fixiert; zur Solidargemeinschaft gehören in der Regel nur die Mitglieder der Familie und der Großfamilie, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG, so daß auch aus diesem Grund eine verstärkte Rücksichtnahme des Polizeiapparates auf ihre Belange nicht zu gewärtigen ist. Ein Eingreifen der syrischen Polizeibeamten zugunsten der zahlenmäßig, wirtschaftlich und organisatorisch schwachen, zudem als religiöse Ketzer angesehenen Yeziden wäre, selbst wenn Übergriffe gegen diese Gruppe als spezifisch yezidisches Problem erkannt und nicht als innere und damit unbedeutende Streitigkeiten unter Kurden eingestuft würden, weder wirtschaftlich noch unter dem Aspekt der Fortführung der bisherigen Minderheitenpolitik in irgendeiner Weise politisch von Nutzen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Gießen und vom 20. April 1993 an VG Hannover, und bleibt angesichts der Zersplitterung der yezidischen Kräfte auch ohne Folgen, so daß alles für eine grundsätzlich bestehende Verweigerungshaltung der syrischen Polizei gegenüber den Yeziden spricht, die sich als übliche, durch das festgefügte Sicherheitssystem nicht reglementierte Verwaltungspraxis darstellt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O., S. 25. Dabei mag es in Einzelfällen entweder zufällig, aufgrund der fehlenden religiösen Eigenbindung des verantwortlichen Polizeibeamten, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG und Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, oder wenn man Glück hat und "an einen Christen oder einen Drusen oder einen Alawiten gerät", vgl. Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, auch Durchbrechungen der Verweigerungshaltung geben, selbst wenn solche nicht dokumentiert sind; soweit es danach vorkommen kann, daß Yeziden Schutz vor Übergriffen finden, handelt es sich jedoch um bloße Zufälle (Glück"), die das Bestehen einer generellen und verläßlichen, grundsätzlichen Schutzbereitschaft des syrischen Staates nicht zu belegen vermögen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O.. Die aus den festgestellten Einzelfällen und den vorstehend zitierten Erkenntnissen nach der Überzeugung des erkennenden Senats abzuleitende und aus dem dargelegten Zusammenspiel politischer Zielrichtungen, religiös motivierter Antipathien und Korruption resultierende grundsätzliche Verweigerungshaltung des syrischen Polizeiapparats gegenüber den Yeziden wird bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 1990 an das VG Berlin, in der es u.a. wörtlich heißt: Dem Auswärtigen Amt ist jedoch bekannt, daß die yezidischen Kurden Feindseligkeiten von Seiten der sunnitischen Mehrheit der Kurden ausgesetzt sind, wogegen die syrischen Sicherheitsorgane oft nicht einschreiten." Dabei wird der verwendete Begriff oft" schon dadurch relativiert, daß weder in dieser Auskunft noch in allen anderen Stellungnahmen, Auskünften und Gutachten auch nur ein Fall dokumentiert ist, in dem die Polizeibehörden bei Übergriffen zu Gunsten der Yeziden eingeschritten wären. Gerade auf den Nachweis der tatsächlichen Schutzgewährung kommt es jedoch an. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.. Angesichts der genannten Auskunft ist die Kehrtwende" des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 2. Juni 1993 an VG Ansbach, wonach den Yeziden staatlicher Schutz ebenso wie anderen Bevölkerungsteilen gewährt werde, für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal die angebliche Schutzgewährung nicht durch einen einzigen Beispielsfall belegt worden ist. Entsprechendes gilt für die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 1997 an VG Gießen, wonach dem Auswärtigen Amt keine Übergriffe jedweder Art auf yezidische Religionsangehörige in Syrien bekannt seien. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, warum die 1990 angesprochenen - und im übrigen in der Auskunft vom 2. Juni 1993 nochmals bestätigten - Feindseligkeiten gegenüber Yeziden und die ebenfalls 1990 ausdrücklich benannte unterlassene Schutzgewährung durch den syrischen Staat nun nicht mehr bekannt sein sollen, sind in der Auskunft vom 30. Mai 1997 nicht enthalten. Der weitere Hinweis des Auswärtigen Amtes in der Auskunft vom 30. Mai 1997, wonach in Syrien Polizei, Geheimdienst und sonstige mit der Sicherheit im Lande befaßte Behörden generell gesetzlich verpflichtet seien, Schutz bei Übergriffen Privater zu gewähren, führt nicht weiter. Denn maßgebend ist, wie bereits dargelegt, nicht eine bestehende verfassungs- oder einfachrechtliche Verpflichtung, sondern deren tatsächliche Erfüllung, vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., die in bezug auf die Yeziden allerdings weder seitens des Auswärtigen Amtes durch konkrete Einzelfälle belegt worden ist noch nach Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisquellen seitens des Senates festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Auswärtigen Amtes in der Auskunft vom 30. Mai 1997, wonach es in den Sicherheitsbehörden jeweils eine interne Abteilung gebe, die die Ausübung des Dienstes kontrolliere und als innere Ordnungsabteilung" auch für Beschwerden von Betroffenen zuständig sei, sowie für den Hinweis des Auswärtigen Amtes in der Auskunft vom 4. August 1992 an VG Bremen, wonach die Zentralverwaltung und hier insbesondere das Innenministerium jederzeit die Möglichkeit hätten, gegenüber den untersten Ordnungsbehörden Disziplinarmaßnahmen durchzuführen und Weisungen zu erteilen. Auch insoweit ersetzen die danach - möglicherweise - vorhandenen organisatorischen und rechtlichen Kontroll- und Disziplinierungsmöglichkeiten nicht deren tatsächliche Verwirklichung, etwa in der Form der Anleitung/Weisung und deren Durchsetzung auch gegen den Willen der untersten Polizeibehörden, zu Gunsten eines effektiven Schutzes der Yeziden gegen Übergriffe der Moslems; für eine derartige Umsetzung fehlt es jedoch an jedweden konkreten Erkenntnissen. Dies hat zwischenzeitlich offenbar auch das Auswärtige Amt selbst festgestellt, wenn es in seinem neuesten Lagebericht vom 16. Januar 1998 am Ende der Rubrik Verfolgung/Religionsfreiheit/Jesiden ausführt: Sowohl in islamischen als auch christlichen Kreisen kursiert nach wie vor der Vorwurf, daß die Jesiden "Teufelsanbeter" seien. Auch wenn der straff geführte Einheitsstaat Syrien keinerlei nicht-staatliche Gewaltausübung toleriert, dürfte er doch weder willens noch in der Lage sein, aus dem genannten Vorwurf resultierende gesellschaftliche Benachteiligungen im alltäglichen Leben zu verhindern. Soweit Dr. Ibrahim in seinem Gutachten an das VG Hannover über die Lage der Yeziden in Syrien vom 16. November 1993 ausführt, daß im Falle von Übergriffen privater Dritter gegen Yeziden die Täter von den staatlichen Behörden verfolgt und bestraft würden, weil in Syrien das Gewaltmonopol beim Staat liege und gesellschaftliche Gewalt, gleich ob sie gegen den Staat oder gegen Bevölkerungsgruppen gerichtet seien, in keiner Weise geduldet werde, folgt der Senat dem angesichts der festgestellten Einzelfälle von Schutzverweigerung und des Fortbestandes der hierfür maßgeblichen politischen, religiösen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nicht. Dem Gutachten liegen zudem offensichtlich keine tatsächlichen Einzelfälle von Übergriffen gegen Yeziden zugrunde, so daß die die Schutzgewährung durch den syrischen Staat betreffende Aussage rein theoretischer Natur ist. Wenn auch danach schon auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Senats Übergriffe privater Dritter gegenüber den Yeziden dem syrischen Staat zuzurechnen sind - was die mit dem Beweisantrag zu 1. begehrte diesbezügliche Beweiserhebung entbehrlich werden läßt - , steht jedoch bei der zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise", vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Januar 1996 - 9 B 650.95 -; Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O., der Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) bestehenden oder drohenden mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung der Yeziden jedenfalls entgegen, daß die hierfür erforderliche "Verfolgungsdichte" nach Überzeugung des erkennenden Senats auch unter Berücksichtigung der feststellbaren bzw. zu unterstellenden Referenzfälle" nicht