Urteil
9A D 15/98.G
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0630.9A.D15.98G.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt eine nach den baren Auslagen des Gerichts berechnete Auslagenpauschale von 454,76 DM, eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt eine nach den baren Auslagen des Gerichts berechnete Auslagenpauschale von 454,76 DM, eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist als gewillkürter Rechtsnachfolger seiner Eltern Teilnehmer der im Jahre 1973 eingeleiteten Regelflurbereinigung E. . Der Kläger ist mit 47 Besitzstücken (= 54 Flurstücke) in einer Größe von insgesamt 24,9531 ha beteiligt, für die der Beklagte insgesamt 77.775 Wertzahlen (WZ) ermittelte. Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden im Jahre 1986 festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Die Rechtsvorgänger des Klägers fochten die Ergebnisse nicht an. Unter Berücksichtigung des Landabzugs nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG von insgesamt 4.910 WZ sowie eines Anteils nach § 48 Abs. 2 FlurbG, eines Landverzichts nach § 52 FlurbG und zweier Flächenneubewertungen errechnete der Beklagte einen Abfindungsanspruch von 72.477 WZ. Als Abfindung wurde dem Kläger durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 5 eine aus 16 Besitzstücken bestehende Abfindung in Größe von insgesamt 24,2960 ha mit 72.021 WZ zugeteilt. Die danach verbleibende Minderausweisung von 456 WZ wurde gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG als unvermeidbare Minderausweisung festgesetzt. Wegen der Zusammensetzung der festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen wird auf den Abfindungsnachweis Bezug genommen. Der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger (im folgenden nur: der Kläger) legten gegen die Festsetzungen im Flurbereinigungsplan und den Nachträgen 1 bis 4 Widerspruch ein. Der Kläger begehrte Planinstandsetzungsmaßnahmen auf verschiedenen Abfindungsgrundstücken und berief sich dabei auf ein Merkblatt der Bezirksstelle für Agrarstruktur Arnsberg der Landwirtschaftskammer W. -L. , das diese im Herbst 1981 versandt hatte und in dem nach einer Richtlinie des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NW vom 18. August 1975 mögliche zuwendungsfähige Folgemaßnahmen bei Flurbereinigungen aufgeführt waren. Er trug vor, er wolle den Flurbereinigungsplan nicht angreifen, jedoch müßten die von ihm verlangten Maßnahmen auf seinen Abfindungflächen von der Teilnehmergemeinschaft ausgeführt werden. Im einzelnen verlange er die Beseitigung einer Böschung auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 54, die Beseitigung einer teilweise noch vorhandenen Böschung sowie das Auffüllen von Mulden auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 74, die Beseitigung von Böschungen und Unebenheiten sowie das Auffüllen einer Sumpffläche und die Beseitigung einer Roterlenreihe auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, und die Beseitigung der teilweise noch vorhandenen Böschung auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 12. Die Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Landesamt für Agrarordnung NW wies den Widerspruch durch Bescheid vom 22. Januar 1998 mit der Begründung zurück, der Kläger sei wertgleich abgefunden. Vor dem Flurbereinigungsverfahren habe der Kläger 47 Besitzstücke bewirtschaften müssen. Der Flurbereinigungsplan habe den Besitz des Klägers auf 16 Besitzstücke reduziert. Aus diesem Zusammenlegungsverhältnis von nahezu 1 : 3 und aus der Topographie des Flurbereinigungsgebietes - es handele sich um überwiegend schwach bis stark geneigte Grünlandflächen - ergebe sich, daß alte Bewirtschaftungsgrenzen nach dem Flurbereinigungsplan nun mitten in den Abfindungsflächen lägen. Vor der Neuzuteilung hätten die schwer oder nicht zu bewirtschaftenden Böschungen am Rande der Eigentumsflächen gelegen und seien bei der Bewirtschaftung nicht als störend empfunden worden. Wenn die Geländekanten nun mitten in der Abfindung lägen, so fielen sie bei der Bewirtschaftung jetzt deutlich auf. Ein Anspruch, der aus § 44 FlurbG erwachsen könne, entstehe hierdurch aber nicht. Planinstandsetzungen seien rechtlich nur dann durchsetzbar, wenn sie zur wertgleichen Abfindung des Klägers unausweislich notwendig wären. Dies sei aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, daß bei anderen Teilnehmern im Flurbereinigungsverfahren E. Planinstandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, ergebe keinen Anspruch des Klägers. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ende im Flurbereinigungsverfahren dort, wo der Teilnehmer wertgleich abgefunden sei. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß auf seiner Zuteilungsfläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, der etwas feuchtere Bereich durch Auffüllung von Boden verbessert werde. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Zuvor hatte er bereits am 30. Juli 1996 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Dieses Verfahren, das nach Verweisung an das Flurbereinigungsgericht hier unter dem Aktenzeichen 9a D 177/96.G anhängig war, hat der Senat durch Beschluß vom 27. Mai 1998 mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Nachdem der Beklagte schriftlich eine Änderung der Zuteilung angekündigt hatte, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung zugesichert, näher bezeichnete Flächen der Flurstücke Gemarkung E. Flur 6, Flurstück 54 und 74, Flur 12, Flurstück 12 und Flur 13, Flurstück 1, (Böschungen bzw. Zufahrt) insgesamt in die Klasse 4.9 abzubonitieren (Verringerung der bisherigen Abfindung um 640 WZ). Aus der Abfindungsfläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, werde eine Naßfläche im Südosten des Grundstücks zuzüglich eines westlich anschließenden 5 m breiten Streifens entlang der M. mit einer Gesamtfläche von 0,5863 ha und 1.494 Wertzahlen sowie eine weitere Teilfläche mit 253 Wertzahlen herausgenommen. Als Ausgleich für die Minderungen, die sich durch die Maßnahmen ergäben und für die bisher festgestellte unvermeidliche Minderausweisung von 456 Wertzahlen werde dem Kläger aus dem Flurstück Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 32, eine Teilfläche östlich des Gehölzstreifens in Größe von 0,9946 ha und 2843 Wertzahlen zugeteilt. Für die Bewirtschaftungserschwernis betreffend die Naßfläche des Flurstücks Flur 13, Flurstück 1, werde zugunsten des Klägers für die Zeit vom 10. Oktober 1986 bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1998 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.360,00 DM festgesetzt. Der Kläger vertieft sein Vorbringen und trägt vor, daß er trotz der im gerichtlichen Verfahren angekündigten Zuteilungsänderung durch den Beklagten nach wie vor die Beseitigung der Böschungen und Mulden auf seinen Abfindungsflächen verlange. Er bestehe auf einem Ausgleich in Land für die Inanspruchnahme von Flächen für den Bau von Wegen und für die Minderausweisung in Wertzahlen. Zu berücksichtigen sei außerdem, daß er bereits seit 12 Jahren auf der ca. 0,6 ha großen sumpfigen Fläche des Abfindungsgrundstücks Flur 13, Flurstück 1, keine Erträge erzielt habe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Spruchstelle für Flurbereinigung, daß der Kläger jedenfalls unter Berücksichtigung der Zuteilungsänderung wertgleich abgefunden sei und deshalb Planinstandsetzungen nicht durchzuführen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger vom Beklagten lediglich die Durchführung von Planinstandsetzungen verlangt, ohne gleichzeitig - wie er ausdrücklich immer wieder betont - die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes angreifen zu wollen, ist die Klage bereits unzulässig. Der Beklagte als Flurbereinigungsbehörde ist hierfür nicht der richtige Adressat. Der Kläger hätte sein Begehren vielmehr gegen die zuständige Teilnehmergemeinschaft richten müssen, denn diese führt die Maßnahmen der Flurbereinigung durch (vgl. § 18 FlurbG). Nach dem Sinngehalt seines Vorbringens spricht allerdings trotz der gegenteiligen Beteuerungen mehr dafür, daß der Kläger letztlich seinen Anspruch auf wertgleiche Abfindung geltend machen will. Denn sein Vorbringen ist dahingehend zu verstehen, daß er zwar die Lage und den Zuschnitt seiner Zuteilungsflächen nicht angreifen will, gleichwohl auf diesen Zuteilungsflächen noch die Durchführung einzelner Maßnahmen wünscht, die nach seiner Auffassung erst zu einer wertgleichen Abfindung führen. Ein Anspruch auf Planinstandsetzungen im Rahmen der wertgleichen Abfindung setzt jedoch eine entsprechende Festsetzung im Flurbereinigungplan voraus, durch die die Teilnehmergemeinschaft zur Durchführung der gewünschten Arbeiten verpflichtet wird. Eine solche Klage muß der Kläger - wie geschehen - ausschließlich gegen den Beklagten richten. Der Senat geht daher zugunsten des Klägers davon aus, daß dieses Begehren zumindest hilfsweise geltend gemacht wird. Aber auch mit diesem Inhalt hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung einer wertgleichen Landabfindung läßt sich nicht auf § 44 FlurbG stützen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die in dem Verfahren nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Beklagte ist