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Urteil

17 A 517/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0708.17A517.96.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt.

Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 4. wird das Verfahren eingestellt; für sie ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos.

Die Berufung der Klägerin zu 3. wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3. die Hälfte, die Kläger zu 1., 2. und 4 tragen jeweils ein Sechstel; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kläger zu 1. und 4. tragen je ein Viertel der erstinstanzlichen Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt. Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 4. wird das Verfahren eingestellt; für sie ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos. Die Berufung der Klägerin zu 3. wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3. die Hälfte, die Kläger zu 1., 2. und 4 tragen jeweils ein Sechstel; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kläger zu 1. und 4. tragen je ein Viertel der erstinstanzlichen Kosten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger, srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit, begehren bzw. begehrten die Erteilung von Sichtvermerken (Visa) zum Zwecke der Einreise und dauernden Aufenthaltnahme bei ihrem Ehemann und Vater, der seit April 1985 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Die Klägerin zu 1. ist am 30. Oktober 1955 geboren, ihr ältester Sohn, der Kläger zu 2., am 13. September 1976, ihre Tochter, die Klägerin zu 3., am 1. August 1978 und der jüngere Sohn, der Kläger zu 4., am 1. November 1980. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger, geboren am 9. November 1946, betrieb nach seiner Einreise ein Asylverfahren, das erfolglos blieb. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. März 1988 wurde er bis zum 31. Juli 1991 aufgrund des damals bestehenden Abschiebestopps geduldet. Auf am 28. Juni 1991 gestellten Antrag erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises I. ihm am 31. Juli 1991 auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministers NW vom 25. Juni 1991 in der Fassung vom 29. Juli 1991 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 26. September 1992, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde. Mit Antrag vom 9. Dezember 1991 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger für sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo die Erteilung von Einreisevisa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Ehemann bzw. Vater. Nach einer Befragung der Klägerin zu 1. in der Botschaft zu ihren persönlichen und familiären Lebensumständen lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab. Hiergegen haben die Kläger am 17. August 1992 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurden die Kläger mit Rücksicht auf die schriftsätzlichen Ausführungen ihres Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren und in einem erfolglos gebliebenen Eilverfahren (12 L 598/93 VG Köln; 17 B 3211/93 OVG NW) zu weiteren Gesprächen zu ihren Lebensumständen in die Botschaft geladen, die am 12. Februar 1993 und am 14. Februar 1994 stattgefunden haben. Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage vorgetragen: Der geltend gemachte Visumsanspruch ergebe sich aus § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AuslG. Ihrem Ehemann bzw. Vater sei durch die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage einer Anordnung nach § 32 AuslG ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen eingeräumt worden, das auf einen Daueraufenthalt angelegt sei. Deswegen seien ihnen Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Ihrem Ehemann bzw. Vater könne frühestens 1996 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die Voraussetzung für einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung des Familiennachzugs sei. Das bedeute eine Trennungszeit von wenigstens elf Jahren. Das Schutzgebot des Art. 6 GG gestatte schon jetzt eine Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Trennung nicht mehr. Insbesondere für die Kinder sei die familiäre Gemeinschaft mit ihrem Vater von grundlegender Bedeutung. Die Herstellung der Familieneinheit in Sri Lanka sei nicht möglich. Der Ehemann bzw. Vater könne nicht dorthin zurückkehren, weil er wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit verfolgt werde. Auch die Kläger selbst seien wegen ihrer Volkszugehörkeit in Colombo ständig gefährdet. Die Klägerin zu 3. sei im Jahre 1993 von der Polizei auf offener Straße zu Kontakten zur LTTE befragt und für drei Stunden auf die Polizeiwache mitgenommen worden. Des weiteren sei zu befürchten, daß die Befreiungstiger namentlich Zugriff auf den Kläger zu 2. nehmen würden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen je eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (Visum) zum Zwecke der Familienzusammenführung zum Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der Klägerin zu 2. bis 4. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Voraussetzungen für die Gestattung des Familiennachzugs gemäß §§ 31, 30 Abs. 1 AuslG seien nicht gegeben. Der Wunsch nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft sei für sich genommen kein dringender humanitärer Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 AuslG. Das ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 31 AuslG, der ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 30 AuslG verweise, sowie zum anderen aus der Systematik des Gesetzes. Hielte man die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft für einen dringenden humanitären Grund, würde der Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis, die grundsätzlich vorübergehenden Charakter habe, faktisch einem Asylberechtigten oder einem Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeter Aufenthaltserlaubnis gleichgestellt. Ein auf Dauer angelegter Familiennachzug sei deswegen grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem im Bundesgebiet lebenden Ausländer gemäß § 35 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Nach den Angaben der Kläger bei den in der Botschaft geführten Gesprächen müsse davon ausgegangen werden, daß sie im wesentlichen ohne Probleme in Colombo lebten. Es treffe nicht zu, daß Tamilen in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt würden. Im Großraum Colombo würden junge Tamilen lediglich bei konkretem Verdacht auf eine LTTE-Zugehörigkeit einem verschärften Verhör unterzogen. Es könne somit auch dem Ehemann bzw. Vater der Kläger zugemutet werden, die Familieneinheit im Heimatland wieder herzustellen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 1995, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Kläger haben gegen den ihnen am 8. Januar 1996 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. Januar 1996 Berufung eingelegt. Sie haben zunächst ausgeführt: Der Gerichtsbescheid sei verfassungswidrig. Die Aufrechterhaltung der Trennung der Eheleute und der Kinder von ihrem Vater sei nicht hinnehmbar. Es sei nicht abzusehen, wann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den Ehemann bzw. Vater der Kläger erteilt werde. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1998 haben die Kläger mitgeteilt, ihr Ehemann bzw. Vater sei seit dem 19. August 1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Deswegen bestehe nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Visums. Der Ehemann habe seine familiären Verhältnisse bei der Antragstellung bzw. bei der Einreise angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2. die Berufung zurückgenommen. Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 4. haben die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, nachdem die Beklagte mit Zustimmung des Beigeladenen die Erteilung von Visa bei Nachweis eines Mietvertrages über eine ca. 45 qm große Wohnung ( 2 Räume, Küche, Bad ) zugesagt hatte. Die Klägerin zu 3. trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Sie habe nunmehr einen Anspruch auf Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Visum. Jedenfalls sei ihr eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Die Versagung der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder im Bundesgebiet verstoße gegen Art. 6 GG und widerspreche humanitären Grundsätzen. Ihr sei es nicht zuzumuten, allein in Sri Lanka zurückzubleiben. Die Klägerin zu 3. beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (Visum) zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem Vater und der Klägerin zu 1. zu erteilen und den Bescheid vom 29. Juli 1992 insoweit aufzuheben, hilfsweise, den Sichtvermerk aus humanitären Gründen nach § 30 AuslG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung: Die Voraussetzungen für einen Kindernachzug nach § 20 AuslG seien nicht gegeben. In der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung liege keine außergewöhnliche Härte. Die Herstellung der Familieneinheit im gemeinsamen Heimatland sei zumutbar. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verfahrensakten 12 L 593/93 und 12 L 598/93 VG Köln sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der über den Vater der Klägerin zu 3. geführten Ausländerakten des Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Auf die Berufungsrücknahme des Klägers zu 2. ist das Berufungsverfahren einzustellen, §§ 126 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO. Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich des Verfahrens der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 4. ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid insoweit entsprechend §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Berufung der Klägerin 3. ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Rechtsanspruch auf die erstrebte Aufenthaltsgenehmigung noch liegen die Voraussetzungen für deren Erteilung aufgrund einer Ermessensermächtigung vor. Maßgebend ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93- ,BVerwGE 94,35 = InfAuslR 1994, 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AuslG ist nicht möglich. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AuslG sind nicht erfüllt. Hiernach ist dem ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist (Nr. 1) und das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht schon entgegen, daß die Mutter der Klägerin zu 3., die Klägerin zu 1., noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzt und auch noch nicht eingereist ist. Die Klägerin zu 3. und ihre Mutter haben das Visum zum Familiennachzug gleichzeitig beantragt. Bei einer solchen Fallgestaltung gebietet § 20 Abs. 2 AuslG es nicht, ein nachzugswilliges Kind unter 16 Jahren vom Rechtsanspruch nach § 20 Abs. 2 AuslG solange auszuschließen, bis auch der ebenfalls nachzugswillige Elternteil sich mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält. Dem Gesetzeszweck ist Genüge getan, wenn, ggf. durch Nebenbestimmungen zum Visum, sichergestellt ist, daß Einreise und Aufenthaltnahme nicht vor derjenigen des nachzugswilligen Elternteils gestattet werden. Die jetzt 19 Jahre alte Klägerin zu 3. erfüllt auch die altersbezogenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AuslG; sie war bei Beantragung des Visums 13 Jahre alt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Beibehaltung des Grundsatzes, daß bei Verpflichtungsklagen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zugrundezulegen ist, soweit es darum geht, ob die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, in Bezug auf die altersbezogenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 bis 4 AuslG und des § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - InfAuslR 1998, 161. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen, vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Juni 1998 - 17 A 5318/96 -. Ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AuslG scheitert jedoch daran, daß der Vater der Klägerin zu 3. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, sondern lediglich eine Aufenhaltsbefugnis besaß. Bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihn war die Klägerin zu 3. bereits 18 Jahre alt. Zu § 20 Abs. 3 und 4 AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die dort geforderten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze erfüllt sein müssen BVerwG, Urteil vom 30. April 1998 - 1 C 12.98 -. Die Gründe, deretwegen in Bezug auf die altersbezogenen Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 bis 4 AuslG auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und deretwegen in den Fällen der §§ 20 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze vorliegen müssen, gebieten es, zugleich auch zu verlangen, daß der Ausländer, von dem das Nachzugsrecht des Kindes abgeleitet wird, vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze über die für den Nachzug erforderliche aufenthaltsrechtliche Rechtsposition verfügt, d.h. zumindest eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das Abstellen auf den Antragszeitpunkt in Bezug auf die altersbezogenen Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 bis 4 und 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigt sich aus dem Regelungsgehalt und dem Zweck der Bestimmungen, Kindern die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dieser Zweck würde weitgehend durch Zeitablauf verfehlt, wenn bei Beschreiten des Rechtsweges der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend wäre. Bei rechtswidriger Ablehnung würde ein nachzugswilliges Kind während des Instanzenzuges seinen Anspruch verlieren. Aus Gründen der gesetzlichen Systematik und im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung, den Nachzug noch nicht 16 bzw. 18 Jahre alter Kinder zu begünstigen, müssen auch die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ggf. erforderlichen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften noch vor Erreichen des 16. Lebensjahres bzw. noch während der Minderjährigkeit eingetreten sein, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - aaO., und vom 30. April 1998 - 1 C 12.98 -. In Bezug auf die Nachzugsvoraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 bis 4 und 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist mithin ein Abweichen von dem allgemein für Verpflichtungsklagen geltenden Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz geboten, um die Rechtsposition, die bis zum Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bestanden hat, vor Verlust durch Zeitablauf zu schützen. Dem betroffenen Personenkreis soll dagegen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, infolge Zeitablaufs erst in eine solche Rechtsposition hineinzuwachsen. Hieraus ergibt sich im Falle des Kindernachzugs zu Ausländern notwendigerweise, daß die Eltern/der Elternteil, zu denen/dem nachgezogen werden soll, schon vor Erreichen der Altersgrenze im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein müssen/muß. Solange das nicht der Fall ist, darf einem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden . Bis dahin fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für ein Schutzbedürfnis vor Rechtsverlust durch Zeitablauf. Aus den dargelegten Gründen kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 4 AuslG nicht in Betracht. Die Klägerin zu 3. hatte das 18. Lebensjahr vollendet, bevor ihrem Vater eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Klägerin zu 3. ist als volljähriges Kind ausländischer Eltern sonstige Familienangehörige, vgl. OVG NW, u.a. Urteile vom 13. Oktober 1993 - 17 A 1283/92 und vom 28. Februar 1996 - 17 A 1032/93 -; offen: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 24. Die von ihr als unzumutbar empfundenen Folgen der Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder, deren Übersiedlung ins Bundesgebiet bevorsteht, und der Verzicht auf die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem seit 1985 im Bundesgebiet lebenden Vater stellen jedoch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 AuslG dar. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den in §§ 17 bis 21 AuslG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. § 22 AuslG dient - im Unterschied zu §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG - der Vermeidung nicht nur einer besonderen, sondern einer außergewöhnlichen Härte. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen folglich so ungewöhnlich groß sein, daß im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Das setzt grundsätzlich voraus, daß der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann und daß die deshalb notwendige Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz, 202.240, § 22 AuslG, Nr. 4. Für eine Angewiesenheit der Klägerin zu 3. auf Gewährung von Lebenshilfe durch ihre Eltern ist nichts ersichtlich. Sie steht kurz vor der Vollendung des 20. Lebensjahres und ist damit in einem Alter, in dem junge Frauen eigene Familien gründen. Allein der Umstand, daß in Sri Lanka auch bereits erwachsene Töchter traditionsgemäß bis zu ihrer Eheschließung im elterlichen Haushalt verbleiben, besagt nichts darüber, daß die Klägerin zu 3. in ihrem Heimatland nicht ohne elterlichen Beistand leben kann. Die allgemeinen Lebensbedingungen in Sri Lanka begründen im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft keine außergewöhnliche Härte und können deswegen in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 -, aaO. Art. 8 EMRK gebietet keine abweichende Beurteilung. Diese Vorschrift, nach deren Absatz 1 jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens hat, begründet nicht die Verpflichtung des Staates, einem Ausländer die Einwanderung zum Zwecke der Familienzusammenführung mit in seinem Staatsgebiet lebenden Personen zu bewilligen. Gegenstand der Vorschrift ist der Schutz des einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen der nationalen Behörden; aus der effektiven Achtung des Familienlebens können zusätzlich positive Verpflichtungen hervorgehen. Ob Art. 8 EMRK Vorrang vor gegenläufigen staatlichen, namentlich einwanderungspolitischen Interessen hat, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; der Staat genießt dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Vgl. EGMR, Urteile vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/549/645 -, InfAuslR 1996, 245 und vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665 -, InfAuslR 1997, 141, jeweils zum Nachzug minderjähriger Kinder. Art. 8 EMRK wirkt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie Art. 6 GG auf die Auslegung und Anwendung des Ausländerrechts ein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 -, InfAuslR 1997, 21, und vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, InfAuslR 1997, 355. Bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden entfaltet Art. 8 Abs. 1 EMRK keine Schutzwirkungen, die über diejenigen des Art. 6 GG hinausgehen. Individuelle Besonderheiten, die ihrer Art und ihres Gewichtes wegen die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen der volljährigen Klägerin zu 3. und ihren Eltern sowie ihrem minderjährigen Bruder im Bundesgebiet gebieten und deswegen einwanderungspolitische staatliche Belange verdrängen, liegen nicht vor. Der Klägerin zu 3. kann schließlich eine Aufenthaltsbefugnis unmittelbar nach § 30 Abs. 1 AuslG nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer unter anderem aus dringenden humanitären Gründen Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 AuslG bezeichneten Versagungsgründe entgegensteht. Dringende humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Aufenthaltsgewährung im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit ist. Der Ausländer muß sich in einer Sondersituation befinden, die ein Eingreifen zwingend erfordert und es rechtfertigt, ihn im Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage aufzunehmen. § 30 Abs. 1 AuslG hat die Funktion einer allgemeinen Härtefallregelung, bei deren Anwendung zu beachten ist, daß die speziellen Härtefallregelungen des Ausländergesetzes nicht unterlaufen werden. Kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht erteilt werden, weil die in den Nachzugsvorschriften normierte Härteklausel nicht greift, ist der Ausschluß vom Familiennachzug als solcher kein dringender humanitärer Grund für die Aufenthaltsgewährung, vgl. GK-AuslG, § 30 RdNr. 16 und 72 sowie Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 96. Gleichwohl scheidet § 30 Abs. 1 AuslG als Rechtsgrundlage nicht von vornherein aus, weil der Grund für den Aufenthaltswunsch der Klägerin zu 3. nicht allein die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist. Die Klägerin zu 3. hält die Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen auch für erforderlich, weil sie meint, es sei inhuman, sie als alleinstehende junge Frau in ihrem seit Jahren durch den Bürgerkrieg geprägten Heimatland zurückzulassen. In Bezug auf diese Begründung ist der Aufenthalt ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet ein plausibler Anknüpfungspunkt dafür, daß sie gerade hier Zuflucht sucht. In Würdigung der Lebensverhältnisse der Klägerin zu 3. in ihrem Heimatland entspricht es nicht einem dringenden humanitären Anliegen, ihr Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Klägerin zu 3. lebt seit 1992 mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in einer Pension in Colombo, wo sie auch die Schule besucht hat. Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, daß sie nicht weiterhin in der ihr vertrauten Umgebung leben kann. Ebensowenig bestehen greifbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit nach der bevorstehenden Übersiedlung ihrer Familienangehörigen ins Bundesgebiet. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Tamilinnen in Colombo keinen Gefahren und Nachteilen ausgesetzt, die nach Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. vgl. OVG NW, u.a. Urteil vom 26. Mai 1998 - 21 A 4260/96.A - m.w. Nachweisen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Überlebensfähigkeit der Klägerin zu 3. nicht gefährdet; ihr Lebensunterhalt kann wie bisher durch Zuwendungen aus dem Arbeitseinkommen ihres Vaters gesichert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie § 159 VwGO iVm § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Kostenpflicht der Klägerin zu 3. bezüglich des Berufungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die des Klägers zu 2. aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der teilweisen Erledigung des Rechtsstreites beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. In Bezug auf das Verfahren der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 4. entspricht es der Billigkeit, diese Kläger mit den vollen Kosten ihres Verfahrens zu belasten. Ihre Berufung wäre voraussichtlich zurückgewiesen worden, wenn sich das Verfahren nicht infolge Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann bzw. Vater der Kläger erledigt hätte. Eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 31,30 Abs. 1 AuslG setzt voraus, daß dringende humanitäre Gründe für die Beendigung des familiären Trennungszustandes sprechen und aus diesen humanitären Gründen die Herstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erfolgen muß. Die Kläger hätten sich wahrscheinlich darauf verweisen lassen müssen, daß der Familie die Herstellung der Familieneinheit im gemeinsamen Heimatland zumutbar war, zu einer vergleichbaren Fallgestaltung vgl. OVG NW, Urteil vom 12. Februar 1997 - 17 A 4938/94 -. Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens beruht darauf, daß für die einzelnen Kläger infolge unterschiedlicher Art der Verfahrensbeendigung unterschiedlich hohe Kosten entstanden sind. Hinsichtlich der Kostenverteilung für das Verfahren erster Instanz bleibt es bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Regelung. Bei streitwertmäßig identischen Klagebegehren entspricht die gleichmäßige Belastung der Kläger mit den Kosten ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.