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Beschluss

9 A 1496/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0803.9A1496.98A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage der Kläger in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Viertel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage der Kläger in vollem Umfang abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Viertel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Über die Berufung kann gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für zulässig und begründet hält; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Der Antrag der Kläger auf Verlängerung der Stellungnahmefrist ist aus den Gründen des Schreibens des Gerichts vom 23. Juli 1998, auf die Bezug genommen wird, abzulehnen. Den Beteiligten wurde im Anhörungsschreiben vom 3. Juni 1998 die Rechtsprechung des Senats zur Sippenhaft und Apostasie unter Bezugnahme auf einschlägige Gerichtsentscheidungen mitgeteilt. Eine Einsichtnahme in die in den mitgeteilten Entscheidungen verwerteten und vom Senat in der Dokumentationsstelle vorgehaltenen Erkenntnisse erfolgte trotz der einmonatigen Stellungnahmefrist nicht. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG i.V.m. dem Zulassungsbeschluß des Senats vom 3. Juni 1998. Dem Erfordernis des § 124 a Abs. 3 VwGO ist durch den nach Zulassung der Berufung fristgerecht eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten vom 7. Juli 1998 i.V.m. dem bereits vorliegenden Schriftsatz vom 24. März 1998 Genüge getan. Die Berufung ist begründet. Die Kläger zu 1. und 2. haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung im Falle der Kläger zu 1. und 2. nicht wegen ihres Übertritts vom Islam zum Christentum (Apostasie) gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben Apostaten in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A -; Beschluß vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -. Aus den vom Verwaltungsgericht in bezug genommenen Erkenntnissen ergibt sich nichts anderes; im Gegenteil, hierdurch wird die Auffassung des Senats gerade bestätigt. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1996 an das Verwaltungsgericht Bayreuth wird zwar ausgeführt, daß nach allgemeinem islamischem Recht jeder Moslem, demgegenüber ein anderer Moslem sich ausdrücklich als Christ bekenne, berechtigt sei, den Konvertierten zu töten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß diese Berechtigung in der Lebenswirklichkeit im Iran auch tatsächlich allgemein umgesetzt wird, so daß jeder Apostat schon allein wegen seines bekanntgewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt ist. Die Gefahr staatlicher Verfolgung wird in der genannten Auskunft, wie auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997, ausdrücklich nur für den Fall angenommen, in dem Christen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen handelt, Missionierungsarbeit betreiben. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Beispielsfälle weisen darüberhinaus lediglich Pfarrer oder allgemein Priester als Opfer von Gewalttaten aus, so daß aufgrund dessen auch die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Missionierungsarbeit den jeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen Gemeindemitglieder herausheben muß, um als Objekt von Gewaltmaßnahmen überhaupt in Betracht zu kommen. Dies wird durch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in dem genannten Lagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach sich die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet hätten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 1997, S. 10. Schließlich weist auch das Hintergrundpapier des Hochkommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen vom Mai 1997 Gegenteiliges nicht aus. Zwar ist darin ausgeführt, daß der Abfall vom Glauben oder der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion nach den islamischen Gesetzen nicht hingenommen werde. Jedoch sind nach diesem Papier Gewalttaten auch nur gegenüber bekehrenden Abtrünnigen, d.h. solchen, die übergetreten sind und angefangen haben, das Christentum zu predigen, bekannt geworden. Eine hiernach über den schlichten Übertritt zum Christentum hinausgehende missionarische Tätigkeit kann im Fall der Kläger zu 1. und 2. nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht festgestellt werden; das bisherige Vorbringen im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren beschränkt sich im wesentlichen auf die Geltendmachung des Übertritts zum Islam, beinhaltet jedoch nicht einmal ansatzweise die Schilderung eines Verhaltens, das auf die Bekehrung anderer Moslems zum Christentum in der Öffentlichkeit abzielt. Auch in dem Schriftsatz vom 28. Juli 1998 wird lediglich ausgeführt, daß bislang nicht geklärt worden sei, inwieweit der Kläger zu 1. oder die Klägerin zu 2. in den Jahren der Abkehr vom Islam „ggf. auch missionarisch tätig geworden" seien. Insoweit ist es jedoch zunächst Sache der Asylbewerber, alle Umstände darzulegen, die für den geltend gemachten Anspruch von Bedeutung sind. Daß die Entfaltung einer missionarischen Tätigkeit für die Asylanerkennung bzw. die Feststellung von Abschiebungsschutz von entscheidender Bedeutung sein kann, ist den Klägern im übrigen spätestens mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides bekannt. Das Bundesamt hat darin die Begehren der Kläger nicht zuletzt mit der durch Erkenntnisse gestützten Begründung abgelehnt, daß mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß die Kläger allein wegen ihres Übertritts zum Christentum mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen hätten, sofern sie nicht missionierten oder sonst Aktivitäten entfalteten, die auf eine Verbreitung der christlichen Religion zielten (vgl. S. 3 des angefochtenen Bescheides). Gleichwohl haben die Kläger zu 1. und 2. während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens konkrete Umstände einer missionarischen Tätigkeit nicht vorgebracht. Entsprechendes gilt auch für das Berufungsverfahren; obwohl sie nach der Zulassung der Berufung des Beteiligten und dem Anhörungsschreiben des Senats fast 8 Wochen Zeit hatten, ist ein weitgehender Sachvortrag nicht erfolgt. Triftige Gründe hierfür sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, so daß ein weiteres Zuwarten nicht geboten ist. Kommt danach die Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger zu 1. und 2. wegen der Apostasie nicht in Betracht, fehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme einer „latenten Gefährdungslage". Andere tatsächliche Umständen, die für eine politische Verfolgung der Kläger zu 1. und 2. sprechen sind nicht ersichtlich und auch von ihnen nicht geltend gemacht worden. Fehlt es damit an jeglichen Anhaltspunkten für eine drohende politische Verfolgung der Kläger zu 1. und 2., entfällt zugleich nach der im Anhörungsschreiben vom 3. Juni 1998 zitierten Rechtsprechung des Senats zur Sippenhaft im Iran, auf die Bezug genommen wird, die Gefahr der Sippenhaft für die Kläger zu 3. und 4., so daß diese - in Ermangelung sonstiger anspruchsbegründender Umstände - keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Feststellung der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 AuslG haben. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsschutzes zugunsten der Kläger zu 1.-4. nach § 53 AuslG sind nicht gegeben. Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A - und Beschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -: Keine Gefahr der Folter wegen der Asylantragstellung und eines längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG gerechtfertigt; die Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.