Urteil
17 A 4480/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0506.17A4480.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach Voraufenthalten in Deutschland in der Zeit von März 1971 bis Januar 1972 sowie von April bis August 1973 reiste er am 22. Februar 1978 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter dem 4. März 1978 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus: Er gehöre der syrisch-orthodoxen Kirche an, sei Assyrer, seine Muttersprache sei aramäisch. Er habe während des Militärdienstes und danach unter religiöser Verfolgung gelitten. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zunächst mit Bescheid vom 28. November 1978 ab. Auf ein entsprechendes Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 1984 - AN 7120-V/79 (XV) - sprach es sodann mit Bescheid vom 21. Dezember 1984 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter aus. Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich zunächst wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Amtsgericht Idar-Oberstein, Strafbefehl vom 25. September 1979 - Js 4793/97 - CS -: Trunkenheit im Verkehr; Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 33,-- DM; 2. Amtsgericht Idar-Oberstein, Urteil vom 25. September 1980 - Js 3547/80 - Ds -: Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung; 4 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung; 3. Landgericht Koblenz, Urteil vom 6. Februar 1981 - 102 Js 7222/80 - 8 KLs -: Vorsätzliches verbotswidriges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten; nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Kläger in prägender Weise an einer auf den Verkauf von ca. 3 kg Heroin gerichteten Straftat mitgewirkt. Die Freiheitsstrafe aufgrund der letzten Verurteilung verbüßte der Kläger bis zum 28. Februar 1986; der Strafrest wurde zur Bewährung bis zum 6. März 1991 ausgesetzt. Noch vor seiner Haftentlassung hatte der Kläger unter dem 18. Juni 1985 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Mit Ordnungsverfügung vom 18. August 1986 lehnte der Oberkreisdirektor des Kreises E. diesen Antrag ab, wies den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte seine Abschiebung an. Auf Antrag des Klägers setzte das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluß vom 15. Oktober 1986 - 6 L 708/86 - die Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung über den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1987 wies der Regierungspräsident K. den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage (6 K 843/87 VG Aachen) und stellte zugleich einen Antrag auf Regelung der Vollziehung, dem das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluß vom 26. Juni 1987 - 6 L 314/87 - stattgab. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1987 hob der Oberkreisdirektor des Kreises E. seine Ordnungsverfügung vom 18. August 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten K. vom 5. Juni 1987 "wegen eines Ermessensfehlers" auf. Zugleich teilte er dem Kläger mit, daß weiterhin beabsichtigt sei, ihn auszuweisen. Diese Absicht wurde allerdings in der Folgezeit zunächst nicht realisiert; vielmehr erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises E. dem Kläger am 23. Februar 1988 eine bis zum 17. Februar 1989 befristete Aufenthaltserlaubnis. In der Folgezeit trat der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung: 4. Landgericht Koblenz, Urteil vom 7. März 1989 - 102 Js 33504/88 - 9 KLs -; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Freiheitsstrafe von 8 Jahren; der Kläger hatte nach den Feststellungen des Strafgerichts im August/September 1988 mit über 3,2 kg Heroin Handel getrieben. Daraufhin wies der für den seinerzeitigen Haft-ort des Klägers zuständige Beklagte diesen nach entsprechender Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 6. April 1990 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm seine Abschiebung in die Türkei für den Fall an, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausreise. Hiergegen erhob der Kläger mit an das Verwaltungsgericht K. gerichtetem Schreiben vom 21. April 1990 "Einspruch" und stellte zugleich "Antrag auf gerichtliche Entscheidung". Das Verwaltungsgericht wertete das Schreiben als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 12 L 679/90 -; eine Ablichtung des Schreibens leitete es dem Beklagten zu, wo es am 2. Mai 1990 einging. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens verpflichtete sich der Beklagte vergleichsweise, von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1994 wies die Bezirksregierung K. den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es: Der Kläger habe die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG erfüllt. Als Asylberechtigter genieße er allerdings den besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Die hiernach für eine Ausweisung vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen jedoch im Hinblick auf die erhebliche Rauschgiftkriminalität des Klägers und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr vor. Der besondere Ausweisungsschutz bewirke zudem gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel- Ausweisung. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Ausweisung rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Der Kläger genieße keinen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Diese Vorschrift finde nämlich gemäß § 51 Abs. 3 AuslG keine Anwendung. Denn der Kläger bedeute aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 AuslG bestünden nicht, da die Todesstrafe im Betäubungsmittelstrafrecht der Türkei abgeschafft worden sei. Im übrigen lägen auch keine Erkenntnisse dafür vor, daß der türkische Staat den Kläger wegen einer Straftat suche. Soweit es den christlichen Glauben des Klägers betreffe, sei aufgrund des Lageberichts des Auswärtigen Amtes über die Türkei vom 29. April 1994 davon auszugehen, daß die christlichen Gemeinden in den Großstädten des Westens der Türkei frei von Verfolgung wegen ihres Glaubens seien. Am 28. September 1994 ist bei dem Verwaltungsgericht eine nicht unterzeichnete Klageschrift auf dem Briefpapier des Klägervertreters eingegangen. Hierin wurde vorgetragen: Der Beklagte habe es bislang versäumt, amtliche Auskünfte zur Frage einer möglichen Doppelbestrafung in der Türkei einzuholen. Ein Mittäter der ersten Rauschmittelstraftat des Klägers sei in der Türkei zu 34 Jahren Haft verurteilt worden. Seine Geschwister seien in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden und hätten inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen bekommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. April 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung K. vom 30. August 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 1996, dem Kläger zugestellt am 17. Juli 1996, abgewiesen. Mit seiner am Montag, dem 19. August 1996 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Sein Prozeßbevollmächtigter habe am 29. September 1994 ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift per Telefax an das Verwaltungsgericht übermittelt. Die Textvorlage und der Sendebericht werden zu den Akten gereicht. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 30. August 1994 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 L 679/90 VG K. sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Der Senat legt zugunsten des Klägers zugrunde, daß die Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eingehalten worden ist. Zwar ist das bei den Gerichtsakten befindliche, per Post übersandte Exemplar der Klageschrift nicht unterzeichnet und genügt daher nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat jedoch unter Beifügung der entsprechenden Textvorlage und des Sendeberichts dargelegt, daß sein Prozeßbevollmächtigter am 29. September 1994 und damit noch fristgerecht per Telefax ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift an das Verwaltungsgericht abgesandt hat. Zwar befindet sich dieses nicht bei den Gerichtsakten. Das schließt aber nicht aus, daß es bei Gericht eingegangen ist. Möglicherweise wurde das Telefax irrig als "weitere Zweitschrift der Klage" angesehen, deren Übersendung an den Vertreter des öffentlichen Interesses durch den erstinstanzlichen Vorsitzenden am 29. September 1994 verfügt und am Folgetag ausgeführt worden ist. Für eine dahingehende Erklärungsmöglichkeit spricht, daß der postalisch eingegangenen Klageschrift ausweislich des Eingangsstempels ("2-fach") lediglich eine - und damit keine "weitere" - Zweitschrift der Klage beigefügt war und diese an den Beklagten übermittelt worden ist; ein Vermerk über die Anfertigung einer Kopie der Klageschrift ist in den Gerichtsakten nicht enthalten. Da das dem Vertreter des öffentlichen Interesses zugeleitete Exemplar der Klageschrift dort nicht mehr greifbar ist, ist eine weitere Aufklärung des Geschehensablaufs nicht möglich. Die hierdurch bedingte Unwägbarkeit darf nicht zulasten des Klägers gehen, da er erst nach Jahren auf das Problem der möglichen Verfristung seiner Klage hingewiesen worden ist und diesbezügliche Ermittlungen zu einem früheren Zeitpunkt größere Aussichten auf Erfolg gehabt hätten. Die Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung K. vom 30. August 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheids gültig gewesenen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792), zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17. November 1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150 (151). Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er - Nr. 1 - wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren oder - Nr. 2 - mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von zusammen mindestens 8 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Kläger, der durch Urteile des Landgerichts Koblenz vom 6. Februar 1981 und 7. März 1989 zu Freiheitsstrafen von 7 Jahren und 9 Monaten bzw. 8 Jahren verurteilt worden ist, erfüllt beide Tatbestände. Als anerkannter Asylberechtigter kann er allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Ein Ausweisungsgrund ist im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG schwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat, BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, InfAuslR 1995, 194 (195) = NVwZ 1995, 1129. Dies ist in spezialpräventiver Hinsicht der Fall, wenn dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297; Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, 1119 = InfAuslR 1997, 296. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vor. Das den beiden Verurteilungen des Klägers durch das Landgericht Koblenz zugrundeliegende Fehlverhalten stellt einen schwerwiegenden Ausweisungsanlaß dar. Der Kläger hatte mit insgesamt mehr als 6 kg Heroin Handel getrieben. Er hat damit in ganz erheblichem Umfang der Verbreitung einer der gefährlichsten Drogen Vorschub geleistet, die für den physischen und psychischen Verfall und das qualvolle Siechtum zahlreicher, insbesondere junger Menschen verantwortlich ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bestanden auch ernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernsthaft drohte und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausging. Die Beurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft drohen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Dies rechtfertigt es, bei der Verurteilung des Klägers wegen Rauschgifthandels nicht zu hohe Anforderungen an die ernsthaft drohende Möglichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch ihn zu stellen, vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 - m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insoweit war hier zu berücksichtigen, daß der Kläger zwei Mal mit jeweils sehr großen Mengen von Heroin Handel getrieben hatte. Indem er sich aus zügellosem Profitstreben heraus über die evident sozialschädlichen Folgen seines Tuns hinweggesetzt hat, hat er ein ungewöhnlich hohes Maß an Skrupellosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und grundlegenden Gemeinschaftswerten an den Tag gelegt. Dabei fällt noch zusätzlich erschwerend ins Gewicht, daß ihn weder die langjährige Vollstreckung der Strafhaft aus dem ersten Urteil, noch die ihm eingeräumte Chance der Reststrafaussetzung zur Bewährung, noch die ihm durch das - letztlich ergebnislose - Ausweisungsverfahren des Oberkreisdirektors des Kreises E. deutlich vor Augen geführten aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens davon hatten abhalten können, erneut ein Verbrechen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zu begehen. Der Kläger hatte sich somit als unbelehrbarer Wiederholungstäter erwiesen. Es lag daher auf der Hand, daß eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestand, zumal Art und insbesondere Umfang der in der Vergangenheit begangenen Rauschgiftdelikte die Annahme nahe legten, daß der Kläger mit der einschlägigen Szene nicht nur am Rande Kontakt gehabt hatte, sondern fest in ihr verwurzelt war. Denn anders läßt es sich nicht erklären, daß es dem Kläger im August 1988 ohne weiteres möglich war, durch bloßen Telefonanruf mehr als 3,2 kg Heroin zu organisieren, dessen Bezahlung erst nach