gegeben war. Dies gilt zunächst für das nordwestliche Siedlungsgebiet der Yeziden im Landkreis Afrin/Aleppo. Dabei kann der Senat offenlassen, ob in bezug auf dieses Siedlungsgebiet von einem Bevölkerungsstand von ca. 12.000 Yeziden, vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig (ca. 12.000); Barimou, Prot. der mdl. Verh. vom 8. August 1996 im Verfahren 4 A 4314/94 vor dem VG Braunschweig (ca. 10.000 - 12.000 im Nordwesten), oder mit den Klägerinnen auf der Grundlage der Magisterarbeit von Maisel von lediglich ca. 7.000 Yeziden auszugehen ist. Vgl. Maisel, Doppelte Minderheit: die syrischen Yaziden im Spannungsfeld von Ethnizität und Religion", Leipzig, 22. Mai 1997, S. 49. Der hiervon deutlich abweichenden Angabe des Deutschen Orient-Institutes vom 8. Juli 1997, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG Gießen, wonach es sich lediglich um 5.000 Personen in ganz Syrien handeln soll- aus den übrigen, bereits genannten Quellen zum Bevölkerungsstand lassen sich von vornherein keine konkreten Zahlen für das nordwestliche Siedlungsgebiet entnehmen -, folgt der erkennende Senat allerdings nicht. Abgesehen davon, daß Berechnungsgrundlagen hierfür nicht angegeben sind und daher diese Zahlenangabe nicht nachzuvollziehen ist, beruht sie auf Fremdzitaten, wobei eine der zwei zitierten Quellen im Jahr 1987 und die andere im Jahr 1996 erschienen ist. Trotz der unterschiedlichen, um immerhin rund 9 Jahre auseinanderliegenden Erscheinungszeitpunkte soll danach der Bevölkerungsstand auf dem genannten niedrigen Niveau stabil geblieben sein; eine Entwicklung, die in Widerspruch zu der angesichts der Asylanträge u.a. in der Bundesrepublik Deutschland festzustellenden und durch weitere Quellen bestätigten Abwanderungsbewegung der Yeziden, vgl. hierzu auch: Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, S. 11; ders. Stellungnahme vom 1. September 1996 an VG Braunschweig; ders. Stellungnahme vom 17. September 1996 an das Nds. OVG; Barimou, Prot. der mdl. Verh. vom 8. August 1996 im Verfahren 4 A 4314/94 vor dem VG Braunschweig, S. 6; Deutsches Orient- Institut, Stellungnahme vom 20. April 1993 an VG Hannover, steht und damit offenkundig fehlerhaft ist. Unterstellt man zugunsten der Klägerinnen die niedrigere Zahl von ca. 7.000 Yeziden als für das Jahr 1997 zutreffend, muß angesichts der Abwanderungsbewegung für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) von einem Bevölkerungsstand von mehr als 7.000 Yeziden ausgegangen werden. Im Verhältnis zu dieser Bevölkerungszahl sind ein konkreter Entführungsfall, vgl. Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, und zwei - wenig konkretisierte - "religiös motivierte" Tötungen vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig, dokumentiert. Diese Übergriffe rechtfertigen schon der Zahl nach im Rahmen der über eine rein statistische Betrachtung hinausgehenden erforderlichen wertenden Betrachtung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O., nach Auffassung des erkennenden Senats auch unter Berücksichtigung der Intensität der Übergriffe im Verhältnis zur Gruppengröße nicht einmal ansatzweise die Annahme einer aktuellen Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds. Hinzu kommt in bezug auf die beiden Tötungen, daß diese sich bereits vor ca. 35 Jahren ereigneten, nachfolgende Gewaltakte dieser Art nicht dokumentiert und auch von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden sind und damit auch die erforderliche Einbeziehung des Verfolgungszeitraums in die wertende Betrachtung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O.; nach Überzeugung des Senats lediglich die Schlußfolgerung zu begründen vermag, daß es sich hierbei um punktuelle Einzel- ereignisse handelt, die in ihren Auswirkungen auf die jeweils Betroffenen beschränkt geblieben sind. Landwegnahmen sind zahlenmäßig überhaupt nicht erfaßt; im Gegenteil, die wirtschaftliche Situation der Yeziden im Raum Aleppo und Afrin ist selbst noch für das Jahr 1996 als im allgemeinen gut bewertet worden, vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig, so daß für dieses Gebiet und für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) ein aktueller wirtschaftlicher Verdrängungskampf wie im Nordosten Syriens mit seinen für die Yeziden nachteiligen schweren Gewalttätigkeiten nicht angenommen werden kann. Für ein Nebeneinander von Yeziden und Moslems, das von schwerwiegenden Gewalttätigkeiten - die üblichen Feindseligkeiten und gewalttätigen Streitigkeiten werden dadurch nicht ausgeschlossen - weitgehend frei ist, spricht zum einen, daß offenbar die Integration der Yeziden in die moslemische Gesellschaft dort fortgeschrittener ist, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, daß auch Eheschließungen zwischen Yeziden und Moslems vorkommen, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 13. April 1996 an VG Neustadt a.d. Weinstraße; zum anderen ist es in den vergangenen 20 Jahren, mithin auch im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992), zu Abwanderungen aus den nordöstlichen Siedlungsgebieten der Yeziden in den Nordwesten gekommen, vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig; Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 1. September 1996 an VG Braunschweig, so daß offenbar die Yeziden selbst diese Region als im wesentlichen verfolgungsfrei angesehen haben. Angesichts dessen sieht sich der erkennende Senat nicht in der Lage, die vorliegenden Zahlen für den Nordwesten Syriens hochzurechnen oder durch den Ansatz von Dunkelziffern zu ergänzen. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der nordöstlichen Siedlungsgebiete der Yeziden in den Landkreisen Ras ul-Ain, Amuda, Qamisliye und al-Hassake; auch insoweit ist nach Überzeugung des Senats die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) nicht gegeben gewesen. Hinsichtlich der für die Relationsbetrachtung notwendigen Zahl der Yeziden in diesem Gebiet kann der Senat zugunsten der Klägerinnen die von ihnen im Rahmen des Beweisantrags zu 2. behauptete Anzahl von 5.000 Personen (500 Familien mit durchschnittlich 10 Personen je Familie) für das Jahr 1998 als zutreffend unterstellen, so daß auch insoweit eine Beweiserhebung nicht geboten ist. Denn selbst wenn man von dieser Bevölkerungszahl ausgeht, fehlt es nach Überzeugung des Senats an der Verfolgungsdichte, so daß es auf die begehrte Beweiserhebung nicht ankommt; auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes besteht kein Anlaß, der Frage der Bevölkerungszahl über den Beweisantrag hinaus nachzugehen, da den im übrigen vorliegenden Erkenntnisquellen, soweit darin überhaupt differenzierte Zahlen zu den beiden großen Siedlungsgebieten enthalten sind, - abgesehen von der bereits oben als unglaubhaft bewerteten Angabe des Deutschen Orientinstitutes (5.000 Yeziden insgesamt) - jedenfalls ein noch geringerer Bevölkerungsstand als von den Klägerinnen behauptet nicht zu entnehmen ist. Hinsichtlich des weiteren Kriteriums der Relationsbetrachtung, der Verfolgungsschläge, legt der erkennende Senat zunächst die auch von den Beteiligten im einzelnen nicht angegriffenen Feststellungen des Nds. OVG in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - zugrunde. Die sich hiernach ergebenden Zahlen von über 20 gewaltsamen (existenzgefährden-den) Landnahmen, 3 Tötungen und 7-9 Entführungen beruhen im wesentlichen auf der auch dem Senat vorliegenden, in sich im wesentlichen widerspruchsfreien und glaubhaften Aussage des als Pesimam in besonderer Weise sachverständigen Zeugen Suleyman in der mdl. Verh. vom 5. Juli 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, daß dessen Darstellung der Übergriffe aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland auf Erkenntnisse aus dem Zeitraum von 1960 bzw. 1967 bis 1992 beschränkt ist und daher die o.g. Zahlen auch nur auf diesen Zeitraum bezogen werden können. Zugunsten der Klägerinnen unterstellt der Senat des weiteren die von den Klägerinnen in Ergänzung zu den Feststellungen des Nds. OVG geschilderten Landwegnahmen (ohne staatliche Enteignungen), Tötungen und Entführungen als wegen der Religionszugehörigkeit erfolgt und insoweit der Schilderung nach zutreffend, als diesen Schilderungen ein hinreichend konkreter