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Beschluss

10 B 853/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0730.10B853.98.00
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Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : 1. Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag bereits unzulässig ist, soweit er sich gegen die Ablehnung des Antrages betreffend die Baugenehmigung Nr. 976/97 für das Flurstück 766 wendet. Es spricht vieles dafür, daß der Antragsteller insoweit keine Gründe i.S.d. § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO dargelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag für die Doppelhaushälfte auf diesem Grundstück mit der Begründung abgelehnt, eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses Grundstück nicht an die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke angrenze. Mit dieser Auffassung des Verwaltungsgericht hat der Antragsteller sich nicht auseinandergesetzt. Sollte sein Vortrag dahin verstanden werden können, daß er die Doppelhaushälfte auf dem Flurstück 766 als Einheit mit dem auf dem Flurstück 768 durch Baugenehmigung Nr. 977/97 genehmigten Doppelhaushälfte betrachtet und die dafür vorgetragenen Gründe auch auf dieses Vorhaben bezieht, ist der Antrag jedenfalls aus den Gründen zu 2. unbegründet. 2. a) Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen weist die Rechtssache, soweit sie die Baugenehmigung Nr. 977/97 betrifft, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Antragsteller leitet diese Voraussetzungen aus der Vorgeschichte ab. Der 10a Senat hat mit Urteil vom 18. Juni 1996 - 10a D 62/92. NE - den Bebauungsplan Nr. 194 A auf Antrag u.a. des Antragstellers für nichtig erklärt, weil die Voraussetzungen einer Ausweisung eines Teils des Bebauungsplangebietes als WR - Gebiet bei Satzungsbeschluß nicht vorgelegen haben. Durch diesen Erfolg mögen bei dem Antragsteller Erwartungen geweckt sein, die möglicherweise auch im Rahmen einer Abwägung bei einem erneuten Satzungsbeschluß eine Rolle spielen können. Hierauf kommt es aber nicht an. Diese Fragen berühren einen auf §§ 35 oder 34 BauGB gestützten Nachbaranspruch nicht. Soweit nicht auf einen älteren wirksamen Bebauungsplan zurückgegriffen werden kann, bestimmen bei Nichtigkeit eines Bebauungsplanes nur §§ 34 oder 35 BauGB die Zulässigkeit eines Bauvorhabens und demgemäß bauplanungsrechtliche nachbarliche Abwehrrechte. Diese gesetzliche Rechtsfolge ist alltäglich, mithin nicht schwierig. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller anscheinend in den Begriff der planungsrechtlichen Rücksichtnahme hineinlesen will, durch seinen Erfolg im Normenkontrollverfahren sei ihm zu Lasten der übrigen Grundstückseigentümer eine Art Stillhalteanspruch erwachsen, bis Klarheit über eine zukünftige Planung bestehe. Für diese Annahme ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Seine rechtlichen Erwartungen mögen enttäuscht sein, sie werden dadurch nicht zu durchsetzbaren Ansprüchen. Einen wie auch immer zu begründenden Anspruch des Antragstellers auf Erlaß einer Veränderungssperre, die den angegriffenen Baugenehmigungen entgegengehalten werden könnte, hat selbst der Antragsteller nicht vorgetragen. Gleiches gilt für seine Vermutung, daß durch die angegriffenen Baugenehmigungen eine künftige Straßenplanung über seine Parzelle Nr. 752 festgeschrieben werde. Die Baugenehmigungen tun dies nicht; sie sehen eine Erschließung ohne Inanspruchnahme seiner Parzellen vor. b) Aus den vorgenannten Gründen folgt, daß der Fall auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wie auch immer dieser Begriff im nachbarrechtlichen Eilverfahren zu verstehen ist, vgl. Beschluß des Senats vom 27. April 1998 - 10 B 852/98 -. c) Ferner folgt aus den Ausführungen zu a), daß keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt sind (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vorbildwirkungen im Hinblick auf zukünftige Planungen sind im Rahmen der §§ 34, 35 BauGB, was den Nachbarschutz anbelangt, nicht relevant. Daß der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, daß ihm nicht gehörende Grundstücke von Bebauung frei bleiben, damit sie später einmal als Straße überplant werden können, versteht sich von selbst. Zu den der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (und den bauordnungsrechtlichen Fragen des Abstandrechts) hat sich der Antragsteller im übrigen nicht geäußert. d) Verfahrensfehler sind nicht dargetan worden (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dafür hätte der Antragsteller vortragen müssen, daß das Verwaltungsgericht, wäre es seinem (aus anderen Gründen) gestellten Beweisantrag gefolgt und hätte es eine Augenscheinseinnahme durchgeführt, zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß die angegriffenen Bauvorhaben auch bei einer von ihm angenommenen Lage im Außenbereich das Rücksichtnahmegebot in dem von der ständigen Rechtsprechung gebräuchlichen Sinn verletzt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 20 Abs. 3 , § 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar.