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Urteil

24 A 6169/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0825.24A6169.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für den Monat Oktober 1992 gerichtet ist. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung erster Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für den Monat Oktober 1992 gerichtet ist. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung erster Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die geschiedene Klägerin lebte mit ihren Söhnen, dem am 17. März 1973 geborenen F. und dem am 17. März 1992 geborenen K. J. , in einem Haushalt zusammen und stand im laufenden Sozialhilfebezug der Beklagten. Mit Schreiben vom 30. November 1993 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende nach § 23 Abs. 2 BSHG rückwirkend ab dem 17. März 1992. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, die Mitarbeiter des Sozialamtes der Beklagten hätten sie seinerzeit nicht ordnungsgemäß darüber belehrt, daß ihr ein entsprechender Mehrbedarfszuschlag zustünde. Wenn nunmehr angegeben werde, die Voraussetzungen für einen solchen Mehrdarfszuschlag seien nicht erfüllt, weil ihr Sohn F. bei der Erziehung mitwirke, so könne sie das nicht nachvollziehen, denn dieser sei zur Betreuung seines Bruders nicht bereit. Unter dem 1. Dezember 1993 legte die Klägerin ein Schreiben ihres Sohnes F. vor, in dem dieser u.a. erklärt, daß er kein Interesse daran habe, „Kindermädchen zu spielen" oder sich anderweitig um den Haushalt zu kümmern. Zudem brachte sie eine Abmeldebescheinigung ihres Sohnes F. bei, wonach dieser zum 1. Dezember 1993 die Wohnung der Klägerin verlassen habe und nach M. bach, V. Straße 24, verzogen sei. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Dezember 1993 einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 40 % des maßgeblichen Regelsatzes. Eine rückwirkende Bewilligung des Mehrbedarfs ab 17. März 1992 lehnte sie mit der Begründung ab, die Klägerin habe zusammen mit ihrem Sohn F. eine Wohngemeinschaft gebildet und sei daher nicht als alleinerziehend im Sinne des § 23 Abs. 2 BSHG anzusehen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 1993 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen wie folgt begründete: Ihr Sohn F. komme nur zum Schlafen und Essen nach Hause und kümmere sich nicht um seinen jüngeren Bruder. Er weigere sich, mit seinem Bruder zu spielen oder ihn zu beaufsichtigen, von Erziehung könne gar keine Rede sein. Am 31. Dezember 1994 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die rückwirkende Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende für die Zeit von März 1992 bis November 1993 begehrt hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe bereits kurz nach der Geburt ihres Sohnes K. bei der zuständigen Sachbearbeiterin vorgesprochen und einen Antrag auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende stellen wollen. Diese habe den Antrag jedoch nicht aufgenommen und ihr mitgeteilt, daß es eine entsprechende Leistung seit Jahren nicht mehr gebe. Sie habe dann erst im November 1993 von anderen Sozialhilfeempfängern erfahren, daß das Gesetz einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende sehr wohl noch vorsehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1994 hat der Oberkreisdirektor des Kreises V. den Widerspruch der Klägerin mit folgender Begründung zurückgewiesen: Zwar sei bei Durchsicht der Akte ersichtlich, daß aus Anlaß der Geburt von K. umfangreicher Schriftverkehr (hinsichtlich Babyausstattung usw.) erfolgt sei, es fehle jedoch ein Anhaltspunkt dafür, daß bereits zu diesem Zeitpunkt auch über einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gesprochen worden sei. Im übrigen sei davon auszugehen, daß der im Haushalt lebende volljährige Sohn F. sich an der Betreuung und Versorgung seines Halbbruders beteiligt habe. Erst am 1. Dezember 1993 habe F. gegenüber dem Sozialamt erklärt, daß er sich nicht um K. kümmere. Auch habe die Klägerin bis zum Auszug von F. nicht wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nachgefragt. Dies bestätige, daß vorher ein dahingehender Bedarf nicht bestanden habe. Unter teilweiser Aufgabe ihres Klagebegehrens hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung seiner Bescheide für die Monate Oktober 1992, März 1993, Juni 1993, August 1993, November 1993 sowie unter Abänderung seines Bescheides vom 23. De-zember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises V. vom 28. De-zember 1994 zu verpflichten, ihr für die Monate Oktober 1992, März 1993, Juni 1993, August 1993 und November 1993 einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 23 Abs. 2 BSHG in Höhe von 40 % des maßgeblichen Regelsatzes zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung hat sie sich im wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. Mit Urteil vom 1. Oktober 1996 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die ursprünglich erhobene Klage zurückgenommen hat, und im übrigen die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in Höhe von 40 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes verpflichtet. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der fristgerecht eingelegten Berufung. Sie macht geltend: Selbst wenn man grundsätzlich die Auffassung vertreten wolle, daß für diejenigen Monate, in denen ohne besondere Bescheiderteilung lediglich Geld an die Klägerin überwiesen worden sei, mangels erteilter Rechtsmittelbelehrung einer rückwirkenden Bewilligung keine bestandskräftige Regelung entgegenstehe, gelte dies jedenfalls nicht für den Monat Oktober 1992, da dieser außerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO liege. Im übrigen könne - anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - nicht die Rede davon sein, daß mit der Kenntnis von der Geburt des Kindes K. zugleich auch Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung von Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende vorgelegen habe. Dem stehe im Sinne ihrer erstinstanzlichen Ausführungen schon das seinerzeitige Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem damals 19jährigen Sohn F. J. entgegen. Die Beklagte beantragt, das angefochten Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im erst-instanzliche Urteil, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und des Oberkreisdirektors des Kreises V. (1 Heft). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Hinsichtlich des Monats Oktober 1992 - insoweit ist den Ausführungen in der Berufungsbegründung zu folgen - ist die Klage unzulässig; denn dem für diesen Monat mit der Überweisung der Sozialhilfe auf das Konto der Klägerin konkludent ergangenen Bescheid konnte die Regelung entnommen werden, daß der Klägerin für den Monat Oktober 1992 kein höherer Betrag an Sozialhilfe als überwiesen und in dem für den vorausgegangenen Monat erteilten schriftlichen Bescheid aufgeschlüsselt zusteht und damit insbesondere auch kein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 23 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BSHG. Dieser Bescheid ist ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen mit der Folge, daß zwar die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO für die Einlegung eines Widerspruchs nicht in Gang gesetzt worden ist, wohl aber die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Auch diese Jahresfrist war hinsichtlich des Monats Oktober 1992 bei Eingang des als Widerspruch auszulegenden Schreibens der Klägerin vom 30. November am 1. Dezember 1993 bereits abgelaufen. Hinsichtlich der übrigen vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Monate liegt eine bestandskräftige Ablehnung der Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht vor, weil bei Eingang des als Widerspruch zu wertenden Schreibens der Klägerin vom 30. November 1993 die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht abgelaufen gewesen ist. Insoweit hat die Berufung keinen Erfolg, denn im entsprechenden Umfang hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als zulässig und begründet angesehen. Ein mündlicher Ablehnungsbescheid, der in Bestandskraft hätte erwachsen können, ist unabhängig davon, welche der von den Beteiligten gegebenen Darstellungen über den Gang der Ereignisse man zugrundelegt, zuvor nicht ergangen: Nach Schilderung von Seiten der Beklagten ist anläßlich der Geburt K. J. mündlich nicht über die Anerkennung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende gesprochen worden und damit erst recht eine solche Leistung auch nicht mündlich abgelehnt worden. Nach Darstellung der Klägerin wiederum hat zwar ein Gespräch stattgefunden, bei dem sie sich jedoch mit der erteilten unrichtigen Auskunft zufriedengegeben hat, so daß auch nach ihrer Version eine ablehnende mündliche Entscheidung gerade nicht ergangen ist. In den in Rede stehenden Monaten hatte die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags für Allein-erziehende nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Danach ist für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder die mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf von 40 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Voraussetzungen der ersten Alternative dieser Vorschrift sind im Falle der Klägerin erfüllt gewesen: Sie hat in den jeweiligen Monaten mit ihrem im März 1992 geborenen Sohn K. J. , d.h. einem Kind unter sieben Jahren zusammengelebt und auch allein für dessen Pflege und Erziehung gesorgt. Im Hinblick darauf, daß in den in Rede stehenden Monaten auch der seinerzeit schon volljährige Sohn F. der Klägerin dem Haushalt angehört hat, bestreitet die Beklagte, daß die Klägerin im Sinne des Gesetzes allein für die Pflege und Erziehung ihres Kindes K. J. gesorgt hat. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß eine Mutter, deren Söhne einen derart großen Altersunterschied aufwiesen wie die Kinder der Klägerin, bei intakten Familienverhältnissen von Seiten ihres älteren Sohnes Unterstützung und Entlastung hinsichtlich Pflege und Erziehung ihres jüngeren Kindes in einem Maße erfahre, das die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende ausschließe. Nach Auffassung des Senats besteht kein derartiger Erfahrungssatz. Es kommt vielmehr auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall an. Wann eine Person allein für Pflege und Erziehung eines Kindes sorgt, ist im Gesetz nicht näher geregelt und bedarf daher der Auslegung. Ausgangspunkt hat zunächst der Wortlaut der Bestimmung zu sein. Das Gesetz setzt voraus, daß die nach § 23 Abs. 2 BSHG Hilfesuchenden „allein für ... Pflege und Erziehung sorgen". Danach sorgt ein Hilfesuchender jedenfalls dann allein für Pflege und Erziehung eines Kindes, wenn kein anderer dabei mitwirkt. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. November 1983 - 6 B 24.83 -, FEVS 34, 104(105). Als „Alleinerziehender" wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Elternteil verstanden, der das Sorgerecht für ein Kind allein ausübt, weil der andere Elternteil das Sorgerecht - etwa im Falle des Todes - nicht ausüben kann bzw. - nach einer Entscheidung des Familiengerichts beispielsweise im Falle der Scheidung - nicht darf oder will. Orientierungspunkt für die Abgrenzung ist andererseits die „vollständige", d.h. aus beiden Elternteilen und dem Kind bzw. den Kindern bestehende Familie, deren Bestehen den Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs typischerweise ausschließt, wobei lediglich in Ausnahmefällen fraglich sein kann, ob „alleinerziehend" im Sinne des § 23 Abs. 2 BSHG auch die hilfesuchende Person ist, deren Partner sich so wenig an der Pflege und Erziehung der Kinder beteiligt, daß ihr diese Aufgaben praktisch allein obliegen, so OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 4. Januar 1994 - 4 M 4730/93 - und 24. Oktober 1996 - 4 M 4786/96 -, zitiert in OVG Lüneburg, Beschluß vom 8. Juli 1997 - 4 L 3222/97 -, FEVS 48, 24; ebenso: LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, § 23 Rdnr. 18, und ob im Wege der Arbeitsteilung für die Bedarfsgemeinschaft erbrachte Leistungen auf anderen Gebieten, etwa der Haushaltsführung, vgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. November 1983 - 6 B 24.83 -, a.a.O. S. 106, ein Defizit bei der Beteiligung an der Kinderpflege und - erziehung ausgleichen können. Die Klassifizierung als Alleinerziehender ist hingegen nicht ausgeschlossen, wenn das Kind eine Schule oder eine Kinderbetreuungseinrichtung wie etwa einen Kindergarten besucht oder besuchen kann, vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 6. Juni 1996 - 6 S 261/95 -, NVwZ-Beilage 12/1996, 95, das den Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag bei einer Erziehenden bejaht hat, die mit ihrem Kind in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Betreuungsangebot untergebracht war, oder wenn eine einzelne dritte Betreuungsperson nur in unwesentlichem Umfang, insbesondere in nicht gleichgeordneter Stellung oder gegen Entgelt tätig wird. Der Status „Alleinerziehender" kommt einem Elternteil indes dann nicht zu, wenn ein anderer Erwachsener - und sei es auf Grund eigener Willensentschließung des Hilfesuchenden - gleichberechtigt und unentgeltlich an der Bedarfsdeckung des Kindes in erheblichem Maße mitwirkt bzw. wenn der hilfesuchende Elternteil von einer anderen Person so nachhaltig unterstützt wird, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 22. Juli 1988 - 4 B 227/88 -, FEVS 38, 209., Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende ist demgemäß in einem Fall versagt worden, in dem zwei Mütter mit je zwei Kindern zusammenlebten und wirtschafteten, vgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. November 1983 - 6 B 24.83 -, FEVS 34, 104, oder in dem getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in etwa halbwöchentlichem Turnus bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechselten. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 8. Juli 1997 - 4 L 3222/97 -, FEVS 48, 25, Die Frage, wann die Mitwirkung eines Dritten an der Pflege und Erziehung von Kindern so geringfügig ist, daß sie unwesentlich, d.h. unbeachtlich für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags ist, bestimmt sich auch nach dem Zweck des Mehrbedarfszuschlags, der vom Gesetz selbst nicht näher beschrieben wird, wohl aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden hat. Nach der im Gesetzentwurf des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 10/3079) unter 2.1.4 gegebenen Begründung rechtfertigt der Mehrbedarfszuschlag sich vor allem dadurch, daß Alleinerziehende wegen der Kinderbetreuung weniger Zeit haben, preisbewußt einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Damit sind die Positionen angesprochen, die auch in entsprechenden Untersuchungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge genannt werden, vgl. auch insoweit: OVG Berlin, Urteil vom 24. November 1983, a.a.O. S. 106, und zu denen insbesondere auch Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen durch Dritte gehören. § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BSHG setzt nicht voraus, daß der hilfesuchende Erziehende nur mit einem Kind in einem Haushalt zusammenlebt. Der Gesetzeswortlaut enthält keine entsprechende Einschränkung. Wenn es in den Gesetzesmaterialien an oben genannter Stelle heißt: „Ähnlich ist die Situation bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind", so soll das die Zahlung des Zuschlags für den Fall des gleichzeitigen Aufenthalts eines älteren Kindes im Haushalt nicht ohne weiteres ausschließen, sondern spricht nur die frühere Rechtslage an, nach der ein Mehrbedarfszuschlag nur für solche Personen anzuerkennen war, die mit zwei oder mehr Kindern unter 16 Jahren zusammenlebten und allein für deren Pflege und Erziehung sorgten. Überschreitet eines der Kinder die Altersgrenze von 16 Jahren, so steht seine weitere Anwesenheit, die bis dahin je nach Familienkonstellation auf Grund der gesetzlichen Wertung die Anerkennung eines Mehrbedarfszuschlags ja gerade mit gerechtfertigt hat, als solche der Weiterzahlung des Mehrbedarfszuschlags in Ansehung eines Kindes unter sieben Jahren jedenfalls nicht notwendig entgegen, denn die Entwicklung von Jugendlichen erfolgt regelmäßig nicht in der Weise sprunghaft, daß ein Kind, das eben noch selbst in erhöhtem Maße als betreuungsbedürftig anzusehen gewesen ist, mit Erreichen des 16. Lebensjahres plötzlich zu einer so großen Hilfe für den Erziehenden wird, daß auch ein Mehrbedarfszuschlag für das noch nicht sieben Jahre alte Kind nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Bei Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze muß die Klägerin trotz der seinerzeit mit ihrem bereits volljährigen Sohn F. bestehenden Haushaltsgemeinschaft als Alleinerziehende im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative eingeordnet werden. Nach ihrem Vortrag ist ihr Sohn F. seinerzeit berufs- bzw. ausbildungsbedingt täglich von 8.00 bis 19.30 Uhr von zu Hause abwesend gewesen, abends lediglich kurzzeitig zum Essen und Umziehen nach Hause gekommen, um anschließend mit seinen Freunden bis spät in die Nacht unterwegs zu sein. Aus Desinteresse habe er sich nie mit K. beschäftigen können und wollen. Finanzielle Zuwendungen habe er in der Lehrzeit nicht erübrigen können und auch in der anschließenden Zeit seiner Berufstätigkeit nicht erbracht. Für die Richtigkeit dieser Beschreibung, der die Beklagte substantiert nicht widersprochen hat, sprechen auch der Inhalt der von Seiten des Sohnes abgegebenen schriftlichen Erklärung und sein prompter - durch die Beklagte überprüfter - Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, als die Beklagte die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags unter Hinweis auf seine Anwesenheit im Haushalt abgelehnt hat. Das von der Klägerin beschriebene Verhalten ihres Sohnes F. liegt auch nicht außerhalb der Verhaltensmuster, die junge, gerade volljährig gewordene Männer an den Tag legen, die - wie der Sohn der Klägerin - gegen Abschluß der Lehre an Führerschein- und Autoerwerb interessiert sind und auch bereits eine Freundin haben. Zwar gibt es - auch das jeweilige Geschlecht mag dabei eine Rolle spielen - unter den Angehörigen derselben Altersgruppe andere Grundeinstellungen zum Verhalten innerhalb der Familie und zur Betreuung von Geschwistern. Im konkreten Fall geht der Senat auf Grund der nachvollziehbaren Darstellung der Klägerin und der sonstigen verwertbaren Umstände jedoch davon aus, daß der Sohn F. der Klägerin seinerzeit seinen Stiefbruder als Säugling und Kleinkind nicht in nennenswertem Umfang betreut und erzogen hat. Zwar ist auch ein volljähriges Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und sofern es von elterlicher Seite unterhalten wird, nach § 1619 BGB verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern u.a. in ihrem Hauswesen Dienste zu leisten. Selbst wenn man - wogegen Bedenken bestehen - unterstellt, der Sohn F. sei, obwohl er bereits über Ausbildungsgeld bzw. Arbeitslohn verfügte, von der Klägerin seinerzeit noch unterhalten worden und die Übernahme von Pflege und Erziehung seines Stiefbruders habe im Sinne von § 1619 BGB auch seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprochen, so hätte die Beklagte die Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme dieser Dienste verweisen können. Zum einen ist auch bei unberechtigter Weigerung des Kindes die Dienstleistungspflicht von Seiten der Eltern nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Vgl. Palandt, BGB , 50. Auflage, § 1619 Rdnr. 5 unter Hinweis auf § 888 Abs. 2 ZPO. Zum anderen widerspräche es dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG), wenn durch die Verweigerung der Leistung mit dem Verweis auf die Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB der Sohn - wie vorliegend geschehen - zum Auszug aus der elterlichen Wohnung veranlaßt würde. Der Senat folgt dem angefochten Urteil auch insoweit, als darin angenommen worden ist, der Kenntnisgrundsatz des $ 5 BSHG stehe dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Die Beklagte, in deren sozialhilferechtlicher Betreuung die Klägerin seit längerem stand, hatte Kenntnis von der grundsätzlichen Hilfebedürftigkeit der Klägerin, der Geburt des Kindes und der familiären Situation im übrigen. In ihr verstand es sich - wie dargelegt - nicht von selbst, daß der Sohn F. der Klägerin seinen Stiefbruder K. in nennenswertem Umfang pflegen und erziehen würde. Die Beklagte hätte den Fall deshalb auch im Hinblick auf die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 25 Abs. 2 BSHG im Auge behalten müssen. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Leistung unter Hinweis auf den Grundsatz „Keine Hilfe für die Vergangenheit" zu verweigern. Wie dargelegt war die Nichtgewährung des Mehrbedarfszuschlags für die hier in Rede stehenden Monate noch mit dem Widerspruch anfechtbar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes Leistungen auch noch für zurückliegende Zeiträume zugesprochen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.