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Beschluss

9 A 525/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0731.9A525.98A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluß entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für zulässig und begründet hält; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 2. Juni 1998 ist abzulehnen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, daß es ihm innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat nicht möglich war, seine weitere exilpolitische Tätigkeit näher zu erläutern bzw. zu belegen. Die Beteiligten sind durch das genannte Anhörungsschreiben auf die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG) unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeit bzw. der Sippenhaft im Iran jeweils unter Bezugnahme auf einschlägige, im einzelnen bezeichnete Entscheidungen hingewiesen worden. Eine Einsicht in die zitierten bzw. darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen des Senats oder aber in die in den Entscheidungen verwerteten und von dem Senat in der Dokumentationsstelle vorgehaltenen Erkenntnisse ist trotz der einmonatigen Stellungnahmefrist nicht genommen worden. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG in Verbindung mit dem Zulassungsbeschluß des Senats vom 2. Juni 1998. Dem Erfordernis des § 124 a Abs. 3 VwGO ist durch den nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses seitens des Beteiligten fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 6. Juli 1998 i.V.m. dem bereits vorliegenden Schriftsatz vom 21. Januar 1998 Genüge getan. Die Berufung des Beteiligten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers nicht aufgrund der von ihm ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß eine exilpolitische Tätigkeit nur dann abschiebungsrechtlich relevant ist, wenn der Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist. Vgl. den im Anhörungsschreiben zitierten Beschluß des Senats vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, sowie den darin in Bezug genommenen Beschluß vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A - und die weiteren in Bezug genommenen Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - 9 A 931/95.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -, vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -, vom 11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A -, vom 9. Dezember 1996 - 9 A 5993/96.A - und vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A -. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner entgegengesetzten Auffassung herangezogene Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 an das Verwaltungsgericht Münster hat der Senat in seinem Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - ausgewertet und ist, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der neuen Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 2. Januar 1998 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Stellungnahmen die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigen. Denn dem Bundesamt für Verfassungsschutz liegen offenbar überhaupt "keine Erkenntnisse zu Strafverfahren und Verurteilungen Oppositioneller vor" bzw. es ist nach dessen eigenen Erfahrungen "nicht davon auszugehen, daß alle im Ausland lebenden als regimekritisch eingestuften Personen bei Iranaufenthalten verfolgt werden". Dementsprechend geht das Bundesamt selbst ausdrücklich davon aus, daß "staatliche Maßnahmen u. a. von dem festgestellten Engagement der betreffenden Person, der Einschätzung der Gefährlichkeit der Organisation, der Bedeutung der Person allgemein (Alter, Beruf, familiäre Umstände), von ihren Kontakten im Ausland und im Iran sowie ggfls. von einer nachrichtendienstlichen Eignung abhängig sein" dürften, was in der Sache der Rechtsprechung des Senats entspricht. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Angesichts dieser Klarstellung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sind frühere Auskünfte, wie etwa die vom Verwaltungsgericht verwertete Auskunft vom 27. Juni 1994, soweit sie diesen Ausführungen entgegenstehe, überholt. Für ein hiernach erforderliches, nach außen hin erfolgtes exponiertes Auftreten reichen die bisher im Verwaltungs- bzw. erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgetragenen Aktivitäten des Klägers wie die Mitgliedschaft in einer regimefeindlichen Exilorganisation, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisation und die Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen nicht aus. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -; Beschluß vom 11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A - und vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -. Die nunmehr nach der Zulassung der Berufung vorgetragene Aktivität in der Form des "engen Kontaktes" mit der bekannten Monarchistin Frau A. , K. , ist angesichts des notwendigen öffentlichkeitswirksamen Auftretens von vornherein unbeachtlich. Die des weiteren geltend gemachte Verteilung von "Blättern und anderen Materialien in A. und Umgebung" ist - unabhängig von der fehlenden Konkretisierung hinsichtlich des Inhaltes der verteilten Blätter und der Häufigkeit der Verteilungsaktionen - angesichts des damit zum Ausdruck kommenden niedrigen Profils der ausgeübten Tätigkeit, die praktisch von jedem Asylbewerber wahrgenommen werden kann, nicht geeignet, die erforderliche exponierte Stellung zu begründen, die den Kläger in den Augen der iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthaft regimegefährdenden Oppositionellen erscheinen lassen könnte. Andere Gesichtspunkte, die über das unglaubhafte Vorbringen des Klägers zur Vorverfolgung - vgl. die zutreffenden Ausführungen des VG A. in dem angefochtenen Urteil (S. 7 - 10 UA), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird - hinaus zur Begründung einer politischen Verfolgung im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG geeignet sind, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsschutzes zugunsten des Klägers nach § 53 AuslG sind nicht gegeben. Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A - und Beschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -: Keine Gefahr der Folter wegen der Asylantragstellung und eines längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich niedrigprofilierter, unbeachtlicher exilpolitischer Tätigkeiten. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG gerechtfertigt; die Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.