Urteil
2 A 5017/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0505.2A5017.95.00
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 18. Juli 1917 in Q. , Ukraine, geborene Klägerin beantragte unter dem 22. Oktober 1991 ihre Aufnahme als Aussiedlerin. Am 17. Dezember 1992 reiste sie nach Deutschland ein und erhielt auf ihren Antrag vom 29. März 1993 unter dem 8. April 1994 einen Staatsangehörigkeitsausweis. Am 7. September 1993 beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Diesen Antrag lehnte der Landkreis I. mit Bescheid vom 19. April 1994 ab. Im Aufnahmeantrag gab die Klägerin an, sie sei ukrainische Volkszugehörige mit ukrainischer Muttersprache. Als Ehefrau des deutschen Volkszugehörigen G. E. , mit dem sie seit dem 23. Mai 1939 verheiratet gewesen sei, sei sie 1943 eingebürgert worden. Sie habe über 50 Jahre mit und unter Deutschen gelebt und dadurch auch die deutsche Sprache gelernt und gesprochen. Ihr Ehemann sei 1983 verstorben. Mit Bescheid vom 18. Februar 1992 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag ab, weil die Klägerin ukrainische Volkszugehörige sei. Ihre behauptete deutsche Staatsangehörigkeit habe sie weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13. März 1992 Widerspruch. Sie trug vor: Sie sei 1943 von der Wehrmacht umgesiedelt worden und habe daher den Status als Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erworben. Im Herbst 1943 sei sie eingebürgert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück, weil die Klägerin die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfülle. Am 1. Juli 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihre im Widerspruchsverfahren vertretene Auffassung wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1993 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin keine Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. Juli 1995 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Versagung des Aufnahmebescheides bedeute keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Gegen den am 19. Juli 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Juli 1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Auf deutsche Staatsangehörige treffe der Sinn des Aufnahmeverfahrens nicht zu, weil sie ohne weiteres in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen dürften. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, nach der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu ermitteln, nachdem diese sich darauf berufen habe. Dieses Versäumnis werde in einem Schadensersatzprozeß aus Amtshaftung noch zu ergründen sein. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines Aufnahmebescheides bestehe noch, weil in diesen eventuell auch Kinder einzubeziehen wären. Auf jeden Fall bestehe ein Anspruch auf Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Einreise hätte für die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung akute Lebensgefahr bestanden, wenn sie mit ihren Kindern nicht hätte einreisen dürfen. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1993 zu verpflichten, die Klägerin aufzunehmen und ihr den Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Landkreis I. habe auf Ersuchen des Rentenversicherungsträgers am 16. Mai 1997 eine Bescheinigung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes darüber ausgestellt, daß die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes alter Fassung als Vertriebene gelte und zwar als nichtdeutsche Ehegattin eines Vertriebenen zum Zeitpunkt der Umsiedlung 1943 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 2 Nr. 4, 94 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes alter Fassung. Die Klägerin betreibe vor dem OVG des Landes Niedersachsen - 13 L 3522/96 - ein Verfahren mit dem Ziel der Ausstellung eines Vertriebenenausweises, das auch nach Erteilung der Bescheinigung weitergeführt werde. Bei diesem Sachverhalt sei ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und des Landkreises I. (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides kommt nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht mit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet. Da die Klägerin nach dem 30. Juni 1990, jedoch vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen hat, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheids zu richten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938. Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil sie sich nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen kann. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, 939 unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/6937, S. 5 f. Davon ausgehend liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Aufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluß rechtfertigen, daß er bei einem Verbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen und somit den Status als Spätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht sind, daß mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich sein darf, besteht. Vgl. OVG NW, Urteile vom 20. September 1996 - 2 A 190/94 - und vom 15. November 1996 - 2 A 2402/94 -. Danach kann sich die Klägerin nicht auf eine besondere Härte berufen. Sie hat zunächst während des seit Oktober 1991 laufenden Verfahrens überhaupt keine Gründe für ihre Einreise im Dezember 1992 angegeben. Erst im Berufungsverfahren und nur im Schriftsatz vom 28. Juli 1997 findet sich der lapidare Satz, daß "die Klägerin im Zeitpunkt der Einreise akuter Lebensgefahr gewesen wäre, wenn sie, da sie behindert war, mit ihren Kindern nicht hätten einreisen dürfen". Dieser Vortrag ist nicht substantiiert genug, um auf eine besondere Härte aufgrund der individuellen Situation der Klägern schließen zu können. Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Einreise aufgrund ihrer Einbürgerung im Jahre 1943 deutsche Staatsangehörige gewesen ist. Allerdings kann bei einem deutschen Staatsangehörigen der Zweck des Aufnahmeverfahrens, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken, möglicherweise nicht erreicht werden, weil er jederzeit in das Bundesgebiet einreisen und dort seinen ständigen Aufenthalt nehmen darf. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn der Gesetzgeber hat die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens auch für deutsche Staatsangehörige ausdrücklich vorgeschrieben. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F., wonach auch deutsche Staatsangehörige nach Einführung des Aufnahmeverfahrens zum 1. Juli 1990 den Status als Aussiedler bei Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach diesem Stichtag nur noch im Wege der Aufnahme erwerben konnten. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2 BVFG keinen Härtegrund genannt, sondern das Vorliegen einer besonderen Härte als allgemeinen Auffangtatbestand für unvorhergesehene Fälle gestaltet. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG) heißt es hierzu, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen das Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müßte. Deswegen müsse bei Vorliegen einer besonderen Härte ein Aufnahmebescheid auch an Personen erteilt werden können, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Eine solche Härte könne sich sowohl aus der individuellen Situation der einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es dürfe sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte könnten nicht festgelegt werden, da die hier zu regelnden Fälle wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht mit abstrakten Merkmalen zu erfassen seien. Vgl. BT-Drucksache 11/6937, S. 6. Die Fallgruppe der deutschen Staatsangehörigen stellt jedoch eine für die Aussiedler typische dar. Denn sie war im Bundesvertriebenengesetz bereits in verschiedenen Vorschriften erfaßt und bildete insbesondere eine der beiden Fallgruppen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F., für die zum 1. Juli 1990 das Aufnahmeverfahren eingeführt wurde. Wenn der Gesetzgeber aber Härtefälle für so unvorhersehbar hielt, daß er sich nicht in der Lage sah, Beispiele anzuführen, sondern auf einen allgemein formulierten Auffangtatbestand zurückgriff, kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch als Härtefall angesehen werden. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, S. 13: Als entscheidungserheblich ist dort zusätzlich zur Frage der Staatsangehörigkeit die Frage aufgeworfen, ob eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, die deutsche Staatsangehörigkeit in § 27 Abs. 2 BVFG ausdrücklich als Härtefall einzustufen. Außerdem wäre die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. teilweise sinnlos, weil es keinen Grund gibt, von deutschen Staatsangehörigen die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens zu verlangen, wenn sie die Erteilung des Aufnahmebescheides immer in der Bundesrepublik Deutschland abwarten dürfen, obwohl der Zweck des Aufnahmeverfahrens darin besteht, die Zuwanderung zu steuern. Diese Auslegung der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren verstößt nicht gegen Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Gemäß Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Dies umfaßt ein Recht zur Einreise in das Bundesgebiet zum Zweck des Aufenthalts. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266, 273. Dieses Recht wird jedoch durch das Erfordernis eines Aufnahmebescheides, dessen Erteilung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG grundsätzlich im Aussiedlungsgebiet abgewartet werden muß, nicht berührt. Ein Aufnahmebewerber, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann auch ohne Aufnahmebescheid jederzeit in das Bundesgebiet einreisen und hier einen ständigen Aufenthalt begründen. Er erwirbt dann allerdings nicht die Eigenschaft als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. und kann daher insbesondere die mit diesem Status verbundenen Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen. Dies kann einen Betroffenen veranlassen, trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit von seinem Recht auf Einreise und Aufenthaltnahme im Bundesgebiet für die Dauer des Aufnahmeverfahrens keinen Gebrauch zu machen. Darin liegt jedoch nur eine mittelbare Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit, die grundsätzlich keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet. Vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 1997, Art. 11 Rdnr. 7; von Münch, Grundgesetz - Kommentar, 4. Auflage 1992, Art. 11 Rdnr. 19. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die fehlende Möglichkeit, die für Aussiedler vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, in der speziellen Situation des Aufnahmebewerbers so gravierende Auswirkungen hätte, daß sie einem Verbot der Einreise in der Wirkung gleichzusetzen wäre und damit einen unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG bedeutete. Das wäre dann der Fall, wenn der Aufnahmebewerber auf die mit dem Erwerb des Aussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen in einer Weise angewiesen wäre, daß er sich gezwungen sähe, trotz des Einreiserechts aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit das Aufnahmeverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Vgl. allgemein hierzu Rittstieg, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Reihe Alternativkommentare, Band 1 (1984), Art. 11 Rdnr. 43; ferner OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 22 A 4274/95 -. Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Da die Klägerin aufgrund ihrer Umsiedlung im Jahre 1943 bereits den Status als Ehefrau eines Umsiedlers (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 1 Abs. 3 BVFG a.F.) erworben hatte, wie aus der von der Beklagten mitgeteilten Bescheinigung des Landkreises I. gegenüber dem Rentenversicherungsträger auch hervorgeht, war und ist ihre Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere durch einen Rentenanspruch nach dem Fremdrentengesetz, aber auch gegebenenfalls durch ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, gesichert. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen erheblichen Vorteile die Klägerin dadurch haben könnte, daß sie zusätzlich den Status als Aussiedlerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erwirbt. Die Versagung der Anerkennung einer besonderen Härte und damit der Möglichkeit, den Aussiedlerstatus zu erwerben, hat daher keine gravierenden Auswirkungen auf die Situation der Klägerin und ist damit kein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.