Weiterveräußerung erfolgen sollte. Die Richtigkeit der der Ausweisung des Klägers zugrundeliegenden negativen Legalprognose wird bestätigt durch den Inhalt der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 15. Mai 1995, ausweislich derer beim Kläger eine tiefergehende, selbstkritische Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Straftaten nicht erkennbar war. Diese Stellungnahme kann - obwohl erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheides abgegeben - berücksichtigt werden, da ihr Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung entnommen werden können, vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. November 1992 - 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, 121 = Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8. Der dem Kläger zustehende besondere Ausweisungsschutz hat weiterhin zur Folge, daß die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung herabgestuft wird, § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Besondere Umstände, aufgrund derer sich der Einzelfall des Klägers als Ausnahme von der Regel darstellen würde mit der Konsequenz, daß über seine Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gewesen wäre, lagen nicht vor. Die Worte "in der Regel" beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt, BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994 - 1 B 90.94 -, InfAuslR 1995, 5 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5. Wann ein solcher atypischer Fall gegeben ist, läßt sich nicht generell festlegen. Vielmehr erfordert die Prüfung, ob der konkrete Einzelfall dem im Gesetz zugrundegelegten Regelfall entspricht oder nicht, eine umfassende Gesamtbetrachtung aller die Persönlichkeit des Ausländers, seine Lebensumstände sowie die von ihm begangene(n) Straftat(en) kennzeichnenden Umstände, vgl. Urteil des Senats vom 27. September 1995 - 17 A 3099/93 -. Ausgehend von diesen Grundsätzen war eine Ausnahmesituation zugunsten des Klägers zu verneinen. Weder seinem Werdegang, noch den Begleitumständen der von ihm begangenen Straftaten oder seinen sonstigen Lebensumständen waren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß in seinem Einzelfall eine besondere Lage gegeben war, die ihn hätte entlasten können oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erschienen wäre. Der Kläger ist bereits kurz nach seiner im Jahre 1978 erfolgten dauerhaften Übersiedlung in das Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat insbesondere Betäubungsmitteldelikte von ganz erheblichem Gewicht begangen. Den weitaus größten Teil seines Aufenthalts in Deutschland hat er in Gefängnissen verbracht. Eine soziale Integration hat nicht stattgefunden. Der Kläger ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Der Umstand, daß angeblich mehrere Geschwister von ihm als Asylberechtigte in Deutschland leben, läßt seine Ausweisung nicht unangemessen hart erscheinen. Die mit seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet naturgemäß verbundene Erschwerung der geschwisterlichen Kontaktpflege ist ihm im Hinblick auf das von ihm ausgehende enorm hohe Krimminalitätsrisiko zumutbar. Ein Abweichen von der in § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG normierten Regelrechtsfolge war auch nicht deshalb veranlaßt, weil für den Kläger die Gefahr einer weiteren Strafverfolgung in der Türkei bestand, zur potentiellen Berücksichtigungsfähigkeit eines etwaigen Doppelbestrafungsrisikos als Ausnahme von der Regel vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 1994 - 17 B 1593/93 - und 4. Juli 1994 - 17 B 719/93 -. Es erscheint bereits fraglich, ob bei Erlaß des Widerspruchsbescheides davon auszugehen war, daß dem Kläger im Falle seiner Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr in die Türkei dort wegen der von ihm begangenen Rauschmitteldelikte strafrechtliche Konsequenzen drohten. Zwar war und ist davon auszugehen, daß die Strafurteile des Landgerichts Koblenz vom 6. Februar 1981 und 7. März 1989 den türkischen Behörden entsprechend den einschlägigen internationalen Abkommen (vgl. Art. 35 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe und Art. 3 bzw. 22 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen) und der auf ihrer Grundlage geübten allgemeinen Praxis bei Rauschgifttaten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen bekanntgegeben worden sind. Zweifelhaft war und ist indes, ob die türkischen Behörden das den genannten Urteilen zugrundeliegende Verhalten des Klägers zum Anlaß für eine eigene Strafverfolgung nehmen. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, daß durch Gesetzesänderung vom 6. Juni 1991, in Kraft getreten am 14. Juni 1991, der die Rauschmitteldelikte betreffende Art. 403 TStGB aus dem Katalog der Straftaten, für die eine Doppelbestrafung vorgesehen war, wieder gestrichen worden ist. Da Art. 2 Abs. 2 TStGB vorsieht, daß bei einer Gesetzesänderung zwischen Tatzeit und Urteilszeit das für den Angeklagten günstigere Gesetz anzuwenden ist, ist hiernach eine Doppelbestrafung ausgeschlossen, vgl. Tellenbach, Stellungnahme vom 15. Oktober 1993 gegenüber dem VG Hamburg. Andererseits ist zu beachten, daß gemäß Art. 3 Abs. 1 TStGB derjenige, der in der Türkei eine Straftat begeht, nach den türkischen Gesetzen bestraft wird. Ist das Rauschgift, das in Deutschland vertrieben wurde, aus der Türkei ausgeführt worden, so gilt dies als eine andere, noch nicht vom ausländischen Gericht bestrafte Tat und wird abgeurteilt, vgl. Tellenbach, a.a.O. Vorliegend kommt in Betracht, daß das dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. März 1989 zugrundeliegende Verhalten des Klägers, soweit es die fernmündliche Bestellung des Rauschgifts in Istanbul betrifft, von den türkischen Behörden als Anstiftung zum Export von Heroin gewertet wird. Ob diese Anstiftungshandlung aus türkischer Sicht als - strafrechtlich irrelevante - Auslandstat oder als - verfolgungsfähige - Inlandstat gewertet wird, erscheint offen. Insoweit mag zugrundegelegt werden, daß letzteres der Fall ist. Da die Anstiftung zu einer Straftat grundsätzlich wie die Haupttat selbst bestraft wird, vgl. Tellenbach, a.a.O., hätte er dann folgendes Strafmaß zu gewärtigen: Ausgangspunkt ist Art. 403 Abs. 2 TStGB, wonach der Export von Rauschmitteln mit einer Zuchthausstrafe von 6 bis 12 Jahren bedroht wird. Gemäß Art. 403 Abs. 6 TStGB wird die zu verhängende Strafe verdoppelt, wenn es sich - wie hier - um Heroin handelt. Möglicherweise ist mit Rücksicht darauf, daß der Kläger bei der Transaktion mit weiteren Türken zusammen gewirkt hat, eine weitere Straferhöhung um ein Drittel nach Maßgabe von Art. 403 Abs. 8 und 11 TStGB zu gewärtigen. Auf der anderer Seite ist zu berücksichtigen, daß nach Art. 19 des Strafvollzugsgesetzes (Fassung vom 14. Dezember 1988) die Haftentlassung regelmäßig (außer bei Fluchtversuch) nach der Hälfte der Strafzeit erfolgt und daß nach dem Zusatzartikel 2 zu dieser Vorschrift von der verbleibenden zu verbüßenden Hälfte der verhängten Strafe nochmals 6 Tage pro Monat abgezogen werden. Außerdem wird nach Art. 403 Abs. 4 TStGB in der Fassung vom 6. Juni 1991 von der Strafe die im Zusammenhang mit dem ausgeführten Rauschgift im Ausland verhängte und verbüßte Strafe abgezogen, vgl. Tellenbach, a.a.O.; Yenisey, Ausländische Strafmaße im türkischen Strafrecht, InfAuslR 1994, 9. Der nach alledem dem Kläger ggf. drohende weitere Freiheitsentzug stellt zwar, jedenfalls bei Zugrundelegung der Obergrenze des Strafrahmens, eine gewisse Härte dar, ist aber angesichts des Gewichts seiner Straftat keine unangemessene Folge. Denn er hat sich aus hemmungslosem Profitstreben heraus ohne jeden Skrupel und bedenkenlos über die verheerenden Konsequenzen des Rauschgiftkonsums und der Rauschgiftabhängigkeit sowie der Folgekriminalität hinweggesetzt. Seine Straftat bezog sich auf eine außergewöhnlich große Menge einer der gefährlichsten Drogen schlechthin, die für die Zerstörung des Lebens und der Gesundheit zahlreicher Menschen verantwortlich ist. All das war ihm bekannt. Wer, wie der Kläger, bereit ist, sich um des eigenen Vorteils willen über die elementaren Lebens- und Gesundheitsinteressen seiner Mitmenschen hinwegzusetzen, wird durch einen weiteren Freiheitsentzug in dem in Betracht kommenden Rahmen nicht unangemessen getroffen. Eine erneute Bestrafung ist schließlich auch nicht deshalb eine unangemessene Folge der Ausweisung, weil sie der deutschen Rechtsordnung zuwiderliefe. Art. 103 Abs. 3 GG verbietet lediglich eine mehrmalige Verurteilung des Straftäters durch deutsche Gerichte. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, vgl. Art. 25 Satz 1 GG, nach der niemand wegen desselben Lebenssachverhaltes von einem Gericht eines anderen Staates neuerlich verfolgt und bestraft werden dürfte, existiert nicht, vgl. Beschluß des Senats vom 3. August 1994 - 17 B 1593/93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30. März 1993 - 11 S 529/93 -, VBlBW 1994, 33. Ein Abweichen von der Regelrechtsfolge des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG war auch nicht in Hinblick auf die Asylberechtigung des Klägers veranlaßt. Im Rahmen der Frage, ob ein von der Regel abweichender (Ausnahme-)Fall vorliegt, ist - wie dargelegt - eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das bedeutet, daß bei Asylberechtigten konkret zu berücksichtigen ist, was im Heimatland an Nachteilen zu erwarten ist. Nach den bei Erlaß des Widerspruchsbescheids verfügbar gewesenen Erkenntnissen war davon auszugehen, daß der Kläger in Hinblick auf seine syrisch-orthodoxe Glaubenszugehörigkeit zwar nicht in seinem Herkunftsgebiet, wohl aber in den Großstädten der West-Türkei frei von religiös motivierter Verfolgung war, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei (April 1994) vom 29. April 1994. Allfällige Einschränkungen hinsichtlich der Modalitäten der Religionsausübung (Beschränkung auf Kirchen; Reglementierung des Glockengeläuts u. ä.), vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 29. April 1994 gegenüber dem VG Karlsruhe, waren dem Kläger zumutbar. Es bestand auch kein Anlaß zu der Annahme, daß er in den Großstädten der West-Türkei sein Existenzminimum nicht hätte sicherstellen könne. Zwar stellte dies für zugewanderte Christen aus dem Südosten der Türkei dann ein Problem dar, wenn sie mangels beruflicher Qualifikation und sprachlicher Kompetenz keine Arbeit fanden, vgl. die vorgenannten Erkenntnisse sowie amnesty international: Türkei (Christen aus dem Tur Abdin), Stand: 3 Mai 1994. Derartige Befürchtungen hat der Kläger aber nicht geäußert. Außerdem war davon auszugehen, daß er sich im Bedarfsfall durch seine in Deutschland lebenden Geschwister finanziell unterstützen lassen konnte. Die Ausweisung des Klägers steht auch im Einklang mit inter- und supranationalem Recht. Soweit es ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 ENA und Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 betrifft, wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben liegt schon in tatbestandlicher Hinsicht nicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 AuslG in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126. Nach dieser Vorschrift soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden (Satz 1); in den Fällen des § 51 Abs. 1 AuslG kann von der Abschiebungsandrohung und einer angemessenen Ausreisefrist nicht abgesehen werden (§ 51 Abs. 4 Satz 1 AuslG). Die Abschiebungsandrohung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Die Abschiebungsandrohung setzt ebenso wie die Abschiebung, § 49 Abs. 1 AuslG, Bestand und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Die Abschiebungsandrohung genügt diesen Anforderungen. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, da er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AuslG, da die Ausweisung vollziehbar ist. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen das Abschiebungshindernis (Abschiebungsverbot) des § 51 Abs. 1 AuslG. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 liegen unter anderem bei Asylberechtigten vor, § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Der Kläger ist asylberechtigt. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Das bedeutet allerdings nicht, daß das Vorliegen von Abschiebungshindernissen generell für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ohne Belang wäre. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Nach Satz 3 der Vorschrift bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übrigen unberührt, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses feststellt. Das bedeutet, daß die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als in ihr der Staat, in den wegen Vorliegens von Abschiebungshindernissen nicht abgeschoben werden darf, nicht genannt ist. "Unberührt" bleibt die Androhung lediglich in bezug auf einen anderen Staat, in den der Ausländer einreisen darf oder der ihn übernehmen muß, sofern die Abschiebungsandrohung einen diesbezüglichen, in § 50 Abs. 2 AuslG vorgesehenen Hinweis enthält. Hieraus folgt zugleich, daß die Androhung der Abschiebung ausschließlich in den Staat, in Bezug auf den Abschiebungshindernisse vorliegen, rechtswidrig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = NVwZ 1997, 685. Für Asylberechtigte ergibt sich das überdies aus § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift sind in den Fällen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Abschiebungsandrohung die Staaten zu bezeichnen, in die der Asylberechtigte abgeschoben werden darf. Auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ausschließlich in den Verfolgerstaat führen. Dem Kläger ist die Abschiebung ausschließlich in die Türkei angedroht worden. Das ist jedoch nicht zu beanstanden, weil das Abschiebungshindernis des § 51 Abs. 1 AuslG nicht greift. Nach § 51 Abs. 3 AuslG findet Abs. 1 der Vorschrift keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind eng auszulegen. Die Abschiebung in den Verfolgerstaat trifft den Flüchtlingsstatus in seinem Kern und kommt deswegen immer nur als ultima ratio in Betracht. Sie ist gerechtfertigt und geboten, wenn dem Schutz der Grundrechte anderer oder sonstigen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten Vorrang gegenüber dem Asylrechtsschutz für politisch Verfolgte zukommt. Ob das der Fall ist, läßt sich nur in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles bestimmen, wobei zu beachten ist, daß das Rechtsgut, das aufgrund dieser Würdigung weichen muß, nur soweit zurückgedrängt werden darf, wie es zwingend erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 (zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965); Urteil des Senats vom 24. Mai 1995 - 17 A 4128/93 -. Der Kläger stellt in Anwendung dieses strengen Maßstabes eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Bewertung einer Straftat als besonders schwer richtet sich nicht nur nach dem Strafmaß, sondern ganz wesentlich nach den Tatmodalitäten. Eine Eingrenzung besonders schwerer Straftaten auf Kapitaldelikte, gemeingefährliche Delikte oder Straftaten, die der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG unterfallen, ist nicht gerechtfertigt. Auch sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG insoweit nicht notwendig schon zu bejahen, wenn diejenigen des § 48 Abs. 1 AuslG für eine Ausweisung des Asylberechtigten vorliegen. Denn die Eingriffsintensität der Abschiebung geht über diejenige der Ausweisung hinaus. Den wiederholten Verurteilungen des Klägers wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln liegen zweifellos besonders schwere Straftaten zugrunde. Ihre besondere Schwere und Verwerflichkeit ergeben sich aus der außerordentlichen Gefährlichkeit des gehandelten Rauschgifts (Heroin) und den ungewöhnlich großen Mengen (3 bzw. 3,2 kg). Die vom Kläger begangenen Straftaten stellen jeweils für sich schwere Angriffe auf die Volksgesundheit dar. Der Kläger bedeutet wegen der rechtskräftigen Verurteilung auch eine Gefahr für die Allgemeinheit. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird gefordert, daß zu der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Wiederholungsgefahr hinzukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - 1 B 84.94 -, Buchholz, 402.240, § 51 AuslG 1990 Nr. 7. Diese muß sich, wie sich aus der Formulierung des letzten Halbsatzes des § 51 Abs. 3 AuslG ergibt, aus der abgeurteilten besonders schweren Straftat ergeben und sich auf eine weitere besonders schwere Straftat beziehen. Das bedeutet freilich nicht, daß ein Wiederholung gerade der abgeurteilten Tat zu besorgen sein muß. § 51 Abs. 3 AuslG besagt, daß der Schutz des Asylberechtigten vor Abschiebung in den Verfolgerstaat seine Grenze (nur) dort findet, wo Grundrechte und Lebensinteressen anderer vorrangig diesen Schutz verdienen und fordern. Entscheidend für die Wiederholungsgefahr ist deswegen, ob die abgeurteilte besonders schwere Straftat Aspekte aufweist, deretwegen auch künftig mit Verletzung elementarer Lebensinteressen Dritter durch besonders schwerwiegende Straftaten des Asylberechtigten zu rechnen ist. Als Maßstab für die Wiederholungswahrscheinlichkeit - nicht für das Gewicht der drohenden Gefahr - ist wegen des Ausnahmecharakters des § 51 Abs. 3 AuslG der auch bei Ausweisung von Asylberechtigten geltende Maßstab anzulegen. Erneute besonders schwere Straftaten müssen ernsthaft drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 C 46.86 -, BVerwGE 81, 155 (zur Ausweisung). Dies ist hier der Fall, wie bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausweisung dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.