Urteil
20 A 432/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0618.20A432.96.00
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Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Inhaber von vier ihm vom Beklagten ausgestellten Waffenbesitzkarten (Nrn. 5. /74, A 4. /79, A 4. /82 und A 3. /84), auf denen 12 Schußwaffen, für die der Kläger teilweise zum Munitionserwerb berechtigt ist, sowie drei Schalldämpfer eingetragen sind. Für seine Pistole Heckler & Koch P7 M8 (Kaliber 9 mm Para, Herst.-Nr. 8. 2. ) erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 20. Februar 1990 ferner einen bis zum 19. Februar 1993 gültig gewesenen Waffenschein (Nr. A 86/90). Im Jahre 1991 leitete die Staatsanwaltschaft H. gegen den Kläger und dessen damalige Lebensgefährtin, Frau U. W. , wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Schußwaffen aus der Schweiz ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens durchsuchte die Polizei am 24. September 1991 die Arztpraxis des Klägers sowie seine Wohnung in Wuppertal, wo er mit Hauptwohnsitz gemeldet war, und die Wohnung der Frau W. in H. , in der er sich eigenen Angaben zufolge ebenfalls aufhielt. Ausweislich der Durchsuchungsberichte vom 25. September 1991 (Bl. 99-102 und Bl. 108-113 der Strafakte der Staatsanwaltschaft H. 41 Js 166/91) wurden in der Wohnung in W. zahlreiche Schußwaffen nebst Zubehör sowie größere Mengen Munition aufgefunden, die teilweise ungesichert in Schränken und Pappkartons aufbewahrt wurden. Darunter befanden sich ein halbautomatisches Sturmgewehr der Marke SIG, Modell PE 90, Kaliber .223 Remington, Herst.- Nr. 2. , für das der Kläger keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, sowie Hohlspitzmunition. In der Wohnung der Frau W. lag die dem Kläger gehörende, oben erwähnte Pistole Heckler & Koch geladen auf einem Computertisch. Eine weitere Pistole (Derringer, Kaliber .44 Magnum, Herst.- Nr. 0. ), die der Kläger für einen Bekannten aufbewahrt haben will, wurde geladen in einem Sideboard gefunden. Zwei vom Kläger angemeldete Waffen und ein Schalldämpfer wurden nicht aufgefunden. Nach Anhörung, auf die der Kläger sich nicht äußerte, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 1992 die Waffenbesitzkarten, die Munitionserwerbsscheine und den Waffenschein und forderte ihn auf, die Erlaubnisurkunden unverzüglich zurückzugeben. Ferner gab er dem Kläger Gelegenheit, seine Waffen - soweit diese nicht im Strafverfahren eingezogen werden würden - berechtigten Personen zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine angemeldete Pistole sowie eine illegale Waffe bei einer nicht berechtigten Person (Frau W. ) in nicht ordnungsgemäßer Weise verwahrt habe. Überdies lägen grobe Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz vor, weil bei den Durchsuchungen nicht auf den Kläger angemeldete Waffen, Waffenteile und Munition gefunden worden seien. Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident Düsseldorf mit Bescheid vom 14. August 1992 als unbegründet zurück, wobei er die Gründe des Bescheides vom 28. Januar 1992 dahin ergänzte, daß er einer unbefugten Person eine angemeldete und eine illegale Waffe überlassen habe. Darüber hinaus habe bisher der Verbleib von zwei Schußwaffen und einem Schalldämpfer nicht geklärt werden können. Der Kläger hat am 25. August 1992 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist der Kläger mit Urteil des Landgerichts H. vom 28. August 1995 (44 KLs/41 Js 166/91 (37/93)) - rechtskräftig seit dem 28. August 1995 - wegen Erwerbs, Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, aus der Begründung des Strafurteils vom 28. August 1995 ergebe sich zweifelsfrei, daß es sich in seinem Falle nicht um einen Regelfall waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit handele. Die Verurteilung sei wegen eines einzigen Punktes der sehr umfangreichen Anklage erfolgt. Alle anderen Anklagepunkte seien aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt worden; anderenfalls hätte insoweit ein Freispruch ergehen müssen. Nach der rechtskräftigen Feststellung der Strafkammer habe er unwiderlegt beabsichtigt, das in der Schweiz erworbene Sturmgewehr SIG in Deutschland so umbauen zu lassen, daß es nicht mehr einer Kriegswaffe ähnlich sehe und damit zugelassen sei. Die Strafkammer habe ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei ihm um eine zuverlässige und seriöse Persönlichkeit handele. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der ihm vorgeworfene Verstoß gegen das Waffengesetz vor annähernd fünf Jahren begangen worden sei. Dementsprechend sei die Strafkammer von einem minder schweren Fall ausgegangen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten D. vom 14. August 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese ihm am 19. Januar 1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 24. Januar 1996 eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft: Er weise darauf hin, daß die ihm vorgeworfenen Straftaten zwischenzeitlich mehr als fünf Jahre zurücklägen. Entsprechendes gelte für die ihm vorgeworfene nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen. In all diesen Jahren, in denen er sich weiter als Sportschütze betätigt habe, habe er sich nichts zuschulden kommen lassen. Selbstverständlich habe er Fehler gemacht. Er räume auch ein, daß sich