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Urteil

9 A 7542/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0505.9A7542.95.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen den Widerruf der Bewilligung ab dem 2. Bewilligungsjahr richtete.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1992 und der Änderungserklärung vom 25. Februar 1998 wird aufgehoben, soweit er den Widerruf der Prämie für das erste Stillegungsjahr sowie die Rückforderung der gezahlten Prämie von 5.751,00 DM nebst Zinsen enthält.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und des Berufungsrechtszuges bis zum Zeitpunkt der Teilberufungsrücknahme tragen der Kläger zu 78/100 und der Beklagte zu 22/100, die Kosten des Berufungsrechtszuges nach dem Zeitpunkt der Teilberufungsrücknahme trägt der Beklagte allein.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen den Widerruf der Bewilligung ab dem 2. Bewilligungsjahr richtete. Im übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1992 und der Änderungserklärung vom 25. Februar 1998 wird aufgehoben, soweit er den Widerruf der Prämie für das erste Stillegungsjahr sowie die Rückforderung der gezahlten Prämie von 5.751,00 DM nebst Zinsen enthält. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und des Berufungsrechtszuges bis zum Zeitpunkt der Teilberufungsrücknahme tragen der Kläger zu 78/100 und der Beklagte zu 22/100, die Kosten des Berufungsrechtszuges nach dem Zeitpunkt der Teilberufungsrücknahme trägt der Beklagte allein. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Zuwendungsbescheid vom 14. September 1988 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 1. September 1988 bis 31. August 1993 eine Zuwendung nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Stillegung von Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben" (Richtlinien) vom 26. Juli 1988, MBl. NW 1989, 430, in Höhe von jährlich 5.751,00 DM für die Stillegung von 6,39 ha in Form der Rotationsbrache. Die Größe der zu seinem Betrieb gehörenden Ackerfläche hatte der Kläger mit 31,94 ha angegeben. Bei Ablauf des 1. Stillegungsjahres (31. August 1989) beantragte der Kläger die Umwandlung der Förderung als Dauerbrache für die restlichen 4 Jahre, und zwar nunmehr für eine stillzulegende Fläche von 11,37 ha (bei einer Anbaufläche von insgesamt 31,13 ha). Dem entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 1989. Dadurch erhöhte sich die jährliche Zuwendung auf 10.233,00 DM (11,37 ha x 900 DM/ha). Die Prämie für das erste Stillegungsjahr wurde im Dezember 1989 ausgezahlt. Nach einer Kontrolle am 17. Juli 1990 hielten die Prüfer fest, daß insgesamt weniger als 11,37 ha stillgelegt seien, dabei teilweise andere Flächen als im Änderungsantrag angegeben. Aufgrund einer weiteren Prüfung berichtete der Geschäftsführer der Kreisstelle L. der Landwirtschaftskammer unter dem 24. April 1991, daß statt 11,37 ha insgesamt nur 9,06 ha stillgelegt seien. Wie 1990 seien statt der großen Fläche Flur 7, Flurstück 18 teilw. (= 6,39 ha), lediglich Randstreifen dieses Flurstücks und anliegende Flächen (zusammen 5,0131 ha) stillgelegt worden. Mit Schreiben vom 18. Juni 1991 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß nach Nr. 2.1.1 der Richtlinien bei Dauerbrache stets dieselben Ackerflächen stillzulegen seien. Dieserhalb und wegen der insgesamt zu geringen Stillegungsfläche stehe dem Kläger keine Stillegungsprämie zu; es sei beabsichtigt, die gezahlte Prämie zurückzufordern. Der Kläger wandte mit Schreiben vom 27. Juni 1991 ein, er habe seinen Antrag von Rotationsbrache auf Dauerbrache umgestellt, weil die große Parzelle Flur 7, Nr. 18, überwiegend im Wasserschutzgebiet liege und eine Rotationsbrache auf Dauer ausgeschlossen sei. Er habe seit dem 2. Stillegungsjahr Randstreifen dieser Parzelle und anliegender Parzellen in ausreichender Größe stillgelegt. Die Prüfer hätten diese Randstreifen jedoch teilweise nicht anerkannt, weil sie irrtümlich von einer anderweitigen Nutzung ausgegangen seien. Falls die ausgezahlte Prämie tatsächlich zurückgefordert werden sollte, entstehe ihm ein erheblicher Schaden. Wegen der späten Bekanntgabe sei es ihm nicht mehr möglich, für das laufende Jahr Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Mit Bescheid vom 15. August 1991 widerrief der Beklagte rückwirkend seine Zuwendungsbescheide vom 14. September 1988 und 19. September 1989 und seinen Auszahlungsbescheid vom 23. November 1989 und forderte die gezahlten 5.751,00 DM nebst 6 % Zinsen zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, der Kläger habe das in seinem Antrag bezeichnete Grundstück Flur 7, Flurstück 18, mit 6,39 ha nicht stillgelegt. Die dafür ersatzweise stillgelegten Flächen umfaßten nur 5,01 ha und seien daher nicht anrechnungsfähig. Das ersatzweise stillgelegte Flurstück 1138 könne nicht als Ausgleichsfläche dienen, da es aufgrund des Furchenaufschlags und des Pflanzenbestandes seit mindestens 10 Jahren Grünland sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1992 zurück. Zur Begründung führte er ergänzend an, die Flurstücke 18 und 1138 seien in den Katasterkarten als Grünland gekennzeichnet. Diese Grünfläche sei nie vollständig umgebrochen worden. Das Flurstück 1138 sei nur zum Teil für Erdbeerkulturen genutzt worden, ein etwa 10 m breiter Randstreifen sei als Grünfläche bestehen geblieben und offensichtlich als Park- und Verkaufsfläche für die Erdbeerernte genutzt worden. Es sei an einigen Stellen mit Schottersteinen bedeckt gewesen und auf einer Teilfläche habe eine Hütte zum Verkauf von Erdbeeren gestanden. Der Rückforderungsbetrag sei mit 2 v. H. über dem beim letzten Arbeitstag des Auszahlungsmonats geltenden Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verzinsen. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, stillgelegte Teile des Flurstücks 18, Flur 7, würden nicht als Parkplatz für den Erdbeerverkauf genutzt, dafür stünden ausreichend andere Flächen, nämlich die unmittelbar angrenzende Straße und ihre Seitenstreifen zur Verfügung. Die Verkaufshütte nehme nur eine ganz geringe Fläche des Flurstücks ein. Daß er die Stillegungsfläche dieses Flurstücks in seinem weiteren, nicht beschiedenen Änderungsantrag vom 18. September 1990 nur mit 0,65 ha angegeben habe, sei auf die Angaben der Prüfer zurückzuführen, die er aber letztlich nicht akzeptiert habe. Er habe diese Flurstücksteile, ebenso wie beim Flurstück 1138, umgebrochen und vor der Stillegung extensiv bewirtschaftet. Die Flächenstillegung habe er drei Jahre durchgehalten. Nachdem ihm der Beklagte seine Bedenken mitgeteilt habe, sei ihm das Risiko, trotz Stillegung keine Prämie zu erhalten, zu groß geworden und er habe die Flächen in den beiden restlichen Jahren wieder wie vorher bewirtschaftet. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht lediglich die Zinsfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die rechtzeitig eingelegte Berufung hat der Kläger nachträglich dahin eingeschränkt, daß sie sich nur noch gegen den Widerruf der Prämie für das erste Stillegungsjahr und die Rückforderung der ausgezahlten Prämie wendet. Im ersten Stillegungsjahr habe er Teile der Flurstücke Nr. 5 und 18 aus Flur 7 - wie in einer Karte eingezeichnet - in Gesamtgröße von über 6,39 ha stillgelegt. Die Richtigkeit der Flächenermittlungen anläßlich der Prüfungen zweifele er an. Die Rückforderung der ausgezahlten Prämie sei rechtsmißbräuchlich. Inzwischen habe er seinen Betrieb auf seinen Sohn übertragen (15. November 1995). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1992 und in der Fassung der Änderungserklärung vom 25. Februar 1998 aufzuheben, soweit es um den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Prämie für das erste Stillegungsjahr geht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er rechtfertigt den Widerruf und die Rückforderung damit, die bei den beiden Prüfungen im zweiten und dritten Stillegungsjahr festgestellten Abweichungen zwischen der Stillegungsverpflichtung (11,37 ha) und der tatsächlich stillgelegten Fläche (9,06 ha) machten mehr als 10 % aus und seien auch als schwere Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Ursprungsfassung anzusehen. Mit Rücksicht auf eine Diskontsatzsenkung am 19. April 1996 werde die Zinsforderung ab 19. April 1996 auf 5,5 % gesenkt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger durch