nach der bestandskräftigen Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung zutreffend von einem Einlagewert von 77.775 WZ ausgegangen. Die Ermittlung des Abfindungsanspruchs mit 72.477 WZ unter Berücksichtigung der Abzüge nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG, der Neubewertungen, der Landverzichtserklärung und des anzurechnenden Anteils nach § 48 Abs. 2 FlurbG gibt zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlaß. Für die Überprüfung der Zuteilung von Wertzahlen und Land ist hier zu berücksichtigen, daß der Kläger eine weitere Fläche (17. Zuteilungsfläche) aus dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 32, mit 2.843 Wertzahlen erhält und seine Abfindungsfläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, um eine nasse Fläche einschließlich eines 5-m breiten Streifens entlang der M. in Größe von 0,5863 ha mit 1.494 Wertzahlen und eine weitere angrenzende Teilfläche mit 253 Wertzahlen verkleinert wird. Diese vom Beklagten beabsichtigte Änderung der Abfindung ist in die rechtliche Überprüfung mit einzubeziehen, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung in verbindlicher Form mittels einer zu Protokoll erklärten Zusicherung zu Veränderungen der Abfindung des Klägers, auf die noch im folgenden einzugehen sein wird, verpflichtet. Insoweit ist die Zusicherung als ausreichend zu erachten, da keinerlei Zweifel an der tatsächlichen rechtlichen Umsetzung der Regelungen durch den Beklagten als Behörde bestehen. Auf dieser Grundlage ergibt die zur Überprüfung anstehende Landzuteilung, daß der Kläger wertgleich abgefunden ist. Zugeteilt wurden bzw. werden dem Kläger nunmehr 17 Flächen mit 72.477 Wertzahlen einschließlich der neu zugewiesenen Teilfläche des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 32, mit 2.843 Wertzahlen. Insoweit sind die vom Beklagten nunmehr vorgenommenen Abbonitierungen in die Bodenklasse 9 der Böschung der Abfindungsfläche Flur 6, Flurstück 54, und der noch vorhandenen Böschungskanten der Flurstücke Flur 6, Flurstück 74, und Flur 13, Flurstück 1, sowie der Zufahrt und der Böschungskanten auf der Abfindungsfläche Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 12, die vom Kläger beanstandet worden sind, zu beachten. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden im Flurbereinigungsverfahren gültigen Wertertmittlungsrahmens sind leicht gehärtete Wege und mittlere und hohe Böschungen mit der Klasse 9 zu bewerten. Über das Vorliegen jedenfalls dieser Voraussetzungen kann aus Sicht des Klägers kein Streit bestehen. Fehler bei der Ermittlung der Differenz zwischen der jetztigen Bewertung und den bisher festgesetzten Wertzahlen in Höhe der dem Kläger gutgeschriebenen 640 Wertzahlen sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Eine weitere vom Kläger verlangte Zuteilung für den während des Flurbereinigungsverfahrens gebauten Weg L. , Flur 2, Flurstück 58, soweit er zwischen den Zuteilungsflächen des Klägers Flur 2, Flurstück 52 und Flur 1, Flurstück 81, verläuft, besteht nicht. Der Weg ist als eigenes Flurstück mit entsprechenden Wertzahlen ausgewiesen. Daß insoweit der Beklagte das für den Bau des Weges erforderliche Land bzw. die entsprechenden Wertzahlen zu Lasten der Abfindung des Klägers aufgebracht haben könnte, entbehrt jeder Grundlage. Eine Mehr- oder Minderausweisung von Land gegen Geldausgleich findet nicht statt. Durch die zur Überprüfung anstehende Zuteilung in Land wird die vom Kläger bemängelte, bislang im Flurbereinigungsplan vorgesehene Minderausweisung von 456 Wertzahlen i.S.d. § 44 Abs. 3 FlurbG vermieden. Die für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung weiteren Faktoren nach § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG sind ebenfalls erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. Danach stehen die vom Kläger gerügten Böschungskanten in seinen Zuteilungsflächen einer wertgleichen Abfindung nicht im Wege. Die Beeinträchtigungen, die mit den noch vorhandenen Böschungskanten einhergehen, sind nicht so gravierend, daß die Benutzung der Flächen wesentlich in Frage gestellt wäre. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund der Erkenntnisse des Berichterstatters Richter am Oberverwaltungsgericht P. und des ehrenamtlichen Richters R. als sachverständigem Landwirt, die diese bei den Ermittlungen der örtlichen Gegebenheiten anläßlich des Termins nach § 143 FlurbG vom 20. April 1998 gewonnen und dem Senat vermittelt haben. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte die hier streitigen Böschungskanten nunmehr allesamt als mittlere bis hohe Böschungen in die Bodenklasse 9 des im Flurbereinigungsverfahren gültigen Wertermittlungsrahmens herabgestuft hat. Damit finden die tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung der Abfindungsflächen bereits bei der Bemessung der Bodenwerte ihren hinreichenden Niederschlag. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Beseitigung der restlichen noch vorhandenen Böschungskanten in den Zuteilungsflächen des Klägers besteht nicht. Ein Anspruch hierauf hätte nur bestanden, wenn der Beklagte sein ihm bei der Zuteilung zustehendes Gestaltungsermessen nur in der vom Kläger gewünschten Art und Weise hätte ausüben müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit ist nicht außer Acht zu lassen, daß das gesamte Verfahrensgebiet E. im Landschaftsschutzgebiet liegt und ökologische Belange unter dem Aspekt der Förderung der allgemeinen Landeskultur entsprechend den Zielen der Flurbereinigung E. zu gewichten gewesen sind. Außerdem beeinträchtigen die noch vorhandenen Böschungskanten auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 74, und dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, sowie dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 12, die Bewirtschaftung der Grünlandflächen nicht so erheblich, daß die betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung der gesamten Grünlandflächen in Frage gestellt wäre. Denn auf den genannten Flächen sind die jeweils in Bewirtschaftungsrichtung liegenden Böschungskanten mit einer Ausnahme (Grundstück 12, Flurstück 12) im Vorgewende nicht (mehr) vorhanden und lassen somit eine einheitliche Bearbeitung der genannten Flächen zu. Auch die vom Kläger vorgetragenen Mängel betreffend die gesamte westliche Spitze des Abfindungsgrundstücks Flur 6, Flurstück 54, stehen einer wertgleichen Abfindung nicht im Wege. Denn der Beklagte hat den vom Kläger gerügten Böschungsbereich, der zum Teil mit den Grünlandklassen 47 und 48, aber auch mit 46 und 44 bewertet war, nunmehr in einer Größe von 1.235 qm in die Bodenklasse 4.9 abbonitiert (minus 148 Wertzahlen). Die eingeschränkten Möglichkeiten der Bewirtschaftung sind damit über die bei der Landzuteilung zugrunde gelegten Bodenwerte berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende Herrichtung der westlichen Spitze seines Grundstücks mittels weiterer Planinstandsetzungen kann der Kläger nicht verlangen, zumal die Bewirtschaftung der Fläche z.B. als Weide nicht gänzlich unmöglich ist. Außerdem muß sich der Kläger anrechnen lassen, daß er ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Zusammenstellung der Nutzungsarten und Schätzungklassen seiner Einlage- und Abfindungsflächen auch Acker- und Grünlandflächen der Klasse 9 (insgesamt 1.424 qm mit 171 WZ) in das Verfahren eingebracht hat. Zwar erhält der Kläger nunmehr infolge der vom Beklagten zugesicherten Abbonitierungen insgesamt Flächen in Größe von 3.142 qm, bei denen die Bodenklasse 9 zugrunde gelegt wird. Der Beklagte ist aber bei der Abbonitierung erkennbar zugunsten des Klägers von der hier besonders schlechten Bodenklasse 9 ausgegangen, auch wenn einzelne neu bewertete Flächen tatsächlich von besserer Qualität sind, so daß ein direkter Vergleich der Bodenklasse 9 im Alt- und Neubesitz des Klägers nur wenig Aussagekraft hat. Es kommt noch hinzu, daß durch die vom Beklagten jetzt vorgenommene Abbonitierung auch Einlageflächen des Klägers erfaßt werden (siehe Fläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstücks 1, bei der die Böschungkante hinter der Feldscheune, die teilweise im Altbesitz gelegen hat, in einer Breite von 8 m abbonitiert), so daß insoweit auch eine Korrektur im Einlagebestand vorgenommen werden müßte. 0 Eine wertgleiche Abfindung scheitert ferner nicht an Mulden und Unebenheiten auf den Zuteilungsflächen. Die vom Kläger gerügten Mulden stellen keine nennenswerte Bewirtschaftungsbeeinträchtigung dar, die durch Planinstandsetzungsmaßnahmen zu beseitigen wäre. Im übrigen sind die Mulde im westlichen Bereich des Grundstücks Flur 6, Flurstück 74, und der Geländekegel in dem Grundstück Flur 12, Flurstück 12, bereits in der Wertermittlung wegen der örtlichen Gegebenheiten abbonitiert worden. Der vom Kläger in dem Grundstück Flur 12, Flurstück 12, gerügte Bombentrichter ist zwischenzeitlich ausreichend verfüllt worden. Der Forderung des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nach Ausweisung der Landabfindung in möglichst großen Grundstücken und dem Gebot einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes ist nachhaltig entsprochen worden. Dem Kläger sind für den aus 47 Besitzstücken bestehenden Altbesitz nunmehr 17 Besitzstücke zugeteilt