Tatsachenkern zugrundeliegt; dies schließt auch diejenigen Vorfälle mit ein, in denen zwar das jeweilige Geschehen seinem äußeren Ablauf nach zumindest grob dargestellt, jedoch eine zeitliche Zuordnung unterlassen worden ist. Insoweit brauchte diesen von dem Beweisantrag zu 1. sinngemäß erfaßten Vorgängen im Wege der Beweiserhebung nicht nachgegangen zu werden. Im übrigen, d.h soweit die Vorfälle lediglich mit mehrere", einige" etc. bezeichnet worden sind, war der Senat in Ermangelung eines hinreichend konkreten Beweisthemas und des insoweit unzulässigen Beweisantrags zu 1. nicht gehalten, in die beantragte Beweiserhebung einzutreten. Letzteres gilt entsprechend für die begehrte Berücksichtigung weiterer Fälle die von anderen Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen betreut werden; insoweit fehlt es schon im Ansatz an jeglicher Konkretisierung der einzelnen Vorfälle, die Gegenstand dieser Verfahren sind, und darüberhinaus auch an einem hierauf bezogenen Beweisantritt, so daß der diesbezügliche Beweisantrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausläuft. Auf eine Konkretisierung kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil, wie die umfangreiche Schilderung der Klägerinnen deutlich gemacht hat, die mögliche Mehrfachbenennung desselben Vorfalls von den Bewohnern desselben Dorfes nicht ohne weiteres die Annahme zuläßt, daß mit weiteren Verfahren auch eine signifikant höhere Zahl von Übergriffen zwingend verbunden ist. Mangels hinreichend konkreter Fallschilderungen besteht insoweit auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlaß, den damit angesprochenen weiteren Fällen über die Reichweite des zulässigen Beweisantrags hinaus im einzelnen nachzugehen und anstelle der Klägerinnen die einzelnen Vorfälle erst beweisfähig aufzubereiten. Nach der den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden Auswertung der zum Beweisantrag zu 1. vorgelegten und im Termin zur mündlichen Verhandlung größtenteils vorgelesenen gut 130 Einzelfallschilderungen kommt der Senat zu folgenden Ergebnissen: Für den Zeitraum 1975 bis 1992 einschließlich sind insgesamt 12 Entführungen (einschließlich der Entführungsversuche), für den Zeitraum 1969 bis 1992 sind 11 Tötungen und für den Zeitraum 1979 bis 1992 ist 1 Landwegnahme konkret bezeichnet und datiert. Für den Zeitraum danach, 1993 bis 1998, sind 15 Entführungen, 7 Tötungen und 2 Landwegnahmen konkret bezeichnet und datiert. Rechnet man zu den sich hiernach für den Zeitraum bis 1992 ergebenden Übergriffen die vom Nds. OVG festgestellten Vorfälle hinzu, errechnen sich für den Zeitraum 1967 bis 1992 insgesamt 21 Entführungen und 21 Landwegnahmen und für den Zeitraum 1960 bis 1992 insgesamt 14 Tötungen. Nicht datiert, jedoch vom Geschehensablauf zugunsten der Klägerinnen als noch hinreichend konkret bewertet sind 55 Entführungen, 13 Tötungen und 9 Landwegnahmen. Da diese in Ermangelung einer ausdrücklichen Begrenzung auf den Zeitraum ab 1993 einschließlich nur auf die bereits genannten Gesamtzeiträume verteilt werden können, errechnen sich danach für den Zeitraum 1967 bis 1992 45 Entführungen und 7 Landwegnahmen und für den Zeitraum 1960 bis 1992 11 Tötungen. Für den Zeitraum ab 1993 einschließlich verbleiben 10 Entführungen, 2 Tötungen und 2 Landwegnahmen. Unter Hinzurechnung der vom Nds. OVG festgestellten und der zugunsten der Klägerinnen zu unterstellenden datierten Vorfälle ergeben sich für den Zeitraum 1967 bis 1992 insgesamt 66 Entführungen und 28 Landwegnahmen und für den Zeitraum 1960 bis 1992 25 Tötungen; für den Zeitraum ab 1993 einschließlich verbleiben 25 Entführungen, 9 Tötungen und 4 Landwegnahmen. Die Zahl der hiernach bis zur Ausreise der Klägerinnen im Jahr 1992 zugrundezulegenden Übergriffe (1967 bis 1992: insgesamt 66 Entführungen und 28 Landwegnahmen; Zeitraum 1960 bis 1992: 25 Tötungen) ist nach Überzeugung des erkennenden Senats auch unter Berücksichtigung der Intensität der Verfolgungsschläge im Verhältnis zu der im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen anzunehmenden Größe der von den Verfolgungsschlägen betroffenen Gruppe von mehr als 5.000 Yeziden bzw. mehr als 500 Yezidenfamilien auch dann noch nicht als Beleg für die erforderliche Massierung von Verfolgungsschlägen hinreichend, wenn man die Übergriffe zusammenzählt und die Summe von 119 Übergriffen ins Verhältnis zu den mehr als 500 Yezidenfamilien setzt. Die zugrundezulegenden Verfolgungsschläge, die, wie auch das Nds. OVG in dem genannten Urteil ausgeführt hat, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1997, a.a.O., S. 18, weder hochgerechnet noch durch Ansatz von Dunkelziffern erweitert werden können, eröffnen damit zur Überzeugung des Senats schon allein der Zahl und ihrem Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Yeziden nach allenfalls die - ggf. anlaßgeprägte - Möglichkeit gleichartiger, auch an die Religionszugehörigkeit geknüpfter Taten und können bei entsprechend glaubhaftem Vorbringen im Einzelfall die Annahme einer Individualverfolgung begründen, vgl. zur Einzelverfolgung wegen Gruppenangehörigkeit": BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 234; Beschluß vom 29. November 1996, a.a.O.; Beschluß vom 22. Februar 1996, - 9 B 14.96 -, DVBl 1996, 623 f.; Urteil vom 20. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 5. November 1991, aa.O.; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.; Urteil vom 30. Oktober 1984, a.a.O., sie sind jedoch nicht geeignet, die aktuelle Gefahr der Betroffenheit jeder Yezidenfamilie, geschweige denn jedes einzelnen Mitglieds der Yeziden zu belegen. Dabei berücksichtigt der erkennende Senat im Hinblick auf den Aspekt der Entführungen, daß hiervon nicht nur Yezidinnen, sondern zumindest auch Frauen der anderen Minderheitsreligionen, etwa Christinnen und Alawitinnen betroffen sind - die Moslems entführen gerne Frauen anderer Religionsgemeinschaften. Vgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. Verh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG. Dementsprechend müßte an sich der Kreis der Betroffenen größer gezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Kriterium für die Bestimmung und Abgrenzung der Gruppe, auf die die Verfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, das tatsächliche Verfolgungsgeschehen. Alle Personen, gegen die der Verfolger - objektiv gesehen - seine Verfolgung richtet, sind in die Gruppe einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134. Hiernach müßten, ausgehend von den Opfern der tatsächlichen Verfolgungsschläge, zumindest alle Frauen der betroffenen Minderheitsreligionen (ggf. altersmäßig begrenzt) in die Relationsbetrachtung mit einbezogen und die Gesamtzahl der auf diese Frauen bezogenen Entführungen für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen im Oktober 1992 festgestellt werden; der erkennende Senat sieht hiervon jedoch ab, weil er der Auffassung ist, daß die Yezidinnen auf der moslemischen Beliebtheitsskala" jedenfalls nicht im unteren, zu vernachlässigenden Bereich angesiedelt sind, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover, und daher die für diese Teilgruppe festgestellten Entführungen in etwa als repräsentativ gelten dürfen. Zusätzlich zu der schon nicht ausreichenden Anzahl der Verfolgungsschläge ist in die Bewertung einzustellen, daß die feststellbaren Vorfälle, ohne einen zeitlichen Schwerpunkt zu bilden, sich über - bei der Feststellung der Verfolgungsdichte ebenfalls maßgebend zu berücksichtigende - Verfolgungszeiträume von 26 (Entführungen und Landwegnahmen) bzw. 33 Jahren (Tötungen) erstrecken und damit deutliche zeitliche Zäsuren zwischen den einzelnen Taten bestehen müssen (Entführungen: weniger als 3 pro Jahr, Landwegnahmen: rd. 1 pro Jahr und Tötungen: weniger als 1 pro Jahr). Im Rahmen einer auf die Entführungen bezogenen Einzelbetrachtung war damit nicht einmal ein Anteil von 0,6 % aller Familien hiervon im Jahr betroffen. Bei den Tötungen ergibt sich ein Anteil von 0,2 %, bei den Landwegnahmen ein Anteil von weniger als 0,2 % der jährlich hiervon betroffenen Familien; bezieht man die jeweiligen Übergriffe nicht auf die Familien sondern auf die Einzelpersonen (mehr als 5.000), so sind die errechneten Anteile auf ein Zehntel