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Beschluss

9 A 3415/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0819.9A3415.98A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Voraussetzungen einer asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevanten exilpolitischen Tätigkeit sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Hiernach muß der Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten sein. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 345/98.A - und zuletzt Beschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A 525/98.A -. Für ein hiernach erforderliches, nach außen hin erfolgtes exponiertes Auftreten reichen Aktivitäten wie die Mitgliedschaft einer regimefeindlichen Organisation, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisation und die Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen nicht aus. Gleiches gilt für die niedrig profilierte Tätigkeit der Verteilung von Informationsmaterial in der Öffentlichkeit. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 a.a.O. Konkrete Anhaltspunkte, die eine abweichende Einschätzung der Lage rechtfertigen, haben die Kläger nicht, wie dies nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlich ist, dargelegt. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Betreuung eines Informationsstandes der iranischen Monarchisten für eine Woche hinweisen, handelt es sich um ein Einzelfallgeschehen, das in seiner Bedeutung naturgemäß auch nicht über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangen kann. Denn die Bewertung des öffentlichen Auftretens ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere hier also der Größe und Auffälligkeit des Informationsstandes, seiner Plazierung in der Öffentlichkeit, dem Inhalt der ausgelegten Schriften und sonstigen Informationsmaterials, dem Auftreten des Betreuers des Informationsstandes während seiner Betreuungstätigkeit etc. abhängig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).