Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 11962/93 (VG Düsseldorf) des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 27. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1993 und des Änderungsbescheides vom 22. November 1994 wird angeordnet, soweit dies nicht bereits mit Beschluß gleichen Rubrums des Senats vom 21. Oktober 1994 - 3 B 1658/94 - geschehen ist; Im übrigen wird festgestellt, daß die in dem vorgenannten Beschluß angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage weiterhin besteht. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 33.250,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den nach Erlaß des Änderungsbescheides vom 22. November 1994 erneuerten Aussetzungsantrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Soweit vor Ergehen des Änderungsbescheides die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 11962/93 gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 27. August 1993 in der Fassung. des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1993 mit Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1994 angeordnet worden ist, ist festzustellen, daß die aufschiebende Wirkung der Klage andauert (1.). Soweit nach Ergehen des Änderungsbescheides die Klage auf diesen Bescheid erstreckt worden ist, ist ihre aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil jedenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides bestehen, § 80 Abs. 5 und Abs. 4 Satz 3 VwGO (2.). Feststellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind von dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren des Antragstellers, wie zuletzt mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1995 klargestellt, umfaßt. 1. Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, daß die mit Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1994 - 3 B 1658/94 - ohne Differenzierung nach Festsetzung und Leistungsgebot, mithin umfassend angeordnete aufschiebende . Wirkung der Klage 12 K 11962/93 gegen den Vorausleistungsbescheid vom 27. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1993 weiterhin andauert. Denn es besteht Streit unter den Beteiligten (auch) über die Vollziehbarkeit dieses (Ausgangs-)Bescheides. Der Antragsgegner sieht den Ausgangsbescheid durch den Änderungsbescheid vom 22. November 1994 in der Weise ergänzt, daß nunmehr beide Bescheide gemeinsam die Vollziehung der umstrittenen Vorausleistungsforderung ermöglichen. Der Antragsteller hält dem nicht nur entgegen, daß seine Grundstücke durch die straße nicht beitragspflichtig erschlossen würden, sondern auch, daß die aufschiebende Wirkung des genannten Senatsbeschlusses einer Vollziehbarkeit sowohl des Ausgangs- als auch des Änderungsbescheides entgegenstehe. Letzteres trifft im Ergebnis zu: Die durch den Senatsbeschluß angeordnete aufschiebende Wirkung besteht in zeitlicher Hinsicht fort, weil sie seinerzeit nicht befristet worden ist und der Ausgangsbescheid nicht unanfechtbar geworden ist, zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung ab Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, NVwZ 1988, 251; Beschlüsse des Senats vom 26. Februar 1992 - 3 B 1364/90 - und vom 18. Januar 1977 - III B 1782/76; Hessischer VGH, Beschluß vom 27. Februar 1996 - 13 TG 3964/95 -, MDR 1996, 526; OVG Hamburg, 13. v. 21. September 1988 - OVG Bs 1 133/88 -, MDR 1990, 17; OVG Bremen, Beschluß vom 1. November 1972 - I B 32/72 -, NJW 1973, 341; Redeker/von Oertzen VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 64, und - was allein zu vertiefen ist - weil die im Ausgangsbescheid getroffenen Regelungen sich nicht (insgesamt) anderweitig erledigt haben, vgl. zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei anderweitiger Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 -; BFH, Urteil vom 18. Juli 1994 - X R 33/91 -, BFHE 175, 294; FG München, Urteil vom 31. Januar 1997 - 8 K 2120/96 -, EFG 1997, 855; Szymczak in: Koch/Scholtz, AO 1977, 4. Aufl., § 361 Rn. 40/2, und weil der Senatsbeschluß bisher auch nicht in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aufgehoben worden