bei ihm über die jahrzehntelange intensive Beschäftigung mit Waffen bei der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften eine gewisse Nachlässigkeit eingeschlichen habe; er sei aber durch das Ermittlungs- und Strafverfahren wachgerüttelt worden. Es gehe deshalb nicht an, ihm über das Strafverfahren hinaus für viele Jahre persönliche Unzuverlässigkeit zu unterstellen. Weiter bitte er zu berücksichtigen, daß er als Facharzt für Nuklearmedizin ständig mit hochgefährlichen Stoffen umzugehen habe. Dies allein zeige, daß er ein höchst zuverlässiger, genauer und wissenschaftlich exakt arbeitender Mensch sei. Auch im Strafurteil des Landgerichts H. sei festgestellt worden, daß er zuverlässig und seriös sei. Schließlich sei zu bedenken, welche Einwirkungen das Ermittlungs- und Strafverfahren auf ihn gehabt habe und daß er daraus Konsequenzen für sich und sein Hobby gezogen habe. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid, soweit er sich nicht auf den Waffenschein vom 20. Februar 1990 bezieht, zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt auf seine bisherigen Ausführungen Bezug und ergänzt: Neben Unzuverlässigkeitsgründen aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG liege seit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht H. auch eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG vor. Eine Ausnahme von der Regelvermutung sei wegen der Schwere der Verfehlung und in Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers nicht anzunehmen. Die Ausführungen des Landgerichts H. zur Persönlichkeit des Klägers stünden lediglich im Zusammenhang mit der Strafzumessung und mit der Feststellung eines minder schweren Falles. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sei hingegen enger zu fassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge und der Strafakte der Staatsanwaltschaft H. 41 Js 166/91 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Berufungsverfahren ist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es den (durch Zeitablauf ungültig gewordenen) Waffenschein betrifft; der Kläger hat insoweit die Berufung mit der Stellung seines (eingeschränkten) Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Einwilligung des Beklagten hierzu war nach § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erforderlich. Die Berufung ist im übrigen nicht begründet. Die Anfechtungsklage, die sich lediglich noch gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten, der Munitionserwerbsscheine und gegen die darauf bezogenen Nebenanordnungen richtet, ist unbegründet. Der Widerruf ist insoweit rechtmäßig; eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide kommt daher nicht in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist im waffenrechtlichen Sinne als unzuverlässig anzusehen, so daß der Beklagte nach §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verpflichtet war. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis (hier: Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbsscheine) wegen Unzuverlässigkeit ist nicht auf den Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides, abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65. Daher läßt sich die Rechtmäßigkeit des Widerrufs im vorliegenden Verfahren nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - auf die Verurteilung des Klägers vom 28. August 1995 stützen. Zwar kann eine solche Verurteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG für sich gesehen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Gleichwohl ist sie hier, weil nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides erfolgt, außer Betracht zu lassen. Abzustellen ist mithin auf die anläßlich der Durchsuchungen am 24. September 1991 gewonnenen Erkenntnisse. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 6 unten bis S. 9 Mitte) hat hierzu in Ergebnis und Begründung überzeugend ausgeführt, daß diese Erkenntnisse eine Mehrzahl schwerwiegender Verstöße ergeben: In den Wohnungen in W. und H. sind Waffen, Waffenteile und Munition völlig unzulänglich gesichert bzw. (die Pistolen Heckler & Koch und Derringer) sogar schuß- und zugriffsbereit aufgefunden worden. Zu den Verwahrungsanforderungen vgl. Senatsurteil vom 11. September 1997 - 20 A 167/96 - (Urteilsabdruck S. 10). Gravierende Verwahrungsmängel dieser Art begründen die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 WaffG. Im griffbereiten Ablegen der Pistolen Heckler & Koch und Derringer in der Wohnung in H. lag zudem ein Überlassen dieser Waffen an seine damalige Lebensgefährtin. Die Umstände belegen, daß der Kläger seiner Lebensgefährtin faktisch die Möglichkeit eingeräumt hat, sich selbständig und ohne seine Mitwirkung der Waffen bedienen zu können. Ein solches Verhalten reicht als unberechtigtes, die Annahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG begründendes "Überlassen" i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 WaffG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 (S. 44 f.) und Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 7.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 13. Die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist, wie der Widerspruchsbescheid zu Recht hervorhebt, weiter daraus herzuleiten, daß der Kläger den Verbleib zweier Schußwaffen und eines Schalldämpfers (vgl. § 3 Abs. 1 WaffG), die auf seinen Waffenbesitzkarten eingetragen sind, bislang nicht aufgeklärt hat. Ein solches Verhalten rechtfertigt - bis zur glaubhaften Erläuterung durch den Waffenbesitzer - die Annahme, daß die Waffen entgegen § 34 WaffG Nichtberechtigten überlassen worden sind. Schließlich liegen wiederholte und gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG darin, daß der Kläger das Sturmgewehr SIG entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier die tatsächliche Gewalt über es ausgeübt hat. Der beabsichtigte - nie vollzogene - Umbau der Waffe beseitigt diese Verstöße nicht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der 1. WaffV verboten war ausweislich der polizeilichen Feststellungen auch der Erwerb und Besitz der bei dem Kläger aufgefundenen Hohlspitzmunition. Da der Kläger die genannten Verstöße nicht bestritten und im Berufungsverfahren sogar eingeräumt hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu. Die Verstöße sind in ihrem Gewicht und ihrer Häufung bemerkenswert. Dem Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 8) ist deshalb auch darin beizupflichten, daß sie "nicht mehr als einmaliges Versehen, sondern nur noch als Ausdruck einer latent sorgfaltswidrigen Grundhaltung des Klägers" zu begreifen sind; sie offenbaren "ein ganz ungewöhnlich hohes Maß an Gleichgültigkeit des Klägers gegenüber den von ihm zu beachtenden Sorgfaltspflichten". Den festgestellten Verstößen gegen Anforderungen im Umgang mit Waffen kommt hier nach den Gesamtumständen des Falles prognostische Aussagekraft dahin zu, daß der Kläger ähnliche Pflichtverstöße auch in Zukunft begehen wird. Der mit der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zwangsläufig gewährte Vorschuß an Vertrauen, der Inhaber der Erlaubnisse werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71 (S. 10), wird durch derartige Verstöße mit der Folge grundlegend zerstört, daß das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko beim Kläger schlechthin nicht mehr hingenommen werden konnte. Besondere, den prognostischen Gehalt der Pflichtverletzungen entkräftende Umstände hat der Kläger nicht dargetan: Soweit er sich darauf beruft, daß er als Arzt eine verantwortungsvolle Tätigkeit verantwortungsbewußt ausübe und damit seine Zuverlässigkeit feststehe, kann nicht übersehen werden, daß der Kläger schon 1991 - dem Zeitpunkt der festgestellten Verstöße - in dieser Weise tätig war und daß ihn dies gleichwohl nicht daran gehindert hat, als Waffenbesitzer ein massiv sorgfaltswidriges Verhalten an den Tag zu legen. Die Tätigkeit als Arzt kann daher im waffenrechtlichen Zusammenhang kein günstiges Licht auf die Verfehlungen oder die Persönlichkeit des Klägers werfen. Die Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers durch das Landgericht im Strafurteil vom 28. August 1995 bezieht sich auf den Zeitpunkt dessen Entscheidungsfindung und ist schon deshalb aus der maßgeblichen Perspektive des Widerspruchsbescheides nicht berücksichtigungsfähig. Ohnehin sind die für die waffenrechtliche Erlaubnis zuständigen Behörden (und im Streitfall die Verwaltungsgerichte) bei ihrer Entscheidung darüber, welche prognostische Bedeutung einem Sachverhalt unter waffenrechtlichen Aspekten zukommt, mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht an die Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen durch Strafgerichte oder andere Behörden gebunden. Eine Orientierung an der Beurteilung des Strafgerichts ist hier auch deshalb nicht angezeigt, weil diese Beurteilung in einem entscheidend anderen Zusammenhang erfolgt ist, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Die Zeitspanne, die seit den Vorfällen im September 1991 bis zur Entscheidung des Senats verstrichen ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht entscheidungserheblich. Denn bei Erlaß des Widerspruchsbescheides lagen die Verstöße erst 11 Monate zurück. Davon abgesehen kommt die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG, die an eine rechtskräftige Verurteilung anschließt, vorliegend nicht zur Anwendung; vielmehr spricht angesichts der Schwere und der Häufung von Verfehlungen viel dafür, daß insofern auf einen deutlich längeren Zeitraum seit Beendigung der Pflichtverletzungen abzustellen ist, ohne daß danach zwingend ein Anspruch auf Wiedererteilung der Waffenbesitzkarten anzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 (S. 40) und Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, a.a.O. Nr. 76 (S. 30 f.). Der Umstand, daß der Kläger sich seit 1991 nichts hat zuschulden kommen lassen, bezeichnet lediglich das jedem Bürger - auch und gerade als Waffenbesitzer - selbstverständlich Abverlangte. Der Wert dieses Wohlverhaltens ist im Falle des Klägers überdies dadurch gemindert, daß es unter dem Eindruck des strafrechtlichen und des waffenrechtlichen Verfahrens zustande gekommen ist. Schließlich ist wegen des wiederholt angesprochenen Beurteilungszeitpunkts ohne Belang, ob und wieweit der Kläger aufgrund des Strafverfahrens Konsequenzen für seine Einstellung und sein Verhalten gezogen hat; auch diese Bewertung muß ggf. einem Verfahren auf Neuerteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse vorbehalten bleiben. Rechtliche Bedenken gegen die Nebenanordnungen zum Widerruf sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.