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Beschluss

8 A 2610/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0513.8A2610.96.00
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Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : Der Senat macht nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 125 Abs. 2 VwGO Gebrauch, über die Berufung des Beklagten durch Beschluß zu entscheiden. Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Berufung ist entgegen § 124 Abs. 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. März 1996 ist dem Beklagten ausweislich des darüber ausgestellten Empfangsbekenntnisses rechtswirksam am 19. April 1996 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat lief mithin am Montag, den 20. Mai 1996 ab. Die Berufungsschrift des Beklagten ist aber erst am 22. Mai 1996, also nach Ablauf der Berufungsfrist, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Dem Beklagten kann nicht entsprechend seinem mit Schriftsatz vom 14. November 1997 gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Dabei kann es auf sich beruhen, ob eine Wiedereinsetzung bereits aufgrund § 60 Abs. 3 VwGO ausscheidet. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht jedenfalls § 60 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zwar bedurfte es vorliegend keines derartigen Antrages, weil die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Auch in einem derartigen Fall sind aber die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzutragen, sofern sie nicht offensichtlich sind. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete am 27. Juni 1996. Denn das Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht erst durch den Zugang der Verfügung des Berichterstatters vom 4. November 1997, mit der der Beklagte auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden ist, sondern bereits mit dem Zugang der Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1996 weggefallen. Diese Eingangsmitteilung ist dem Beklagten ausweislich des auf dem vorgelegten Original aufgebrachten Eingangsstempels am 13. Juni 1996 zugegangen und enthielt den - zutreffenden - Hinweis, daß die Berufung am 22. Mai 1996 bei Gericht eingegangen ist. Das Hindernis entfällt in dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte erkennt oder bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die einzuhaltende Frist tatsächlich nicht gewahrt worden ist. Bei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung benannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelfrist durch die Rechtsmittelschrift gewahrt worden ist und, sofern das nicht der Fall sein sollte, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muß. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 25. November 1994 - 2 BvR 852/93 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 711; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. Dezember 1988 - III R 13/85 -, NJW 1989, 2423; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 -, NJW 1989, 2708; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), Beschluß vom 19. Mai 1992 - 13 TP 2474/91 -, NJW 1993, 748; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, § 60 Rn. 13; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 60 Rn. 43. Die für eine Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte zur Frage eines Verschuldens hinsichtlich der Versäumung prozessualer Fristen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten sinngemäß auch für den Fall der Prozeßvertretung durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz, BVerwGE 310 § 60 VwGO Nr. 176; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 11. Juli 1990 - 24 B 3064/89 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 490 = NJW 1991, 2854 (L); Redeker/von Oertzen, aaO., § 60 Rn. 7. Demgemäß können auch an die Sorgfaltspflichten des mit der Prozeßführung des vorliegenden Verfahrens betrauten Behördenbediensteten bei der Eingangskontrolle der Berufungsschrift keine geringeren Anforderungen als an einen Rechtsanwalt gestellt werden. Der im vorliegenden Fall mit der Prozeßführung betraute Bedienstete des Beklagten, der als Städtischer Rechtsdirektor über die Befähigung zum Richteramt verfügte und dessen Verschulden sich der Beklagte zurechnen lassen muß, hat seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er bei Zugang der Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts am 13. Juni 1996 nicht erkannt hat, daß die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen war und deshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden mußte. Der Beklagte hat nicht konkret dargelegt, welche Gründe dafür ursächlich waren. Er macht lediglich geltend, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, den rechtzeitigen Eingang der Berufung anhand der Empfangsmitteilung zu prüfen. Es ist deshalb nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar naheliegend, daß der zuständige Bedienstete diese Prüfung gar nicht erst angestellt hat. Damit hat der Beklagte jedenfalls nicht dargetan, daß er ohne Verschulden gehindert war zu erkennen, daß die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden war. Entgegen der Ansicht des Beklagten hängt die Verpflichtung der Beteiligten, die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines Rechtsmittels bei Gericht anhand der zugegangenen Eingangsmitteilung zu prüfen, nicht davon ab, ob dem Gericht bei der Versendung der Eingangsmitteilung das Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung bekannt ist. Insofern kann auch seinen weitergehenden Ausführungen nicht gefolgt werden, wenn in einem solchen Fall ohne weiteren Hinweis eine Eingangsmitteilung erfolge, könne von ihm nicht verlangt werden, daß er von sich aus Fristen überprüfe, deren Überprüfung Sache des Gerichts sei, vielmehr müsse der Beteiligte davon ausgehen, daß eine Fristversäumung nicht vorliege. Die Eingangskontrolle anhand einer zugesandten Eingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die den Beteiligten unabhängig davon trifft, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen. Die Sorgfaltspflicht entfällt deshalb insbesondere auch nicht in den Fällen, in denen dem Gericht bei Versendung der Eingangsbestätigung bereits die Gerichtsakte der Vorinstanz vorliegt, so daß es die Möglichkeit hatte, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels durch einen Vergleich des aus der Akte ersichtlichen Zustellungsdatums der