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Urteil

7 A 4312/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0518.7A4312.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Räumungsverfügung. Der Kläger bewohnt ein in massiver Bauweise erstelltes, teilweise mit Holz verkleidetes Gebäude, das aus einem größeren mittleren Gebäudeteil und zwei angrenzenden kleineren Seitenflügeln besteht. Das Gebäude ist jedenfalls zu seinem ganz überwiegenden Teil auf dem im Eigentum der Mutter des Klägers stehenden Grundstück Gemarkung E.--ringhausen , Flur 2, Flurstück 171 mit der Anschrift "C. 8 A" (bis zum 1. August 1993 lautete die Anschrift "C. 11 A") errichtet. Das vorgenannte Grundstück ist umgeben von unbebautem Gelände und liegt in einem Waldgebiet. In einer Entfernung von über 100 m sind noch drei weitere Wohngebäude auf einem anderen, der Mutter des Klägers gehörenden Grundstück vorhanden (C. 4, 6 und 8), die von Familienmitgliedern des Klägers bewohnt werden. Nachdem der Beklagte im Jahre 1993 eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, gab er dem Kläger mit einer ersten Verfügung vom 23. März 1993 auf, begonnene Bauarbeiten an dem so bezeichneten "Wochenendhausgrundstück C. 11 A" zu unterlassen und eine am Haus befindliche Toilette nebst Abwassergrube nicht mehr zu nutzen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im wesentlichen wie folgt: Es handele sich um kein Wochenendhaus. Das Haus habe seit der Errichtung unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ständig als fester Wohnsitz für seinen Erbauer sowie eine nachfolgende Familie gedient. Die zwischenzeitlich von ihm eingebaute Heizung sei von dem damaligen Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen worden. Auch das Bauamt habe in diesem Zusammenhang vor ca. sieben Jahren eine Besichtigung vorgenommen, ohne daß es hierbei oder in der Folgezeit zu Beanstandungen gekommen sei. Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. März 1995 hob der Beklagte die vorgenannte Ordnungsverfügung wieder auf und forderte den Kläger nunmehr auf, die Nutzung des Gebäudes "C. 8 A" zu Wohnzwecken innerhalb von acht Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beenden und das Gebäude bis dahin vollständig zu räumen. Gleichzeitig drohte er dem Kläger bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM an. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt: Für das vermutlich als Behelfsheim errichtete Gebäude sei niemals eine Baugenehmigung erteilt worden. Das Gebäude sei auch nicht genehmigungsfähig, da es im Außenbereich liege und den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Außerdem liege das Grundstück in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet und führe zu einer städtebaulich unerwünschten Zersiedelung der Landschaft. Zudem gehe von dem Gebäude eine Brandgefahr aus, da es ohne ausreichenden Sicherheitsabstand dreiseitig von Wald umgeben sei. Schließlich genüge auch die vorhandene Abwassergrube nicht den dafür geltenden Anforderungen. Das Gebäude genieße auch keinen Bestandsschutz. Angesichts der formellen und materiellen Illegalität des Gebäudes sei es erforderlich, die Räumung des Gebäudes zu fordern, weil der baurechtswidrige Zustand nur auf diese Weise beseitigt werden könne. Am gleichen Tage erließ der Beklagte gegenüber der Mutter des Klägers als Grundstückseigentümerin eine Beseitigungsverfügung mit im wesentlichen gleichlautender Begründung. Die Mutter des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 3. April 1995 an den Beklagten und bat um Fristverlängerung mit dem Bemerken, sie wolle dem Kläger "die Möglichkeit geben, für sein Wohnrecht etwas zu unternehmen". Mit Schreiben vom 12. April 1995 legte der Kläger gegen die ihn betreffende Ordnungsverfügung Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er habe seit der Aufnahme seiner Wohnnutzung im Jahre 1985 bereits viele Mängel an dem Gebäude beseitigt. Er sei auch bereit, die noch offenstehenden Mängel in Bezug auf die Grube und die Brandgefahr abzustellen. Im übrigen sei davon auszugehen, daß das Haus bereits seit