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Urteil

13 A 1781/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0813.13A1781.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist approbierter Zahnarzt. Mit Schreiben vom 24. Februar 1994 beantragte er beim Beklagten die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis "nach Überprüfung der Aktenlage". Er beabsichtige, zukünftig seine Patienten nicht nur nach dem herkömmlichen zahnmedizinischen Verständnis zu behandeln, sondern darüber hinaus auch ganzheitlich naturheilkundliche Therapien auszuführen. Dabei könne das Tätigkeitsfeld verlassen werden, das dem angestammten Verständnis des Zahnarztes entspreche. Zwecks Vermeidung etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten werde die Heilpraktikererlaubnis beantragt. Einer weiteren Überprüfung vor Erteilung der Erlaubnis bedürfe es bei ihm nicht, da aufgrund seiner universitären Ausbildung, der Staatsprüfung und seiner jahrelangen beruflichen Praxis davon auszugehen sei, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Mit Bescheid vom 18. Mai 1994 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ab. Die im Gesetz über die Zahnheilkunde umschriebene Tätigkeit eines Zahnarztes schließe den Großteil möglicher Tätigkeitsfelder eines Heilpraktikers nicht ein. Ein Zahnarzt, der eine Heilpraktikererlaubnis begehre, sei deshalb nach den ministeriellen Richtlinien zur Überprüfung der Heilpraktiker- Anwärter zu überprüfen. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser u. a. auch auf Übereinstimmungen in den Ausbildungen zum Arzt und zum Zahnarzt hingewiesen hatte, wies die Bezirksregierung D. durch Bescheid vom 2. Dezember 1994 zurück. Die Ausbildung zum Zahnarzt sei mit der eines Arztes nicht vergleichbar, so daß ein Zahnarzt nicht dasselbe Diagnose- und Therapiespektrum anbieten könne wie ein Arzt. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, ohne daß er sich einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen müsse. Er beabsichtige keine übliche Heilpraktikertätigkeit, sondern eine Tätigkeit, die im breiteren Sinne Zahnheilkunde sei. Er wolle keinen Arzt ersetzen, wie dies bei Heilpraktikern regelmäßig der Fall sei, sondern vielmehr final auf die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ganzheitliche, naturheilkundliche Methoden anwenden, beispielsweise homöopathische Begleitbehandlungen einer Nierenausscheidungsschwäche bei Amalgamvergiftung, Symbiosebehandlung des Darmes bei Parodontosebehandlung, Gesprächstherapien bei Bruxismus (Zähneknirschen), usw. Da er nur einen Teilbereich der Heilkunde im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz abdecke und für diesen Teilbereich umfangreiche Kenntnisse besitze, dürften aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur die Kenntnisse überprüft werden, die für eine derartige Tätigkeit von Bedeutung seien. Eine dahingehende Prüfung sei aber schon aufgrund seiner universitären Ausbildung und der Staatsprüfung entbehrlich. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit habe er einen weit höheren Kenntnisstand erlangt als dieser etwa in einer sog. Heilpraktiker-Schule vermittelt werde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 1994 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 2. Dezember 1994 zu verpflichten, ihm ohne weitere Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, beschränkt auf die ganzkörperliche finale Behandlung von Mund-, Zahn-, Kieferkrankheiten zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm ohne weitere Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, zu erteilen, weiter hilfsweise, ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die nach dem Zahnheilkundegesetz auf die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beschränkte Tätigkeit eines Zahnarztes, die einen Großteil möglicher Tätigkeitsfelder eines Heilpraktikers nicht erfasse, erfordere dessen Überprüfung nach den entsprechenden Richtlinien, wenn er eine Heilpraktikererlaubnis erstrebe. Eine Überprüfung nach Aktenlage komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht eine auf einen Teilbereich der heilkundlichen Tätigkeit beschränkte, sondern eine umfassende Heilpraktikererlaubnis begehre. Mit Urteil vom 30. Januar 1996, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der vom Kläger angestrebte Bereich der ganzheitlichen Behandlung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten könne nicht zum Gegenstand einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz gemacht werden. Die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers komme auch angesichts seiner Ausbildung zum Zahnarzt nicht in Betracht. Mit der am 3. April 1996 eingelegten Berufung gegen das am 7. März 1996 zugestellte Urteil macht der Kläger geltend, die bisher herrschende Auslegung der einem Zahnarzt nach dem Zahnheilkundegesetz erlaubten Tätigkeit führe dazu, daß die ganzheitliche, naturheilkundliche Behandlung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten als Ausübung der Heilkunde eingestuft werde. Die Diagnostik und Therapie im Rahmen der ganzheitlichen Behandlungsmethode überwinde die Grenzen der ausschließlich naturwissenschaftlich orientierten sog. traditionellen Schulzahnmedizin. Er wolle nicht Heilpraktiker sein und beabsichtige neben seinem Beruf "Zahnarzt" keine weitere Tätigkeit; er wolle auch nicht Krankheiten diagnostizieren und behandeln, die mit dem Mund-, Zahn- und Kieferbereich nichts zu tun hätten. Er wolle als Zahnarzt arbeiten, aber das traditionelle, konservative Verständnis der Zahnmedizin dabei verlassen dürfen. Die "Mindestfähigkeiten", die ein Heilpraktiker auch im Hinblick auf das Erkennen der Grenzen der heilkundlichen Befugnisse erfüllen müsse, seien bei ihm aufgrund seiner universitären Ausbildung und der Staatsprüfung, die auch typische Bereiche des Gebietes "Heilkunde (Humanmedizin)" umfaßt hätten, gegeben. Mit diesen umfangreichen medizinischen Kenntnissen sei er in der Lage, eine Behandlung durchzuführen, die keine Gefahr für die Volksgesundheit darstelle. Er erstrebe auch keine umfassende Erlaubnis der Heilkundeausübung, sondern eine solche, die auf ganzheitliche, naturheilkundlich orientierte Diagnose- und Therapiemaßnahmen von mit Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen zusammenhängenden Krankheitsbildern gerichtet sei. Dementsprechend komme eine beschränkte Erlaubnis in Betracht. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen Bescheide geltend, der Kläger unterfalle dem Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes, wenn er über das Gebiet der Zahnheilkunde hinaus auf dem Gebiet der allgemeinen Heilkunde tätig werden wolle. Die vor Erteilung der Heilpraktikererlaubnis erforderliche Überprüfung sei auch in seinem Falle nicht entbehrlich, auch wenn einige Fächer der allgemein medizinischen Ausbildung in der zahnmedizinischen Ausbildung ebenfalls enthalten seien. Insbesondere müsse überprüft werden, ob ein hinreichendes Wissen in den Bereichen Diagnose und Therapie auch im Bereich der Allgemeinmedizin vorhanden sei. Die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis komme ebensowenig in Betracht wie die Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis nach Aktenlage. Im Februar 1995 hat der Kläger die Zahnärztekammer Nordrhein um Zustimmung gebeten, auf seinen Praxisschildern, Briefbögen und Stempeln den Tätigkeitsschwerpunkt "Naturheilkundliche Zahnbehandlung" angeben zu dürfen. Die Zahnärztekammer Nordrhein hat dieses Ansinnen abgelehnt; die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 22. Juli 1997 - 3 K 10705/95 - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung D. und die Akten des o. a. weiteren Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 1994 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 2. Dezember 1994 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer - beschränkten oder unbeschränkten - Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne eine Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten. Maßgebend für das Begehren des Klägers sind die Vorschriften des 'Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)' - HPG - vom 17. Februar 1939 (RGBl. S. 251) und der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. und 2. HPG-DVO - RGBl. 1939, 259; 1941, 368). Zur Geltung und zur Auslegung dieser vorkonstitutionellen Rechtsvorschriften sind inzwischen zahlreiche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und des Bundesverfassungsgerichts ergangen, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1957 - I C 194.54 -, BVerwGE 4, 250; Urteil vom 20. Januar 1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, 140; Urteil vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, BVerwGE 35, 308; Urteil vom 18. Dezember 1972 - I C 2/69 -, NJW 1973, 579; Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367; Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, 2395; Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, Buchholz 418.04 Nr. 19; Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, DÖV 1996, 963; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54; Bay. VGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - 7 B 89.1893 -, NJW 1991, 1558; Urteil vom 7. August 1995 - 7 B 94/4171 -, NVwZ-RR 1996, 146; Urteil vom 20. November 1996 - 7 B 95.3013 -, NVwZ-RR 1998, 113; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 111/77 -, - 1 BvR 482/84 - u. a., BVerfGE 78, 150 und 78, 179; Beschluß vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, n. v., jeweils mit weiteren Nachweisen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die Ausübung der Heilkunde war ursprünglich nicht reglementiert. Die allgemeine Kurierfreiheit wurde als Bestandteil der in § 1 der Gewerbeordnung von 1869 verbürgten allgemeinen Gewerbefreiheit angesehen. Geschützt war nur der Titel Arzt, wozu es der Bestallung/Approbation bedurfte. Erst das Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte allgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen Erlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Ziel des Heilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes und der in ihm gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wandelte sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes. § 2 Abs. 1 HPG, welcher die Erlaubniserteilung in das Ermessen der Gesundheitsbehörde stellte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 4, 250) in verfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für gültig erachtet, daß jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen sei, wenn er die sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG ergebenden Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Ebenso wurde von der Rechtsprechung entschieden, daß die Vorschrift über die Erlaubnispflicht nach Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i.V.m. Art. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht weitergilt und daß die in § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG geregelten Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher nicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Zwar ist die ursprüngliche, auf die Beseitigung des Heilpraktikerstandes gerichtete Funktion des Gesetzes durch die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogene Umgestaltung des § 2 Abs. 1 HPG von einer repressiven Ausnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm wesentlich geändert worden. Der mit dem Erlaubniszwang verfolgte Zweck, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, behält aber seine Berechtigung und verleiht den verbleibenden Vorschriften nach wie vor einen vom Willen des Gesetzgebers gedeckten Sinn. Die Überprüfung der Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG i.d.F. der 2. DVO- HPG, die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist, dient ebenfalls der gesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr. Die Überprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation ab, und zwar schon deshalb nicht, weil für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist. Sie endet auch nicht in einer Vergabe von Prüfungsnoten, die wie regelmäßig bei den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein bestimmtes Leistungsprofil bezogen werden. Die Überprüfung ist keine vom Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. Es wird auch nicht das Erbringen von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist. Verlangt wird vielmehr von der Behörde eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, d. h. die Versagung der Erlaubnis, wenn die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet. Allein zur Aufklärung, ob diese Gefahr vorliegt, wird dieser auf Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen überprüft. Vgl. zu Vorstehendem auch Erdle/Theobald, Das Recht der Heilhilfsberufe, Hebammen und Heilpraktiker, Stand: Januar 1998, Abschn. 