Beschluss
25 A 1342/98.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0430.25A1342.98A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Februar 1998 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Februar 1998 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Hinsichtlich der erhobenen Grundsatzrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Hinsichtlich der Abweichungsrügen ist nicht dargelegt, welchen abweichenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 und den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1990 und 29. November 1990 entgegengestellt hätte. Die gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bayerischen OLG, des Hessischen VGH und des OVG Lüneburg vermögen der Divergenzrüge schon im Ansatz nicht zum Erfolg zu verhelfen, da gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nur die Abweichung von einer Entscheidung des im Instanzenzug dem entscheidenden Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts für die Zulassung der Berufung rechtlich relevant ist. Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 - (InfAuslR 1988, 120) ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, weil es weder ausdrücklich noch konkludent eine von § 13 AsylVfG (früher: § 7 AsylVfG) abweichende Definition des Asylantrages zugrundegelegt hat. Entgegen der Antragsschrift hat es nicht angenommen, vor dem 14. Januar 1992 habe kein Folgeantrag vorgelegen. Es hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, daß auch bei laufendem Folgeantragsverfahren für jeden selbständigen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG die Drei- Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eigenständig läuft. Vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - 25 A 2864/95.A -, S. 3 des Beschlußabdrucks. Ob die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die einzelnen von ihm insoweit angesprochenen Wiederaufgreifensgründe zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalles; eine eventuell unrichtige Anwendung des obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes begründet keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts. Auch die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, da wie dargelegt, das Verwaltungsgericht nicht erst auf den 14. Januar 1992 als Tag des Folgeantrages abgestellt hat, sondern die Drei- Monats-Frist aus anderen Gründen als versäumt ansah. Die sinngemäß erhobene Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen bei der persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde vom 9. Februar 1989 betreffend die Teilnahme an einem Hungerstreik im Dezember 1988 und im Schriftsatz vom 5. Dezember 1989 an die Ausländerbehörde betreffend die Frage des PKK-Bezuges seine strafrechtliche Verurteilung nicht zur Kenntnis genommen, bleibt jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO erfolglos. Selbst wenn das Gericht diesen Vortrag zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte, kommt es für die Entscheidung auf diesen Mangel nicht an. Auch diese exilpolitischen Aktivitäten des Klägers waren nur niedrig profiliert und vermögen daher ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1995 - 25 A 3049/95.A - und vom 11. Dezember 1996 - 25 A 681/96.A -. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats unterliegen einem nennenswerten Verfolgungsrisiko wegen exilpolitischer Betätigung nur die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und Redner auf solchen Veranstaltungen, ferner unter Umständen Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine). Bei exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, daß diese den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerden bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblätter, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff. Für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr kommt es nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeiten. Ihrem sachlichen Gehalt nach niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten erhalten nicht dadurch einen exponierten, für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bedeutsamen Charakter, daß sie öffentlich bekannt werden und eine Identifikation des politisch aktiven Asylbewerbers ermöglichen. Vgl. Senatsbeschluß vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, S. 9 f. des Beschlußabdrucks, darin insbesondere auch die ausführliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des VG Gießen zum Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei. Die nach diesen Maßstäben zu beurteilende Schwelle der Erheblichkeit wird durch die vom Kläger dargelegten exilpolitischen Aktivitäten nicht erreicht. Dies gilt ohne weiteres für die von ihm