Beschluss
9 A 2686/98.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0701.9A2686.98A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidungen von dem Urteil des Berufungsgerichts vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A - liegt nicht vor, da das Verwaltungsgericht die darin niedergelegten und in ständiger Rechtsprechung fortgeführten Rechtsgrundsätze zutreffend wiedergegeben und zum Ausgangspunkt seiner Prüfung gemacht hat. Das Verwaltungsgericht befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, als es den Umstand, daß eine Schwester des Klägers und heute unbehelligt im Iran lebt und auch der Vater und ein weiterer Bruder des Klägers bis zu deren Tod unbehelligt im Iran gelebt haben, zu Lasten des Klägers verwandt hat. Denn bereits mit Urteil vom 20. Januar 1989 - 16 A 10195/87 - und vom 5. September 1990 - 16 A 10143/90 - ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts entschieden, daß die Gefährdung eines iranischen Staatsangehörigen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft dann - nach den Umständen des Einzelfalls - verneint werden kann, wenn feststeht, daß nahe Angehörige des angeblich politisch Verfolgten im Iran unbehelligt geblieben sind. Vgl. im übrigen auch: Beschluß vom 17. Juli 1997 - 9 A 3148/97.A - . Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Der Umstand, daß das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Vorverfolgung des Klägers auf den Umstand, daß die Schwester des Klägers als Asylberechtigte anerkannt worden ist, nicht eingegangen ist, liegt offensichtlich darin begründet, daß das Verwaltungsgericht das Vorverfolgungsgeschehen, soweit es den Kläger betrifft, anders gewertet hat als das Bundesamt das Vorverfolgungsgeschehen hinsichtlich der Schwester des Klägers. Eine derartige unterschiedliche Bewertung stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da dies lediglich gewährleistet, daß die entscheidungserheblichen Tatsachen von dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden. Dies ist hier, wenn auch zu Lasten des Klägers, erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).