angefochtenen Entscheidung mit dem Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift zu prüfen. Zwar haben, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, der Bundesfinanzhof und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ihren vorgenannten Entscheidungen eine Verpflichtung des Beteiligten zur Eingangskontrolle anhand einer zugegangenen Eingangsmitteilung damit begründet, daß diese den Empfänger in die Lage versetze, sich bereits zu einem Zeitpunkt Gewißheit über die Rechtzeitigkeit des Klageeingangs zu verschaffen, zu dem dem Gericht im Regelfall das Zustellungsdatum der angefochtenen Entscheidung bekannt sei. Diese Begründungen sind jedoch durch die besondere Situation der Klageerhebung gegen eine Behördenentscheidung geprägt. Da dem Gericht in derartigen Fällen beim Eingang der Klage die Verwaltungsakte der Behörde, aus der in der Regel auch das Zustellungsdatum der angefochtenen Verwaltungsentscheidung entnommen werden kann, noch nicht vorliegt, wird der Kläger durch die Empfangsmitteilung in die Lage gesetzt, sich über die Rechtzeitigkeit der Klage bereits Gewißheit zu verschaffen, bevor dem Gericht eine solche Prüfung möglich ist. Wenn der Bundesfinanzhof und der Hessische Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund dieser besonderen Verfahrenssituation den Zweck der Eingangsmitteilung hervorgehoben haben, daß der Empfänger in die Lage versetzt werden solle, sich bereits zu einem Zeitpunkt Gewißheit über die Rechtzeitigkeit des Klageeingangs zu verschaffen, zu dem dem Gericht das Zustellungsdatum der (Behörden-)Entscheidung in der Regel noch nicht bekannt sei, besagt das nicht, daß in anderen Fällen, in denen etwa dem Gericht bei der Versendung der Eingangsmitteilung bereits die Prozeßakte vorliegt, aus der in der Regel auch das Zustellungsdatum ersehen werden kann, die Eingangsmitteilung allein den Zweck hätte, den Rechtsmittelführer über den Eingang als solchen zu informieren, und er deshalb nicht verpflichtet wäre, noch selbst die Rechtzeitigkeit des Eingangs anhand des in der Eingangsmitteilung vermerkten Eingangsdatums zu prüfen. Der ihm selbst obliegenden Sorgfaltspflicht, die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels anhand der Eingangsbestätigung in eigener Verantwortung zu prüfen, kann sich der Beteiligte deshalb nicht dadurch entziehen, daß er generell darauf vertraut, daß das Gericht ihn in der Eingangsmitteilung auf eine Versäumung der Rechtsmittelfrist hinweisen würde. Einen derartigen Vertrauenstatbestand begründet die Eingangsmitteilung schon deshalb nicht, weil ihr Zweck nicht darin besteht, dem Empfänger auch zu bestätigen, daß ein Rechtsmittel im Sinne der maßgebenden Fristenvorschriften innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen ist. Mitgeteilt wird nur das Eingangsdatum selbst, nicht aber das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingegangen ist. Nach der Praxis des erkennenden Gerichts nimmt der Berichterstatter zwar bei der Unterzeichnung der von der Geschäftsstelle vorgefertigten Eingangsverfügung, mit der auch die Absendung der Eingangsmitteilung angeordnet wird, eine Vorabprüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels durch einen Vergleich des aus den Akten ersichtlichen Zustellungsdatums mit dem Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift vor. Stellt er fest, daß das Rechtsmittel erst nach Fristablauf eingegangen ist, verfügt er die Versendung der Eingangsmitteilung mit einem entsprechenden Hinweis. Gleichwohl konnte der Beklagte, der im übrigen selbst nicht geltend gemacht hat, diese Praxis gekannt und darauf vertraut zu haben, aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises nicht einfach ohne jede eigene Prüfung auf den rechtzeitigen Eingang seiner Berufung vertrauen. Unbeschadet der Frage, ob ein Bearbeitungsfehler des Gerichts für den Beklagten als höhere Gewalt zu werten wäre, konnte das Fehlen eines Hinweises auf einen verspäteten Eingang des Rechtsmittels auch auf Gründe zurückzuführen sein, die es dem Berichterstatter unmöglich machen, sofort bei der Eingangsverfügung die Rechtzeitigkeit festzustellen. So kann z.B. in den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten noch der Zustellungsnachweis für die angefochtene Entscheidung fehlen oder es können auf dem Zustellungsnachweis oder Rechtsmittelschrift das Zustellungsdatum bzw. der Eingangsstempel nicht vermerkt oder nicht eindeutig lesbar sein. Der mit der Prozeßführung betraute Bedienstete des Beklagten mußte als Volljurist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mit derartigen Möglichkeiten rechnen. Er konnte deshalb beim Fehlen eines Hinweises auf eine Fristversäumnis in der Eingangsmitteilung nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Berufung rechtzeitig eingegangen war, und eine eigene Prüfung anhand des in der Eingangsmitteilung genannten Eingangsdatums unterlassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten entfiel dessen Verpflichtung zu einer Eingangskontrolle auch nicht deshalb, weil er in der Berufungsschrift auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils hingewiesen hatte. Sein mit der Prozeßführung betrauter Bedienstete hätte als Volljurist wissen müssen, daß eine derartige Mitteilung der Partei keine ausreichende Grundlage für die richterliche Feststellung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sein kann, weil eine fehlerhafte Bezeichnung des Zustellungsdatums durch die Partei nicht ausgeschlossen werden kann. Die Benennung des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift konnte deshalb kein Grund sein, auf den fristgerechten Eingang der Berufung vertrauen zu dürfen, wenn in der anschließenden Eingangsmitteilung des Gerichts nicht auf einen verspäteten Eingang hingewiesen wird. Nach allem endete die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 27. Juni 1996. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hat der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 14. November 1997 geltend gemacht. Bei dessen Eingang bei Gericht war die genannte Frist abgelaufen. Gründe, die den Beklagten auch bei Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten bei der Eingangskontrolle ohne Verschulden gehindert haben könnten, die nach seiner Auffassung eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzutragen, sind von ihm nicht geltend gemacht worden und auch nicht offensichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.