geschilderte Teilnahme an einem Hungerstreik, an Demonstrationen, das Verteilen von Zeitungen, Kleben von Plakaten, Seminarteilnahmen und das Verfassen von Zeitungsartikeln, die auf keine herausgehobene Stellung des Klägers hindeuten. Dem Kläger ist im übrigen nicht einmal bekannt, ob die von ihm verfaßten Artikel in den angeschriebenen Zeitungen überhaupt veröffentlicht worden sind. Für ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle spricht auch nicht die Teilnahme des Klägers an Besetzungen von Parteibüros der "Grünen" im Jahre 1988 und der "SPD" im Jahre 1989. Dieser Beitrag zur exilpolitischen Aktivität der Kurden in Deutschland tritt als Teil von Massenphänomenen hinter einer Vielzahl deckungsgleicher Beiträge anderer Personen zurück und gibt nur die Kulisse ab für die eigentlich agierenden Wortführer der kurdischen Bewegung. Für die Besetzung des Büros der "Grünen" in M. im Jahre 1988 ergibt sich dies insbesondere daraus, daß an dieser Aktion 50 Kurden teilgenommen haben und der Kläger nicht erkennbar als deren Wortführer hervorgetreten ist. Auch bei der Besetzung des "SPD"-Parteibüros in Ahlen im Jahre 1989 war der Kläger nicht als Wortführer der Besetzer. Dies war ein Herr M. A. ; der Kläger hat für diesen die Kulisse abgegeben. Soweit er dabei fotografiert worden sein mag, ist dies angesichts seines untergeordneten Tatbeitrages und der größeren Zahl der Teilnehmer an der Besetzung nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht erheblich. Nach den eigenen Angaben des Klägers haben an der Besetzung des SPD-Büros sogar 25 und nicht nur die zehn Personen teilgenommen, von denen in dem vom Kläger vorgelegten Zeitungsbericht die Rede war. Mit seinen Spenden für die PKK hat er sich nicht über das übliche Maß hinaus profiliert. Auch die Verurteilung des Klägers wegen eines Betäubungsmitteldelikts durch das Amtsgericht A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung durch Urteil vom 31. Oktober 1989 (3 Ls 31 Js 744/89 (60/89)) bringt keine Verfolgungsgefahr für den Kläger mit sich, weil es seiner Tat an einem Türkeibezug fehlt. Vgl. Senatsurteil vom 4. März 1998 - 25 A 1155/96.A -, S. 19 ff. des Urteilsabdrucks. Ein PKK-Bezug der Straftat ist der strafgerichtlichen Akte, die dem türkischen Generalkonsulat in M. zugänglich gemacht worden ist, nicht zu entnehmen. Auch die von dem Kläger im übrigen erhobenen Gehörsrügen greifen nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Soweit dem Gericht Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vorgehalten werden sollen, vermag dies einer Gehörsrüge aber schon im Ansatz nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn behauptete Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die weiteren vom Kläger erhobenen Gehörsrügen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 des Urteilsabdrucks eine Gefährdung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaftgefahr wegen des Bruders I. K. erwogen. Eines näheren Eingehens auf den Vortrag im Zusammenhang mit der Gründung eines kurdischen Kulturvereins Ende der 80-er Jahre durch den Bruder bedurfte es dabei nicht. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 146. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Sippenhaftgefahr gewürdigt. Ihm lag das den Bruder des Klägers betreffende Anerkennungsurteil vor, mit dem das Bundesamt zur Anerkennung des Bruders aufgrund - niedrig profilierter - exilpolitischer Tätigkeit verpflichtet worden ist (Blatt 79 (82) der Gerichtsakte). Im Hinblick hierauf und die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Senatsrechtsprechung bedurfte es keiner weiteren, näheren Auseinandersetzung mit dem fraglichen Vortrag im einzelnen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Sippenhaftgefahr von einem Verwandten nämlich regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff. des Urteilsabdrucks und Senatsbeschluß vom 24. Februar 1998 - 25 A 4511/97.A -, S. 9 ff. des Beschlußabdrucks. Soweit dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorgehalten werden soll, es habe die Stellung des Bruders als bloßen Sympathisanten falsch bewertet, vermag dieser Angriff auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung eine Gehörsrüge nicht zu begründen. Dasselbe gilt auch für den Hinweis, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, einem deutschen Staatsbürger oder seinem nächsten Verwandten drohe in der Türkei keine Verfolgung. Die Rügen betreffend die Ansicht des Gerichts, der türkische Staat habe kein Interesse daran, solcher Personen habhaft zu werden, die sich im Ausland aufhalten, den Kläger wegen des begangenen Betäubungsmitteldeliktes zu verfolgen, und die Rüge, das Gericht habe ohne jegliche Nachfrage die verschiedenartigen