Urteil
16 A 3878/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0427.16A3878.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger bestand laut Prüfungszeugnis des Prüfungsamtes für die Diplomprüfungen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann-Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt vom 28. Juni 1988 die Diplomprüfung für Diplomkaufleute mit dem Gesamturteil "befriedigend (3)". Er war in den Jahren 1983 bis 1988 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers fest (27.359,01 DM) und forderte ihn zur Rückzahlung ab 30. April 1993 auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte u.a. den leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG; denn nach einer Bescheinigung des Dekans des zuständigen Fachbereichs vom 3. August 1988 gehöre er zum ersten Drittel der Examensabsolventen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 31. März 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger gehöre nicht zu den ersten 30 v.H. der Geförderten; denn er habe die Prüfung mit der Note 2,58 abgeschlossen, während der Teilerlaß nur bis zur Note 2,5 habe gewährt werden können. Im Klageverfahren, in dem der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hat, weil er der Meinung ist, die Voraussetzungen für die Gewährung des Teilerlasses zu erfüllen, hat das Verwaltungsgericht Ermittlungen zur Rangfolge in der Vergleichsgruppe für den Kläger angestellt. Das zuständige Prüfungsamt hat zunächst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1993 eine Liste vorgelegt ohne Namensangabe der Prüflinge (sog. Prüfungsliste). Danach haben im Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Jahre 1988 315 Kandidaten an der Prüfung teilgenommen, von denen der Kläger den Rangplatz 115 innehat. Mit Schriftsatz vom 13. September 1994 hat das zuständige Prüfungsamt eine modifizierte Liste vorgelegt, in der die Namen - abgesehen von den Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachna- mens - geschwärzt und diejenigen Kandidaten in grün gekennzeichnet sind, die gegenüber dem Prüfungsamt angegeben hatten, nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten zu haben (sog. grüne Liste). Unter den 59 grün gezeichneten Kandidaten nimmt der Kläger den Rangplatz 23 ein. Schließlich hat das Bundesverwaltungsamt mit Schriftsatz vom 2. Februar 1995 eine dritte Liste vorgelegt, wobei in der Prüfungsliste nach Abgleichung mit dem BAföG-Dialogsystem die Prüflinge durch den Zusatz "+ DN" besonders gekennzeichnet sind, die nach dem 31. Dezember 1983 ihr BAföG-Darlehen erhalten haben, und diejenigen durch den Zusatz "- DN", die ausschließlich vor dem 31. Dezember 1983 BAföG-DArlehen erhalten hatten (sog. Dialogsystem-Liste). Danach haben 72 Prüflinge nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten, unter denen der Kläger den 24. Rang einnimmt. Der Kläger hat hierzu insbesondere vorgetragen, die Prüflinge unter Nr. 71 und 89 der Prüfungsliste hätten nach der grünen Liste nicht angegeben, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden zu sein. Sie hätten daher ihre Mitteilungspflichten verletzt und könnten nach der Sanktionsregelung des § 11 Abs. 4 BAföG- TeilerlaßV nicht berücksichtigt werden, so daß er vorrücke und nunmehr den Rangplatz 22 einnehme und damit teilerlaßberechtigt sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Änderung des Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juli 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1993 zu verpflichten, ihm einen Teilerlaß wegen überdurchschnittlicher Studienleistungen gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Es stehe fest, daß die Bescheide fehlerhaft seien und die gesamte Darlegung seitens der Beklagten mit Mängeln behaftet sei. Weder von der Universität Frankfurt noch von den BAföG-Stellen könne er Informationen erhalten, so daß er sich in einer ausweglosen Beweissituation befinde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müsse die Beweislast daher beim Beklagten liegen. Dem BAföG-Dialog-System könne man keinen Glauben schenken; denn das Bundesverwaltungsamt bringe einen ständig wechselnden Sachvortrag. Um Klarheit zu gewinnen, müßten alle Prüflinge darüber vernommen werden, ob sie nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Leistungen bezogen hätten. Er gehe davon aus, daß zumindest noch acht weitere Prüflinge gefördert worden seien, so daß die Zahl sich auf insgesamt 80 erhöhe und er mit dem Rangplatz 24 zu den ersten 30 v.H. gehöre. Wenn nunmehr nach den eigenen Angaben der Beklagten die Ecknote 2,51 betrage, gehöre er zu den Teilerlaßberechtigten, wenn weitere 13 Personen ermittelt würden, die BAföG-Darlehen erhalten hätten und nach ihm aufgelistet seien. Es seien daher alle ihm nachfolgenden Prüflinge, von denen bisher nicht angenommen worden sei, sie hätten BAföG-DArlehen erhalten, hierüber zu vernehmen. Auch die ausgeschiedenen Prüfungsteilnehmer seien bei der Erfassung der BAföG- Geförderten zu berücksichtigen; denn sie hätten sich mit ihrer Anmeldung der Prüfung unterzogen. Schließlich seien die Prüfungsabsolventen mit den Rängen 71 und 89 vom Verfahren ausgeschlossen, so daß er nachrücke und den Rangplatz 22 einnehme, der für die Gewährung des Teilerlasses ausreiche. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1993 aufzuheben, soweit er zur Rückzahlung eines Darlehens aufgefordert werde, das den Betrag von 21.006,76 DM übersteige. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1998, und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juli 1992 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 31. März 1993 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Begehrt ein Auszubildender, der wie der Kläger im Jahre 1988 seine Abschlußprüfung abgelegt hat, den leistungsabhängigen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG, so ist grundsätzlich diese Vorschrift in der Fassung vom 6. Juni 1983, BGBl. I S. 1857, anzuwenden, auch wenn der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach dem 1. Januar 1989 ergeht. Vgl. das Senatsurteil vom 4. Juni 1993 - 16 A 2100/91 -, FamRZ 1994, 469. Da durch das 9. BAföG-Änderungsgesetz vom 26. Juni 1985, BGBl. I S. 1243, das Antragserfordernis entfallen war, war über den leistungsabhängigen Teilerlaß im Rückzahlungsbescheid von Amts wegen zu entscheiden, so daß die Anfechtungsklage die richtige Klageart ist. Vgl. im einzelnen das genannte Senatsurteil. Dementsprechend hat der Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageantrag umgestellt. Die zulässige Anfechtungsklage ist aber nicht begründet; denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Teilerlasses nach § 18 b Abs. 1 BAföG 1983 liegen nicht vor. Nach § 18 b Abs. 1 BAföG 1983 werden dem Auszubildenden, der nach dem Ergebnis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 v.H. der Geförderten gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, 25 v.H. des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen. Die allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger zu den ersten 30 v.H. der Geförderten gehört, die 1988 im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main die Abschlußprüfung abgelegt haben, ist zu verneinen. Maßgeblich kann insofern allerdings nicht auf die zunächst vom Prüfungsamt übersandte sog. Prüfungsliste abgestellt werden, weil es entscheidend auf die Vergleichsgruppe der Geförderten und nicht auf die Vergleichsgruppe der Prüfungsabsolventen ankommt. Der Gesetzgeber hat durch das 11. BAföG-Änderungsgesetz vom 21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, erst mit Wirkung vom 1. Januar 1989 die Vergleichsgruppe der Prüfungsabsolventen für maßgeblich erklärt. Von dieser Rechtsänderung werden nur diejenigen Auszubildenden betroffen, die nach dem 1. Januar 1989 ihre Abschlußprüfung abgelegt haben. Vgl. das genannte Senatsurteil. Es war daher die Vergleichsgruppe der Geförderten im Sinne des § 18 b Abs. 1 BAföG 1983 zu ermitteln, und dies ist auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts während des erstinstanzlichen Klageverfahrens auch geschehen. Das Prüfungsamt hat zunächst dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 13. September 1994 eine Prüfungsliste überreicht, in der die Prüfungsabsolventen mit grün gekennzeichnet sind, die gegenüber dem Prüfungsamt angegeben haben, sie hätten nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Leistungen erhalten (sog. grüne Liste). Diese Liste bedurfte aber einer Überprüfung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; denn Geförderte im Sinne des § 18 b Abs. 1 BAföG 1983 sind nicht diejenigen, die gegenüber dem Prüfungsamt angegeben haben, sie seien gefördert worden, sondern alle diejenigen, die tatsächlich gefördert worden sind. Der Senat hat in dem genannten Senatsurteil hierzu ausgeführt: "Ist unter dem Gesetzesbegriff "Geför- derter" derjenige Auszubildende zu verstehen, der nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten hat, so spricht vieles dafür, daß es sich um einen eindeutigen Gesetezesbegriff handelt, der nicht einer näheren Umschreibung in einer Rechtsverordnung zugänglich ist, die das Verfahren der Ermittlung der ersten 30 v. H. der Geförderten regelt. Zwar bestimmt § 11 BAföG-TeilerlaßV 1983, daß Prüfungsteilnehmer, die nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung erhalten haben, verpflichtet sind, der zuständigen Prüfungsstelle bei der Anmeldung zur Abschlußprüfung hiervon Kenntnis zu geben. Die so ermittelte Zahl der Geförderten ist Grundlage für die Berechnung der 30 v. H.-Quote. Die Vollzugspraxis hat aber schon bald gezeigt, daß insofern Ungenauigkeiten vorgekommen sind; denn es sind häufiger Fälle aufgetreten, in denen geförderte Prüfungsabsolventen ihrer Mitteilungspflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind (vgl. den Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 25. Juni 1987 - 2. Evaluierungsbericht -, BR-Drucks. 253/87, S. 22). Das ist insbesondere auch darauf zurückzuführen, daß Prüfungskandidaten, die nicht damit rechnen, zu den besten 30 v. H. der Geförderten zu gehören, wenig oder überhaupt nicht motiviert sind, vor der Abschlußprüfung über die Geförderteneigenschaften Auskunft zu geben (vgl. den 2. Evaluierungsbericht, S. 23). Die in § 11 Abs. 4 BAföG- TeilerlaßV 1983 vorgesehene Sanktion, daß ein Prüfungsteilnehmer, der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, auf die Dauer von einer ihm günstigen Berücksichtigung als Geförderter ausgeschlossen ist, ist gerade für schwache Prüfungskandidaten nur ein sehr "stumpfes Schwert". Solche schwachen Prüfungskandidaten schätzen häufig auch schon bei der Anmeldung zur Prüfung ihre Chancen auf ein gutes Prüfungsergebnis realistisch ein, nämlich negativ. Durch § 11 Abs. 4 BAföG-TeilerlaßV 1983 kann daher die Vollständigkeit der zu ermittelnden Anzahl der Geförderten nicht garantiert werden. Stellt sich später heraus, daß ein Prüfungsteilnehmer nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten hat, ohne dies der Prüfungsstelle angegeben zu haben, so ist er folglich bei der Ermittlulng der Gesamtzahl der Geförderten mitzuberücksichtigen. Dementsprechend hat der Verordnungsgeber in § 3 BAföG- TeilerlaßV eindeutig definiert, daß Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat. Geförderter im Sinne des Gesetzes ist also derjenige, der nach dem 31. Dezember 1983 tatsächlich BAföG-Darlehen erhalten hat, nicht derjenige, der gegenüber der Prüfungsstelle angegeben hat, er habe nach diesem Zeitpunkt BAföG-Darlehen erhalten. Hätte der Verordnungsgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen etwa durch den Zusatz in § 3 BAföG-TeilerlaßV: "und dies gegenüber der Prüfungstelle angibt." Das Bundesverwaltungsamt war in der Lage, die sog. grüne Liste auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und hat dies auch mit Hilfe seines Dialog-Systems getan. In der in der Gerichtsakte (Bl. 36 ff.) befindlichen sog. grünen Liste sind zwar die Namen der Prüfungsabsolventen - abgesehen von den Anfangsbuchstaben - geschwärzt worden; nicht aber die Geburtsdaten. Nach Abgleichung mit dem BAföG-Dialogsystem hat das Bundesverwaltungsamt daher eine gegenüber der grünen Liste modifizierte Liste erstellt, die sog. Dialogsystem-Liste. In dieser sind weitere 14 Prüfungsteilnehmer mit dem Zusatz "+ DN" gekennzeichnet; das bedeutet, daß sie nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten haben. Des