Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos. Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,‑ DM bis zur teilweisen Erledigung und auf 50.000,‑ DM für die Zeit danach festgesetzt. G r ü n d e : Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 1996 den angegriffenen Leistungsbescheid vom 18. Oktober 1993 aufgehoben, also den geforderten Erstattungsbetrag um die Hälfte auf 50.000,‑ DM reduziert hat, haben die Beteiligten mit Erklärungen vom 29. Mai 1998 und 10. Juni 1998 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 2 analog, 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gemäß § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über eine Berufung u.a. dann durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 130a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Soweit das Verfahren fortgeführt wird, macht sich der Senat die im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegebenen Feststellungen für das Berufungsverfahren zu eigen (§ 130b Satz 1 VwGO). Diese sind lediglich dahin zu korrigieren, daß der Kläger durch Verfügung vom 8. Oktober 1990 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, nicht eines Soldaten auf Zeit, entlassen wurde. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Leistungsbescheid ‑ soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist ‑ zu Unrecht aufgehoben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruht dieser Bescheid auf § 49 Abs. 4 Satz 1 iVm § 46 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 SG. Entgegen dessen Auffassung liegt aber keine besondere Härte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG vor, die zu einem Verzicht auch auf Erstattung der noch geforderten 50.000,‑ DM Fachausbildungskosten zum Kampfbeobachter (jetzt: Waffensystemoffizier), die sich nach Anlage 1 des angegriffenen Leistungsbescheides insgesamt auf 1.950.532,80 DM beliefen, Anlaß gibt. Bei den im konkreten Fall gegebenen Umständen liegt ein Ermessensfehlgebrauch bei Festsetzung dieses Erstattungsbetrages nicht vor. Ein solcher folgt weder aus der (seinerzeitigen) wirtschaftlichen Situation des Klägers noch der Tatsache, daß er wegen Anerkennung als Kriegdienstverweigerer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG als auf eigenen Antrag entlassen gilt und seine Ausbildung als Kampfbeobachter/Waffensystemoffizier nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht mehr nutzen kann. Auszugehen ist von dem Zweck der Regelung des § 49 Abs. 4 SG, der Bundeswehr die von ihr unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel ausgebildeten spezialisierten und qualifizierten Berufssoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten und, falls die Sperrwirkung im Einzelfall nicht zum Erfolg führt, die Mittel der Kostenerstattung für die entsprechende Ausbildung eines "Ersatzmannes" zu verwenden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Januar 1975 ‑ 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 ‑, BVerfGE 39, 128 (141 f.); BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 ‑ VI C 105.74 ‑, BVerwGE 52, 70 (74);Urteil vom 31. Januar 1976 ‑ VI C 38.74 ‑, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7. Im Rahmen der Erstattungsregelung sollen diese Belange des Dienstherrn und die Belange des Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt werden. Die Interessen des Soldaten werden über die Härtefallklausel eingebracht. Eine besondere Härte kann ‑ wie vorliegend ‑ z.B. darin bestehen, daß der Nutzen der Spezialausbildung für den Soldaten in keinem Verhältnis zu den Ausbildungskosten steht. Allerdings muß dies nicht, wie der Kläger meint, zu einer völligen Befreiung von der Erstattungspflicht führen. Dies ist selbst dann nicht zwingend die Folge, wenn die Fachausbildung überhaupt keinen privaten Nutzungsvorteil bringt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Mai 1998 ‑ 2 PKH 1.98 ‑; BayVGH, Beschluß vom 20. Februar 1998 ‑ 3 B 95.3012 ‑; HessVGH, Urteil vom 23. Juli 1996 ‑ 2 UE 291/94 ‑. Denn auch dann hätte der Dienstherr Ausbildungskosten ‑ zum Teil ‑ vergeblich aufgewendet. Die Härteklausel ist nicht dahin zu verstehen, daß dann, wenn es sich um eine spezielle Fachausbildung ohne vergleichbare Ausbildung im zivilen Bereich handelt, überhaupt keine Kostenerstattung in Betracht käme. Dies widerspräche dem Wortlaut des Gesetzes und dem Regelungszweck. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 ‑ VI C 135.74 ‑, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8. Ein anderes - selbst einen vollen Erstattungsverzicht einschließendes - Ergebnis wäre dann denkbar, wenn zugleich auch der Dienstherr an einem vorzeitigen Ausscheiden des Soldaten aus dem Berufssoldatenverhältnis interessiert wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1976 ‑ VI C 38.74 ‑, a.a.O.. In einem solchen Fall dürfte das schutzwürdige Interesse des Dienstherrn daran, daß ein Berufssoldat, der eine spezielle Ausbildung auf Kosten des Dienstherrn erhalten hat, ihm auch für eine angemessene Mindestzeit seine Leistung zur Verfügung stellt, völlig in den Hintergrund treten. So liegt der Fall aber nicht. Auch der Umstand der Kriegsdienstverweigerung führt, sofern der Grund des Ausscheidens überhaupt unter dem Gesichtspunkt der Härteregelung neben den anderen schon angesprochenen bzw. noch folgenden Erwägungen mit eigenständigem Gewicht in die Entscheidung einfließen müßte ‑ nicht zu einem vollständigen Erstattungsverzicht. Denn die Erstattungspflicht hindert den Soldaten nicht, sein Anliegen, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, zu verfolgen. Sie zwingt ihn ferner nicht, weiterhin Soldat zu bleiben. Die Regelung ist deshalb mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1996 ‑ 2 B 49.96 ‑, DVBl 1996, 1152; Urteil vom 11. Februar 1977 ‑ VI C 135.74 ‑, a.a.O.. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, daß gerade die Tatsache der Erstattungspflicht ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten in die Entscheidung des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt N. vom 13. September 1990 eingeflossen sein dürfte. Dieser hatte nämlich die Beklagte gebeten, bis zu seiner mündlichen Verhandlung die Höhe der im Falle einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden Ausbildungskosten mitzuteilen. Ein Verzicht auf die entstandenen Ausbildungskosten ist nur in den durch das Übermaßverbot gesetzten Grenzen geboten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte zunächst entsprechend dem Verhältnis der restlichen Bleibeverpflichtung zur abgeleisteten Dienstzeit von den in der Anlage 1 zum Leistungsbescheid aufgeschlüsselten entstandenen Kosten von ca. 1,9 Mio. DM ca. 76,81 % abgesetzt hat und den so ermittelten Betrag von 450.000,‑ DM unter dem als Härtefall anerkannten Gesichtspunkt, daß der Kläger die Fachausbildung im weiteren Berufsleben nur teilweise oder kaum wird nutzen können, nochmals um ‑ nunmehr ‑ 400.000,‑ DM auf 50.000,‑ DM reduziert hat. Der Senat weist darauf hin, daß im Hinblick auf die Höhe dieser Reduzierung sowie darauf, daß Mängel der Kostenzusammenstellung weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, eine weitere Überprüfung dieser Zusammenstellung auf ihre Richtigkeit sich erübrigte. Ergänzend ist im Rahmen der Ermessenserwägungen auch auf die soziale Lage und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Es ist in die Ermessensüberlegungen u.a. einzubeziehen, ob der Erstattungspflichtige selbst bei der ihm im Hinblick auf die Kostenerstattung zumutbaren Einschränkung seines Lebensstils in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, den zurückgeforderten Betrag zu erstatten. Indem die Beklagte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Klägers die bereits reduzierte Forderung zunächst (insbesondere für die Dauer der Berufsausbildung) ‑ verzinslich ‑ gestundet sowie für die Zukunft nach Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ggfs. eine weitere Stundung oder die Einräumung angemessener und zumutbarer Teilzahlungen angekündigt hat, ist aber auch insoweit ein zur Aufhebung des angegriffenen Leistungsbescheides führender Ermessensfehler nicht erkennbar. Die im konkreten Fall vorliegenden Härtegründe sind in ausreichendem Maße in die Ermessensentscheidung eingeflossen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte den Leistungsbescheid im Berufungsverfahren aufgehoben, soweit damit ein über den Betrag von 50.000,‑ DM hinausgehender Erstattungsbetrag gefordert wurde. Damit hat sie das den Rechtsstreit in der Hauptsache zur Hälfte erledigende Ereignis selbst herbeigeführt. Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsverfahren wurden aber erst erforderlich, weil der Kläger das entsprechende Angebot der Beklagten durch Widerruf des in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleiches ausgeschlagen hat. Im übrigen spricht nach den vorstehenden Darlegungen mehr dafür, daß bereits die im Ausgangsbescheid erfolgte Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 100.000,‑ DM unter Berücksichtigung der den Kläger treffenden Härtegründe ausreichend und rechtmäßig war, das erstinstanzliche Urteil ohne die teilweise Erledigung also voraussichtlich in vollem Umfang geändert worden wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO iV. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 13 Abs. 2 GKG erfolgt