zu reduzieren. Selbst wenn man sämtliche Vorfälle pro Jahr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusammennimmt (5 Übergriffe pro Jahr), errechnet sich lediglich ein Anteil von 1 %, mithin eine Quote, die 99 von 100 Familien als von diesen jährlichen Übergriffen gänzlich unberührt ausweist. Diese Relation sowie die für die Gesamtbevölkerung der Yeziden deutlichen zeitlichen Zäsuren zwischen den einzelnen Vorfällen und der objektiv damit jeweils verbundene Abschluß einer geschichtlichen Einzelfallentwicklung stehen nach der Wertung des erkennenden Senats der Annahme eines über die jeweils abgeschlossene, mithin punktuelle Einzeltat hinauswirkenden, die gesamte Gruppe erfassenden aktuellen Bedrohungspotentials entgegen. Sind nach dem oben Dargelegten schon die Verfolgungsschläge ihrer Zahl nach so gering, daß sie die aktuelle Bedrohung jedes Mitglieds der Yeziden nicht zu begründen vermögen, gilt dies unter zusätzlicher Einbeziehung des weit gestreckten Verfolgungszeitraums erst recht. Das gegenteilige Ergebnis kann auch nicht durch eine Beschränkung des Blickwinkels auf "nicht wehrfähige kleine Dörfer des Distrikts Hassake" und einer damit einhergehenden Reduzierung der betroffenen Zahl der yezidischen Bevölkerung, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1997, a.a.O., S. 22 bis 24, erreicht werden. Abgesehen davon, daß der Begriff der Wehrfähigkeit" nicht ohne weiteres erkennen läßt, ob damit im wesentlichen lediglich die Besiedlungsdichte von Yeziden in dem jeweiligen Ort und deren religiöse Behauptung gemeint oder aber die für eine erfolgreiche Abwehr moslemischer Übergriffe vorhandene "Kampfstärke" einschließlich der hierfür erforderliche Bewaffnung gekennzeichnet ist, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG, und der Begriff der Wehrfähigkeit" deshalb allein nicht zu der Annahme zwingt, daß diese Orte grundsätzlich frei von Übergriffen auf die yezidische Mehrheitsbevölkerung sind, läßt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse schon vom rechtlichen Ansatz her eine derartige Verkleinerung der betroffenen Gruppe nicht rechtfertigen. Nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Kriterium für die Bestimmung und Abgrenzung der Gruppe, auf die die Verfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, das tatsächliche Verfolgungsgeschehen, wobei alle Personen, gegen die der Verfolger - objektiv gesehen - seine Verfolgung richtet, in die Gruppe einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997, a.a.O., S. 9; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O.. Die für den Nordosten Syriens konkret feststellbaren Verfolgungsschläge gegen Yeziden sind schon nach der insoweit bedeutsamen Aussage des Pesimam S. Suleyman in der mdl. Verh. vor dem Niedersächsischen OVG am 5. Februar 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 gerade nicht ausschließlich auf nicht wehrfähige kleine Dörfer des Distrikts Hassake" beschränkt; vielmehr hat dieser auf Nachfrage ausdrücklich bekundet, daß sich seine Angaben über die Entführungen nicht nur auf den Bereich um die Stadt Al Hassake, sondern auf das Gebiet um die Stadt Al Hassake und von dort nach Norden bis Ras al Ain und Qamishly bezögen. Vgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. Verh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG, S. 10. Auch hinsichtlich der weiteren Übergriffe sind die diesbezüglichen Zahlenangaben nicht auf eine bestimmte Region oder eine bestimmte Art von Dörfern innerhalb des nordöstlichen Siedlungsgebietes beschränkt worden, so daß die Verfolgungsschläge auf den gesamten genannten Bereich einschließlich der darin befindlichen wehrfähigen Dörfer, etwa Berzan/Tell Berzane und Tell Tewil/Tell Taouil, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 1. September 1996 an VG Braunschweig, zu beziehen sind. Danach ist die gesamte yezidische Bevölkerung dieses Gebiets mit einer im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) zu unterstellenden Zahl von mehr als 5.000 bei der Feststellung der Verfolgungsdichte zu berücksichtigen. Insoweit kann auch nicht auf den Fall der syrisch- orthodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei rekurriert werden; im Gegenteil, der Vergleich der Situation der syrisch-orthodoxen Christen mit der der Yeziden spricht gerade deutlich gegen die Annahme einer die Gruppenverfolgung rechtfertigenden Verfolgungsdichte. Bei den syrisch-orthodoxen Christen war angesichts der seinerzeit von dem Nds. OVG festgestellten Anzahl von allein 20 bis 30 registrierten Tötungsdelikten einschließlich Verschleppungen mit unbekanntem Ausgang während eines relativ kurzen Zeitraums von 2 bis 3 Jahren im Verhältnis zu der Zahl von nur noch etwa 1.000 bis 1.500 syrisch-orthodoxen Christen die Annahme einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung durchaus gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997, a.a.O.. Demgegenüber mangelt es bei der Gruppe der Yeziden in für die Feststellung der Verfolgungsdichte wesentlichen Punkten an gleichartigen Verhältnissen, die eine Gleichsetzung mit der Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen rechtfertigen könnten. Denn sowohl die Zahl der Yeziden von mehr als 5.000 - mithin mehr als das Dreifache - im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) als auch die bis mehr als das Zehnfache längeren Verfolgungszeiträume" von 26 bzw. 33 Jahren sind signifikant größer als die entsprechenden Verhältnisse bei den syrisch-orthodoxen Christen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1996, a.a.O., bei der äußerst kleinen Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei auch ohne Quantifizierung der Verfolgungsschläge die Annahme einer mittelbar staatlichen Verfolgung seitens des VGH Bad.- Württ., Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 1995 - A 12 S 3571/94 - , für gerechtfertigt erachtet hat, ist dies auf die Situation der Yeziden in Nordostsyrien schon deshalb nicht übertragbar, weil diese Gruppe - bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise - mehr als dreimal größer anzusetzen ist und damit nach der Wertung des erkennenden Senats nicht mehr als hinsichtlich der Quantifizierung von Verfolgungsschlägen zu privilegierende kleine Gruppe" angesehen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß ein beachtlicher Teil der yezidischen Bevölkerung in etwa 30 Dörfern lebt, die kein geschlossenes Siedlungsgebiet bilden, sondern als lockere Gruppen verstreut in größeren Entfernungen frei zugänglich zwischen zahlreichen moslemischen Ansiedlungen liegen, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1997, a.a.O., S. 25, und zwischen den yezidischen Ansiedlungsgebieten keine engen Verbindungen und, wie oben dargelegt, kein tieferes Solidaritäts- und Gemeinschaftsgefühl bestehen. Maßgebend bleibt nach Auffassung des erkennenden Senats auch in einer derartigen Situation die Gruppe, wie sie durch das tatsächliche Verfolgungsgeschehen bestimmt wird; die Erkenntnisse hinsichtlich der Verfolgungsschläge lassen aber, wie bereits ausgeführt, mangels diesbezüglicher eindeutiger Zuordnungskriterien eine Eingrenzung auf bestimmte Regionen oder gar auf bestimmte Orte nicht zu, sondern die Verfolgungsschläge betreffen ohne weitere Differenzierungen die Yeziden in dem eingangs genannten gesamten nordöstlichen Siedlungsgebiet. Gegen eine Gleichsetzung der Situation der Yeziden mit der der syrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei spricht auch, daß nach den seinerzeitigen Feststellungen des VGH Bad.- Württ. vor allem die moslemisch kurdische Bevölkerung durch Schikanen, Drangsalierungen und Verbrechen in Form von Überfällen, Viehdiebstählen, Erpressungen, Entführungen bis hin zu Morden und Landnahmen starken Druck auf die syrisch- orthodoxen Christen ausgeübt und die syrisch-orthodoxen Christen aus ihren angestammten Dörfern vertrieben hat, wobei auch Überfälle und Raub an der Tagesordnung" (Hervorhebung durch den Senat) gewesen seien, eine Feststellung, die - wie bereits ausgeführt - in bezug auf die die Yeziden treffenden gravierenden Verfolgungsschläge gerade nicht getroffen werden kann. Die hiernach nicht zu treffende Feststellung einer ausreichenden Zahl von Verfolgungsschlägen, welche eine Gruppenverfolgung der Yeziden bzw. deren Gefahr ergibt, kann schließlich auch nicht dadurch ersetzt werden, daß, wie der erkenende Senat oben festgestellt hat, die Yeziden, wie auch die anderen Kurden und die Moslems in einem Klima allgemeiner gesellschaftstypischer Gewaltanwendung leben, die aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des in dem genannten Siedlungsbereich stattfindenden Verteilungskampfes dort in besonders nachhaltiger Weise zutage tritt. Entsprechendes gilt für die moralische, religiöse und gesellschaftliche Verachtung, die den Yeziden entgegenschlägt. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995, a.a.O. Damit wird keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für jeden Yeziden aufgezeigt. Gegen die Annahme einer aktuellen Betroffenheit jedes Yeziden spricht im vorliegenden Fall schließlich auch indiziell der Umstand, daß der Vater der Klägerinnen als Landbesitzer und damit als ein nach Auffassung des Nds. OVG im Rahmen des dort herrschenden, wirtschaftlich motivierten Verdrängungskampfes aktuell gefährdetes Opfer von Landwegnahmen und Gewaltakten in Syrien geblieben ist mit dem offenkundigen Ziel, seinen Landbesitz bewahren zu wollen - ein Verhalten, das - wie auch der Verbleib der 3 jüngeren Geschwister der Klägerinnen in Syrien - objektiv und deutlich eine der Annahme einer aktuellen Gefahr der Betroffenheit jedes Yeziden entgegenstehende Gefahreneinschätzung erkennen läßt. Unabhängig davon sieht sich der erkennende Senat auch deshalb nicht in der Lage, die Aktualität der Bedrohung jedes Yeziden in Nordostsyrien anzunehmen, weil sich, was auch die Klägerinnen nicht in Frage gestellt haben, viele (junge) Yeziden in Syrien zum politischen Kurdentum bekennen, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG, und sich sowohl den kurdischen Untergrundparteien angeschlossen haben als auch Mitglieder der Syrischen Kommunistischen Partei oder der regierenden Arabischen Sozialistischen Baath-Partei sind. Vgl. Dr. Ibrahim, Stellungnahme vom 16. November 1993 an VG Hannover; S. Suleyman, Prot. der mdl. Verh. vom 30. September 1996 im Verfahren 4 A 4279/94 vor dem VG Braunschweig. Da in allen diesen Gruppierungen auch moslemische Araber bzw. Kurden tätig und insoweit Konflikte zwischen den yezidischen Mitgliedern und den anderen Parteigängern nicht zu verzeichnen sind, drängt sich die Annahme auf, daß offensichtlich nicht jeder Yezide aktuell befürchten muß, ein Opfer gewalttätiger Übergriffe moslemischer Kurden bzw. moslemischer Araber zu werden. Dem steht nicht entgegen, daß Yeziden grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch machen können, sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sog. taqiye"), soweit dadurch nicht essentielle Tabus verletzt werden. Vgl. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) im März 1992, Die Yeziden, S. 10; zur praktischen Umsetzung: Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom 11. Februar 1993 im Verfahren 6 A 251/90 vor dem VG Hannover; Kizilyel, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG. Denn in einer vorwiegend moslemisch geprägten Umwelt mit ihren festgelegten rituellen Fasten- und Gebetszeiten fällt der gläubige Yezide unweigerlich auf, da sein Anderssein zwangsläufig zutage tritt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 1990, a.a.O. S. 364. Das gilt angesichts des räumlich beschränkten Siedlungsbereichs der Yeziden insbesondere dann, wenn sein Geburts- bzw. Herkunftsort bekannt wird. Die Klägerinnen können sich auch nicht auf eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Oktober 1992) aktuelle oder drohende, unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung berufen, so daß sie auch insoweit nicht als vorverfolgt Ausgereiste zu qualifizieren sind. Aus keiner der zur Verfügung stehenden Quellen läßt sich entnehmen, daß in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) eine an die schlichte Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden anknüpfende asylerhebliche staatliche Gruppenverfolgung stattgefunden hat oder drohte. Aufgrund der Minderheitenpolitik der langen Leine" genießen religiöse Minderheiten einen relativ weiten Freiraum; Vereinigungen religiöser Minderheiten werden geduldet, soweit sie sich auf die Pflege von Sprache, Kultur und Brauchtum beschränken. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. August 1997. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß speziell im Fall der Yeziden etwas anderes gelten sollte, ist den Erkenntnissen nicht zu entnehmen. Auch die die Lebenssituation der Yeziden betreffenden Stellungnahmen von ai, vgl. ai, Stellungnahmen vom 18. Dezember 1991 an VG Braunschweig und vom 31. Januar 1994 an VG Ansbach, weisen Gegenteiliges nicht aus. Andere gutachterliche Äußerungen und Aussagen von als sachverständige Zeugen vor verschiedenen Gerichten gehörten Yeziden bieten gleichfalls keinen hinreichenden Grund für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Verfolgung. Im Gegenteil, eine unmittelbar staatliche Verfolgung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover; ders. Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG; ders. Stellungnahme vom 17. September 1996 an das Nds. OVG; Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover; ders. Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG; Prof. Dr. Hanf, Stellungnahme vom 19. April 1993 an VG Ansbach; Dr. Ibrahim, Gutachten vom 16. November 1993 an VG Hannover; Deutsches Orient- Institut, Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Gießen, vom 21. April 1993 an VG Ansbach und vom 25. September 1992 an VG Ansbach. Selbst die Klägerinnen haben eine Gruppenverfolgung unmittelbar durch den syrischen Staat nicht geltend gemacht und auch nach der von ihnen in Bezug genommenen Magisterarbeit gehen die Übergriffe im wesentlichen nicht vom syrischen Staat aus. Vgl. Maisel, a.a.O., S. 50. Insbesondere sind asylerhebliche staatliche Eingriffe in das religiöse Existenzminimum" der Yeziden nicht gegeben. Die insoweit zu würdigenden, alle Yeziden betreffenden staatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts und des Schulwesens greifen weder in die private Religionsausübung ein noch zerstören sie den für die Vornahme religiöser Kulthandlungen erforderlichen Gruppenzusammenhalt und die Verbindung mit der zuständigen Priesterfamilie. Soweit bei der Erteilung von Geburtsurkunden, Nationalpässen und sonstigen Dokumenten, die die Eintragung der Religionszugehörigkeit erfordern, die Bezeichnung "Yezide" entweder von vornherein nicht akzeptiert oder in "Moslem" abgeändert wird, vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig; Dr. Ibrahim, Gutachten vom 16. November 1993 an VG Hannover; Nabo, Protokoll der mdl. Verh. vom 11. Februar 1993 in dem Verfahren 6 A 251/90 vor dem VG Hannover, handelt es sich lediglich um eine ordnungspolitische Maßnahme in der Außensphäre; den Yeziden wird dadurch nicht angesonnen, zum Islam überzutreten und ihren eigenen Glauben sowie dessen private Ausübung oder die - unter Beteiligung des zuständigen Priesters erfolgende - Ausübung in der Glaubensgemeinschaft aufzugeben. Soweit verschiedentlich ausgeführt wird, daß heiratswillige Yeziden gezwungen seien, den islamischen Eheritus zu vollziehen, vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig; Nabo, Protokoll der mdl. Verh. vom 11. Februar 1993 in dem Verfahren 6 A 251/90 vor dem VG Hannover, weil das syrische Personenstandsrecht lediglich die islamische und die christliche Religion anerkenne, vgl. das syrische Personalstatutgesetz (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953 mit Änderung), auszugsweise abgedruckt bei: Bergmann/Ferid, a.a.O., Stichwort: "Arabische Republik Syrien", Stand: 70. Lieferung vom 15. Dezember 1980, kann dies nicht als zutreffend erachtet werden: Nach Art. 1 des syrischen Personalstatutgesetzes handelt es sich bei der Eheschließung um einen Vertrag zwischen Mann und Frau. Das Eheangebot und die Annahme sollen entweder wörtlich oder durch Verwendung von Ausdrucksformen erfolgen, die üblicherweise in diesem Sinn verstanden werden (Art. 6); dadurch wird die Ehe geschlossen (Art. 5). Nach Art. 2 gilt gerade nicht als Eheschließung die Rezitation der Eröffnungssure des Korans. Gemäß syrischem Recht ist also nur eine standesamtliche Trauung, die bei den zuständigen staatlichen Personenstandsbehörden registriert wird, gültig, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Mai 1994 an VG Schleswig, so daß einerseits Trauungen nach den Ritualen der unterschiedlichen Konfessionen ohne staatliche Registrierung nicht zu einer nach syrischem Recht gültigen Ehe führen, andererseits eine ausschließlich islamische Ausrichtung des Vertragsschlusses zwischen den Eheleuten nicht verbindlich vorgegeben ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Januar 1998. Abgesehen davon führt ein etwa in extensiver Auslegung des Personalstatutgesetzes durch einzelne Amtswalter begründeter Zwang zum Vollzug der Eheschließung in der islamischen Formentradition nicht zur Beschneidung des religiösen Existenzminimums" der Yeziden; weder bedingt eine derartige Zeremonie den Verlust des eigenen Glauben, noch wird dadurch die Ausübung dieses Glaubens außerhalb der Öffentlichkeit tangiert. Nach den sachverständigen Ausführungen des Pesimam S. Suleyman in der mdl. Verh. vom 30. September 1996 im Verfahren 4 A 4279/94 vor dem VG Braunschweig kommt es maßgebend darauf an, ob der Betroffene sich freiwillig vom Glauben abwendet oder ob dies unter Zwang geschieht. Fehlt es an der Freiwilligkeit, führt das erzwungene Aussprechen islamischer Glaubensformeln nicht dazu, daß die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden erlischt; insoweit ermöglicht offensichtlich das im yezidischen Glauben zulässige Verstecken oder Verheimlichen der Glaubensüberzeugung (taqiye") eine flexible, am religiösen Überleben orientierte Bewältigung dieses Konflikts. Bestätigt wird dies eindrucksvoll durch den Umstand des schlichten Fortbestehens des Yezidentums über Jahrzehnte trotz angeblich schleichender Zwangsislamisierung", vgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig, nicht zuletzt in dem sensiblen Bereich des Personenstandswesens. Auch soweit yezidische Schulkinder in Syrien am Koranunterricht teilnehmen müssen, in dem die Lehrer oftmals das Aufsagen des Sure 112 des Korans (des islamischen Glaubensbekenntnisses) verlangen, was für yezidische Schüler zumindest eine schwerwiegende Glaubensprüfung darstellt, weil sie sich damit im Widerspruch zu ihrer Religion setzen, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Protokoll der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG; Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig; Nabo, Protokoll der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG; derselbe, Protokoll der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannver; Barimou, Protokoll der mdl. Verh. vom 8. August 1996 im Verfahren 4 A 4314/94 vor dem VG Braunschweig, stellt dies keinen asylerheblichen Eingriff in die yezidische Religion dar. Zum einen ist diese Maßnahme nicht auf die Beseitigung der yezidischen Religion gerichtet. Denn im Unterschied zu der Lage in der Türkei gehört das Aufsagen der Sure 112 in Syrien offiziell nicht zu den Inhalten des Koranunterrichts; Ziel des Koranunterrichtes in Syrien ist nicht eine Bekehrung zum Islam, sondern das Einüben in die arabische Tradition und in das klassische Arabisch des Koran (in etwa vergleichbar mit dem Latein-Unterricht an deutschen Gymnasien), wobei die Teilnahme daran in Syrien Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätsstudium und für die Übernahme in den Staatsdienst ist. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 13. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße. Zum anderen ist es, und dies gilt hinsichtlich aller Einflußnahmen des Islam auf die yezidische Religion, eine Frage der Wertung durch die yezidische Gemeinde, ob ein Kind vom Glauben abgefallen ist, wenn es etwa das islamische Glaubensbekenntnis oder das den Yeziden verbotene Wort sheytan" (Teufel) ausgesprochen hat. vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Protokoll der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG. Daß die yezidische Gemeinde die Klägerinnen, die sich trotz der zeitweiligen Teilnahme am Koranunterricht wie selbstverständlich als zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden zugehörig betrachten, von dieser wegen der Teilnahme am Koranunterricht ausgeschlossen worden sind, ist nicht ersichtlich; auch die Klägerinnen haben diesbezüglich nichts geltend gemacht. Kennzeichnend für die Bewahrung des Yezidentums trotz der Teilnahme am Koranunterricht und der damit verbundenen Konflikte sind etwa die Lebensgeschichten des bereits zitierten sachverständigen Zeugen Barimou, der auch ohne Aufgabe seines religiösen Bekenntnisses studiert hat und Akademiker geworden ist, wofür er auch am Koranunterricht teilnehmen mußte. Vgl. Barimou, Protokoll der mdl. Verh. vom 8. August 1996 im Verfahren 4 A 4314/94 vor dem VG Braunschweig. Konkrete Anhaltspunkte für eine auf sonstigen asylerheblichen Merkmalen beruhende Gruppenverfolgung der Klägerinnen unmittelbar durch den syrischen Staat liegen nach der Auskunftslage ebensowenig vor. Insbesondere wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, vgl. hierzu etwa Prof. Dr. Dr. Wießner, in: Die kurdischen Yezidi, S. 31 ff., drohte den Klägerinnen bei ihrer Ausreise (Oktober 1992) eine solche nicht. Übereinstimmend wurde in den bis dahin ausgewerteten Auskünften regelmäßig und nachvollziehbar die Auffassung vertreten, die Kurden in Syrien unterlägen in ihrer Eigenschaft als ethnische Minderheit keiner staatlichen Verfolgung; soweit staatliche Maßnahme sich gegen Kurden richteten, zielten sie darauf ab, die Betroffenen wegen eines konkreten politischen und staatskritischen Verhaltens zu treffen. Vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 21. Mai 1992 - 16 A 249/92.A -. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise waren die Klägerinnen weder individuell politisch verfolgt noch drohte ihnen eine solche Verfolgung. Ein, wie oben dargelegt, hierfür erforderliches politisches, staatskritisches Verhalten der Klägerinnen, die im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Oktober 1992 erst 12 und 14 Jahre alt waren, liegt nicht vor; insbesondere kann dies nicht in der vor dem Bundesamt geschilderten Teilnahme am Newroz-Fest gesehen werden. Newroz-Feste sind in Syrien seitens des Staates grundsätzlich erlaubt, wenn sie auch unter intensiver Beobachtung der Sicherheitsdienste stattfinden. Vgl. zuletzt: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juli 1997 an VG Würzburg. Die schlichte Teilnahme daran, wie sie die Klägerinnen durch ihren Vormund geschildert haben, noch dazu von Kindern, kann daher nicht den Eindruck eines oppositionellen Verhaltens erwecken. Ob etwas anderes dann gilt, wenn das Newroz-Fest wegen befürchteter regimefeindlicher Lieder, Ansprachen oder dergleichen im Einzelfall verboten worden ist, vgl. zu dieser Möglichkeit: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juli 1997 an VG Würzburg, gleichwohl jedoch das Fest durchgeführt und an diesem verbotenen Fest teilgenommen wird, kann dahinstehen, da weder ersichtlich noch von den Klägerinnen geltend gemacht worden ist, daß das Fest, an dem die Klägerinnen teilgenommen haben, von vornherein verboten war oder im Laufe der Veranstaltung wegen regimefeindlicher Aktivitäten verboten worden ist. Die auf die Teilnahme an dieser erlaubten Veranstaltung nach Darstellung des Vormundes der Klägerinnen gegenüber der Klägerin zu 1. erfolgte Sanktion, wie Schläge und der Aussschluß von der Schule für eine Woche, stellt sich im Gesamtkontext der bis zu dem vorgenannten Beschluß vom 21. Mai 1992 - 16 A 249/92.A - verwerteten Erkenntnisse als schlichter, dem syrischen Staat nicht zuzurechnender Amtswalterexzess dar. Asylerhebliche Maßnahmen der staatlichen Behörden sind auch im übrigen den Klägerinnen gegenüber nicht erfolgt. Der Umstand, daß die Klägerin zu 1. von ihrer Lehrerin geschlagen worden ist, nachdem sie sich über moslemische Mitschüler beschwert hatte, die sie, die Klägerin zu 1. geschlagen hatten, kann - ungeachtet dessen, daß es sich offenbar um einen nicht für die Ausreise ursächlichen - Einzelfall handelt - nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht ohne weiteres als in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgt bewertet werden; vielmehr spricht genauso viel dafür, daß die Schläge objektiv darauf gerichtet waren, den Konflikt, zu wessen Lasten auch immer, zu beseitigen. Dem steht die möglicherweise auch erhebliche Gewaltanwendung nicht entgegen. Es ist ein allgemeiner Schulzustand im vorderen Orient, so auch in Syrien, daß Gewaltausbrüche zwischen Schülern und zwischen Lehrern und Schülern häufig vorkommen. Es gibt dort noch die Pädagogik mit dem Stock. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG. In diesem Zusammenhang häufiger Gewaltausbrüche zwischen Schülern sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch die von den Klägerinnen geschilderten Schläge seitens der moslemischen Schüler zu sehen; eine spezifische, auf die Klägerinnen als Yezidinnen objektiv bezogene Zielrichtung dieser Gewaltausbrüche kann bei der gebotenen zurückhaltenden Wertung dieser Schilderungen, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahmen vom 17. September 1996 an Nds. OVG und vom 13. April 1996 an VG Neustadt a.d. Weinstraße, diesem offenbar alltäglichen, im übrigen auch an bundesdeutschen Schulen nicht unüblichen Geschehen nicht entnommen werden. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß den Klägerinnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Oktober 1992) eine Entführung durch Moslems drohte. Zwar haben sie geltend gemacht, daß in ihrem Dorf ein Mädchen entführt worden sei, jedoch kann aus dieser punktuellen und auf eine andere Adressatin bezogenen Erscheinungsform moslemischer Übergriffe keine gerade den Klägerinnen gegenüber drohende Gefahr der Entführung abgeleitet werden; insoweit verbleibt es bei der oben dargelegten Möglichkeit von Übergriffen, deren Verdichtung zu einer drohenden Ausführung im Wege der zumutbaren Eigenvorsorge durch die Klägerinnen selbst und deren Familie sowie durch eine Stärkung der Solidargemeinschaft der Yeziden untereinander grundsätzlich entgegengewirkt werden kann. Für die hiernach unverfolgt aus Syrien ausgereisten Klägerinnen sind nach Überzeugung des erkennenden Senats beachtliche Nachfluchtgründe nicht gegeben; nach der zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise", vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Januar 1996 - 9 B 650.95 -; Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O., kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Klägerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zeit, vgl. zu dieser zeitlichen Reichweite der Zukunftsprognose: BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60; Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Übergriffe der Moslems haben auch nach der Ausreise der Klägerinnen keine Dimension angenommen, die im Gegensatz zur Situation bei der Ausreise nunmehr eine hinreichende Verfolgungsdichte ergibt und damit die Annahme einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung als beachtlichen Nachfluchtgrund rechtfertigt. Dies gilt zunächst für das nordwestliche Siedlungsgebiet der Yeziden, in dem die die bisherige Lebenssituation der Yeziden kennzeichnenden Umstände (Assimilation, ein wirtschaftlich im allgemeinen gute Lage, kaum feststellbare Übergriffe, Ausweichgebiet für Yeziden aus dem Nordosten) unverändert fortbestehen. vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. der mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover; ders. Stellungnahme vom 13. April 1996 an VG Neustadt a.d. Weinstraße; Prieß, Evang.-luth. Neustädter St. Marienkirche, Stellungnahme vom 10. Februar 1997 an VG Braunschweig; Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für das nordöstliche Siedlungsgebiet der Yeziden mit einem zugunsten der Klägerinnen zu unterstellenden Bevölkerungsstand von nunmehr noch 5.000 Personen (500 Familien mit durchschnittlich jeweils 10 Familienmitgliedern). Die der Relationsbetrachtung zugrundezulegenden Übergriffe sind nach dem oben Dargelegten für den Zeitraum von 1993 einschließlich bis 1998 mit 25 Entführungen, 9 Tötungen und 4 Landwegnahmen anzusetzen. Diese Zahlen sind nach Überzeugung des erkennenden Senats auch unter Berücksichtigung der Intensität der Verfolgungsschläge im Verhältnis zu der Größe der von den Verfolgungsschlägen betroffenen Gruppe nach wie vor als unterhalb der Schwelle der erforderlichen Massierung anzusehen; dies gilt auch, wenn man die Übergriffe zusammenrechnet (38) und sie der betroffenen Bevölkerungsgruppe (5.000 Yeziden bzw. 500 Yezidenfamilien) gegenüberstellt. Zusätzlich zu der insgesamt nicht ausreichenden Anzahl der Verfolgungsschläge ist auch hier in die Bewertung einzustellen, daß die zugunsten der Klägerinnen zu unterstellenden Vorfälle, ohne einen zeitlichen Schwerpunkt zu bilden, sich über einen Verfolgungszeitraum von 6 Jahren erstrecken und damit deutliche zeitliche Zäsuren zwischen den einzelnen Taten bestehen müssen (Entführungen: rd. 4 pro Jahr, Landwegnahmen: weniger als 1 pro Jahr und Tötungen: 3 in zwei Jahren). Im Rahmen einer auf die Entführungen bezogenen Einzelbetrachtung war damit nicht einmal ein Anteil von 0,8 % aller Familien hiervon im Jahr betroffen. Bei den Tötungen ergibt sich ein Anteil von 0,3 %, bei den Landwegnahmen ein Anteil von weniger als 0,2 % der jährlich hiervon betroffenen Familien; bezieht man die jeweiligen Übergriffe nicht auf die Familien sondern auf die Einzelpersonen (mehr als 5.000), so sind die errechneten Anteile um das Zehnfache zu reduzieren. Selbst wenn man sämtliche Vorfälle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusammennimmt (6,5 Übergriffe pro Jahr) errechnet sich lediglich ein Anteil von 1,3 %, mithin eine Quote, die mehr als 98 von 100 Familien als von diesen jährlichen Übergriffen gänzlich unberührt ausweist. Sowohl die Zahl der Übergriffe als auch die Berücksichtigung des Verfolgungszeitraums stehen damit nach der Überzeugung des erkennenden Senats der Annahme eines über die jeweils abgeschlossene, mithin punktuelle Einzeltat hinauswirkenden, die gesamte Gruppe erfassenden aktuellen Bedrohungspotentials entgegen. Daß eine rechnerische Reduzierung der Personenzahl nicht durch eine Beschränkung des Blickwinkels auf "nicht wehrfähige kleine Dörfer des Distrikts Hassake" unzulässig ist, ist bereits oben ausgeführt worden. Bei einem anzunehmenden Bevölkerungsstand von ca. 5.000 Yeziden kann diese Gruppe nach Wertung des erkennenden Senats nach wie vor nicht mit der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei gleichgesetzt und insoweit auf eine Quantifizierung der Verfolgungsschläge verzichtet werden, da die Gruppe der Yeziden immer noch mehr als dreimal größer ist und im übrigen das Beispiel des Vaters der Klägerinnen und die Möglichkeit der politischen Mitarbeit von Yeziden in kurdischen oder arabischen Parteiorganisationen deutlich gegen eine jedem Yeziden wegen seiner Religionszugehörigkeit drohende mittelbar staatlichen Verfolgung spricht. Etwas anderes ergibt sich auch unter dem Aspekt des religiösen Existenzminimums" nicht, wenn man in Rechnung stellt, daß nicht nur Muriden, sondern zwischenzeitlich auch Priesterfamilien Syrien verlassen und damit den religiösen Zusammenhalt geschwächt haben, vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG, oder zugunsten der Kläger sogar unterstellt, daß deshalb die religiöse Betreuung der verbliebenen Muriden insgesamt nicht mehr gewährleistet ist, was den Eintritt in die mit dem Beweisantrag zu 2. hierzu begehrte Beweiserhebung entbehrlich werden läßt. Die Abwanderungen der Priesterfamilien sind ebenso wie die Abwanderung der Klägerinnen weder durch eine dem Staat Syrien zurechenbare Gruppenverfolgung bedingt - eine herausgehobene Stellung dieser Familien bei den Übergriffen ist weder den bisherigen Erkenntnissen noch den als zutreffend unterstellten Einzelfallschilderungen der Klägerinnen zu entnehmen - noch sind dem Staat Syrien zurechenbare Individualverfolgungen aller abgewanderter yezidischer Priester und ihrer Familien dokumentiert; auch die Klägerinnen haben dies nicht geltend gemacht. Wenn gleichwohl diese Familien - aus sicherlich verständlichen Gründen - als politisch nicht Verfolgte die Betreuung ihrer Muriden aufgeben und aus Syrien auswandern, kann die damit einhergehende Schwächung und