weiteren sind 16 Prüfungsteilnehmer mit dem Zusatz "- DN" gekennzeichnet; das bedeutet, daß diese vor dem 31. Dezember 1983 BAföG- Darlehen erhalten haben. Unter den letzteren befindet sich auch der Prüfungsabsolvent Nr. 81, der schon in der sog. grünen Liste gekennzeichnet ist, weil er offensichtlich gegenüber dem Prüfungsamt angegeben hat, er habe BAföG- Darlehen erhalten, ohne bei dieser Erklärung zu berücksichtigen, daß es nur auf BAföG-Darlehen aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1983 ankam. Durch die Auffindung der weiteren 14 Geförderten und aufgrund der Nichtberücksichtigung des Prüfungsabsolventen Nr. 81 erhöht sich folglich in der Dialogsystemliste die Vergleichsgruppe der Geförderten von 59 auf 72 Geförderte. Da der Kläger unter diesen 72 Geförderten den Rangplatz 24 einnimmt, die ersten 30 v.H. der Geförderten aber nur die Geförderten auf den Rangplätzen 1 - 22 erfassen, ist der Kläger nicht teilerlaßberechtigt. Der Senat hat weder im Grundsatz noch im Detail Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Dialogsystemliste und sieht keine Veranlassung, weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Der allgemeine Vorwurf des Klägers, die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes seien fehlerhaft und die gesamte Darlegung der Beklagten mit Mängeln behaftet, führt nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Es ist zwar richtig daß bei Erlaß des Rückzahlungsbescheides die Frage des Teilerlasses überhaupt nicht geprüft worden ist. Dies lag daran, daß seinerzeit der Erfassungsbeleg des Prüfungsamtes noch nicht vorlag. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, daß der Erfassungsbeleg vom 9. März 1993 datiert, während der Rückzahlungsbescheid unter dem Datum des 28. Juli 1992 erstellt worden ist. Das ändert aber nichts daran, daß der Rückzahlungsbescheid, in dem der Teilerlaß nicht berücksichtigt worden ist, im Ergebnis nicht unrichtig ist; denn es hat sich herausgestellt, daß der Kläger nicht zu den ersten 30 v.H. der Geförderten gehört und ihm daher ein Teilerlaß nicht gewährt werden kann. Es spielt auch keine Rolle, ob die auf dem Erfassungsbeleg notierte Ecknote von 2,50 richtig ist; denn der Erfassungsbeleg beruht offensichtlich auf der vorgelegten Prüfungsliste, die wiederum als solche für die Bildung der Vergleichsgruppe der Geförderten nicht ausreichend ist, wie dies bereits ausgeführt worden ist. Nachdem aber auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts die sog. grüne Liste vom Prüfungsamt und sodann die Dialogsystemliste vom Bundesverwaltungsamt erstellt worden ist, sind die diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen der Beklagtenseite und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ihrer Vertreter vor dem Senat in sich stimmig und widerspruchsfrei, ohne daß die vom Kläger behaupteten Mängel ersichtlich sind. Das Dialogsystem ist vom Bundesrechnungshof geprüft und nicht beanstandet worden, wie die Vertreter des Bundesverwaltungsamtes in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Klägers mitgeteilt haben. Es finden auch keine maschinellen Löschungen derjenigen Darlehensnehmer statt, die ihr Darlehen bereits zurückgezahlt haben. Soweit der Kläger die Stimmigkeit der Ermittlungen exemplarisch unter Hinweis auf den Prüfungsabsolventen Nr. 178 in der mündlichen Verhandlung deshalb in Frage gestellt hat, weil dieser Prüfungsabsolvent ebenso wie er Ende 1961 geboren sei und nur acht Fachsemester aufweise, so daß es nicht sein könne, daß dieser vor 1984 BAföG-Darlehen erhalten habe, vermag dies die Ordnungsgemäßheit des Ermittlungsergebnisses des Bundesverwaltungsamtes nicht zu erschüttern. Der Kläger ist bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, daß es durchaus Fallgestaltungen gibt, die eine plausible Erklärung für diesen Sachverhalt abgeben. Daß ein 1961 geborener Auszubildender etwa im Sommersemester 1983, also mit 21 Jah- ren, studiert und BAföG-Darlehen erhalten hat, kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Auch der Kläger hat nur acht Fachsemester aufzuweisen und hat sowohl im Jahre 1988 als auch schon im Jahre 1983 