Einlassungen im Strafverfahren im Asylverfahren als widersprüchlich gewertet, beziehen sich auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. auf angebliche Aufklärungsmängel seitens des Gerichts, mit denen eine Gehörsrüge nicht begründet werden kann. Gleiches gilt für die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil das Gericht unterstellt habe, die Tätigkeit des Klägers für die PKK sei den türkischen Sicherheitsbehörden nicht bekannt, obwohl der Bruder in dem gerichtlichen Eilverfahren 3 L 160/90 eidesstattlich versichert habe, daß durch das türkische Konsulat eine Registrierung als PKK-Mann erwähnt worden sei; im übrigen ist dies wegen der niedrigen Profilierung des Klägers für die Entscheidung unerheblich. Unabhängig von den vorhergehenden Darlegungen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung bei entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auch deshalb keinen Erfolg, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den zur Erzwingung der Berufung erhobenen Zulassungsantrag des Klägers fehlt, da die Klage bereits verfristet erhoben und damit unzulässig ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1962 - III B 88.61 -, Buchholz 310, § 132 VwGO, Nr. 35. Der angefochtene, mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 4. März 1994 ist dem Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt U. , am 17. März 1994 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal zugestellt worden. Diese Zustellung war dem Kläger gegenüber wirksam, da eine Zustellung an einen von mehreren Bevollmächtigten genügt; maßgebend für den Beginn von Rechtsmittelfristen ist die erste Zustellung, selbst dann, wenn mehreren Bevollmächtigten zugestellt werden sollte. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1975 - I WB 47/73, I WB 75/73 -, NJW 1975, 1795 (1796) und Vollkommer, in Zöller, ZPO, 20. Auflage, 1997, zu § 84 Rdnr. 1. Ausweislich der Vollmacht vom 24. Oktober 1985 waren sowohl Rechtsanwalt U. als auch die Rechtsanwälte S. und R. vom Kläger bevollmächtigt worden, ihn in Sachen "politisches Asyl, Duldung" zu vertreten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß vom Kläger das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt U. wirksam gekündigt worden wäre, zumal das Schreiben vom 5. Oktober 1988, das nach Ansicht des Klägers den Beginn des Folgeantragsverfahrens bezeichnet, unter dem Briefkopf der drei oben genannten Rechtsanwälte eingereicht wurde. Gemäß § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in Verbindung mit §§ 180 ff. ZPO ist die Sendung dem in der Zustellungsurkunde allein ausdrücklich benannten Rechtsanwalt U. unter der neuen Adresse seines Geschäftslokals im Wege der Ersatzzustellung an eine Gehilfin zugestellt worden. Diese Zustellung ist gemäß § 180 i.V.m. § 183 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden, obwohl die Sendung eine andere Anschrift aufwies. Nach § 180 ZPO kann die Zustellung durch persönliche Briefübergabe an jedem Ort erfolgen, wo der Adressat angetroffen wird. Die Ersatzzustellung kann freilich nicht an jedem beliebigen Orte vorgenommen werden; sie kann aber wenigstens in der Wohnung oder im Geschäft erfolgen. Ist dem Postboten bekannt, daß sich das Geschäftslokal des Adressaten anderweit befindet, kann er die Zustellung/Ersatz-zustellung dort vornehmen. Vgl. zu der Fallkonstellation, daß ein an die Privatadresse gerichteter Brief dem Adressaten im Wege der Ersatzzustellung nicht in der Wohnung, sondern auch im Geschäftslokal wirksam zugestellt werden kann: BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973 - V C 110.72 -, Buchholz 340, § 3 VwZG, Nr. 4 S. 9 (10 f.). War der Bescheid am 17. März 1994 wirksam zugestellt, so endete die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG am Donnerstag, dem 31. März 1994. Der unter dem 5. April 1994 verfaßte Klageschriftsatz ist auch erst an diesem Tag bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO von Amts wegen sind nicht ersichtlich. Zwar trägt der Eingangstempel der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, aus deren Sozietät der Rechtsanwalt U. ersichtlich ausgeschieden war, auf dem Bescheid vom 4. März 1994 das Datum des 21. März 1994. Da aber auch Rechtsanwalt U. im Verwaltungsverfahren bevollmächtigt war, muß der Kläger die Zustellung an diesen Rechtsanwalt gegen sich gelten lassen. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, deren eventuelles Verschulden er sich nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, hätten die vorherige Zustellung an Rechtsanwalt U. , der ihnen den Bescheid offensichtlich weitergeleitet hatte, beachten und rechtzeitig Klage erheben müssen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).