langem genehmigt sei, da es in den Plänen eingezeichnet sei. Seine Mutter sei ebenfalls mit einer weiteren Wohnnutzung einverstanden und werde den von ihr eingelegten Widerspruch gegen die sie betreffende Ordnungsverfügung demnächst noch weiter begründen. Der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 1995, zugestellt am 21. August 1995, den Widerspruch des Klägers im wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus: Die an die Mutter des Klägers ergangene Abrißverfügung sei mittlerweile bestandskräftig, da die Mutter des Klägers hiergegen keinen Widerspruch eingelegt habe. Der Kläger hat am 19. September 1995 Klage erhoben und zur Begründung noch geltend gemacht: Seine Mutter habe mit ihrem Schreiben ebenfalls Widerspruch gegen die sie betreffende Abrißverfügung eingelegt, auch wenn das Schreiben nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet worden sei. Die Ansicht, die Abrißverfügung sei bestandskräftig geworden, entspreche somit nicht der Wahrheit. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. März 1995 (Az.: 63/671-25 Kuprat2.WPD) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 16. August 1995 (Az.: 633.800-62/95 W) hinsichtlich der darin angeordneten Nutzungsuntersagung und Räumungsanordnung sowie der hierzu ergangenen Zwangsgeldandrohung aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er noch ausgeführt: Die Mutter des Klägers habe in einer persönlichen Vorsprache erklärt, daß sie der vorgenommenen baurechtlichen Beurteilung grundsätzlich folge. Dementsprechend habe sie der ihr gegenüber ergangenen Beseitigungsverfügung nicht widersprochen. Im übrigen seien mit der Klage keine neuen Argumente vorgetragen worden, die eine andere als die bisherige Beurteilung rechtfertigen könnten. In einem Erörterungstermin am 9. April 1996, an dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen hat, hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Einen Nachweis über die Zustellung des Protokolls des Erörterungstermins an den Kläger enthält die Gerichtsakte nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat gegen den ihn am 19. Juli 1996 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. August 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Es liege schon ein Verfahrensfehler vor, da der Widerspruch seiner Mutter ignoriert worden sei. Das Wohnhaus sei von Anfang an in massiver Weise errichtet worden und nicht etwa als Wochenendhaus aus Holz, wie der Beklagte immer wieder behaupte. Als der Erbauer sich seinerzeit um eine Baugenehmigung bemüht habe, habe ihn der damalige Bürgermeister dazu ermuntert, ohne Genehmigung zu bauen. Vor ca. 32 bis 33 Jahren habe das Bauamt den ungenehmigten Anbau eines kleineren Seitenflügels bemängelt. Der damalige Bewohner habe sich dann zur Beseitigung des Flügels bereit erklärt, die Stadt habe jedoch nicht weiter darauf bestanden und der Flügel stehe heute noch. Auch als das Bauamt im Jahre 1985 im Zusammenhang mit dem Einbau der neuen Heizung mit dem Wohnhaus befaßt gewesen sei, seien keine Beanstandungen erfolgt. Im übrigen habe der Beklagte noch unlängst einem seiner Brüder die Genehmigung zur Errichtung eines Hauses in geringer Entfernung zu dem in Streit stehenden Objekt erteilt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er noch vor: Der Bruder des Klägers habe im September 1996 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Ersatzwohnhauses für sein zuvor durch Brand zerstörtes Gebäude erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die vorgelegten sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO leidet, weil möglicherweise keine hinreichende Anhörung des Klägers gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor Erlaß des Gerichtsbescheides stattgefunden hat. Zweifel ergeben sich insofern daraus, daß ein Nachweis der Zustellung des die Anhörungsmitteilung enthaltenen Protokolls über den Erörterungstermin vom 9. April 1997 an den Kläger fehlt. Vgl. zum Verfahrensfehler beim Fehlen eines Nachweises des Zugangs der Anhörungsmitteilung in gleichgelagerten Fallgestaltungen nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 Entlastungsgesetz, BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1987 - 9 C 86.87 -, Bay.VBl. 1988, S. 350. Selbst wenn insofern ein Verfahrensfehler begründet worden sein sollte, machte der Senat von der ihm für diesen Fall nach § 130 Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit zur Zurückweisung der Sache keinen Gebrauch, da der maßgebliche Sachverhalt geklärt und die Sache entscheidungsreif ist. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1995 ist im Hinblick auf die allein streitgegenständliche Wohnungsnutzungsuntersagung und Räumungsanordnung sowie die hierzu ergangene Zwangsgeldandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfügung ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. Die in der Verfügung zur Kennzeichnung des betroffenen Gebäudes herangezogene Hausnummer "C. 8 A" ist allein dem vom Kläger bewohnten Gebäude zugeordnet. Angesichts dessen stellt es die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung nicht in Frage, daß es sich bei dem Gebäude nicht - wie in der Verfügung weiter ausgeführt - um ein reines Holzhaus handelt und ist es insofern auch unerheblich, ob das Gebäude nur auf dem in der Verfügung angesprochenen Flurstück 171 oder zu einem ganz geringen Teil unter Umständen auch auf dem angrenzenden Flurstück 172 steht. Die Ordnungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Rechtsgrundlage finden die Wohnnutzungsuntersagung sowie die Räumungsanordnung in § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NW 1984, der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides noch galt. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gleiche Befugnis kommt der Bauaufsichtsbehörde im übrigen nunmehr nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NW 1995 zu. Die vorgenannte Befugnis ermächtigt den Beklagten, dem Kläger als Verhaltensstörer gemäß § 17 OBG NW aufzugeben, die Nutzung des Gebäudes C. 8 A zu Wohnzwecken zu unterlassen und das Gebäude zu räumen. Das Gebäude ist als Wohnhaus formell illegal und auch nicht genehmigungsfähig. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß das in Streit stehende, immer zu Wohnzwecken genutzte Gebäude seit seiner Errichtung kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges formell illegal ist. Das niemals förmlich genehmigte Wohnhaus bedurfte bereits zum Zeitpunkt seiner Errichtung einer Baugenehmigung. Die Genehmigungsbedürftigkeit ergab sich entweder aus § 1 A a) der fortgeltenden Baupolizeiverordnung für die Stadtgemeinden des Regierungsbezirk Köln vom 22. Mai 1930 in der seinerzeit geltenden Fassung vom 15. November 1941 oder dem gleichlautenden § 1 A a) der Baupolizeiverordnung für die Landgemeinden des Regierungsbezirk Köln vom 30. April 1932 in der seinerzeit geltenden Fassung vom 29. November 1941. Auch nach Inkrafttreten der BauO NW 1962 war für das Gebäude bzw. dessen ggfs. zwischenzeitlich vorgenommenen Erweiterungen eine Baugenehmigung nach § 80 Abs. 1 BauO NW 1962 erforderlich; das Gebäude unterfiel aufgrund seiner Größe von mehr als 30 m3 umbauten Raumes, die ausweislich der Lichtbilder schon von dem mittleren ältesten Gebäudeteil überschritten werden, sowie wegen des Vorhandenseins von Aufenthaltsräumen insbesondere nicht den Freistellungen der §§ 80 Abs. 2 Nr. 1 (Freistellung von der Genehmigungspflicht), 81 Abs. 1 Nr. 1 (Freistellung von der Anzeigepflicht) BauO NW 1962. Entsprechendes galt nach Inkrafttreten der BauO NW 1970, die in ihren §§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 gleichlautende Regelungen enthielt. Auch die Verordnung über genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben nach der Landesbauordnung - Freistellungsverordnung - vom 5. September 1978 (GVBl. NW 1978, S. 526), geändert durch Änderungsverordnung vom 30. Juni 1980 (GVBl. NW S. 700) begründete ebenso wie die BauO NW 1984 keine Genehmigungsfreiheit für das in Streit stehende Gebäude. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der genannten Verordnung sowie nach dem, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht baulicher Anlagen gemäß § 60 Abs. 1 BauO NW 1984 begründenden § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 war eine Baugenehmigung wiederum lediglich für die Errichtung bzw. Änderung solcher Gebäude entbehrlich, die - neben weiteren Voraussetzungen für den Fall einer Lage im Außenbereich - keine Aufenthaltsräume umfaßten und eine Größe von 30 m3 umbauten Raumes nicht überschritten. Entsprechendes ist auch nunmehr in §§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NW 1995 geregelt. Das demnach immer formell illegale Wohnhaus ist auch nicht genehmigungsfähig. Ihm stehen jedenfalls bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995). Der Standort des Gebäudes liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, mithin im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB. Ein Bebauungsplan besteht für den betroffenen Bereich nicht. Die maßgebliche Grundstücksfläche, auf dem sich das Gebäude befindet, liegt angesichts des Umstandes, daß diese Fläche ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials allseitig von unbebautem, überwiegend bewaldetem Gelände umgeben ist und ansonsten in dem in Betracht zu ziehenden Bereich - allerdings ohnehin schon in einer Entfernung von über 100 m - lediglich noch drei weitere zu Wohnzwecken genutzte Gebäude (C. 4, 6 und 8) vorhanden sind, auch ersichtlich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Im Außenbereich ist das in Streit stehende Gebäude als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, weil es als Akt unorganischer und städtebaulich unerwünschter Zersiedelung im Außenbereich negative Vorbildwirkung entfaltet und insofern für sich genommen die Entstehung bzw. - wenn die übrigen drei Wohngebäude C. 4, 6 und 8 mit in den Blick genommen werden - die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Angesichts der bereits hieraus folgenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange brauchte der Frage, ob das in Streit stehende Gebäude auch den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht und ggfs. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Die demnach für das nunmehr geltende Recht festzustellende planungsrechtliche Unzulässigkeit des Gebäudes ist ebenfalls bereits seit seiner Errichtung gegeben. Die unter dem Gesichtspunkt der Entstehung bzw. Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Gebäudes führenden Regelungen des § 35 Abs. 2, 3 BauGB waren bereits in den früheren Fassungen des BauGB sowie in § 35 Abs. 2, 3 des Bundesbaugesetzes in seinen ab 1960 jeweils geltenden Fassungen im wesentlichen inhaltsgleich enthalten. Diese Bestimmungen waren auch jeweils über § 29 Satz 1 BauGB bzw. § 29 Satz 1 Bundesbaugesetz auf das Gebäude anwendbar, da es sich hierbei - wie oben dargelegt - immer um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage gehandelt hat und die betreffende Fläche auch in früheren Zeiten, als die Bebauung im hier betroffenen Bereich von allenfalls noch geringerem Gewicht war, dem Außenbereich zuzuordnen war. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1960 war das Gebäude nach § 3 Abs. 1 der bis dahin fortgeltenden Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig, da die erforderliche Genehmigung nach dieser Vorschrift für Anlagen im Außenbereich versagt werden sollte, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlief. Dies war hier angesichts der durch das Gebäude bewirkten unorganischen und städtebaulich unerwünschten Siedlungsweise im Außenbereich der Fall. Das Gebäude genießt als Wohnhaus auch keinen Bestandsschutz. Ein Bestandsschutz setzt voraus, daß die jeweils betroffene bauliche Anlage entweder formell legal errichtet wurde oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht insgesamt übereingestimmt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - 4 C 62.66 - in: BRS 24 Nr. 193 und vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - in: BRS 46 Nr. 13. Diese Voraussetzungen sind jedoch - wie oben dargelegt - für das in Streit stehende Haus nicht erfüllt. Der Beklagte war auch nicht wegen eines längerfristigen Hinnehmens der illegalen Wohnnutzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die angefochtene Wohnnutzungsuntersagung und die Räumungsanordnung gegenüber dem Kläger zu erlassen. Allein eine vorherige längere Untätigkeit der Behörde gegenüber einem illegalen Vorhaben steht dem Erlaß einer Ordnungsverfügung, mit der - wie hier - ein baurechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden soll, nicht entgegen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, daß die Bauaufsichtsbehörde über das bloße Hinnehmen hinaus ein Verhalten gezeigt hat, welches bei dem Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen konnte, die Behörde werde künftig nicht mehr einschreiten. Vgl. OVG NW, Urteile vom 6. Juli 1988 - 7 A 529/85 - und vom 25. September 1990 - 11 A 1938/87 - in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1991, S. 193, 194. Ein derartiges weitergehendes Verhalten des Beklagten bzw. früherer Bauaufsichtsbehörden, welches bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen im vorgenannten Sinne ausgelöst haben könnte, ist auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren nicht feststellbar. Soweit der Kläger hierzu geltend gemacht hat, Bedienstete des Bauamtes hätten sowohl vor über 30 Jahren als auch nochmals Mitte der 80er Jahre im Rahmen konkreter Überprüfungen Kenntnis von der Nutzung des Hauses als Wohnhaus bzw. von seiner Erweiterung erlangt und seien gleichwohl in der Folgezeit nicht eingeschritten, handelt es sich bei einem derartigen Verhalten - unterstellt die Angaben des Klägers treffen zu - lediglich um ein bloßes Hinnehmen der illegalen Wohnnutzung, das entsprechend den obigen Ausführungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht zu begründen vermochte. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die weiteren Angaben des Klägers im Berufungsverfahren, der Erbauer des Hauses sei seinerzeit von dem damaligen Bürgermeister dazu ermuntert worden, das Haus ohne Genehmigung zu errichten, tatsächlich zutreffend sind. Der so beschriebene Vorgang hat jedenfalls nicht zu einer Genehmigung des in Streit stehenden Wohnhauses geführt und hat auch nicht zur Folge, daß der Beklagte gehindert wäre, nunmehr wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken und hierzu die erforderliche Wohnnutzungsuntersagung und Räumungsanordnung gegenüber dem Kläger zu erlassen. Vgl. zur Unbeachtlichkeit eines solchen Fehlverhaltens eines Amtsträgers: OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 - in: BRS 47 Nr. 193 sowie auch OVG NW, Urteil vom 25. September 1990 - 11 A 1938/87 -, a.a.O. Die angefochtene Ordnungsverfügung läßt auch keine Ermessensfehler erkennen. Sie erweist sich insbesondere nicht etwa deshalb als willkürlich und damit ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte dem Bruder des Klägers unter dem 26. September 1996 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Wohnhauses in Nähe des in Streit stehenden Gebäudes erteilt hat. Bei dem genehmigten neuen Wohnhaus handelt es sich um ein Ersatzwohnhaus im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für ein zuvor vorhandenes, durch Brand vernichtetes älteres Wohngebäude. Daß die maßgeblichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht vorgelegen haben könnten, der Beklagte dem Bruder des Klägers also eine materiell rechtswidrige Wohnnutzung gestattet haben könnte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt oder behauptet worden. Schließlich braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die Mutter des Klägers fristgerecht Widerspruch gegen die an sie gerichtete Abrißverfügung vom 17. März 1995 eingelegt hat und hierdurch die Vollziehbarkeit dieser Abrißverfügung derzeit gehemmt ist. Selbst wenn von Letzterem ausgegangen wird, berührt dies die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger erlassenen und hier allein zur Überprüfung anstehenden Ordnungsverfügung vom gleichen Tage nicht. Die Androhung des Zwangsgeldes, die in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NW ihre Rechtsgrundlage findet, begegnet ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeb