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Beschluss

20 B 1232/97.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0424.20B1232.97AK.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt 10.000,-- DM.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt 10.000,-- DM. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage OVG NW 20 D 99/97.AK gegen die Plangenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. März 1997 wiederherzustellen, ist nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung vom 17. März 1997 liegt im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und zudem im öffentlichen Interesse, §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die genannte Plangenehmigung bietet keinen zwingenden Anlaß für eine Aussetzung der Vollziehung. Die Erfolgsaussichten als Element der Abwägung sind in die Entscheidung nach § 80 a Abs. 3 VwGO nicht zuletzt deshalb verstärkt einzubeziehen, weil das Postulat des Suspensiveffektes als Regelfall, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO, bei der Anfechtung eines - begünstigenden - Verwaltungsaktes durch Drittbetroffene wegen der notwendigerweise gebotenen gleichrangigen Berücksichtigung der Rechtsposition des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an Grenzen stößt; dessen Rechtsposition ist nämlich grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1987 - 20 D 55/86 -, vom 1. Juni 1995 - 20 B 1266/95.AK - und vom 21. Dezember 1995 - 20 B 2864/95.AK -. Bei der danach gebotenen, allerdings wegen der Art des Verfahrens nur summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der hauptsächlich verfolgten Anfechtungsklage als eher offen einzustufen. Die von der Antragstellerin in Abrede gestellte Zuständigkeit der Antragsgegnerin führt nicht auf einen Verfahrensmangel, der eine Rechtsverletzung der Antragstellerin beinhaltet. Dabei kann dahinstehen, ob Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit - hier die §§ 1, 3 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt vom 8. November 1983, GV.NW. S. 550, welche bei Flughäfen den Minister zur Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde erklären - einem Drittbetroffenen ein Recht vermitteln, das er unabhängig von seiner materiellen Betroffenheit geltend machen kann. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß die hier streitigen Änderungen dem Verkehrslandeplatz der Beigeladenen nunmehr den Charakter eines Flughafens im Sinne des Luftverkehrsgesetzes, des § 38 Abs. 1 LuftVZO und der vorerwähnten Verordnung verleihen würden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, zur Sicherung des Flugbetriebs reiche der bestehende beschränkte Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG weiterhin aus (Plangenehmigung S. 36), wird durch die gegenteilige, nur pauschal begründete Ansicht der Antragstellerin angesichts der insoweit anzulegenden Kriterien, vgl. hierzu und zur bisherigen Situation am Flugplatz der Beigeladenen: Senatsurteile vom 23. Januar 1998 - 20 A 3484/91 -, UA S. 23 ff. und vom 2. Februar 1995 - 20 A 3485/91 -, UA S. 32 ff., nicht in Frage gestellt, zumal sich die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) befindet. Einer vertiefenden Befassung mit der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Plangenehmigungsverfahren und für die Erteilung einer Plangenehmigung objektiv - mit Blick auf alle möglicherweise Betroffenen - vorliegen, bedarf es nicht. Streitentscheidend ist vielmehr, ob die Plangenehmigung aus Gründen rechtswidrig sein könnte, die eine Rechtsverletzung der Antragstellerin beinhalten und eine Aufhebung der Plangenehmigung rechtfertigen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG, unter denen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, dürften jedenfalls insoweit vorliegen, als sie dem Schutz der Rechte der Antragstellerin dienen. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG verlangt zunächst durch die sachliche Bezugnahme auf Abs. 1 Satz 1 ("An Stelle ...") eine grundsätzlich planfeststellungsbedürftige Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, also eine Änderung der (baulichen) Anlagen des Flugplatzes, vgl. Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. (Stand: Februar 1997), § 8 Rdnr. 26, ein Erfordernis, das von der plangenehmigten Befestigung der Stoppbahnen und ihrer Einbeziehung in die Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes (A. I. und II. 2 zu Nr. 4) erfüllt wird. Die grundsätzliche Planfeststellungsbedürftigkeit der Maßnahme eröffnet mithin überhaupt erst die rechtliche Befugnis zur Erteilung einer Plangenehmigung; auf die Wesentlichkeit oder Geringfügigkeit der Maßnahme kommt es hingegen nicht an. Die Maßnahmen, die Gegenstand der Plangenehmigung geworden sind, beeinträchtigen nach dem Stand der Erkenntnisse keine Rechte der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG. Dem Begriff "Rechte anderer" unterfallen subjektiv-rechtlich verfestigte Positionen, insbesondere Eigentums- oder eigentumsgleiche (dingliche) Rechte sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), vgl. Bundestags-Drucksache 12/4328, S. 22 (zu Nr. 1) oder S. 19 (zu § 36b) und schon Bundestags-Drucksache 12/1092 (S. 10) zu § 4 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgese tz, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung wertend in die Abwägungsentscheidung einzubeziehenden Belange Dritter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 (S. 71); Beschluß vom 29. Dezember 1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3; Hofmann/Grabherr, a.a.O. § 8 Rdnr. 44; Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl. 1998, § 74 Rdnr. 143; Rosenbach, DVBl. 1997, 1223 f.; a.A. Jarass, DVBl. 1997, 795 (796 f.). Die Antragstellerin macht geltend, durch die Regelungen der Plangenehmigung vom 17. März 1997 in Gesundheit und Eigentum beeinträchtigt zu sein - andere möglicherweise beeinträchtigte Rechte sind nicht ersichtlich -, weil der durch sie ermöglichte Luftverkehr sie mit zusätzlichen Immissionen, insbesondere in der Gestalt von Lärm, belaste. Diese Auffassung kann sich derzeit nicht auf einen greifbaren Anhalt stützen. Die Bestimmung der Grenze, jenseits derer die Belastung durch Fluglärm der Antragstellerin nicht mehr zugemutet werden kann, so daß ihre Rechte verletzt sind, hat sich an der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse im übrigen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des konkret zu betrachtenden Grundstücks zu orientieren. Dabei können sich tatsächliche wie plangegebene Geräuschvorbelastungen, zu denen gegebenenfalls auch die Lärmeinwirkungen durch den bestehenden Flugplatz selbst gehören, schutzmindernd auswirken. Sie bilden allerdings unter den Faktoren, die die Zumutbarkeitsgrenze situationsbedingt und einzelfallbezogen festlegen, nur eines der Wertungskriterien. Es ist deshalb nicht zwingend, eine Ausbaumaßnahme ungeachtet sonstiger Umstände allein deswegen für unbedenklich zu halten, weil sie nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Lärmwerte führt. Ebensowenig dürfte die Rechtsprechung zur Vorbelastung ein tauglicher Ansatz sein, um die Grenze der Zumutbarkeit im Wege mehrerer kleiner Ausbauschritte (in der Art einer "Salamitaktik") zu Lasten der betroffenen Umlieger hinauszuschieben. Dies vorausgeschickt, ist für den Fall der Antragstellerin folgendes festzuhalten: Die in Ansatz zu bringenden plangenehmigten Lärmauswirkungen, aus denen eine Rechtsbeeinträchtigung hergeleitet werden könnte, bestehen im Grundsatz in der Differenz zwischen der Fluglärm-Vorbelastung und dem Fluglärm, der aus dem neu zugelassenen Luftverkehr resultiert. Letztere, also die Lärmauswirkungen, die auf die Plangenehmigung vom 17. März 1997 zurückzuführen sind, lassen sich mit Hilfe des Fluglärmtechnischen Gutachtens des Sachverständigen X. vom 29. März 1996 in der Fassung der Nachträge vom 28. November 1997 und vom 6. Februar 1997 (Ermittlung der Lärmbelastung am Einzelpunkt 9) bestimmen, gegenwärtig allerdings nur unvollkommen. Dieses Gutachten trifft zum Grundstück der Antragstellerin unmittelbar keine Feststellungen. Es läßt aber zu, die Gesamtbelastung durch Fluglärm - jedenfalls mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügenden Näherung - aus einer Betrachtung des unter dem 6. Februar 1997 nachbegutachteten Einzelpunktes 9 (Wickeder Chaussee/Wickeder Straße) zu erschließen. Dieser Einzelpunkt ist seiner Entfernung und Umgebung nach mit dem Grundstück der Antragstellerin soweit vergleichbar, daß die Lärmwerte mit vorliegend vertretbaren Unschärfen übertragbar erscheinen. Bei dem Flugbetriebsszenario des Gutachtens vom 29. März 1996 (48.000 Bewegungen/1.450 m Bahnlänge/Flugzeugklasse S5R) ist das Grundstück der Antragstellerin demnach bei Verwirklichung des plangenehmigten Vorhabens mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 59,4 dB(A) und einem mittleren Maximalpegel von 74,8 dB(A) beaufschlagt. Der Verwertung des Fluglärmtechnischen Gutachtens steht bei summarischer Betrachtung nichts Durchgreifendes entgegen. Das Gutachten legt nach jetzigem Erkenntnisstand ein realistisches Flugbetriebsszenario auf der Basis einer Bahnlänge von 1.450 m zugrunde, insbesondere was die Flugbewegungszahl (48.000 pro Jahr) und die Zusammensetzung des zu erwartenden Luftverkehrs (nach Hinzutreten einer Flugzeugklasse S5R) anlangt; dies ist in der Plangenehmigung (S. 39 f.) nachvollziehbar dargelegt. Es wäre auch nicht sachgerecht, durch Zugrundelegung anderer Werte - etwa eines Flugzeugmix unter Einrechnung der gesamten Flugzeuggruppe S 5 - die Wirkungen eines Flugbetriebes in Ansatz zu bringen, der von der Anlage der Beigeladenen schon nach der Genehmigungslage keinesfalls ausgehen kann. Deshalb ist es im Ausgangspunkt gerechtfertigt, daß der Sachverständige die Flugzeuggruppe S 5 (Strahlflugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis zu 150 t) nach der von ihm herangezogenen Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) des Bundesministers des Innern vom 27. Februar 1975 (GMBl. 1975, 162), vgl. die Ergänzung der AzB durch Erlaß des Bundesministers des Innern vom 20. Februar 1984 - U II 4 - 560 120/43 -, S. 28, den maßgeblichen Verhältnissen am Verkehrslandeplatz der Beigeladenen entsprechend zu einer Gruppe S5R (Strahlflugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis zu 55 t, vgl. A. II.2.a der Plangenehmigung) modifiziert und die vorgestellte Belastung auf dieser Grundlage berechnet hat. Der zu dem Ausgangsgutachten erstellte Nachtrag vom 28. November 1997 berücksichtigt weiter zu Recht die Änderungen, die sich bei den Flugstrecken durch die von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH verfügte und bereits praktizierte Absenkung des Sinkwinkels für Instrumentenanflüge auf 3 Grad ergeben, ein Umstand, der sich bei der Antragstellerin als sog. Seitenanliegerin indes kaum lärmerhöhend auswirken dürfte. Die Angriffe der Antragstellerin gegen das Gutachten dringen nicht durch. Berechnungsfehler behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Ihre Ansicht, der Sachverständige X. sei parteilich, erschöpft sich in Spekulationen. Im übrigen hat der Senat den Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen, den die Antragstellerin nur auf damals von anderen ähnlich erhobene Vorwürfe stützt, bereits in seinem oben erwähnten Urteil vom 2. Februar 1995 (UA S. 43) für unberechtigt erklärt. Was den von der Antragstellerin befürchteten "Massentourismus" betrifft, so ist in der Plangenehmigung (S. 44 f.) schlüssig dargelegt, daß der plangenehmigte Ausbau des Landeplatzes eine wirtschaftliche Ausdehnung des Charterreiseverkehrs in größerem Umfang - mit