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Urteil

2 A 1384/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0423.2A1384.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) besitzt eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes vom 21. März 1988 (SO-Liste ). Der Antrag des Klägers zu 2), des Sohnes der Klägerin zu 1), vom 25. Juli 1991 auf "Nachtrag" in diese Übernahmegenehmigung wurde nicht beschieden. Die Kläger reisten am 27. Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. Februar 1992 in der Außenstelle S. des Bundesverwaltungsamtes einen Antrag auf Registrierung. Mit Bescheid vom 26. Februar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen "Antrag auf Registrierung" im wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1) seine keine deutsche Volkszugehörige. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11. März 1992 Widerspruch ein und machten im wesentlichen geltend: Die Klägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige. Sie sei überwiegend von ihrer deutschen Mutter erzogen worden und habe von ihr die deutsche Sprache erlernt. Sie habe ihr in früher Kindheit das Bewußtsein vermittelt, zum deutschen Volk zu gehören. Auf die Eintragung ihrer Nationalität im Inlandspaß als "Estin" komme es nicht an, da diese Eintragung gegen ihren Willen vorgenommen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger "hinsichtlich der Einbeziehung in das Verteilungsverfahren" unter Hinweis darauf als unbegründet zurück, die Übernahmegenehmigung der Klägerin zu 1) bleibe bestehen, begründe jedoch keinen Anspruch auf Registrierung, sondern habe nur Bedeutung für ihr Aufentshaltsrecht. Am 20. Mai 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Einbeziehung der Klägerin zu 1) in das Verteilungsverfahren könne nicht mit der Begründung verweigert werden, sie sei keine deutsche Volkszugehörige. Dies sei durch den rechtsverbindlichen Aufnahmebescheid in Form der Übernahmegenehmigung bereits festgestellt. Eine nochmalige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft im Verteilungsverfahren sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Der Kläger zu 2) habe zumindest einen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter. Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1993 zu verpflichten, sie in das Verteilungsverfahren einzubeziehen und aufzunehmen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 1) in das Verteilungsverfahren einzubeziehen und den Kläger zu 2) gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 2 BVFG aufzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diesen ihnen am 2. Februar 1995 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 24. Februar 1995 die vorliegende Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage könne lediglich darauf gerichtet sein, ob der Bürger, der sich gegen einen erlassenen Verwaltungsakt wende, ein Interesse geltend machen könne, diesen Verwaltungakt aufgehoben zu bekommen bzw. die Behörde zu verpflichten, die mit dem Verwaltungsakt verweigerte Handlung vorzunehmen. Die Kläger müßten nicht nachweisen, daß die Leistungen, die sie eventuell nach Erlaß des Verwaltungaktes vom Verwaltungsakt abhingen, noch erbracht werden könnten bzw. daß sie ein Interesse daran hätten, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es reiche, wenn der Bürger Leistungen in Anspruch nehmen könne. Wenn er hierauf nachträglich verzichte, sei dies seine eigene Entscheidung. Die Kläger hätten deshalb einen Anspruch auf Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, da sie Integrationsleistungen nicht erhalten hätten. Nur wenn die Kläger in die Verteilung einbezogen und einem Bundesland zugewiesen würden, sei es ihnen möglich, gegenüber der Beklagten die ihnen entstandenen Schäden geltend zu machen. Eingliederungsleistungen seien ihnen mit der Begründung verweigert worden, sie hätten keinen Registrierschein. Da ihnen auch ein Aufenthaltsrecht verweigert und mit der Abschiebung gedroht worden sei, seien sie durch die untere Verwaltungsbehörde dazu gezwungen worden, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zumindest vorübergehend wieder aufzugeben. Der Kläger zu 2) habe auch einen Aufnahmeanspruch als Abkömmling aus § 94 BVFG. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage unzulässig ist. Die Kläger verfolgen ihr Begehren zu Recht mit einer Verpflichtungsklage. Denn sie erstreben mit dem gestellten Klageantrag den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich die Entscheidung der Beklagten, sie in das Verteilungsverfahren nach § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) - BVFG - einzubeziehen. Diese Entscheidung wird nach der Verwaltungspraxis der Beklagten durch die Erteilung oder Versagung des sogenannten Registrierscheins getroffen. Vgl. jeweils die Nummern 1 zu Abs. 5 bzw. 6 der Vorläufigen Richtlinie der Beklagten zu § 8 BVFG. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, denn diese Entscheidung regelt mit Außenwirkung, ob und in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Verteilungsbewerber Aufnahme findet, insbesondere ob und gegen welches Land dem Verteilungsbewerber ein Anspruch auf Aufnahme zusteht. Vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Januar 1997, B 2 § 8 Anm. 2 c). Die Klage ist jedoch unzulässig, weil für das von den Klägern verfolgte Klagebegehren auf Erteilung eines Registrierscheins nach deren Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet (jedenfalls) kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Sachurteilsvoraussetzung für jede verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage ist, daß der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes hat. Dieses fehlt u.a. grundsätzlich dann, wenn die Hauptsache sich erledigt hat und die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte rechtliche oder tatsächliche Vorteile (mehr) bringen kann. Vgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage, Vorbemerkung vor § 40 Rdn. 31 und 34; Redeker-von Oertzen, VwGO, 11. Auflage, § 42 Rdn. 29. Dies ist hier jedoch der Fall. Dadurch, daß die Kläger in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind, hat sich die Hauptsache der auf Erteilung eines Registrierscheins gerichteten Verpflichtungsklage erledigt, da dieser Bescheid den Klägern keinen rechtlichen und tatsächlichen Nutzen mehr bringen kann. Rechtsgrundlage für das Verteilungsverfahren und damit auch für die Erteilung eines Registrierscheins ist die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 BVFG, die die bisherige Regelung in § 2 Abs. 1 der durch Art. 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) - KfbG - zum 1. Januar 1993 außer Kraft gesetzten Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 übernimmt. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT- Drucksache 12/3212, Seiten 24 und 27 zu § 8 BVFG; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 20. Dezember 1993 - 22 A 1259/93 - und Urteil vom 27. Juli 1994 - 2 A 945/93 -. Auch Inhalt und Umfang der durch den Registrierschein getroffenen Regelungen ergibt sich aus § 8 BVFG. Nach § 8 Abs. 1 BVFG nehmen die Länder die Verteilungsbewerber auf. Welches Land aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung den einzelnen Verteilungsbewerber aufzunehmen hat, legt das Bundesverwaltungsamt nach einem bestimmten Schlüssel nach Maßgabe des § 8 Abs. 3, 4 und 6 BVFG fest. Die danach zu treffende Entscheidung über die Verteilung des Bewerbers auf ein bestimmtes Land zur dortigen Aufnahme erfolgt durch die Erteilung des Registrierscheins. Der Registrierschein gewährleistet mit der Einhaltung der vorgesehenen Schlüsselzahlen zum einen, daß auf jedes Land nur so viele Bewerber verteilt werden, wie vom Gesetzgeber entsprechend dem jeweiligen Leistungsvermögen des Landes vorgesehen. Er sichert darüber hinaus aber auch die Stellung des Verteilungsbewerbers nach dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, indem er das Recht zur Aufnahme in einem bestimmten Land begründet. Denn mit der in § 8 Abs. 1 BVFG ausdrücklich normierten Aufnahmeverpflichtung der Länder geht einher ein Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers in Form eines subjektiven Rechtes auf Aufnahme. Vgl. von Schenckendorff, a.a.O., § 8 Anm. 4. Inhalt und Umfang dieses Aufnahmeanspruchs ergeben sich mangels einer konkreten gesetzlichen Regelung aus Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens. Inhalt und Systematik der Vorschriften über das Verteilungsverfahren ist zu entnehmen, daß dadurch eine erste Versorgung des aus dem Herkunftsgebiet Ausgereisten mit dem Lebensnotwendigen in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden soll. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Danach werden die Verteilungsbewerber unmittelbar nach ihrer Ankunft, aber nur bis zur Erteilung des Registrierscheins von der Beklagten "untergebracht", wobei unter Unterbringung im Sinne dieser Vorschrift die nach den Umständen erforderlichen ortsgebundenen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, also vor allem die unmittelbare Versorgung der Verteilungsbewerber mit Nahrung, Kleidung, ärztlicher Hilfe, Unterkunft u.ä. zu verstehen sind. Diese Sicherung muß nach der Verteilung durch das jeweilige Land erfolgen. Aus der Existenz des Verteilungsverfahrens ist darüber hinaus ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Aufgabe einer ersten Versorgung der Verteilungsbewerber nach der Einreise nicht der Beklagten, sondern entsprechend der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen den Ländern auferlegt hat. Das bedeutet, daß die Erstversorgung der Verteilungsbewerber maßgeblich durch die Länder erfolgt, d.h. diese verpflichtet sind, die Verteilungsbewerber nach der Erteilung des Registrierscheins in ihren eigenen Einrichtungen aufzunehmen und (weiter) zu versorgen. Dementsprechend richtet sich der Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers im Rahmen des Verteilungsverfahrens in erster Linie auf die Bereitstellung und Gewährung seiner Erstversorgung durch das jeweils festgelegte aufnehmende Land. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. November 1997 - 9 B 618.97 -. Darüber hinaus besteht das Recht des Bewerbers, daß bei der Festlegung des aufnehmenden Landes seine individuellen Wünsche, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, soweit dadurch die Einhaltung der von § 8 Abs. 3 BVFG vorgeschriebenen Länderquoten nicht berührt wird (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 BVFG). Maßgebliche Kriterien für die Festlegung des aufnehmenden Landes sind in diesem Zusammenhang vor allem die familiären Bindungen des Verteilungsbewerbers bzw. der Nachweis eines konkreten Arbeitsverhältnisses. Vgl. Nummer 3 zu Abs. 4 der Vorläufigen Richtlinie der Beklagten zu § 8 BVFG. Weitergehende Rechte des Verteilungsbewerbers bestehen im Verteilungsverfahren nicht und werden durch den Registrierschein auch nicht begründet. Ihm kommt insbesondere keine rechtliche Bindungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob der Verteilungsbewerber den rechtlichen Status erwirbt, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - zu sein. Zwar ist danach Deutscher im Sinne des Grundgesetzes auch, wer als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 "Aufnahme" gefunden hat. Dementsprechend ist auch der Spätaussiedler nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG vor, daß auch sein nichtdeutscher Ehegatte und seine Abkömmlinge unter den dort geregelten Voraussetzungen diese Rechtsstellung mit der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erwerben. Die Aufnahme im Sinne dieser Vorschriften setzt jedoch nicht voraus, daß dem Betroffenen (auch) ein Registrierschein erteilt worden ist. Denn der Inhalt der Begriffe Aufnahme in § 8 BVFG einerseits und in Art. 116 Abs. 1 GG iVm § 4 Abs. 3 BVFG andererseits ist nicht identisch. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BVFG stellt lediglich klar, daß Spätaussiedler und deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge unmittelbar aufgrund der Regelung in Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, wenn sie im Wege des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und damit hier im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben. Vgl. von Schenckendorff, a.a.O., § 4 Anm. 11. Der Begriff der Aufnahme in § 8 BVFG bezeichnet demgegenüber lediglich die oben beschriebenen Leistungen der ortsgebundenen Erstversorgung der Länder. Alle anderen Rechte und Vergünstigungen für Spätaussiedler und ihrer im Wege des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG eingereisten nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge sind unabhängig von einer Aufnahme im Sinne des § 8 BVFG zu gewähren mit der Folge, daß sogar ein Verzicht auf die Aufnahme durch ein Land im Rahmen des Verteilungsverfahrens keine Auswirkungen auf diese Rechte und Ansprüche hat. Vgl. von Schenckendorff, a.a.O., § 8 Anm. 3 b). Der Registrierschein enthält ferner - ebenso wie der Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG - auch keine für andere Stellen und Behörden verbindliche rechtliche Regelung der Frage des Status eines Verteilungsbewerbers als Spätaussiedler. Diese Frage wird - vorläufig - lediglich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens durch die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG und letztlich verbindlich im Rahmen der Erteilung eines Vertriebenenausweises bzw. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG entschieden. Vgl. für den Aufnahmebescheid: OVG NW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 -, für die Verteilungsentscheidung zu altem Recht im Hinblick auf einen Vertriebenenausweis: Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - 9 B 157.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 Nr. 51 und vom 25. April 1988 - 9 B 30.88 -, Buchholz a.a.O. Nr. 55. Dagegen ist bei der Entscheidung über einen Verteilungsantrag eines Verteilungsbewerbers nach § 8 BVFG, der im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, nicht nochmals zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber die Voraussetzungen als Aussiedler bzw. Spätaussiedler erfüllt. Diese Prüfung durch die Beklagte hat im Aufnahmeverfahren stattgefunden. Im Rahmen des Verteilungsverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. mit einem Aufnahmebescheid eingereist ist, oder ob er zum Personenkreis des § 8 Abs. 2 BVFG gehört. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Aussiedleraufnahmegesetzes, BT- Drucksache 11/6937, Seite 6 zu § 26 Abs. 2 BVFG; insoweit mißverständlich der Bericht der Abgeordneten Koschyk, Hämmerle und Lüder in Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu den Beratungen des Entwurfs des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT- Drucksache 12/3597, Seite 54 zu § 8 BVFG. Entsprechendes gilt für diejenigen Verteilungsbewerber, die - wie die Klägerin zu 1) - nicht mit einem Aufnahmebescheid, sondern mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung zum Zwecke der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, da diejenigen Personen, die im Besitz einer solchen Übernahmegenehmigung das Vertreibungsgebiet nach dem Tage des Inkrafttretens des Aussiedleraufnahmegesetzes verlassen bzw. verlassen haben, den mit einem Aufnahmebescheid aussiedelnden Personen gemäß § 105 c Abs. 1 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung grundsätzlich gleichzustellen sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juli 1994 - 2 A 945/93 -. Hiervon ausgehend ist festzustellen, daß ein berechtigtes Interesse des Verteilungsbewerbers an der Verteilung und der Erteilung eines Registrierscheins jedenfalls dann nicht mehr besteht, wenn eine Erstversorgung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn er auf eine vorläufige Unterbringung im Sinne des § 8 Abs. 1 BVFG nicht mehr angewiesen ist, etwa weil seine Unterbringung anderweitig gesichert ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die Aufnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 BVFG durch ein bestimmtes Bundesland möglicherweise mit weiteren Vergünstigungen für den Verteilungsbewerber verbunden ist (vgl. etwa den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit öffentlich gefördertem Wohnraum nach den §§ 1, 7 des Landesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1972), kann hier offenbleiben. Denn die Kläger hätten gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 BVFG nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in Bayern aufgenommen werden müssen, da ihre Familie ebenfalls dort wohnt. Zudem haben sie selbst auch nicht etwa eine andere Verteilung geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß in Bayern Inhabern eines Registrierscheins weitergehende Ansprüche nach bayrischem Landesrecht zustehen, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Danach kann ein schützenswertes Interesse der Kläger an der Durchführung des vorliegenden Klageverfahrens nicht (mehr) festgestellt werden. Denn sie sind auf eine Erstversorgung durch die Beklagte bzw. im Wege der Aufnahme in die Verteilung durch ein Land nicht mehr angewiesen, weil sie die Bundesrepublik Deutschland inzwischen auf Dauer wieder verlassen haben. Schließlich vermag auch eine - denkbare - faktische Präjudizwirkung des Registrierscheins für die Erteilung eines Vertriebenenausweises bzw. einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder die Gewährung von sonstigen Rechten und Vergünstigungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung eines solchen Bescheides nicht zu begründen. Denn die an Recht und Gesetz gebundenen unteren Verwaltungsbehörden sind bei der Entscheidung über den Antrag eines Spätaussiedlers oder dessen mit einem Aufnahmebescheid eingereister Ehegatte oder Abkömmling auf Erteilung eines Vertriebenenausweises oder einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder auf die Gewährung von sonstigen Rechten und Vergünstigungen wie etwa auch der bevorzugten Zuteilung einer Sozialwohnung gehalten und in jedem Fall verpflichtet, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft des Antragstellers in eigener Zuständigkeit vollständig zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene am Verteilungsverfahren teilgenommen und/oder einen Registrierschein bekommen hat, weil dem Registrierschein - wie oben dargestellt - präjudizielle Rechtswirkungen vor allem in Bezug auf die Ausstellung eines Vertriebenenausweises oder einer Bescheinigung nach § 15 BVFG nicht zukommt. Gleiches gilt für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 62 a des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -. Voraussetzung für die Gewährung dieser Eingliederungshilfe ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht die Erteilung eines Registrierscheins, sondern die Eigenschaft als "Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG". Solange diese Eigenschaft nicht durch die Ausstellung eines Vertriebenenausweises oder die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung rechtsverbindlich festgestellt ist, hat gegebenenfalls die zuständige Behörde in eigener Kompetenz zu prüfen, ob diese Voraussetzungen zur Gewährung der Eingliederungshilfe vorliegen, und zwar auch bzw. erst recht dann, wenn ein Registrierschein nicht erteilt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.