Beschränkung seines Antrags seine Berufung teilweise zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 126, 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind, soweit sie im Berufungsrechtszug noch im Streit befindlich sind, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flächenstillegungsprämie für das erste Stillegungsjahr (1. September 1988 bis 31. August 1989) und für die Rückforderung der gezahlten Prämie kommt - entgegen der Ansicht des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid und des Verwaltungsgerichts - allein § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Neufassung vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397 in Betracht. Denn bei der dem Kläger bewilligten Flächenstillegungsprämie nach den Richtlinien vom 26. Juli 1988 handelt es sich um eine im einschlägigen EG-Recht vorgesehene flächenbezogene Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG. Eine solche Beihilfe ist vorgesehen in Art. 1 a der VO (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates i.V.m. der VO (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen, mit Wirkung ab 9. März 1992 geändert durch die VO (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27. Februar 1992. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 3 C 18.94 -, RdL. 1996, 159; Urteile des Senats vom 19. Dezember 1996 - 9 A 3209/95 - und vom 19. Dezember 1997 - 9 A 7130/95 -. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG hinsichtlich eines Widerrufs der ursprünglich rechtmäßigen Bewilligungsbescheide vom 14. September 1988 bzw. 19. September 1989 liegen indes bezüglich des 1. Stillegungsjahres nicht vor. Da die Prämienzahlung für das erste Stillegungsjahr, das bis 31. August 1989 lief, im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgewickelt war, handelt es sich um einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG ist ein Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sie einen Widerruf für die Vergangenheit nur zuläßt, soweit Regelungen des EG-Rechts dies ausdrücklich vorschreiben. Dies folgt sowohl aus der Wortwahl und dem Sinngehalt der Vorschrift als auch dem Kontext der Vorschrift zu anderen Rechtsvorschriften bezüglich des Widerrufs von Verwaltungsakten. Bereits die Wortwahl „nichts anderes" statt etwa „nicht etwas anderes" macht deutlich, daß der Gesetzgeber die Zulassung des Widerrufs für die Vergangenheit seinerseits nur zulassen will, wenn eine bindenden Vorgabe des EG-Rechts besteht (nichts anderes). Wenn der nationale Gesetzgeber seinerseits die Regel hätte aufstellen wollen, daß Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit stets zu widerrufen sind, soweit nicht Regelungen des EG-Rechts Ausnahmen zulassen, hätte es näher gelegen, den Satz wie folgt zu formulieren: „Soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes zulassen." Diese sich bereits aus Wortlaut und Sinngehalt ergebende Auslegung wird bestätigt durch die rechtssystematische Stellung des § 10 Abs. 2 MOG im Verwaltungsrechtssystem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG, wonach rechtmäßige begünstigende Bescheide mit Wirkung für die Zukunft zwingend zu widerrufen sind, ist bereits eine Ausnahmevorschrift zu der allgemeinen Regel des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wonach der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde steht. Nach § 49 VwVfG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 656, geltenden Fassung konnte ein Widerruf darüber hinaus auch nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit ausgesprochen werden. Vor diesem Hintergrund hat § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG den Sinn, im Rahmen der Anwendung des EG-Rechts zwingenden Regelungen des EG-Rechts nachzukommen. Deshalb ist ein Widerruf für die Vergangenheit nur vorgeschrieben, wenn Regelungen des EG-Rechts dies ausdrücklich anordnen. Das einschlägige EG-Recht schreibt für eine Fallgestaltung wie die vorliegende den Widerruf der Bewilligung für die Vergangenheit, jedenfalls bezogen auf das 1. Stillegungsjahr, nicht vor. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Einschlägiges EG-Recht im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 15. August 1991 war Art. 15 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1272/88. Danach ahnden die Mitgliedstaaten zumindest finanziell die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen, außer im Fall höherer Gewalt. Im Fall schwerer Unregelmäßigkeiten verhängen sie finanzielle Sanktionen, die mindestens der Höhe der zu Unrecht gezahlten Beihilfe zuzüglich von Zinsen für den Zeitraum zwischen der Zahlung der Beihilfe und deren Erstattung durch den Beihilfeempfänger entsprechen müssen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (19. Oktober 1992) hatte Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 durch die Verordnung (EWG) Nr. 466/92 vom 27. Februar 1992 bereits eine Neufassung erhalten. Diese Neufassung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn die Neufassung des Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 enthält, wenn sie in Abs. 1 bei Feststellung von Flächendifferenzen bis zu 10 % eine Verdoppelung des Abzugs vorsieht oder wenn sie in Abs. 2 bei Feststellung einer größeren Flächendifferenz die Streichung der Beihilfe in voller Höhe für die gesamte Dauer vorsieht, eine sog. verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung kann eine verwaltungsrechtlichen Sanktion nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Obwohl die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erst am 26. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, muß die in deren Art. 2 Abs. 2 getroffene Regelung als eine im Sinne der 10. Begründungserwägung allgemeine Regel der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit angesehen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung als allgemeiner Grundsatz galt. Da die vom Beklagten festgestellten Verstöße im zweiten und dritten Stillegungsjahr vor Inkrafttreten der Neufassung des Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 eingetreten sind, bleibt es im vorliegenden Fall bei der Anwendung der Ursprungsfassung des Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88. Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 kommt im vorliegenden Fall nur der Umstand in Betracht, daß der Kläger im zweiten und dritten Jahr nicht entsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung 11,37 ha Ackerfläche stillgelegt hat, sondern lediglich 9,0631 ha, also 2,31 ha weniger. Als Unregelmäßigkeit kann dagegen nicht angesehen werden, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, daß der Kläger seine Stillegungsverpflichtung ab dem 4. Stillegungsjahr nicht mehr eingehalten hat. Wie sich nämlich aus Nr. 6.2.1 der Richtlinien in der Fassung vom 18. Juli 1990, MBl. NW 1059, ergibt, konnte der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise zum Ende des dritten Jahres kündigen. Eine Kündigung seitens des Klägers ist darin zu sehen, daß der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 1991 angekündigt hatte, daß er Schadensminderungsmaßnahmen einleiten müsse, falls der Beklagte - wie mit Schreiben vom 18. Juni 1991 angekündigt - die Prämie für die Vergangenheit tatsächlich zurückfordern wolle. Nachdem der Kläger bereits in dem Schreiben vom 27. Juni 1991 darauf hingewiesen hatte, daß die lange Ungewißheit, ob der Beklagte den Widerruf ausübe oder nicht, für ihn unerträglich sei und er spätestens mit dem Widerruf Schadensminderungsmaßnahmen ergreifen werde, muß in der Einlegung des Widerspruchs, der noch vor Ablauf des dritten Stillegungsjahres, nämlich am 28. August 1991, beim Beklagten eingegangen ist, zugleich die stillschweigende Kündigung der Stillegungsverpflichtung für die Zukunft gesehen werden. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 schreibt im Fall schwerer Unregelmäßigkeiten die Verhängung einer finanziellen Sanktion mindestens in Höhe der zu Unrecht gezahlten Beihilfe vor. Bereits aus der Formulierung, daß - selbst bei Vorliegen schwerer Unregelmäßigkeiten - nicht die (gesamte) gezahlte Beihilfe, sondern (nur) die "zu Unrecht" gezahlte Beihilfe (als Mindestsanktion) einzuziehen ist, wird deutlich, daß nach den Vorstellungen des EG-Verordnungsgebers bei Ausübung des zu Sanktionsrechts zu unterscheiden ist zwischen dem Teil der Beihilfe, der zu Unrecht gezahlt worden ist, und dem Teil der Beihilfe, der zu Recht gezahlt worden ist, d. h. auf den der Beihilfeempfänger einen materiellen Anspruch hat. Dies kommt auch in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1272/88 zum Ausdruck, wonach (nur) die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtung zu ahnden ist. Hier hat der Kläger jedenfalls einen materiellen Anspruch auf Beihilfe für das 1. Stillegungsjahr. Im vorliegenden Fall ist nämlich festzustellen, daß der Kläger die sich aus der ursprünglichen Antragstellung (19. August 1988) und dem Bewilligungsbescheid vom 14. September 1988 ergebende Verpflichtung, für einen Zeitraum von fünf Jahren 6,39 ha der von ihm bewirtschafteten Ackerflächen stillzulegen, und zwar für das erste Jahr im Wege der Rotationsbrache, ab dem 2. Jahr entsprechend dem Modifikationsantrag vom 31. August 1989 und der Modifikationsbewilligung vom 19. September 1989 als Dauerbrache, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zum Ende des dritten Jahres voll eingehalten hat. Wie unstreitig ist, hat der Kläger im 1. Stillegungsjahr mindestens 6,39 ha stillgelegt, nach den eigenen Feststellungen des Beklagten im 2. und 3. Stillegungsjahr jedenfalls 9,06 ha. Mit der Stillegung von Flächen in dieser Größenordnung hat der Kläger auch die Mindestvoraussetzungen nach Nr. 4.4.1 der Richtlinien erfüllt, wonach ständig mindestens 20 v. H. der von ihm selbst mit Marktordnungsprodukten bewirtschafteten Anbauflächen stillzulegen sind. Die vom Beklagten überprüften und nicht beanstandeten Gesamtflächen des Klägers umfaßten im 1. Stillegungsjahr 31,94 ha, ab dem 2. Stillegungsjahr 31,13 ha. Irgendwelche schweren Unregelmäßigkeiten in bezug auf die Einhaltung der aus dem Ursprungsantrag und der Ursprungsbewilligung folgenden Stillegungsverpflichtung hat der Beklagte nicht festgestellt und auch nicht geltend gemacht. Die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtung und eine schwere Unregelmäßigkeit leitet der Beklagte lediglich daraus ab, daß der Kläger ab dem zweiten Stillegungsjahr die sich aus dem Änderungsbescheid vom 19. September 1989 i.V.m. dem nach Nr. 6.7 der Richtlinien gestellten Ausweitungsantrag ergebende Verpflichtung nicht eingehalten hat, ab dem 2. Stillegungsjahr für 4 Jahre statt bisher 6,39 ha nunmehr 11,37 ha (also 4,98 ha mehr) stillzulegen. Der Senat kann offen lassen, ob der Ausweitungsantrag und der Ausweitungsbescheid eine selbständige Verpflichtung begründen, die zwar ihrerseits die Einhaltung der Ursprungsverpflichtung zur Grundvoraussetzung haben, nicht jedoch den Bestand und den Umfang der Ursprungsverpflichtung berühren, oder ob sie eine Modifizierung der Ursprungsverpflichtung dergestalt beinhalten, daß eine neue einheitliche Verpflichtung entsteht, die in bezug auf ihre Einhaltung nur einheitlich beurteilt werden kann. Denn eine solche Modifikation im Sinne einer unteilbaren Symbiose kann nur für die Zeiträume entstehen, für die eine gemeinsame Verpflichtung besteht, hier also ab dem 2. Stillegungsjahr bis zum Ende des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bzw. hier bis zum Wirksamwerden der Kündigung zum Ende des 3. Stillegungsjahres. Bezüglich des 1. Stillegungsjahres bestand nur die alleinige Verpflichtung, 6,39 ha stillzulegen und diese Stillegung in den Folgejahren bis zum Ende des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bzw. bis zum Kündigungszeitraum durchzuhalten. Das hat der Kläger getan. Die Prämie für das 1. Stillegungsjahr in Höhe von 5.751,00 DM ist danach auch unter Berücksichtigung der Vorkommnisse im 2. und 3. Stillegungsjahr im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 nicht zu Unrecht gezahlt worden. Da Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 eine finanzielle Sanktion nur für zu Unrecht gezahlte Beihilfen vorschreibt, sind in bezug auf das 1. Stillegungsjahr die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Widerruf der Bewilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG nicht erfüllt und damit auch nicht die Voraussetzung für eine Rückforderung der gezahlten Beihilfe. Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.