der Folge höherer als der veranschlagten Flugbewegungen - nicht zuläßt; wie diese Frage bei einer Verlängerung der Start- und Landebahn auf 2.000 m zu beurteilen wäre - hierauf bezieht sich die von der Antragstellerin angeführte Zeitungsmeldung -, steht hier nicht zur Entscheidung. Die in Parallelverfahren vorgebrachten weiteren Einwände gegen das Gutachten müssen ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Was die Vorbelastung anlangt, ist diese hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin derzeit nicht sicher festzustellen. Grundsätzlich entnimmt der Senat die Vorbelastung dem "Fluglärmtechnischen Gutachten auf der Basis der Prognose von 43.000 Bewegungen/Jahr" des Sachverständigen X. vom 8. Juli 1994. Dieses Gutachten beleuchtet die Lärmbelastung aus dem Flugbetrieb, der sich nach der - von der Antragstellerin nicht angefochtenen und daher ihr gegenüber bestandskräftigen - Genehmigung vom 14. Juli 1986 und der dieser zugrundeliegenden Prognose zumutbarerweise einstellen durfte und den die Antragstellerin deshalb jedenfalls mit Bezug auf diese Genehmigung als Vorbelastung gegen sich gelten lassen muß. Vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1998 - 20 A 3642/91 -, UA S. 32 ff. und vom 2. Februar 1995 - 20 A 3485/91 -, UA S. 46 ff. Hingegen erscheint es kaum zu vertreten - wie die Antragsgegnerin es tut -, darüber hinaus ein gedachtes weiteres Anwachsen der Flugbewegungen auf der Grundlage der genannten Genehmigung von 1986 auf 48.000/Jahr als Vorbelastung zu Lasten der Antragstellerin in Ansatz zu bringen. Es ist schon fraglich, ob ein solches Anwachsen hier eine realistische Grundlage hat, was angesichts der rückläufigen Bewegungszahlen der Jahre 1991 bis 1996 und der Aussage der Plangenehmigung (S. 40), der Flugplatz stoße "bereits heute in seinem bisherigen Zustand ... in Spitzenzeiten an seine Kapazitätsgrenze", eher fernliegt. Vor allem aber dürfte die Auffassung der Antragsgegnerin den Begriff der Vorbelastung verkennen: Nicht jeder Zustand, der sich in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eingestellt hat oder sich aufgrund der Zulassung des Flugplatzes einstellen könnte, ist als Vorbelastung zu berücksichtigen. Vielmehr muß der jeweilige Zustand (etwa aufgrund seines langfristigen Bestehens) tatsächlich prägend geworden sein oder - als absehbare Veränderung - die schutzwürdigen Erwartungen des betroffenen Nachbarn steuern, vgl. Kühling, Fachplanungsrecht, Rdnrn. 260-278, Voraussetzungen, die mit Blick auf die Antragstellerin hinsichtlich einer Bewegungszahl von 48.000/Jahr schwerlich erfüllt sein dürften. Für das Grundstück der Antragstellerin trifft das Fluglärmtechnische Gutachten X. vom 8. Juli 1994 indes keine Aussage. Der dort berechnete Einzelpunkt 8 (I. , Kindergarten O. straße ) kann nicht herangezogen werden, weil die Lage der Grundstücke nicht vergleichbar ist. Gleichwohl liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, daß die Antragstellerin im Verhältnis zum Flugverkehr auf der Basis von 43.000 Bewegungen einer wahrnehmbaren und beachtlichen Zunahme der Schallast ausgesetzt sein könnte. Vielmehr belegt ein Vergleich der in den oben genannten Gutachten betrachteten Einzelpunkte durchweg Pegeldifferenzen, die nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik nicht oder kaum wahrnehmbar sind. Vgl. zu Wahrnehmbarkeit und Wesentlichkeit von Pegelerhöhungen Senatsurteil vom 23. Januar 1998 - 20 A 3642/91 -, UA S. 38 m.w.N. Die Antragstellerin setzt dem nichts Substantielles entgegen, so daß derzeit kein Grund für die Annahme besteht, die Verhältnisse auf ihrem Grundstück könnten sich grundlegend von denjenigen anderer Flugplatzanlieger unterscheiden. Es ist schließlich nicht erkennbar, daß ungeachtet der hier anzunehmenden Geringfügigkeit der Geräuschimmissionszunahme eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin vorliegt, sei es, weil die Immissionszunahme auf eine bereits eigentumsverletzende oder gesundheitsgefährdende Vorbelastungssituation trifft, sei es, weil die genannten Schwellen gerade durch die Immissionserhöhung überschritten werden. Daß die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle durch die oben bezeichnete Endbelastung auch nicht näherungsweise erreicht wird, steht außer Frage. Zu den insoweit anzusetzenden Werten vgl. bereits Senatsurteil vom 2. Februar 1995, UA S. 46. Nichts anderes gilt für die Beurteilung der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit. Der Gutachter Jansen weist in seinem medizinischen Gutachten für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Dortmund-Wickede vom 2. November 1994, in seiner medizinischen Stellungnahme "über die Auswirkungen des Fluglärms bei der Vollnutzung der bestehenden S/L-Bahn" vom 5. Mai 1996 und in seiner Stellungnahme zur Einschätzung von Guski vom 16. Januar 1997 die im Falle der Antragstellerin in Rede stehenden Dauerschall- und Maximalpegelwerte dem Bereich lediglich einer Belästigung zu. Der Senat sieht weiterhin (vgl. S. 46 des vorgenannten Senatsurteils) keinen Grund, dieser Bewertung nicht zu folgen, soweit sie die Frage der Gefährdung der menschlichen Gesundheit betrifft; durchgreifende Bedenken hiergegen hat auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Eine Rechtsbeeinträchtigung zu Lasten der Antragstellerin liegt weiterhin insoweit nicht vor, als es sich um sonstige Immissionen, hier also um die Luftverunreinigungen, handelt; nachteilige Wirkungen auf Rechte der Antragstellerin gehen von den durch den plangenehmigten Flugbetrieb verursachten Luftverunreinigungen nicht aus. Das "Gutachten zu flugverkehrsbedingten gasförmigen Immissionen in der Umgebung des Flughafens Dortmund-Wickede", das der TÜV-Rheinland (Institut für Umweltschutz und Energietechnik) unter dem 4. August 1994 zu dem geplanten Ausbau der Start- und Landebahn auf 2.000 m erstellt hat, sowie dessen auf die streitige Plangenehmigung bezogene Stellungnahme vom 20. März 1996 verdeutlichen, daß die Immissionen von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in die Umgebung des Flugplatzes als geringfügig einzustufen sind und keine gesundheitsbeeinträchtigenden Wirkungen haben (vgl. auch Plangenehmigung S. 58 f.). Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht entkräftet. Das Interesse der Antragstellerin daran, auch von einer Zunahme der Immissionen im anzunehmenden (geringen) Umfang verschont zu bleiben, ist nach dem Vorstehenden allenfalls - sieht man diese Erhöhungen nicht ohnehin letztlich als unbeachtlich an - als abwägungserheblicher Belang der Antragstellerin zu betrachten, aber nicht als Recht (im Sinne einer ungeachtet gegenläufiger Interessen durchsetzbaren Position), das einer Verfahrensweise nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG entgegenstehen könnte. Ob die Antragsgegnerin den Anforderungen des auch bei der Erteilung von Plangenehmigungen zu beachtenden Abwägungsgebotes, vgl. Bonk, a.a.O. § 74 Rdnr. 137; Ramsauer in: Kopp, VwVfG, Nachtrag zur 6. Aufl. (Stand: November 1996), § 74 Rdnr. 96, mit Bezug auf etwa zu berücksichtigende Belange der Antragstellerin zumindest im Ergebnis genügt hat, mag der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Legt man, wie der Senat dies getan hat, die Annahme einer lediglich geringfügigen Lärmimmissionszunahme und rechtlich nicht beeinträchtigenden Gesamtbelastung zugrunde, so dürfte sich insoweit ein Abwägungsmangel kaum begründen lassen. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG sind nämlich Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Auch anderweitige (offensichtliche und kausale) Abwägungsmängel sind nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe die Zunahme des durch den zusätzlichen Flugverkehr veranlaßten Straßenverkehrslärms nicht ausreichend untersucht und gewürdigt, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, daß es sich überhaupt um eine faßbare Wirkung des Vorhabens handelt, die als hinreichend konkreter Belang in die Abwägung einzustellen war. Die nähere Würdigung kann ebenfalls im Hauptsacheverfahren erfolgen. Bei der weiteren, von den Erfolgsaussichten der Klage gelösten Interessenabwägung ergibt sich, daß es der Antragstellerin zuzumuten ist, die Ausnutzung der hier zu beurteilenden Änderungen der Anlage und des Betriebs des Verkehrslandeplatzes vorerst hinzunehmen. Dem eher gering zu veranschlagenden Interesse der Antragstellerin stehen beachtliche Belange der Beigeladenen gegenüber, mit denen öffentliche Interessen einhergehen. Die Erweiterung der Anlage und des Betriebs dient vorrangig dazu, den Verkehrslandeplatz in seiner bisherigen Funktion - als Station für den regionalen Linienluftverkehr und als Schwerpunkt für den Geschäftsreiseverkehr - zu erhalten und zu festigen. Die Plangenehmigung verdeutlicht in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, daß die genehmigten Änderungen im Blick auf den Erhalt des Landeplatzes vernünftigerweise geboten sind (Plangenehmigung S. 37 ff.), nämlich als Anpassungen an die gestiegene, aktuelle Nachfrage nach regionalluftverkehrstypischen Beförderungsmöglichkeiten und an den auf diesen Bedarf abgestellten Entwicklungsfortschritt beim Fluggerät. Die Änderungen sollen einen Weg eröffnen, bereits verkehrende Flugzeugtypen wirtschaftlicher zu nutzen und zwischenzeitlich speziell für den Regionalluftverkehr entwickelte Baumuster (insbesondere BAe 146/Avro und Saab 340) fortan einsetzen zu können. Durchgreifende Einwände gegen diese Einschätzung der Antragsgegnerin sind nicht vorgebracht. Daß Entwicklungen der Nachfragesituation und beim Fluggerät berücksichtigt werden müssen und planerisch bewältigt werden dürfen, ergibt sich aus der Eingliederung des Luftverkehrs in das allgemeine Verkehrsgeschehen wie auch aus der Einbindung von Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs in die Luftverkehrsinfrastruktur. Vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1987 - 20 B 28/87 -, BA S. 15. In beidem hat der Verkehrslandeplatz der Beigeladenen seit Jahren seinen festen Platz gefunden, so daß es nicht gerechtfertigt erscheint, der Beigeladenen die alsbaldige Wahrnehmung sich abzeichnender Chancen zu verwehren, diesen Status angesichts gewandelter Anforderungen zu bekräftigen und auszubauen. Den Notwendigkeiten und Chancen der aktuellen Situation hat die Antragstellerin, wie im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Klage bereits gewürdigt, zur Zeit kaum etwas von vergleichbarem Gewicht entgegenzusetzen. Entscheidend tritt hinzu, daß die angesprochene Prognose einer zusätzlichen Lärmbelastung auf einer Abschätzung des Luftverkehrs beruht, die dem heutigen und in nächster Zeit - jedenfalls während der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens - zu erwartenden tatsächlichen Verkehr nicht entspricht. Unabänderliche Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin werden im Gefolge der Entscheidung des Senats nicht geschaffen. Nach einem etwaigen Erfolg der Anfechtungsklage wäre die Beigeladene ohne weiteres und sogleich verpflichtet und in der Lage, Anlage und Betrieb des Platzes auf den bisherigen, mit Genehmigung vom 14. Juli 1986 zugelassenen Umfang zurückzuschneiden. Sich bis dahin auf den plangenehmigten Betrieb einzurichten bleibt das Risiko der Beigeladenen. Wenn der Antragstellerin zugemutet wird, den vor dem Abschluß des Hauptsacheverfahrens abgewickelten Flugbetrieb auf der Grundlage der plangenehmigten Änderungen hinzunehmen, so hat dies seinen Grund darin, daß das Postulat des Suspensiveffektes als Regelfall - wie eingangs dargelegt - bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung an Grenzen stößt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.