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Beschluss

24 B 1473/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0721.24B1473.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Dem Antrag der Antragsteller, ihnen für das beabsichtigte Rechtsbehelfsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwalt beizuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 und § 121 Abs. 1 ZPO iVm § 166 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, daß sie nicht Beschwerde einlegen, sondern einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde stellen wollen, der nach § 146 Abs. 4 und 5 VwGO als Rechtsbehelf gegen die den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein statthaft ist. Für eine Zulassung der Beschwerde ist nämlich ungeachtet der Gründe, die nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung allein eine Zulassung der Beschwerde gestatten, von vornherein kein Raum. Das ergibt sich im Ergebnis daraus, daß die Antragsteller den Rechtstreit in einem erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsastz ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung also nicht weiterverfolgen. Damit haben die Antragsteller auf eine Entscheidung in der Sache verzichtet, vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 31. August 1990 - 7 B 115.90 - DÖV 1991, 163, und einem denkbaren Rechtsmittelverfahren insoweit die Grundlage entzogen. Dementsprechend haben sie in der Begründung ihres von der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts protokollierten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte "Beschwerde" vom 7. Juli 1998 zum Ausdruck gebracht, daß sie die "Beschwerde" (lediglich) einlegen möchten, um ihre durch den erstinstanzlichen Beschluß begründete Kostentragungspflicht aufheben zu lassen. Steht aber - wie im vorliegenden Fall - die Erledigungserklärung einer Partei einer Sachentscheidung in einem Beschwerdevrfahren entgegen und dient das mit dem beabsichtigten Rechtsbehelf erfolgte Rechtschutzbegehren erklärtermaßen nur dem Ziel, eine dem Rechtsbehelfsführer günstigere Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zu erstreiten, ist über eine Zulassung der Beschwerde nicht auf der Grundlage der allgemeinen, schon nach dem Wortlaut auf eine Entscheidung in der Sache ausgerichteten Bestimmungen des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO zu befinden. In einem solchen Fall ist eine Beschwerde vielmehr im Hinblick auf die Regelungen des § 158 VwGO ausgeschlossen und infolgedessen auch nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht zuzulassen. Den Regelungen des § 158 VwGO ist nämlich der Grundsatz zu entnehmen, daß eine Befassung des Rechtsmittelgerichts in der Sache nur eröffnet ist, wenn von ihm eine (andere) Sachentscheidung verlangt wird. Ist eine Hauptsacheentscheidung nicht ergangen, so ist dies nicht möglich, die Kostenentscheidung deshalb gemäß §§ 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Ist eine Entscheidung in der Sache ergangen, wird sie aber - wie hier - nicht mit dem Ziel ihrer Abänderung in der Sache angegriffen, so soll nach § 158 Abs. 1 VwGO eine Befassung des Rechtsmittelgerichts allein wegen der Kosten unterbleiben. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. August 1993 - 20 B 1664/93 -. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.