Beschluss
10A B 550/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0424.10A.B550.98NE.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/11, wobei die Antragsteller zu 1., die Antragsteller zu 3., die Antragsteller zu 4., die Antragsteller zu 6. sowie die Antragsteller zu 7. für ihren jeweiligen Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner haften.
Der Streitwert wird auf 110.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/11, wobei die Antragsteller zu 1., die Antragsteller zu 3., die Antragsteller zu 4., die Antragsteller zu 6. sowie die Antragsteller zu 7. für ihren jeweiligen Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner haften. Der Streitwert wird auf 110.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 "F. -Center-S. " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 17. Februar 1998) außer Vollzug zu setzen. Eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nimmt jedenfalls zeitweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr konkret Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie müssen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen. Dafür werden im Regelfall die Gründe, die für die Nichtigkeit der Norm vorgebracht werden, nur dann untersucht, wenn sich der Antrag in der Hauptsache bereits als offensichtlich erfolgreich erweist. Der Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt für die Antragsteller keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Die von ihnen angeführten Gründe für die Nichtigkeit des Bebauungsplans bleiben dabei - wie regelmäßig - außer Betracht, denn aus den im Hauptsacheverfahren erhobenen Rügen ergibt sich eine offensichtliche Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht. Der Vollzug des Bebauungsplans als solcher stellt für die Antragsteller keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Ein solcher schwerer Nachteil folgt regelmäßig nicht aus einer bevorstehenden Verwirklichung des Bebauungsplans. Die Realisierung des Bebauungsplans ist immer dessen vom Gesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu erwartende Verwirklichung des Bebauungsplans gäbe als solche bereits Anlaß, bei Widerspruch gegen den Bebauungsplan diesen zunächst nicht zu vollziehen, hätte er eine entsprechende gleichsam automatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist indessen nicht geschehen. Vorläufiger Rechtsschutz hängt vielmehr von einer individuellen Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ab, vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Juli 1996 - 7a B 1608/96.NE -. Die Planverwirklichung begründet einen schweren Nachteil nur dann, wenn die Umsetzung des Plans für den einzelnen Antragsteller eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten läßt, vgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom 14. August 1997 - 10a B 1354/97.NE -. Danach kann offenbleiben, ob das Vorhaben wirtschaftlich rentabel betrieben werden kann oder ob - wie die Antragsteller vermuten - das Unternehmen unwirtschaftlich ist, weil in den Nachbargemeinden vergleichbare Lichtspieltheater vorhanden sind und deshalb der Bedarf gesättigt ist. Sollte aus diesen Gründen bei Verwirklichung des Bebauungsplans eine Investitionsruine entstehen und wertvolle Freiflächen vergeudet werden, würden dadurch ausschließlich Belange der Allgemeinheit und der Beigeladenen beeinträchtigt, nicht indes rechtlich geschützte Belange der Antragsteller. Wegen dieser von den Antragstellern behaupteten Gefahr kann der Bebauungsplan mithin nicht außer Vollzug gesetzt werden. Der Senat braucht deshalb nicht der Anregung der Antragsteller zu folgen, Auskünfte bei den zuständigen Fachbehörden sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Fachverbänden zur Entwicklung der "Kinolandschaft" einzuholen. Aus demselben Grunde kommt es für die begehrte einstweilige Anordnung nicht darauf an, ob der Vorhabenträger der Antragsgegnerin eine weit überhöhte Zahl zu schaffender Arbeitsplätze vorgegaukelt hat, wie die Antragsteller argwöhnen, und die Antragsgegnerin deshalb den Vorhaben- und Erschließungsplan aufheben sowie den Durchführungsvertrag anfechten oder kündigen wird. Eine rechtsverbindliche Erklärung des Vorhabenträgers und der Antragsgegnerin hierzu brauchte der Senat ebenfalls nicht einzuholen. Den Antragstellern drohen keine schweren Nachteile im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO, wenn in Vollzug des Bebauungsplans die dort zugelassenen Gebäude errichtet werden. Die Antragsteller machen geltend, wegen ihrer Höhe könnten diese Gebäude den Empfang von Fernseh- und Hörfunksendungen beeinträchtigen. Diese Wirkung könnte insbesondere von dem größeren Baukomplex ausgehen, für dessen Nutzung der Bebauungsplan "Bowling, Diskothek, Multiplex-Kino" festsetzt. Für diesen Baukörper läßt der Bebauungsplan eine maximale Höhe von 85,00 m über NN zu; bezogen auf die vorhandene Geländeoberfläche ist dies eine Höhe von etwa 23 m. In den "Schatten" dieses Gebäudekomplexes kämen vornehmlich die Wohngrundstücke des Antragstellers zu 5., der Antragsteller zu 10. und zu 11., möglicherweise auch noch der Antragsteller zu 7. und zu 3. zu liegen. Die Antragsteller können sich für ihre Befürchtung auf die Stellungnahme stützen, welche die Deutsche Telekom als Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren abgegeben hat. Danach muß mit Beeinträchtigungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkversorgung durch Abschattung und/oder Reflektion gerechnet werden, falls einzelne Bauwerke die vorhandene Bebauung um mehr als 6 m überragen. Sollte der Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen durch die Errichtung der zugelassenen Gebäude beeinträchtigt werden, stellt dies keinen schweren Nachteil für die Antragsteller dar. Ein ungestörter Empfang von Fernseh- und Rundfunksendungen kann anderweit sichergestellt werden, beispielsweise durch den Anschluß an das Kabelnetz. Hierauf hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken hingewiesen. Ein Anschluß an das Kabelnetz macht zwar zusätzliche finanzielle Aufwendungen erforderlich. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt indes ebensowenig wie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG davor, daß sich die Umgebung ändert und infolge dessen die bisherige Möglichkeit des Rundfunk- und Fernsehempfangs den neuen Gegebenheiten technisch angepaßt werden muß und hierfür finanzielle Aufwendungen getätigt werden müssen, zum Eigentumsschutz aus zivilrechtlicher Sicht in diesem Zusammenhang vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82 - BGHZ 88, 344. Ob es sich anders verhält, wenn die Errichtung eines Gebäudes den Empfang von Fernseh- und Radiosendungen insgesamt technisch oder wirtschaftlich unmöglich macht, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt steht nicht in Rede. Aus diesem Grund braucht der Senat in diesem Verfahren nicht darauf einzugehen, ob die befürchteten Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs überhaupt auftreten werden. Nicht auf einen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO führt die Vermutung der Antragsteller, daß, falls der streitige Bebauungsplan durch die Errichtung der dort zugelassenen Gebäude umgesetzt werde, auf den Grundstücken der Antragsteller der Betrieb eines Mobilfunktelefons unmöglich werde. Der Besitzer eines Mobilfunktelefons hat weder aus Art. 5 Abs. 1 GG noch aus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene Rechtsposition, kraft deren er Veränderungen in der Umgebung verhindern könnte, welche die Benutzung eines Mobilfunktelefons auf seinem Grundstück erschweren. Allenfalls sind Interessen, nicht jedoch Rechte des Betreibers des Netzes tangiert, dessen Sache es ist, durch entsprechende technische Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen. Dazu kann auch der Betrieb von Sendeanlagen auf Hochhäusern gehören, wie sie hier errichtet werden sollen. Der Senat braucht deshalb nicht weiter der Frage nachzugehen, ob die von den Antragstellern befürchtete Gefahr überhaupt realistisch ist. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht deshalb dringend geboten, weil bei einem Vollzug des Bebauungsplans die dort zugelassene Nutzung zu schweren Nachteilen der Antragsteller führt, die sich nachträglich nicht mehr beheben lassen. Die Antragsteller verweisen zum einen auf den Kraftfahrzeugverkehr, der durch das Vorhaben "F. - Center mit Bowling-Anlage, Diskothek, Unterhaltungszentrum, Multiplexkino, Restaurants sowie Hotel" ausgelöst wird. Die Antragsteller sprechen damit zum Teil Fragen an, die nicht ihre eigenen rechtlich geschützten Positionen betreffen und deshalb keinen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO begründen können. Dies gilt zum einen für ihre Behauptung, die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs werde durch den zusätzlichen Ausstoß von Autoabgasen den Benzolwert, der aufgrund der derzeitigen Verkehrsbelastung bereits im Grenzbereich liege, über den Wert steigern, der nach der 23. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz zulässig sei. Diese Behauptung der Antragsteller bezieht sich auf die H. Straße, an die das Plangebiet nach dem Bebauungsplan angebunden werden soll. Die Antragsteller sind indes nicht Anlieger der H. Straße. Eine Beeinträchtigung in eigenen Belangen im Sinne eines Nachteils nach § 47 Abs. 6 VwGO ist damit nicht dargetan. Keine eigenen Belange der Antragsteller berührt ihr weiterer Vortrag, namentlich im Ortstermin, das Straßennetz in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens sei nicht imstande, den zusätzlichen Verkehr von und zu dem "F. -Center" aufzunehmen und gefahrlos zu führen. Angesprochen ist damit die gesicherte Erschließung des Vorhabens. Betroffen sind Belange der Allgemeinheit. Engpässe sollen nach dem Vortrag der Antragsteller zudem nur an Straßen auftreten, an denen ihre Wohngrundstücke nicht liegen. Nach dem Bebauungsplan sollen Kraftfahrzeuge das Gelände des F. -Centers auf einer Straße verlassen, die unter der H. Straße hindurchführt und in die T. straße einmündet, über die die H. Straße erreicht wird; von der H. Straße aus können die Fahrzeuge entweder die Autobahnauffahrt I. -F. der Bundesautobahn A 43 oder in entgegengesetzter Richtung das Zentrum von I. erreichen. Die Antragsteller halten insbesondere die S. straße nach ihrem Ausbauzustand für nicht geeignet, den zusätzlichen Verkehr aus dem F. -Center aufzunehmen, weil diese Straße bereits erheblich durch den Zu- und Abgangsverkehr von und zu der nahegelegenen Zentralverwaltung der Ruhrkohle AG belastet sei. Die Antragsteller befürchten darüber hinaus einen Rückstau von Kraftfahrzeugen auf der H. Straße vor der Ampel, die das Linksabbiegen in die Autobahnauffahrt regelt. Verkehr, der sich an diesen Brennpunkten staut, betrifft die Antragsteller nicht unmittelbar. Sie können allenfalls mittelbar betroffen werden, wenn ortskundige Fahrer die Straße "R. " als "Schleichweg" benutzen, um nicht über die Bundesautobahn A 43, sondern auf innerörtlichen Straßen nach C. zu gelangen. Jedoch ist nicht erkennbar, daß die Straße R. nicht geeignet wäre, zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Wenn die Verkehrsbelastung dieser Straße infolge des Vorhabens steigt, müssen die Antragsteller dies wie andere Anlieger hinnehmen. Zudem ist die Straße R. derzeit durch eine verkehrsregelnde Maßnahme als Durchgangsstraße in Richtung B. Straße gesperrt, die nach C. weiterführt. Von dieser derzeit bestehenden Lage ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auszugehen. Die Antragsteller machen ferner geltend, auf dem Gelände des F. -Centers selbst stünden für die dort vorgesehenen Nutzungen nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung, mit der weiteren von ihnen befürchteten Folge, daß Besucher ihre Kraftfahrzeuge in den angrenzenden Straßen abstellen. Die Antragsteller sehen sich nicht nur durch parkende Kraftfahrzeuge, sondern insbesondere auch durch Autos auf der Suche nach einem Parkplatz in der Nutzung ihrer Wohngrundstücke beeinträchtigt. Auch mit diesem Vortrag ist kein schwerer Nachteil durch den Vollzug des Bebauungsplans dargelegt. Wird der Bebauungsplan verwirklicht, muß dies nicht zwangsläufig die von den Antragstellern befürchteten Folgen nach sich ziehen. Der Vorhabenträger hat im Baugenehmigungsverfahren die notwendigen Stellplätze für sein Vorhaben nachzuweisen. Er kann die Möglichkeiten, die ihm der Bebauungsplan planungsrechtlich einräumt, nur nach Maßgabe des Bauordnungsrechts ausnutzen. Erst im Baugenehmigungsverfahren ist die Nutzung der einzelnen Bauflächen so zu konkretisieren, daß beurteilt werden kann, wie viele Stellplätze für das Vorhaben erforderlich sind. Der Bebauungsplan ist mit seinen Festsetzungen für eine Lösung des Stellplatzproblems im Genehmigungsverfahren offen. Er weist eine Baufläche für ein Parkhaus und umfangreiche Flächen für Stellplätze aus. Der Stellplatzbedarf auch groß dimensionierter Freizeiteinrichtungen kann damit je nach deren konkretem Umfang, über den im Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, gedeckt werden. Soweit die Antragsteller von einer planerisch nicht bewältigten Stellplatzproblematik sprechen, erwecken sie den unzutreffenden Eindruck, die Besucher der Freizeiteinrichtungen irrten sämtlich und beständig durch die angrenzenden Straßen auf der Suche nach einem Parkplatz. Im übrigen besteht die Pflicht, die notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück anzulegen, auf dem das Vorhaben selbst verwirklicht werden soll, im öffentlichen Interesse daran, die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Belange konkreter Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft eines Vorhabens sind damit nicht berührt. Das mag allenfalls dann anders sein, wenn die fehlende Bewältigung des ruhenden Verkehrs, der von einem Bauvorhaben ausgelöst wird, Störungen in die Umgebung hineinträgt, aufgrund deren sich das Vorhaben als rücksichtslos darstellt, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 14. März 1997 - 1 M 6589/96 - Baurecht 1997, 983. Der Bebauungsplan ist aber - wie erwähnt - für eine "Feinsteuerung" im Genehmigungsverfahren offen, die verhindert, daß durch den ruhenden Verkehr unzumutbare Störungen in die Umgebung hineingetragen werden. Deshalb bedarf in diesem Verfahren keiner Prüfung, ob die Antragsgegnerin und der Vorhabenträger die Zahl der Stellplätze zutreffend ermittelt haben, die bei einer optimalen Ausnutzung der Bauflächen erforderlich sind, oder ob die dagegen gerichteten, mehr pauschalen Angriffe der Antragsteller diese Berechnungen zu erschüttern vermögen. Die Antragsteller befürchten weiter, daß ihre Wohngrundstücke Immissionen durch den Betrieb des F. -Centers ausgesetzt sind, insbesondere durch Lärm. Auch insoweit ist indes nicht erkennbar, daß der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt werden müßte, weil seine Verwirklichung Probleme aufwirft, die im Genehmigungsverfahren nicht bewältigt werden können und seine Verwirklichung sich deshalb als schwerer Nachteil für die Antragsteller darstellt. Das gilt zunächst für Lärm, der von dem eigentlichen F. -Center mit seinen Lichtspieltheatern, der Diskothek, der Bowlinganlage und den Restaurants auf die Wohngrundstücke der Antragsteller einwirken könnte. Diese liegen über 80 m (Antragsteller zu 5.) und weiter von der hierfür festgesetzten überbaubaren Fläche entfernt. Daß es nicht möglich sein soll, die Gebäude für diese Nutzungen so zu errichten, daß die benachbarte Wohnbebauung vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen gewahrt bleibt, ist nicht erkennbar. Die überbaubare Grundstücksfläche für die Freizeiteinrichtungen ist zugleich so festgesetzt, daß die dort zu errichtenden Gebäude die festgesetzten Stellplatzflächen gegen die Wohngrundstücke des Antragstellers zu 5. und der Antragsteller zu 10. und 11. abschirmen. Im Kern nichts anderes gilt für Geräusche, die von dem Parkhaus ausgehen können, das in der südöstlichen Ecke des Plangebiets festgesetzt ist. Von Lärm aus dem Parkhaus betroffen sein können allenfalls der Antragsteller zu 9. (W. -B. -Straße 118 b), der Antragsteller zu 8. (W. -B. -Straße 118 a) und die Antragsteller zu 1. (R. 54). Ihre Wohnhäuser liegen rund 50 m (Antragsteller zu 8. und zu 9.) und rund 80 m (Antragsteller zu 1.) von der überbaubaren Grundstücksfläche entfernt, für die der Bebauungsplan eine Bebauung mit einem Parkhaus zuläßt. Die konkrete Gestaltung des Parkhauses ist Gegenstand erst des Genehmigungsverfahrens. Bisher ist nichts dafür hervorgetreten, das Parkhaus könne nicht so gestaltet werden, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngrundstücke durch Lärm ausgeschlossen wird. Insoweit sind in dem Schallgutachten der RW-TÜV vom 7. Juli 1997 Maßnahmen zur Schallminderung vorgeschlagen. Sie sind in den Bebauungsplan übernommen. Dabei ist jedenfalls für die durch das Parkhaus betroffene W. -B. -Straße, an der die Grundstücke der Antragsteller zu 8. und zu 9. unmittelbar sowie das Grundstück der Antragsteller zu 1. als Eckgrundstück liegen, zu Recht angenommen worden, die Bebauung beidseits dieser Straße sei (allenfalls) als Mischgebiet einzustufen. Die W. -B. -Straße führt in einen Bereich mit erheblicher gewerblicher Nutzung. Dazu gehört neben der Bau- und Möbeltischlerei auf dem Grundstück W. -B. -Straße 85 der Reifendienst, der Baustoffhandel und der Kohlehandel. Schwere Nachteile sind erst recht nicht für die Antragsteller zu 7., aber auch nicht für die Antragsteller zu 6. erkennbar. Ihre Wohngrundstücke liegen von dem eigentlichen Vorhaben sehr weit entfernt. Die Straße R. ist in diesem Bereich derzeit durch eine verkehrsregelnde Maßnahme als Durchgangsstraße zur H. Straße gesperrt. Von dieser derzeit bestehenden Lage ist - wie erwähnt - für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auszugehen. Danach werden diese Antragsteller nicht vom Durchgangsverkehr betroffen. Unzuträglichkeiten, die jene Antragsteller durch Besucher befürchten, die zu Fuß von der nahegelegenen U-Bahnhaltestelle die Unterhaltungseinrichtungen aufsuchen oder von dort zurückkehren, sind baurechtlich nicht mehr dem Vorhaben zuzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.