30.1. Der Kläger bedarf für die von ihm beabsichtigte ganzheitliche naturheilkundliche Zahnbehandlung, zu denen er ganzheitliche Therapien wie beispielsweise die homöopathische Begleitbehandlung einer Nierenausscheidungsschwäche bei Amalgamentgiftung, die Symbiosebehandlung des Darmes bei Parodontosebehandlung, die Gesprächstherapie bei Bruxismus und allgemeine stimulierende Maßnahmen mit dem Ziel der körperlichen Toleranz wurzelbehandelter Zähne rechnet, einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Das Heilpraktikergesetz stellt vor dem Hintergrund der Erwägung, daß der Arztberuf Ausübung der Heilkunde ist und zu allen Tätigkeiten berechtigt, die einem Heilpraktiker offen stehen, approbierte Ärzte vom Erlaubnisvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde frei; dementsprechend hat ein approbierter Arzt auch keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27. Juni 1995 - M 16 K 94.3604 -, MedR 1996, 229; BVerwG, Urteil vom 2. März 1967 - I C 52/64 -, NJW 1967, 1525. Auch der Zahnarzt, der ebenfalls Heilkunde am Menschen ausübt, so OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 1964 - IV A 194/59 -, OVGE 20, 347, braucht für eine Tätigkeit in seinem angestammten Bereich keine Heilpraktikererlaubnis. Denn § 6 Abs. 1 HPG nimmt die Ausübung der Zahnheilkunde von den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes aus. Übt der Zahnarzt dagegen eine die "Zahnheilkunde" überschreitende heilkundliche Tätigkeit aus, bedarf er der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG -, ist Zahnheilkunde die "berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten". Als Krankheit ist hierbei nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG "jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen". Dieser klassisch-traditionelle Begriff der Zahnheilkunde läßt nach Ansicht des Senats zwar Raum für die Berücksichtigung neuerer, aus der zahnärztlichen Wissenschaft sich ergebender Erkenntnisse und mag auch Behandlungsformen umfassen, die nicht einem engen "konservativen" Verständnis von Zahnheilkunde entsprechen. Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen Anlaß, den Grenzen des Begriffs der Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG weiter nachzugehen, weil die vom Kläger beabsichtigten, beispielhaft benannten Behandlungs- und Therapiemaßnahmen diese Grenzen eindeutig überschreiten. § 1 Abs. 3 ZHG läßt für einen Zahnarzt nur die Feststellung und Behandlung "von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten" bzw. von Krankheiten "im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer" zu. Dem zahnärztlichen Tätigkeitsfeld können deshalb (nur) diejenigen Behandlungsmaßnahmen zugerechnet werden, die ihren unmittelbaren Behandlungsansatz in diesen Bereichen haben, nicht hingegen solche, die nur irgendwie "mittelbar" mit den Körperbereichen Zähne, Mund und Kiefer in Zusammenhang stehen. Letzteres ist aber bei den vom Kläger beabsichtigten Behandlungen der Fall. Eine Nierenausscheidungsschwäche bei Amalgamentgiftung ist keine Erkrankung im Zahn-, Mund- oder Kieferbereich. Die Amalgamfüllung stellt in diesem Falle lediglich die Ursache für einen pathologischen Zustand in einer anderen Körperregion bzw. einem anderen Organ dar. Ähnlich verhält es sich mit der vom Kläger beabsichtigten Symbiosebehandlung des Darms bei Parodontosebehandlung. Hier liegt zwar auch eine Erkrankung im Zahn-, Mund- und Kieferbereich vor, behandelt werden ("Symbiosebehandlung") soll aber der pathologische Zustand in einer völlig anderen Körperregion (Magen-Darm-Trakt). Mit der Gesprächstherapie bei Bruxismus (Zähneknirschen) soll die Ursache für das Zähneknirschen ergründet und beseitigt werden, "behandelt" werden soll aber die Psyche bzw. das Unterbewußtsein, das dieses Knirschen auslöst; auch hierbei handelt es sich deshalb nicht um eine Behandlungsmaßnahme im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer. Die vom Kläger beabsichtigte Behandlung stellt somit keine "Ausübung der Zahnheilkunde" im Sinne des § 1 Abs. 3 ZHG dar. Infolgedessen bedarf er für die beabsichtigten "ganzkörperlichen Behandlungs- und Therapiemaßnahmen" der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Ein Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis ohne Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten steht dem Kläger jedoch nicht zu. Dies gilt zunächst für die mit dem Hauptantrag begehrte, auf "die ganzkörperliche finale Behandlung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten" beschränkte Erlaubnis. Eine in diesem Sinne eingeschränkte Erlaubnis ist weder im Gesetz vorgesehen noch kann sie bei sinnvoller Anwendung des Gesetzes erteilt werden. Auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, a.a.O.; Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21.82 -, a.a.O., kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Anders als bei einer Beschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie fehlt es vorliegend sowohl an einem hinreichend abgegrenzten Tätigkeitsfeld als auch an einer ebenso eingegrenzten spezifischen Ausbildung. Wie die beispielhaft angeführten Behandlungsmaßnahmen zeigen, will der Kläger grundsätzlich alle Erkrankungen, die entweder Auswirkungen auf den Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers haben oder deren Ursache in diesem Bereich liegt oder liegen kann, behandeln. Die vom Kläger beabsichtigte, somit praktisch den gesamten Körper erfassende Behandlungstätigkeit weist danach zahlreiche Berührungspunkte zur allgemeinen Heilkunde auf und läßt sich - anders als die Psychotherapie - nicht sinnvoll von der Ausübung allgemeiner Heilkunde abgrenzen. Der Beklagte kann auch nicht verpflichtet werden, dem Kläger - wie mit dem ersten Hilfsantrag beantragt - ohne weitere Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 - , a.a.O., unter Klarstellung seiner Ausführungen im Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, a.a.O., entschieden, daß im Regelfall für die untere Verwaltungsbehörde kein Anlaß besteht, von einer schriftlichen oder mündlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Heilpraktikeranwärters abzusehen. Dies gilt auch im Falle des Klägers. Seine Ausbildung und seine Berufserfahrung sind die eines Zahnarztes, nicht die eines Arztes. Was der Kläger behandeln möchte, sind aber Krankheitsbilder, die in das Tätigkeitsfeld eines Arztes fallen. Hierfür ist er nicht ausgebildet worden, auch wenn seine Ausbildung - wie er geltend macht - zahlreiche Überschneidungen mit der eines Arztes aufgewiesen haben mag. Es mag auch zutreffen, daß die Kenntnisse des Klägers in weiten Bereichen besser als die eines "normalen" Heilpraktikers sind. Der Gesetzgeber hat vom Erlaubnisvorbehalt nach dem Heilpraktikergesetz aber nur die Ärzte generell freigestellt, nicht hingegen die Zahnärzte. Diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung ist nur vor dem Hintergrund erklärlich, daß in der Ausbildung von Ärzten und Zahnärzten Unterschiede gesehen wurden, die eine unterschiedliche Behandlung beider Berufsgruppen bei einer dem Heilpraktikergesetz unterfallenden Tätigkeit rechtfertigte. Andernfalls hätte eine gesetzliche Regelung in der Weise nahegelegen, daß einem Zahnmediziner mit der Approbationserteilung gleichzeitig die Berechtigung zuerkannt worden wäre, als Heilpraktiker tätig zu sein. Daß die Ausbildungsgänge und Prüfungen von Ärzten und Zahnärzten keineswegs identisch sind, ergibt sich beispielsweise auch aus der Approbationsordnung für Zahnärzte - AppOZ -, wonach sich die Abschlußprüfung jeweils nur auf "die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse" bezieht. Auch im Falle des Klägers kann deshalb nicht von vornherein von einer Überprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. i) HPG-DVO abgesehen werden. In welchem Umfang diese am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientierende Überprüfung erfolgen muß, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Senat weist deshalb lediglich darauf hin, daß beim Kläger aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit als Zahnarzt die für eine Tätigkeit als Heilpraktiker erforderlichen allgemein- heilkundlichen Grundkenntnisse, insbesondere hinsichtlich des Aufbaus des menschlichen Körpers und der Funktion wichtiger Körperorgane, vorhanden sein dürften, insoweit also eine Überprüfung entbehrlich erscheint. Andererseits dürfte etwa ein Abklären des Bewußtseins eigener Grenzen bei den beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen und auch von Kenntnissen über damit verbundene etwaige Wechselwirkungen und Kontraindikationen unverzichtbar sein. Der weitere Hilfsantrag des Klägers, ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz - wie dargelegt - nicht im Ermessen der Behörden liegt.