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Urteil

25 A 1380/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0708.25A1380.96A.00
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Tenor

Soweit die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 betroffen ist, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1996 unwirksam.

Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1996 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert. Die Klage wird im noch anhängigen Umfang abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt in vollem Umfang die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 betroffen ist, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1996 unwirksam. Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1996 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert. Die Klage wird im noch anhängigen Umfang abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt in vollem Umfang die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1978 in E. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 1995 auf dem Landwege ins Bundesgebiet ein und beantragte sodann seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Januar 1995 trug der Kläger im wesentlichen vor: Am 18. Dezember 1994 sei er mit dem Bus von E. nach I. gereist. Dort sei er einen Tag später angekommen. In I. habe er im Y. -Hotel im Stadtteil T. gewohnt. An einem Nachmittag gegen 15.00 Uhr habe er sich dort mit einem Schlepper namens B. getroffen; die Adresse des Schleppers habe er in E. von einem Bekannten bekommen. Das Schlepperhonorar habe 5.000,-- DM betragen. 2.000,-- DM habe der Schlepper als Anzahlung bereits im Hotel erhalten. Die restlichen 3.000,-- DM seien dem LKW-Fahrer in Deutschland ausgehändigt worden. Am 8. Januar 1995 sei er - auf der Ladefläche eines LKW versteckt - zusammen mit fünf anderen Personen, unter denen sich auch sein Vetter T. T. befunden habe, und einem Schlepper aus der Türkei ausgereist. In Bulgarien seien sie in Zweiergruppen auf andere LKW verteilt worden. Er habe zusammen mit seinem Vetter die Reise fortgesetzt. In der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 1995 seien sie mit dem betreffenden LKW in S. eingetroffen. Der sonstige Reiseweg sei ihm nicht bekannt. Er habe keine Schule besucht, könne aber trotzdem lesen und schreiben. Dies habe er von seinen Brüdern gelernt. Ab Mai 1990 habe er in E. als Metzger gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis zum Herbst 1994 durchgehend ausgeübt. Seinen Wehrdienst habe er noch nicht abgeleistet. Er sei bisher weder erfaßt noch gemustert worden. Obwohl er in der Türkei weder Mitglied einer Partei noch einer anderen politischen Organisation gewesen sei, sei er doch politisch interessiert gewesen. Er habe sich mit Gleichaltrigen über die Unterdrückung der Kurden unterhalten. Die Diskussionen hätten in Cafés oder Wohnungen stattgefunden. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Kläger an, daß er und seine Freunde den Guerillas geholfen hätten und es eine Auseinandersetzung mit den Grauen Wölfen gegeben habe. Die Guerillas seien im Haushalt seiner Mutter einige Male mit Nahrung und Kleidung versorgt worden; außerdem hätten sie dort übernachten dürfen. Letztmalig sei dies im Mai 1994 geschehen. Bei dieser Gelegenheit seien zwei Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Einer von ihnen sei verletzt gewesen. Man habe ihnen Essen und Kleidung gegeben und sich um die Verletzung gekümmert. Am nächsten Tag seien die betreffenden Personen von Leuten aus D. abgeholt worden. Mehr wisse er nicht. Auf entsprechende Nachfrage, welche Rolle er bei dieser Aktion gespielt habe, gab der Kläger an, daß er nicht viel gemacht habe. Er sei von einem Freund darauf angesprochen worden, ob er die beiden Personen bei sich zu Hause unterbringen könne. Dies habe er getan. Er habe hierüber selbst ohne Rücksprache mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern, die ebenfalls noch im Haushalt seiner Mutter lebten, entscheiden können. Seine Mutter habe keine Einwände gegen die Unterbringung der Guerillas gehabt. Zu der Auseinandersetzung mit den Grauen Wölfen befragt, machte der Kläger geltend, diese hätten von der Unterbringung der Guerillas erfahren. Da die Grauen Wölfe sehr gefährlich seien, habe seine Familie entschieden, daß er die Türkei verlassen solle. Auf weitere Nachfrage, in welcher Weise er behelligt worden sei, gab der Kläger an, er sei von den Grauen Wölfen immer dann bedroht worden, wenn sie ihn allein gesehen hätten. Auf weitere Nachfrage erklärte der Kläger, ihm sei von den Grauen Wölfen gesagt worden, er solle vernichtet werden. Sie hätten ihn in der Stadt angesprochen, und zwar sowohl nachts als auch tagsüber. Die erste Drohung sei ca. vier Monate vor seiner Ausreise ausgesprochen worden, die letzte ca. eine Woche vor seiner Abreise aus E. nach I. am 18. Dezember 1994. Auf Nachfrage, ob er die Personen, die ihn bedroht hätten, näher benennen oder beschreiben könne, ließ sich der Kläger dahin ein, daß es Jugendliche der Grauen Wölfe gewesen seien. Er könne nur die Vornamen nennen. Einer von ihnen heiße M. . Auf weitere Nachfrage erklärte der Kläger, er könne noch eine Reihe weiterer Vornamen nennen. Auf nochmalige Frage erklärte der Kläger, der von ihm genannte M. heiße mit Nachnamen B. . Er sei mit ihm zusammen in einer Klasse gewesen. Ca. vier Monate nach der Übernachtung der Guerillas und ca. drei bis vier Monate vor seiner Abreise aus E. sei er von M. erstmals auf das Geschehen im Mai 1994 angesprochen worden. Auf entsprechende Nachfrage, warum er dann nicht früher ausgereist sei, machte der Kläger geltend, daß seine Mutter erst ein Stück Land habe verkaufen müssen, um seine Ausreise zu finanzieren. Dies sei etwa im Oktober 1994 geschehen. Auf die Frage, weshalb er nicht unmittelbar nach dem Verkauf des Grundstücks das Land verlassen habe, ließ sich der Kläger dahin ein, daß der Schlepper, der seine Ausreise organisiert habe, dies noch nicht so häufig gemacht habe. Er habe daher warten müssen. Auf Nachfrage, ob er noch anderweitig von der Polizei oder den Grauen Wölfen behelligt worden sei, machte der Kläger geltend, er sei im Mai 1994 mit dem Bus nach D. gefahren. In dem Bus seien auch Soldaten gewesen, denen die Farbkombination seines Hemdes (rot, gelb, grün) nicht gefallen habe. Beim Aussteigen hätten ihn die Soldaten zur Wache mitgenommen und dort für zwei Tage festgehalten. Er sei gefragt worden, weshalb er ein solches Hemd trage, ob er der PKK helfe und was er in D. zu suchen habe. Er habe gesagt, daß er Verwandte besuchen wolle und nicht wisse, daß es verboten sei, derartige Hemden zu tragen. Nach zwei Tagen sei sein Onkel gekommen und habe ihn abgeholt. Man habe ihn kommentarlos freigelassen. Der Vorfall habe kein Nachspiel gehabt. Ansonsten sei er von der Polizei nicht behelligt worden. Die PKK sei jedoch wiederholt an ihn herangetreten, um ihn als Kämpfer zu rekrutieren und ihn zu veranlassen, mit in die Berge zu gehen. Dies habe er jedoch abgelehnt. Zwang sei insoweit nicht auf ihn ausgeübt worden. Mit Bescheid vom 30. Juni 1995 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen des Bundesgebiets innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens auf. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juni 1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Asylanerkennungsanspruch sei wegen Eingreifens der Drittstaatenregelung ausgeschlossen. Gleiches müsse nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers sowie nach Sinn und Zweck der Regelung hinsichtlich der Abschiebungsschutzbegehren gelten. Zu Unrecht habe daher das Bundesamt den Kläger in der Sache beschieden; eine auf Abschiebung ins Heimatland gerichtete Abschiebungsandrohung habe aber nicht ergehen dürfen. Auf entsprechenden Zulassungsantrag hat der Senat die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zugelassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Zustimmung des Vertreters der Beklagten und generell erklärter Zustimmung des Beteiligten die Klage zurückgenommen, soweit die Ablehnung des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG betroffen ist. Die Beklagte trägt vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in Fällen der vorliegenden Art auf das Schutzersuchen des Asylbewerbers das Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG durchzuführen und für den Fall, daß der sichere Drittstaat nicht benannt werden könne, § 34 a AsylVfG nicht anwendbar, da dieser die Nennung des Staates in der Abschiebungsanordnung erfordere. Wolle man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, so führe dies zu dem Ergebnis, daß der Asylbewerber überhaupt nicht abgeschoben werden könne: Einerseits wäre der Erlaß einer Abschiebungsandrohung unzulässig, andererseits scheiterte der Erlaß der Abschiebungsanordnung an der mangelnden Kenntnis des sicheren Drittstaates. Der Zweck der Asylrechtsreform, das Verfahren und die Abschiebung zu beschleunigen, würde ins Gegenteil verkehrt. Die Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in dem noch anhängigen Umfang abzuweisen, 2. die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 1998 Anschlußberufung eingelegt hat, beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshinder-nisse nach § 53 AuslG festzustellen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1998 eingehend angehört; auf die Niederschrift vom 8. Juli 1998 wird Bezug genommen. Das Jugendschöffengericht P. hat den Kläger durch Urteil vom 27. Juni 1996 (21 Ls 41 Js 14/96) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in vier Fällen, davon in zwei Fällen wegen Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge, und wegen neunfachen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Berufungsurteil des Landgerichts P. vom 22. August 1996 (5 Ns 41 Js 14/96 AK 23/96) wurde die gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe rechtskräftig auf 2 Jahre und 10 Monate ermäßigt. Dem Kläger wurde dabei zugute gehalten, daß er ganz offensichtlich nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern als Mitglied größerer kurdisch-türkischer Drogenringe gehandelt und daher unter einem gewissen Druck gestanden habe, nachdem er sich mit diesen eingelassen habe. Die abgeurteilten Drogendelikte beging der Kläger nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichts im Dezember 1995 bzw. am 1. Januar 1996 in P. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft P. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Nachdem der Kläger die Klage teilweise, nämlich soweit die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 betroffen ist, zurückgenommen hat und die übrigen Beteiligten ihre Einwilligung erklärt haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die unselbständige Anschlußberufung des Klägers, die gemäß § 127 VwGO zulässig ist, weil sie sich auf dieselben Streitgegenstände wie die Berufung der Beklagten, nämlich auf die im angefochtenen Urteil aufgehobene Ablehnung des Abschiebungsschutzbegehrens nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG in den Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, bezieht, zur Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußberufung innerhalb der zugelassenen Berufung vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1996 - 9 C 64/95 -, NVwZ-RR 1997, 253 ff.; Beschluß vom 2. Juli 1996 - 9 B 248/96 -, veröffentlicht in JURIS, hat hingegen keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 ist in dem noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylanerkennungsanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, weil sich die Anschlußberufung nicht auf den betreffenden Anspruch erstreckt. II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist über Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in der Sache zu befinden, weil das Bundesamt davon abgesehen hat, den Asylantrag des Klägers "nur nach § 26a" abzulehnen (§ 31 Abs. 4 AsylVfG). Eine derartige Entscheidung schied im übrigen aus, weil dem Bundesamt im Zeitpunkt seiner Entscheidung der sichere Drittstaat, aus welchem der Kläger eingereist ist, nicht bekannt war und daher eine Rückführung in einen solchen Drittstaat nicht in Betracht kam. Vgl. zum Vorstehenden im einzelnen: Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. Mit Blick darauf, geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. Vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.) = DVBl. 1994, 531 ff. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344 f.). 1. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der Kläger ist im Januar 1995 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus der Türkei von politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seines individuellen Vorfluchtschicksals ist insgesamt unglaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, daß bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.98 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Das Vorbringen des Klägers enthält in zentralen Punkten des angeblichen Verfolgungsgeschehens zahlreiche eklatante Widersprüche, die der Kläger trotz entsprechender Vorhalte nicht auszuräumen vermochte. Diese Widersprüche lassen nur den Schluß darauf zu, daß die Angaben des Klägers insgesamt unglaubhaft sind und er die individuellen Vorfluchtgründe frei erfunden hat. So gab der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, nur einmal, nämlich bei einer Fahrt nach D. , von der Polizei behelligt und festgenommen worden zu sein. In krassem Widerspruch hierzu ließ er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin ein, er sei "von Ende 1993 bis Anfang 1994" zwei- bis dreimal in der Woche von der Polizei festgenommen worden. Vollkommen unterschiedliche Sachverhaltsversionen präsentierte der Kläger schließlich im Zusammenhang mit der Unterbringung zweier Guerilla-Kämpfer und den daraus resultierenden Folgen. Während der Kläger vor dem Bundesamt sein Verfolgungsschicksal maßgeblich darauf stützte, er habe die betreffenden Personen im Mai 1994 auf Bitten eines Freundes für eine Nacht im Haushalt seiner Mutter untergebracht und er sei deswegen von Jugendlichen der "Grauen Wölfe" bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bedroht worden, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, wohl im Januar 1994 - denn es sei Winter gewesen - habe sein Bruder I. die beiden Guerillas im Garten entdeckt und mit nach Hause gebracht, wobei er, der Kläger, geholfen und weswegen er Schwierigkeiten mit der Polizei bekommen habe. Angebliche Bedrohungen durch "Graue Wölfe", die bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch eine zentrale Rolle für seine Flucht aus der Türkei gespielt hatten, erwähnte er hingegen mit keinem Wort. Da der Kläger diese Widersprüche trotz entsprechender Vorhalte nicht aufgeklärt hat, sondern - mit ihnen konfrontiert - letztlich sogar selbst eingestand, "damals beim Bundesamt teilweise gelogen" zu haben, geht der Senat davon aus, daß das Vorbringen des Klägers insgesamt keinen realen Hintergrund hat, sondern von ihm nur deshalb erfunden worden ist, um über seine wahren Ausreisemotive zu täuschen und in der Bundesrepublik ungerechtfertigter Weise politisches Asyl zu erhalten. Gründe in der Person des Klägers, die eine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsschicksals rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 2. Politische Verfolgung droht dem Kläger in der Türkei ferner nicht im Zusammenhang mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Heroinhandels in Deutschland. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Annahme, der Kläger müsse bei Rückkehr in die Türkei mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen, allenfalls dann näher in Betracht zu ziehen, wenn er für die abgeurteilte Tat in der Türkei strafrechtlich erneut zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Davon ist indessen nicht auszugehen. Die Einleitung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen eines in Deutschland bereits abgeurteilten Rauschgiftdelikts gegen einen türkischen Staatsangehörigen ist nur zu erwarten, soweit es sich um eine Inlandstat handelt ("Türkeibezug"). Denn von den Vorschriften des türkischen internationalen Strafrechts greift für Betäubungsmittelstraftaten in Fällen der hier vorliegenden Art nur Art. 3 TStGB ein, wonach eine Doppelbestrafung nur bei Straftaten stattfindet, die in der Türkei begangen worden sind. Im Ausland begangene Straftaten werden in der Türkei nach Art. 4 TStGB - auch bei bereits erfolgter Verurteilung durch ein ausländisches Gericht - nur dann bestraft, wenn es sich um eines der dort enumerativ aufgezählten Delikte handelt. Hierzu gehören die in den Art. 403 f. TStGB normierten Rauschgiftdelikte nach der durchgreifenden Neugestaltung des türkischen Betäubungsmittelstrafrechts durch das Gesetz Nr. 3756 vom 6. Juni 1991, in Kraft seit dem 14. Juni 1991, nicht mehr. Art. 5 TStGB, der als einzige Vorschrift die Bestrafung im Ausland begangener Betäubungsmitteldelikte ermöglicht, greift ebenfalls nicht ein, wenn in gleicher Sache schon ein rechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts vorliegt. Tellenbach, Gutachten vom 15. Oktober 1993 an VG Hamburg. Eine Tatbegehung mit Türkeibezug durch den Kläger läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Jugendschöffengerichts P. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27. Juni 1996 nicht entnehmen. Auch sonst bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist die Gefahr einer neuerlichen Bestrafung des Klägers wegen illegalen Heroinhandels schon nach der türkischen Strafrechtslage nicht beachtlich wahrscheinlich. Vgl. dazu OVG NW, Beschluß 23. Februar 1994 - 17 B 2121/92 -; OVG Bremen, Beschluß vom 15. März 1994 - 1 BA 5/93 -. 3. Der Kläger hat auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -), die im Revisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat (Urteile des BVerwG vom 30. April 1996 - 9 C 170 und 171.85 -; DVBl. 1996, 1257, 1260), in seinem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - ausgeführt. An diesen Feststellungen des Senats zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei ist in Ansehung neuerer Erkenntnisse festzuhalten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998. 4. Daraus, daß der Kläger mit Vollendung des 20. Lebensjahres dem Militärdienst in der türkischen Armee unterliegen wird und ihn möglicherweise eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erwartet, kann er einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG schließlich ebenfalls nicht herleiten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats droht Kurden im allgemeinen weder bei der Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei. Vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 144 ff. Besondere Umstände, die darauf schließen lassen könnten, daß im Fall des Klägers insoweit etwas anderes gilt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Ohne Erfolg bleibt ferner das hilfsweise verfolgte Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG, über das gleichfalls im Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257. Dieses Begehren ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach jener Vorschrift hat. Aus den Ausführungen zu II. ergibt sich, daß für den Kläger in der Türkei weder im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten noch im Zusammenhang mit den in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig abgeurteilten Rauschgiftdelikten, noch wegen einer etwaigen Wehrdienstentziehung die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht für ihn dort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Für den Bereich der Wehrdienstentziehung sind Geld- oder Freiheitsstrafen vorgesehen. Vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 151 ff. Hinsichtlich der Rauschgiftdelikte sind - abgesehen von der ohnehin fehlenden Gefahr einer Doppelbestrafung - alle Todesstrafdrohungen (Art. 403 f. TStGB) durch das Gesetz Nr. 3679 vom 21. November 1990, in Kraft getreten am 29. November 1990, gestrichen worden sind. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 1991; Tellenbach, Gutachten vom 15. Oktober 1993 an VG Hamburg. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben sind. IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.