ist. Die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügte Regelung des § 80 b über das Ende der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage findet auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung; im übrigen wären die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Neuregelung auch nicht, erfüllt. Eine anderweitige Erledigung des Ausgangsbescheides durch Erlaß des Änderungsbescheides ist, nach Lage des Falles nicht zugrunde zu legen. Vielmehr ist der Ausgangsbescheid nach vorläufiger. Erkenntnis durch den Änderungsbescheid in einer Weise modifiziert worden, daß die Regelungen beider Bescheide in wechselseitiger Ergänzung ineinandergreifen. Die im Ausgangsbescheid getroffene Regelung besteht damit jedenfalls teilweise fort. Der Ausgangsbescheid enthält zwei Regelungen, die Festsetzung der Vorausleistung und das Leistungsgebot. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.9.7 -; Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1993 - 3 A 2828/88 -, KStZ 1994, 82; BayVGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - Nr. 4 B 92.166 -; Driehaus, Erschließungs und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 21 Rn. 33 Fn. 71. Die Festsetzung, die entgegen dem Bestimmtheitsgebot der §§ 119, 157 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nrn. 3 b und 4 b KAG) für die drei Buchgrundstücke des Antragstellers einheitlich vorgenommen worden war, ist insoweit durch gesonderte Festsetzungen des Änderungsbescheides für jedes dieser Grundstücke ersetzt worden (wobei die Höhe der nunmehr maßgebenden Festsetzungen wegen nachfolgender Angabe eines abgerundeten Gesamtbetrages nicht ganz zweifelsfrei ist); dagegen blieben andere Regelungen des Ausgangsbescheides unberührt, so etwa die Bestimmung des Beitragspflichtigen, des sog. Unhaltsadressaten". Dazu, daß die Bestimmung des Inhaltsadressaten wesentlicher Teil der Festsetzung und nicht erst des Leistungsgebots eines Abgabenbescheides ist, vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 16. Erg.Lfg. März 1997, § 8 Rn. 76 c; Tipke/Kruse, AO, Std. 81. Lfg. Mai 1997, S 122 Tz. 2. In Übereinstimmung mit den Beteiligten ist anzunehmen, daß es sich um einen "echten" Änderungsbescheid handelt, der den Ausgangsbescheid nicht im ganzen ersetzt, sondern teils modifiziert, teils unverändert aufrechterhält. Diese Auslegung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Bescheides, insbesondere dessen letztem Satz, und entspricht zum anderen dessen Zweck, die im Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1994 beanstandete, nur einen Teil der Regelung des Ausgangsbescheides betreffende Verletzting des abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebots auszuräumen. Dagegen sind keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich, daß die Bezugnahme des Änderungsbescheides auf den Ausgangsbescheid in dem Sinne.zu verstehen sei, daß der Änderungsbescheid den Ausgangsbescheid gänzlich in sich aufnehmen und eine umfassende eigenständige, den Ausgangsbescheid als solchen erledigende Neu- und Gesamtregelung treffen sollte. Zum Fall einer Gesamtregelung durch Bezugnahme, vgl. BFH, Beschluß vom 15. März 1994 - IX R 6/91 -, NVwZ-RR 1995, 238. Der Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1994 ist bisher nicht in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aufgehoben wor den. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts auch nicht als Abänderungsbeschluß gewertet werden. Tenor und Gründe des Beschlusses geben nichts dafür her, daß das Verwaltungsgericht außer einer Entscheidung über den neuerlichen Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 4. Januar 1995 gemäߠ§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch eine Entscheidung über die Aufhebung des Senatsbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO getroffen hätte. Dies hätte ggf. im Interesse der Rechtssicherheit, die nicht zuletzt im Verhältnis gerichtlicher Entscheidungen zueinander zu beachten ist, vgl. OVG NW, Beschluß vom 7. Juni 1974 - XIII B 849/73 -, eindeutig klargestellt werden müssen. Schließlich ist im Antrag des Antragsgegners auf Zurückweisung der Beschwerde auch nicht (umdeutungsweise) ein Abänderungsantrag zu sehen, da über einen solchen Antrag das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zu entscheiden hätte. Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 3. Februar 1995 Bs VII 2/95 -, DVB1 1995, 929. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 11962/93 ist anzuordnen, soweit sie sich gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom . 22. November 1994 richtet. Das ergibt sich als Folge des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 1994. Dieser Beschluß hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 27. August 1993 angeordnet. Die aufschiebende Wirkung dauert an, soweit der Ausgangsbescheid aufrechterhglten geblieben ist. Das ist, wie unter 1. dargelegt, der Fall, soweit es die Bestimmung des Inhaltsadressaten, eines unverrichtbaren Regelungsteils der Festsetzung, betrifft; Dieses wiederum bedeutet, daß auch noch nach Erlaß des Änderungsbescheides der teils auf diesem, teils auf dem Ausgangsbescheid fußenden gegenwärtigen Festsetzung der streitigen Vorausleistung . ihsgesamt gesehen die Vollziehbarkeit fehlt. Als weitere Konsequenz daraus ergibt sich, daß dasmit neuem Fälligkeitstermin versehene Leistungsgebot, weil mit ihm die Festsetzung m Sinne des § 80 VwGO "vollzogen" wird, (prozeß-)rechtswidrig ist. ' Der Begriff der "Vollziehung" in § 80 VwGO ist weit zu fassen. Ihm unterfallen nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die der Realisierung des Regelungsinhalts des Verwaltungsaktes dienen. Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht darf die Behörde den Verwaltungsakt nicht mehr umsetzen, OVG NW, Beschluß vom 16. Juni 1987 - 5 B 699/87 -, was auch für Nebenwirkungen (Nebenfolgen) gilt, List in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 69 FGO Rz. 96; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 43 Rn. 214; Brühl, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, JuS 1995, 627 (629). Dementsprechend darf die Behörde auch keine Folgeregelung (Leistungsgebot) erlassen, wenn und soweit diese nach den Umständen als Vollziehung des vorausgegangenen oder gleichzeitig ergangenen Verwaltungsaktes (Festsetzung) zu bewerten wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - , Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; BFH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - IV R 6/85 -, BFHE 145, 17. Letzteres ist freilich nicht schon anzunehmen, wenn Folgeregelung und vorausgegangener Verwaltungsakt an die gleichen materiellrechtlichen voraussetzungen gebunden sind; beide müssen vielmehr verfahrensmäßig aufeinander aufbauen, wenn die Folgeregelung als Vollzug des vorausgegangenen Verwaltungsaktes qualifiziert werden soll. BVerwG, Urteil vorn 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, aa0. Eben dieses Verhältnis ist nach Auffassung des Senats zwischen der teils dem Ausgangsbescheid, teils dem Änderungsbescheid zu entnehmenden Festsetzung und dem Leistungsgebot des Änderungsbescheides gegeben. Denn jenseits der zu beachtenden materiellrechtlichen Voraussetzungen - sind Festsetzung und Leistungsgebot in der Weise verfahrensmäßig voneinander abhängig, daß das Leistungsgebot das Vorliegen einerrvollziehbaren Festsetzung voraussetzt. Vgl. Tipke/Kruse, aa0, S 254 Tz. 3; Driehaus, aa0, § 21 Rn. 33 Fn. 71; BayVGH, Urteilvom 28. Januar 1993 - Nr. 4 B 92.166 -, aa0. Das Leistungsgebot dient nämlich insofern, als es die Funktion der Zwangsvollstreckungsklausel und ihrer Zustellung im Zivilprozeßrecht (S 724 f., S 750 ZPO) hat, vgl. Tipke/Kruse, aa0, § 254 Tz. 3, und den Beginn der Zwangsvollstreckung vorbereitet, der Realisierung der Festsetzung im Sinne ihres Vollzugs. Auf die weitere Frage, ob das Leistungsgebot des Änderungsbescheides der kOrrigierten Festsetzung voll entspricht, indem es - bei sachgerechter Auslegung - die Aufteilung der ursprünglich einheitlichen Vorausleistung auf die jeweiligen Buchgrundstücke strikt übernimmt, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar.