Beschluss
16 B 1104/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0723.16B1104.98.00
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Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO). An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Aktenlage kann die Antragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verlangen, daß der Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII für ihr Kind S. V. in Form der Übernahme der Internatskosten für das Internat "Moritz von Büren e.V." gewährt. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Übernahme der Internatskosten als "wirtschaftliche Jugendhilfe" nur in Betracht kommt, wenn die Maßnahme zur Beseitigung eines erzieherischen Defizits notwendig ist. Vgl. zur Rechtslage auf der Grundlage des Jugendwohlfahrtsgesetzes: BVerwG, Urteil vom 31. März 1977 - V C 22.76 -, FEVS 25, 265. Beschluß vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133; OVG NW, Urteil vom 22. März 1982 - 8 A 1609/80 -, Jugendwohl 1984, 293; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 1979 - VI 1793/78 -, FEVS 27, 248; zur Fortgeltung dieser Grundsätze für das neue Jugendhilferecht: BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433. Nach dem Akteninhalt bestehen zwar Anhaltspunkte für die Annahme, daß entgegen der von der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 13. August 1997 geäußerten Auffassung erzieherische Defizite bei ihrem Sohn aufgetreten sind. Darauf deutet insbesondere das in dem Sorgerechtstreit von dem Amtsgericht Paderborn eingeholte psychologische Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Wolfang Klenner vom 22. September 1995 hin. Weder diesem Gutachten noch dem Akteninhalt im übrigen kann jedoch mit dem für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit entnommen werden, daß gerade die Unterbringung in dem Internat "Moritz von Büren e.V." eine geeignete Maßnahme zur Behebung dieser Defizite darstellt. Die diesbezügliche Prüfung muß gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Beschwerde kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1998 - 16 B 895/97 -. Eine derartige grundsätzliche Bedeutung zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten ist, ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Ob bei dem Sohn der Antagstellerin ein erzieherisches Defizit vorliegt und auf welche Weise dem gegebenenfalls abzuhelfen ist, ist demgegenüber eine Frage des Einzelfalls. Soweit die Antragstellerin sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne der Aufklärungsrüge geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), greift ihr Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht war in dem vorliegenden, auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gerichteten Verfahren nicht gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen näher aufzuklären. Ein derartiges Vorgehen wäre mit dem Eilcharakter dieses Verfahrens nicht vereinbar gewesen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, die Voraussetzungen für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).