ggf. auch Zerstörung der bestehenden yezidischen Religionsgemeinschaften unter dem speziellen asylrechtlichen Blickwinkel nicht dem syrischen Staat zugerechnet werden, sondern beruht ausschließlich auf der diesbezüglichen eigenen und asylrechtlich unerheblichen Willensentscheidung der Priesterfamilien. Die Feststellung der fehlenden Verfolgungsdichte gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Abwanderungsbewegung der Yeziden einschließlich der Priesterfamilien fortsetzt und damit auch der jetzt noch als vorhanden zu unterstellende Bevölkerungsstand von ca. 5.000 Yeziden allmählich reduziert wird. Der Senat verkennt dabei nicht, daß aufgrund der Abnahme der Zahl der Yeziden die Hemmschwelle ihrer kurdischen Volksgenossen vor Übergriffen sinken kann. Vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an Nds. OVG. Eine über diese Möglichkeit hianusgehende, konkrete signifikante Zunahme von schwerwiegenden Übergriffen ist jedoch den zugrundezulegenden Zahlen nicht zu entnehmen und allein aufgrund der Möglichkeit der Zunahme von weiteren Übergriffen kann nicht schon von deren Umsetzung ausgegangen werden; dies gilt um so mehr, als in die Bewertung der Auswirkungen der Abwanderung auch die Überlegung einzustellen ist, daß diese aufgrund der damit verbundenen Landaufgaben in dem im Nordosten herrschenden Verdrängungskampf naturgemäß zu einer relativen Entschärfung der Landnot beiträgt und damit die nicht zuletzt wirtschaftlich motivierte Verdrängung der (restlichen) Yeziden, wenn auch nicht beseitigt, so ihr doch entschärfend entgegenwirken kann. Angesichts dieser in den möglichen Auswirkungen festzustellenden Ambivalenz der Abwanderung kann auf eine zumindest ansatzweise Konkretisierung weiterer Verfolgungsschläge sowie insbesondere eines etwaigen abwanderungsbedingten Anstiegs der Übergriffe nicht verzichtet werden, zumal nach Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden kann, daß die noch verbliebene Gruppe der Yeziden im Nordosten Syriens aufgrund der Abwanderungsbewegung in absehbarer Zeit mit der äußerst kleinen Gruppe der syrisch- orthodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei gleichgestellt und damit schon jetzt von einer Quantifizierung der Verfolgungsschläge gänzlich abgesehen werden kann. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1996, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 1995, a.a.O., Auch im Hinblick auf eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung ergeben sich keine beachtlichen Nachfluchtgründe zugunsten der Klägerinnen. Von der Entwicklung im Schulwesen sind die Klägerinnen aufgrund ihres Alters von nunmehr 18 bzw. 20 Jahren nicht mehr betroffen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Situation im Personenstandswesen nachhaltig zu Lasten der Yeziden geändert hat oder sich in absehbarer Zeit ändern wird und sie nunmehr etwa entgegen der fortbestehenden Rechtslage in der Praxis generell gezwungen sind, ihren Glauben zum Zweck der Heirat aufzugeben, ist keiner der vorliegenden Erkenntnisquellen zu entnehmen und haben die Klägerinnen auch nicht geltend gemacht; im Gegenteil, nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 1998 können syrische Bürger yezidischen Glaubens rein zivilrechtlich heiraten und diese Trauung anschließend von den staatlichen Standesämtern registrieren lassen. Die Gefahr einer unmittelbar staatlichen Verfolgung in alleiniger Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit der politisch unauffälligen Klägerinnen ist auch für die absehbare Zukunft auszuschließen; an der der damaligen Einschätzung, vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 21. Mai 1992, a.a.O., zugrundeliegenden tatsächlichen Situation hat sich nach allen zwischenzeitlich veröffentlichten Erkenntnissen bis heute nichts geändert, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Januar 1998 und vom 10. Januar 1991; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 23. Oktober 1997 an VG Ansbach und vom 15. August 1991 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 20. Dezember 1996 an VG Koblenz und vom 24. Juli 1991 an VG Köln; ai, Stellungnahmen vom 3. Dezember 1996 an VG Ansbach und vom 22. Oktober 1993 an VG Ansbach, so daß angesichts dieser über Jahre stabilen Entwicklung eine grundlegende Änderung nicht zu erwarten ist. Schließlich liegen in den Personen der politisch bislang völlig unauffälligen Klägerinnen auch keine Gründe vor, die die Annahme der Gefahr einer asylerheblichen, individuellen mittelbar bzw. unmittelbar staatlichen Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien rechtfertigen könnten. Die Voraussetzungen des § 51 AuslG liegen danach ebensowenig vor. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG über Art. 16 a Abs. 1 GG hinaus zu berücksichtigende subjektive Nachfluchtgründe sind nicht gegeben. Auf die Frage der inländischen Fluchtalternative kommt es danach nicht mehr an, so daß die mit dem Beweisantrag zu 3. hierzu begehrte Beweiserhebung nicht geboten ist. Allein die Asylantragstellung in Verbindung mit dem mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, d.h. ohne Anreicherung durch eine zur Kenntnis der syrischen Sicherheitsorgane gelangte oppositionelle Tätigkeit - die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist -, führten schon in der Vergangenheit nicht zur staatlichen Verfolgung, vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Mai 1992, a.a.O.; diese Situation besteht nach allgemeiner Einschätzung auch heute noch fort, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Januar 1998 und Stellungnahme vom 19. Januar 1993 an VG Schleswig; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 28. Februar 1997 an VG Sigmaringen und vom 2. Februar 1993 an VG Ansbach; ai, Stellungnahmen vom 9. Dezember 1994 an VG Ansbach und vom 29. Oktober 1991 an Rechtsanwältin Würdinger, Berlin; SWP, Stellungnahme vom 7. März 1993 an VG Schleswig, so daß in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse davon auszugehen ist, daß dies auch in Zukunft so bleiben wird. Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG liegen ebenfalls nicht vor; insbesondere besteht allein wegen der Asylantragstellung in Verbindung mit dem mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht die konkrete Gefahr, im Falle der Abschiebung in Syrien der Folter i.S.d. § 53 Abs. 1 AuslG oder sonstigen im Rahmen des § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG relevanten staatlichen Maßnahmen unterzogen zu werden. Die Stellung des Asylantrags wird von syrischer Seite nicht als Ausdruck der Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat oder gar als Regimegegnerschaft, sondern als Formalität angesehen, die genutzt werden kann, um ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Bei der Rückkehr nach Syrien müssen sich abgeschobene Asylbewerber allerdings einer ggf. auch intensiven Befragung stellen; abschiebungserhebliche Weiterungen, insbesondere die Verbringung zu Verhörzentren mit der gesteigerten Gefahr der Folter, sind aber erst dann zu gewärtigen, wenn sich bei der Befragung über die bloße Asylantragstellung hinaus der Verdacht oppositioneller Tätigkeit ergibt. Vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 27. Januar 1993 - 16 A 4014/92.A; Urteil vom 25. Juni 1992 - 16 A 1334/91.A -; Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 16 A 859, 867 und 868 /92. A; Beschluß vom 21. Mai 1992, a.a.O., und die nachfolgenden Erkenntnisse: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Januar 1998 und vom 10. Januar 1991; Auswärtiges Amt, Stellungnahmen vom 15. Mai 1995 an VG Stuttgart und vom 19. Januar 1993 an VG Schleswig; ai, Stellungnahmen vom 13. April 1995 an VG Koblenz und vom 25. Mai 1993 an VG Ansbach; SWP, Stellungnahme vom 7. März 1993 an VG Schleswig. Derartige Verdachtsmomente sind bei den noch als Kindern aus Syrien ausgereisten Klägerinnen, die im übrigen auch nicht exilpolitisch tätig sind, nach Überzeugung des erkennenden Senats ausgeschlossen. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Klägerinnen weder als Asylberechtigte anerkannt sind noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen; die den Klägerinnen gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.