Beschluss
7 A 1056/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0525.7A1056.98.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die in Streit stehende Errichtung zweier Ferienwohnungen nicht von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfaßt wird. Da es sich bei der Vermietung von Ferienwohnungen um eine landwirtschaftsfremde Tätigkeit handelt, können die betroffenen Ferienwohnungen nur dann an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen, wenn sie von der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gleichsam "mitgezogen" werden. Hierfür ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - ungeachtet der im Zulassungsvorbringen benannten Stimmen in der Literatur - erforderlich, daß die landwirtschaftsfremde Tätigkeit bzw. Nutzung als "bodenrechtliche Nebensache" dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist und ihm in diesem Sinne dient. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 - in: BRS 42 Nr. 81 und vom 19. April 1985 - 4 C 54.82 - in: BRS 44 Nr. 82; Beschlüsse vom 24. Februar 1989 - 1 B 23.89 - in: BRS 49 Nr. 96 sowie vom 23. Juni 1995 - 4 B 22.95 - in: Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 312. Daran fehlt es hier mit Blick auf die in Streit stehenden Ferienwohnungen. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil, die vom Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, Bezug genommen werden. Ergänzend ist folgendes anzumerken: Auch wenn die Ferienwohnungen "Ferien auf dem Bauernhof" ermöglichen sollen, so handelt es sich bei der Vermietung dieser Wohnungen doch weder um eine bodenrechtlich geprägte Tätigkeit - maßgeblicher Gegenstand einer solchen Tätigkeit ist allein die in keinem engen Zusammenhang mit einer Bodenertragsnutzung stehende gewerbsmäßige Vermietung von Wohnraum - noch dient diese Tätigkeit als zu- und vor allem untergeordnete "Nebensache" dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Der bloße, einen nur ganz geringen Umfang ausmachende Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten an die Feriengäste reicht hierfür - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht aus. Vgl. dazu, daß der nur einen geringen Umfang ausmachende Verkauf selbsterzeugter Produkte die Annahme einer "mitgezogenen" Privilegierung nicht rechtfertigt BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1989 - 1 B 23.89 - sowie vom 23. Juni 1995 - 4 B 22.95 -, jeweils a.a.O. Im übrigen steht die Vermietung von Ferienwohnungen in keinem, aber erforderlichen, unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit der eigentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in dem Sinne, daß die Vermietung der Wohnungen den landwirtschaftlichen Betrieb in seinen betrieblichen Abläufen ergänzt bzw. begünstigt und ihm insofern dient. Vielmehr ist es umgekehrt so, daß letztlich der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers der beabsichtigten landwirtschaftsfremden Vermietung der Ferienwohnungen dient, da deren Attraktivität durch die räumliche Anbindung an die Hofstelle einschließlich der den Feriengästen eröffneten Möglichkeit zur Teilnahme an typischen bäuerlichen Arbeiten, wie etwa das Zuschauen beim Melken, das Mitfahren auf dem Traktor u.s.w., erhöht werden soll. Von einer dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in seinen betrieblichen Abläufen dienenden und hierbei untergeordneten bodenrechtlich geprägten Nebensache kann daher bei der Vermietung der Ferienwohnungen keine Rede sein; es handelt sich stattdessen um eine bloße, durchaus nachvollziehbare und verständliche, die Vorteile der gegebenen Situation aufgreifende Schaffung einer weiteren Einkommensquelle, welche jedoch nicht von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfaßt wird. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem im Zulassungsvorbringen hervorgehobenen Strukturwandel in der Landwirtschaft, der die Notwendigkeit eines Zuerwerbs, etwa durch Bereitstellung von Ferienwohnungen auf der Hofstelle, bedinge. Dem geltend gemachten Strukturwandel hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Nutzungsänderung bestehender ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude, etwa zu Ferienwohnungen, erleichterten Zulassungsvoraussetzungen unterworfen hat (vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB n.F.); eine Neuerrichtung von Gebäuden oder Wohnungen für Feriengäste - wie hier in Streit - hat der Gesetzgeber hingegen nicht unter erleichterten Voraussetzungen vorgesehen. Der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage, ob ein vernünftiger Landwirt zur Verbesserung seiner Einkommenssituation ein entsprechendes Vorhaben wie vom Kläger beabsichtigt errichten würde, braucht im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden. Auf diese Frage kann es erst ankommen, wenn feststeht, daß das zu beurteilende Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Februar 1989 - 1 B 23.89 -, a.a.O. Dies ist aber mit Blick auf das hier in Streit stehende Vorhaben - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Nach alledem begegnet die Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit der darin vorgenommenen Bewertung der Ferienwohnungen als planungsrechtlich unzulässiges nicht privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, das den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und damit öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt, keinen ernstlichen Zweifeln. Die Rechtssache weist auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihr kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bei der Frage, ob die landwirtschaftsfremde Errichtung der beiden Ferienwohnungen auf dem Grundstück des Klägers von der privilegierten landwirtschaftlichen Tätigkeit "mitgezogen" wird, handelt es sich um eine Fragestellung, die anhand der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im oben dargestellten Sinne zu lösen ist und die keine über das normale Maß hinausgehenden Probleme oder Schwierigkeiten aufwirft. Eine grundsätzliche Bedeutung ist im Hinblick auf die vorgenannte Fragestellung ausgeschlossen, da die insofern anzustellende Beurteilung entsprechend den obigen Darlegungen mit Hilfe der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eine Einzelfallwertung auf der Grundlage der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Falles erfordert. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenene zu 1. und der Beigeladenen zu 2. waren für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese im Zulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).