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Beschluss

15 A 3650/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0813.15A3650.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.491,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.491,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung, daß die Beitragsforderung verjährt sei, noch weist die Rechtssache in dieser Hinsicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Beitragspflicht ist - unbeschadet der Frage, ob und in bezug auf welche Fläche bereits vorher eine Beitragspflicht entstanden ist - spätestens im Jahre 1985 entstanden, als das Grundstück an den Kanal im A weg angeschlossen werden konnte und durch den Bebauungsplan 20 E überplant und damit Bauland war. Eine Herausparzellierung kleinerer Grundstücke aus dem ehemaligen Flurstück 258 war dafür entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich. Von der Beitragspflicht erfaßt war das Grundstück als wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muß. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks m.w.N. Im beplanten Gebiet ist bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten davon auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Januar 1998 - 15 A 5375/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks m.w.N. Das bedeutet hier, daß die zwischen dem A weg und dem im Bebauungsplan vorgesehenen, das ehemalige Flurstück 258 durchschneidenden Weg gelegene Fläche als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Für eine weitere Unterteilung des Flurstücks 258 in diesem Bereich in wirtschaftliche Einheiten besteht angesichts der Unverbindlichkeit des Bebauungsvorschlags auf der als überbaubar ausgewiesenen Fläche kein Raum. Damit ist das Grundstück der Klägerin, das innerhalb der oben beschriebenen Fläche liegt, von der spätestens 1985 entstandenen Beitragspflicht erfaßt gewesen, so daß eine weitere Beitragspflicht später nicht mehr entstehen konnte und der entstandene Beitragsanspruch verjährt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.