worden, die durch Wege bzw. Straßen ausreichend erschlossen sind (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Die Landabfindung des Klägers verstößt auch nicht gegen das in § 44 Abs 4 FlurbG normierten Entsprechungsgebot. Danach soll die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage den alten Grundstücke entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Diese gesetzliche Vorgabe soll das Absinken der Leistungsfähigkeit eines Betriebes durch flurbereinigungsbedingte betriebliche Störungen verhindern. Da aber in dem Flurbereinigungsgebiet unterschiedliche Bodenverhältnisse vorliegen, hat jeder Teilnehmer Änderungen hinsichtlich der Nutzungsart, der Bodenbeschaffenheit und Bodengüte in gewissem Umfang hinzunehmen. Anderenfalls kann das Ziel der Flurbereinigung, Grundstücke der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zusammenzulegen, nicht erreicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1960 - 1 CB 135.59 -, RzF § 44 IV, Seite 7. Die Landzuteilung verstößt nicht gegen das Entsprechungsgebot. Ein wesentliches Verschieben in den Nutzungsarten hat nicht stattgefunden. Eine Entfernungsverschlechterung ist nicht festzustellen. Der Zuschnitt der Abfindungsfläche hat sich dagegen deutlich verbessert, wie eine vom Beklagten vorgelegte Widerspruchskarte im Maßstab 1 : 5000, in der sämtliche Einlage- und Zuteilungsflächen des Klägers nach dem Stand des Nachtrags 5 zum Flurbereinigungsplan dargestellt sind, verdeutlicht. Zwar ist der Zuschnitt der Flächen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sicherlich nicht als ideal anzusehen, insoweit dürfen aber die besonderen örtlichen Gegebenheiten des Verfahrensgebietes mit ihren schwach bis stark geneigten Grünlandflächen nicht außer Acht gelassen werden. Außerdem war die Einlage durch eine Vielzahl von dreieckigen und spitz zulaufenden Flurstücken gekennzeichnet. Auch die Zuteilung des Grundstück Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 32, widerspricht nicht dem Entsprechungsgebot. Denn insoweit sind die Zuteilungsflächen in ihrer Gesamtheit mit dem Zustand zu vergleichen, wie er vor Durchführung der Flurbereinigung bestanden hat. Negative Umstände durch die Zuteilung der 17 Grundstücke sind hier nicht zu erkennen. Vielmehr dürfte der Kläger schon wegen des erheblichen Zusammenlegungsgrades der Flächen von etwa 1 : 3 auf Dauer erhebliche betriebswirtschaftliche Vorteile zu erwarten haben. Die Abfindung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Grundsätzlich verlangt das Abwägungsgebot des § 44 FlurbG, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Als Willkürverbot verbietet dieses Gebot eine Zuteilung aus sachwidrigen Motiven. Dabei ist zu beachten, daß die gleiche Behandlung aller Beteiligter im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet wird. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist - auch wenn der Beklagte in früheren Zeiten Böschungen und Geländekanten auf Zuteilungsflächen anderer Teilnehmer und auch teilweise auf Flächen des Klägers hat beseitigen lassen - die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verhältnisse überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Daß bei im übrigen wertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet deshalb allein noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 -, RzF § 144, Seite 43 = RdL 1993, 98 m.w.N. Insoweit erstreckt sich im Abfindungsstreit die Planänderungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG (erweiterte Ermessenskontrolle) nicht darauf, eine gleichwertige Abfindung durch eine andere zweckmäßige oder zweckmäßigere Zuweisung zu ersetzen. Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 16.76 -, RzF § 146 Nr. 2 S. 13. Die im Abfindungsnachweis festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen lassen Fehler zulasten des Klägers nicht erkennen. Die Regelungen werden vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Der noch festzusetzende Entschädigungsbetrag in Höhe von 3.360,-- DM für die Nutzungseinschränkungen auf einem nassen, 0,5600 ha großen Grünlandbereich der Abfindungsfläche Flur 13, Flurstück 1, für die Zeit vom 10. Oktober 1986 bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1998 ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des nur mäßigen Grünlandstandorts ausreichend, aber auch angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 1, 147 FlurbG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Gerichtsgebühr hat der Senat nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM berechnet. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.