BAföG-Darlehen erhalten. Die Einstellung der BAföG-Leistungen beim Prüfungsabsolventen Nr. 178 ab 1984 kann auf verschiedenen Gründen beruhen: Er kann etwa zunächst ein anderes Studium betrieben und dann ohne wichtigen Grund zum Studium der Wirtschaftswissenschaften gewechselt haben. Es kann sein, daß er verheiratet war und sein Ehegatte nunmehr Einkommen erzielte, das die Gewährung von BAföG-Leistungen ausschloß, oder daß aufgrund des angestiegenen Einkommens oder Vermögens seiner Eltern nunmehr eine BAföG-Förderung nicht mehr möglich war usw.. Auch der Hinweis des Klägers darauf, daß die Gefördertenquote seiner Vergleichsgruppe deutlich geringer sei als die seinerzeitige allgemeine Gefördertenquote, so daß auch dies ein Indiz dafür sei, daß weitere Geförderte vorhanden sein müßten, führt letztlich nicht weiter. Wenn unter 315 Prüfungsabsolventen 88 (59 + 14 + 16 -1) BAföG-Darlehen erhalten haben, ergibt das eine Quote von 27,9 %. Die Gefördertenquote der Studenten betrug etwa 1988 28,3 %. Vgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Einführung Rn. 15, Über-sicht 1. Auch wenn man auf frühere Jahre abstellt - 1984 betrug z.B. die Gefördertenquote der Studenten noch 33,6 % (vgl. Blanke a.a.O.) - und wenn man berücksichtigt, daß die Quote der Geförderten unter den 315 Prüfungsabsolventen im Jahre 1984 deutlich geringer war, wird dadurch nicht das Ermittlungsergebnis des Bundesverwaltungsamtes grundsätzlich in Frage gestelllt; denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß die für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelte Gefördertenquote mit der Gefördertenquote in jeder Vergleichsgruppe von der hier gegebenen Größe in etwa übereinstimmt. Soweit der Kläger begehrt, alle nachfolgenden 200 Prüfungsabsolventen (ohne die 48 darunter gefundenen BAföG- Geförderten) darüber zu vernehmen, ob sie nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten haben, muß dem zunächst entgegengehalten werden, daß auf diese Weise nicht eindeutig geklärt werden kann, ob der Kläger teilerlaßberechtigt ist. Selbst wenn unter den 200 nachfolgenden Prüfungsabsolventen weitere 5 BAföG-Geförderten gefunden würden, würden zwar zu den ersten 30 v.H. dieser 77 Geförderten 24 Geförderte gehören. Es stände aber dann noch nicht fest, ob nicht unter den 114 dem Kläger vorhergehenden Prüfungsabsolventen sich nicht noch weitere BAföG-Geförderte befinden, als bisher angenommen. Jeder zusätzlich vor dem Kläger befindliche BAföG- Geförderte würde mehr als zwei nachfolgende zusätzliche BAföG- Geförderte ausgleichen. Es müßten daher schon alle 315 Prüfungsabsolventen (ohne die 72 bisher gefundenen BAföG- Geförderten) vernommen werden. Abgesehen davon, daß es sich um eine kaum durchführbare Ermittlung handelt - weder der Kläger noch die Beklagte kennen die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Prüfungsabsolventen -, würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln. Es ist unzulässig, Beweis zur Beschaffung einer beweiserheblichen Tatsache als Grundlage für neue Behauptungen anzutreten, also willkürliche Behauptungen aufzustellen, und ist ebenso unzulässig, Behauptungen aufzustellen, für deren Richtigkeit keine Wahrscheinlichkeit spricht, die nicht in erforderlichem Maße substantiiert sind, die vielmehr eine Substantiierung erst ermöglichen sollen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., Einführung § 284 Rn. 27 mit weiteren Hinweisen. Wenn der Kläger behaupten will, etwa die Prüfungsabsolventin Nr. 1 sei BAföG-Empfängerin gewesen, so ist dies eine rein willkürliche Behauptung, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Das gleiche gilt für den Prüfungsabsolventen Nr. 2 und die übrigen Prüfungsabsolventen, soweit diese nicht als Geförderte bezeichnet worden sind. Zwar kann der Senat nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen, daß unter den 315 Prüfungsabsolventen nicht noch ein Geförderter gefunden werden kann. Dies würde dem Kläger aber nichts nützen, weil er erst zum Zuge käme, wenn unter den nachfolgenden Prüfungsabsolventen noch fünf weitere und unter den vorhergehenden Prüfungsabsolventen kein weiterer Geförderter gefunden werden könnte. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte, und das kann ausgeschlossen werden. Daß ein Darlehensnehmer, der sein Darlehen zurückgezahlt hat und aus datenschutzrechtlichen Gründen auf einer Löschung bestanden hat, im Dialogsystem gelöscht worden ist, ist nach der glaubhaften Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung selten vorgekommen. Daß das Bundesverwaltungsamt sorgfältig geprüft und ermittelt hat, wird auch daran deutlich, daß es die Prüfungsabsolventin Nr. 285 und Nr. 287 sowie die Prüfungsabsolventen Nr. 309 und 312 jeweils als identische Personen erkannt hat, da sie denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum aufweisen. Die doppelte Aufführung dieser Prüfungsabsolventen in der Prüfungsliste beruht offensichtlich darauf, daß diese Prüfungskandidaten sich im Jahre 1988 zweimal der Abschlußprüfung unterzogen und sie zweimal nicht bestanden haben, nämlich die Prüfungsabsolventin 285/287 nach dem 10. und dem 11. Fachsemester und der Prüfungsabsolvent 309/312 nach dem 14. und dem 15. Fachsemester. Ob diese Prüfungsabsolventen einmal oder zweimal zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da sie nicht zu den BAföG-Geförderten gehören. Daß das Bundesverwaltungsamt unter den ersten 100 Prüfungsabsolventen nur zwei zusätzliche BAföG-Geförderte, unter den nachfolgenden 200 Prüfungsabsolventen dagegen noch zwölf weitere BAföG-Geförderte gefunden hat, stimmt mit den allgemein gemachten Erfahrungen überein, daß Prüfungskandidaten, die nicht damit rechnen, zu den ersten 30 v.H. der Geförderten zu gehören, wenig oder überhaupt nicht motiviert sind, vor der Abschlußprüfung über ihre Geförderteneigenschaft Auskunft zu geben. Vgl. den Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen, BR- Drucks. 253/87, S. 23. Auch von daher gesehen besteht also kein Anlaß zur Bildung von Mißtrauen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt. Der Kläger kann schließlich zu seinen Gunsten nichts daraus herleiten, daß die Prüfungsabsolventen Nr. 71 und Nr. 89 offensichtlich gegenüber dem Prüfungsamt nicht angegeben haben, daß sie BAföG-Darlehen nach dem 31. Dezember 1983 erhalten haben, obwohl dies der Fall war, so daß sie ihrer Mitteilungspflicht nach § 11 BAföG-TeilerlaßV nicht nachgekommen sind. Diese beiden Prüfungsabsolventen, die unstreitig zu den ersten 30 v.H. der BAföG-Geförderten gehören, sind zwar gemäß § 11 Abs. 4 BAföG-TeilerlaßV von der günstigen Berücksichtigung als Geförderter ausgeschlossen, sie können also den leistungsabhängigen Teilerlaß für sich nicht beanspruchen. Davon vermag der Kläger aber nicht zu profitieren; denn er rückt dadurch nicht etwa auf den Rangplatz 22 vor. Diese beiden Prüfungsabsolventen bleiben nach wie vor BAföG-Geförderte. Sie sind sowohl bei der Bildung der gesamten Vergleichsgruppe der BAföG-Geförderten zu berücksichtigen als auch bei der Bildung der Teilerlaßberechtigtengruppe,d.h. der ersten 30 v.H. dieser BAföG-Geförderten. Der Kläger befindet sich außerhalb der Gruppe der ersten 30 v.H. Geförderten und kann auch nicht dadurch in diese Gruppe hineingelangen, daß einige unter diesen ersten 30 v.H. ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sind. Die Einräumung des Teilerlasses ist nicht so geregelt, daß eine Teilerlaßsumme zur Verfügung gestellt wird, die ausreicht, um den ersten 30 v.H. den Teilerlaß zu gewähren, so daß bei Ausfall einiger vorrrangiger Teilerlaßberechtigter nachrangig Geförderte nachrücken können. Der Teilerlaß wird vielmehr nur denjenigen gewährt, die zu den ersten 30 v.H. der Vergleichsgruppe gehören, und unter diesen wiederum nur denjenigen, die ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind. Soweit der leistungsabhängige Teilerlaß von der Stellung eines Antrages abhängig war und nunmehr wiederum abhängig ist, führt die Versäumung der Antragstellung naturgemäß auch nicht dazu, daß nunmehr ein Prüfungsabsolvent, der nicht zu den ersten 30 v.H. gehört, dennoch in den Genuß des Teilerlasses gelangen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Bei § 18 b Abs. 1 BAföG 1983 handelt es sich um ausgelaufenes Recht.