Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 18. Februar 1994 sowie vom 25. April 1994 bis zum 5. Mai 1994 für den Hilfeempfänger S. C. entstandenen Jugendhilfekosten zu erstatten. Die Klägerin trägt drei Fünftel, der Beklagte zwei Fünftel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen, die sie dem am 24. Juni 1979 in Guinea-Bissau geborenen Jugendlichen S. C. (Hilfeempfänger) gewährt hat. Der damals 14-jährige Hilfeempfänger reiste am 29. Dezember 1993 in das Bundesgebiet ein. Durch Schreiben vom selben Tag beantragte ein Rechtsanwalt bei der Ausländerbehörde der Beklagten für ihn die Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm wurde von der Ausländerbehörde am 3. Januar 1994 eine Duldung erteilt mit der Begründung, die Voraussetzungen zur Asylantragstellung lägen gemäß § 12 AsylVfG zur Zeit noch nicht vor. Da seiner Bitte um Unterbringung zunächst nicht entsprochen werden konnte, erhielt der Hilfeempfänger zunächst nur Sozialhilfe in der Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 19. Januar 1994 wurde er in dem Übergangsheim K. untergebracht. Auf Antrag der Klägerin vom 25. April 1994 wurde durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluß vom 3. Mai 1994 das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt. Der Hilfeempfänger hielt sich nach dem 5. Mai 1994 - ohne vorherige Abmeldung - nicht mehr in der Wohneinrichtung auf. Durch Verfügung vom 16. Februar 1994 hatte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten gemäß § 89d Abs. 2 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Dieser verweigerte jedoch die Kostenerstattung mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme des Hilfeempfängers gemäß § 42 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Die für eine derartige vorläufige Maßnahme vorgegebene zeitliche Beschränkung sei hier deutlich überschritten worden. Es fehle auch an der unverzüglichen Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung. Im übrigen gingen die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes denen des SGB VIII vor. Dieser Auffassung widersprach die Klägerin. Sie hat am 7. Oktober 1996 Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die in der Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 5. Mai 1994 für den jugendlichen Asylbewerber S. C. entstandenen Jugendhilfekosten gemäß § 89d Abs. 2 und 1 SGB VIII zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige vorläufige Inobhutnahme des Hilfeempfängers gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen, weil nicht unverzüglich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts eingeholt worden sei. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Inobhutnahme des Hilfeempfängers nicht wegen verspäteter Einholung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts rechtswidrig. Bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtlingen sei der Begriff "unverzüglich" nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen engen Sinne auszulegen. Die zeitliche Grenze sei vielmehr bei verfassungskonformer Auslegung dort zu sehen, wo entweder die Grundrechte der Flüchtlinge selbst oder aber die Gewährung geeigneter Jugendhilfe durch die Fortdauer der Inobhutnahme gefährdet sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die in der Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 5. Mai 1994 für den Jugendlichen S. C. entstandenen Jugendhilfekosten gemäß § 89d Abs. 2 und 1 SGB VIII zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die in § 89h SGB VIII durch Art. 13 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) getroffene Regelung, wonach Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts durch Schiedsgerichte entschieden werden, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil diese Regelung durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) gestrichen worden ist. Diese Rechtsänderung ist am 1. August 1996 und damit vor Einleitung des Klageverfahrens (7. Oktober 1996) in Kraft getreten. Im übrigen wurde der Verwaltungsrechtsweg durch § 89h SGB VIII nicht ausgeschlossen, da die das Nähere regelnde Rechtsverordnung gemäß § 89h Abs. 3 SGB VIII nicht erlassen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 29.95 -, Buchholz 436.511 § 89 h KJHG/SGB VIII Nr. 1. Dahinstehen kann, ob die Schiedsabrede in der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai 1965 (NDV 1965, 326) die vorliegende Streitigkeit erfaßt. Eine Schiedsabrede ist im Verwaltungsprozeß nur auf Einrede, nicht von Amts wegen zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 -, FEVS 42, 353; OVG NW, Urteil vom 16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 -, NWVBl 1994, 338. Eine derartige Einrede hat der Beklagte nicht erhoben. Die Parteien haben sich vielmehr ausdrücklich auf die Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verständigt. Das Rechtsschutzbegehren ist als Leistungsklage statthaft. Einer vorherigen Entscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht. Vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/83 -, ZfSH/SGB 1985, 29; Hauck in Hauck u.a., SGB X 3, K § 102 Rz 27; Schroeder/Printzen, SGB X, 2. Auflage 1990, vor § 102 Anm. 8. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Jugendhilfekosten. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt allein § 89d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) = Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuches vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) in Betracht. Diese Regelung ist am 1. April 1993 in Kraft getreten und sie galt deshalb während der Unterbringung des Hilfeempfängers in dem Übergangswohnheim ab 19. Januar 1994. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung (Neufassung des § 89h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Trägern bestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Hier ist die Bestimmung des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem 1. Juli 1998 durch Verfügung des Bundesverwaltungsamts vom 16. Februar 1994 erfolgt. Der Beklagte ist für den geltend gemachten Erstattungsanspruch passiv legitimiert. Er ist durch Verfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Februar 1994 gemäß § 89d Abs. 2 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Der Beklagte kann im vorliegenden Verfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, diese Bestimmung entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, denn es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X, der in Bestandskraft erwachsen ist. Zwar nimmt das Bundesverwaltungsamt bei der Bestimmung des erstattungspflichtigen überörtlichen Trägers der Jugendhilfe die Aufgaben einer Schiedsstelle wahr (§ 89d Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Dies geschieht aber nicht in einem schiedsrichterlichen Verfahren (vgl. §§ 1025 ff. ZPO), sondern durch das Bundesverwaltungsamt als eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Behörde. Als solche ist sie berufen, den erstattungspflichtigen Träger mit Rechtswirkung nach außen zu bestimmen. Vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 1. Oktober 1992 - 12 CZ 91.3802 -, FEVS 43, 400 (402 f.). Bestandskräftig ist die Bestimmung geworden, weil die Verfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Februar 1994 mit dem Antragsschreiben der Klägerin vom 21. Februar 1994 am 25. Februar 1994 beim Beklagten eingegangen und ihm damit bekanntgegeben worden ist, der Beklagte dagegen innerhalb Jahresfrist aber keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 70 Abs. 1 und 2 iVm § 58 Abs. 2 VwGO). Gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung setzt der dort geregelte Erstattungsanspruch voraus, daß einem jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten aufgewendet werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Der Hilfeempfänger war ein junger Mensch im Sinne des Gesetzes, da er noch nicht 27 Jahre alt war (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), und ihm war innerhalb eines Monats nach seiner Einreise am 29. Dezember 1993, nämlich ab dem 10. Januar 1994 Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme in dem Übergangsheim K. gewährt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII umfaßt die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben. Zu den anderen Aufgaben gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII die Inobhutnahme i.S.v. § 42 Abs. 1 SGB VIII. Der Hilfeempfänger hatte vor Beginn der Maßnahme, d.h. bis zu seiner vorläufigen Inobhutnahme im Übergangsheim offensichtlich auch noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist jedoch nur in dem Umfang begründet, in dem sie dem Hilfeempfänger zu Recht Jugendhilfe gewährt hat. Gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII - ebenfalls in Kraft seit dem 1. April 1993 - sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht; dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Durch diese Vorschrift wird der Erstattungsanspruch auf die Kosten beschränkt, die bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Soweit das nicht der Fall ist, (etwa wegen Nichtbeachtung des Nachranggrundsatzes) besteht kein Kostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers. Vgl. Wiesner in Wiesner/Kaufmann/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, § 89f Rn. 4; zu den dadurch in der Praxis auftretenden Problemen: Jockenhövel-Schiecke, ZfJ 1997, 404 (412 f.). Der Einwand des Beklagten, dem Hilfeempfänger hätte bereits deshalb keine Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt werden dürfen, weil dieses Gesetz auf ihn als minderjährigen Asylsuchenden nicht anwendbar sei, greift allerdings nicht durch. Die Anwendbarkeit des SGB VIII auf Asylsuchende scheitert insbesondere nicht daran, daß die Unterbringung und Versorgung dieses Personenkreises abschließend im Asylverfahrensgesetz geregelt ist. Aus der in § 44 Abs. 1 AsylVfG idF der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) verankerten Verpflichtung der Länder, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie die notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen, kann nicht geschlossen werden, dadurch würden in anderen Gesetzen begründete Individualansprüche ausgeschlossen. Der vom Beklagten ihm in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Grundsatz der Konnexität führt nicht zu dem von ihm vertretenen Ergebnis. Das in Art. 104a Abs. 1 GG verankerte Konnexitätsprinzip besagt lediglich, daß aus der Zuweisung einer Aufgabe auch die Verpflichtung zur Tragung der daraus resultierenden Kosten folgt. Vgl. Klaus Vogel, Grundzüge des Finanzrechts des GG in: HStR IV § 87 Rn. 22. Aus dem Grundsatz der Konnexität ergibt sich unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt deshalb nur, daß das Asylverfahrensgesetz für den in seinen Geltungsbereich einbezogenen Personenkreis durch die Zuweisung bestimmter Aufgaben (z.B. Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 Abs. 1 AsylVfG) auch eine Bestimmung über die Verpflichtung zur Tragung der daraus entstehenden Ausgaben getroffen hat. Über die Anwendbarkeit des SGB VIII ist daraus aber nichts herzuleiten. Die Anwendbarkeit des SGB VIII auf minderjährige Asylsuchende ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß gemäß § 52 AsylVfG auf die Quote nach § 45 AsylVfG die Aufnahme von Asylbegehrenden in dem Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG angerechnet wird. Die Anwendung der in § 52 AsylVfG getroffenen Regelung bewirkt, daß diejenigen Länder, die eine überproportional große Zahl an unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerbern aufgenommen haben, entsprechend weniger Asylbegehrende im Rahmen der allgemeinen Aufnahmequote des § 45 AsylVfG zugewiesen erhalten. Dem liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, daß Asylbewerber, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ebenfalls von der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung freigestellt sind, und deshalb die Länder (mindestens) finanziell so belasten, wie andere Asylbewerber. Insoweit ist dem Beklagten einzuräumen, daß die kumulative Berücksichtigung unbegleitet eingereister minderjähriger Asylsuchender sowohl im Rahmen des durch § 89d SGB VIII vorgesehenen Verteilungsverfahrens als auch bei der Ermittlung der allgemeinen Aufnahmequote gemäß § 45 AsylVfG auf den ersten Blick zu einer ungerechtfertigten Besserstellung solcher Jugendhilfeträger führt, die einen überproportional großen Anteil dieses Personenkreises betreuen. Das führt aber nicht dazu, daß unbegleitet eingereiste minderjährige Asylsuchende von vornherein aus dem Anwendungsbereich des SGB VIII ausscheiden. Allenfalls wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des § 52 AsylVfG eine entsprechende Regelung zu treffen. Gegen einen dahingehenden Handlungsbedarf spricht allerdings, daß die überdurchschnittlich belasteten Träger der Jugendhilfe auch deshalb eine zusätzliche Kostenentlastung beanspruchen können, weil die zusätzlichen Personalkosten nicht abgewälzt werden können. Vgl. Wiesner, aaO, § 89d Rn. 16. Der Hilfeempfänger war auch nicht auf die vorrangige Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) oder nach dem Bundessozialhilfegesetz zu verweisen. Dahinstehen kann, ob der Hilfeempfänger überhaupt berechtigt war, Leistungen nach diesen Gesetzen in Anspruch zu nehmen. Falls er leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz war, waren deshalb gemäß § 9 Abs. 2 AsylbLG Leistungen anderer, besonders der Träger von Sozialleistungen, nicht berührt. Zu den Sozialleistungen gehören gemäß §§ 8, 11,27 Abs. 1 SGB I die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Wenn aber sogar Jugendhilfeleistungen nicht ausgeschlossen sind, gilt dies erst recht für die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Zu dem gleichen Ergebnis führt § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für den Fall, daß der Hilfeempfänger Sozialhilfe beanspruchen konnte. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach dem Bundessozialhilfegesetz sind danach nicht vorrangig gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII. GK-AsylbLG, 1998, § 9 Rn 32; Kunkel, NVwZ 1994, 352 (354); ders., ZfJ 1994, 369 (372). Die vorläufige Inobhutnahme des Hilfeempfängers in dem Übergangsheim entsprach allerdings nur in der Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 18. Februar 1994 und vom 25. April 1994 bis zu ihrer Beendigung am 5. März 1994 den gesetzlichen Anforderungen. Für den dazwischen liegenden Zeitraum war das nicht der Fall, weil eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht rechtzeitig herbeigeführt worden war. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII war das Jugendamt verpflichtet, den Hilfeempfänger in seine Obhut zu nehmen, da er um Obhut gebeten hatte. Der offensichtlich in Guinea-Bissan befindliche Personensorge- oder Erziehungsberechtigte war nicht - jedenfalls nicht sofort - erreichbar. Das Jugendamt hatte deshalb unverzüglich eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Das ist jedoch nicht geschehen. Der Begriff "unverzüglich" ist nach Sinn und Zweck der Norm dahin auszulegen, daß in Fällen der vorliegenden Art vorbehaltlich abweichender Besonderheiten des Einzelfalls die Inobhutnahme jedenfalls dann nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Minderjährigen veranlaßt worden ist. Für die Annahme eines kürzeren Zeitraums könnte zwar der Wortsinn und die vom Verwaltungsgericht bereits dargelegte Erkenntnis sprechen, daß es im Konfliktfall zwischen den Personensorgeberechtigten einerseits und dem Minderjährigen bzw. dem Jugendamt andererseits Aufgabe des Vormundschaftsgerichts ist, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Bei unbegleitet eingereisten ausländischen Kindern und Jugendlichen, bei denen ein derartiger Konflikt nicht besteht, ginge die Auffassung, eine angemessene Frist zur Prüfung und Entscheidung umfasse allenfalls wenige Tage, so Wiesner, aaO. § 42 Rn. 27, aber an den Anforderungen der Praxis vorbei. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei diesem Personenkreis die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Vorbereitung einer Entscheidung über die in Betracht kommenden Maßnahmen regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. In der Regel wird sich aber innerhalb eines Monats klären lassen, ob sich eine Weiterleitung den Minderjährigen abzeichnet oder ob er längerfristig in Obhut gehalten werden muß. Vgl. zum sog. Clearingverfahren: Bechthold, DAVorm 1993, 20, 22 (bis zu zwei Wochen); für einen Zeitraum von zwei Monaten (allerdings ohne nähere Begründung): Jockenhövel-Schiecke, ZAR 1998, 165 (170). Trifft das Jugendamt innerhalb eines Monats keine Maßnahmen, um eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen, ohne daß dafür im Einzelfall berechtigte Gründe vorliegen, wird der Minderjährige unter Umständen in Obhut gehalten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Senat hat bei dieser Einschätzung auch berücksichtigt, daß die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts in der Praxis zuweilen nur eine Formsache darstellen mag, insbesondere dann, wenn das Gericht dem Antrag des Jugendamtes folgt, diese Stelle zum Amtsvormund zu bestellen. In vielen Fällen - so möglicherweise auch hier - wird sich die verspätete Einschaltung des Vormundschaftsgerichts auf die Dauer der Inobhutnahme und damit auf die dadurch verursachten Kosten nicht auswirken. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß erst nach Bestimmung eines Vormunds Maßnahmen eingeleitet werden können, um die Inobhutnahme zu beenden oder abzukürzen, sei es dadurch, daß der Vormund zunächst einen Asylantrag für den Minderjährigen stellt oder dadurch, daß er Jugendhilfe in der Form der Unterbringung in einer Einrichtung beantragt. Im vorliegenden Fall sind berechtigte Gründe dafür, daß nicht innerhalb eines Monats die Beteiligung des Vormundschaftsgerichts eingeleitet worden ist, weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Umstand, daß das Jugendamt in dem damaligen Zeitraum mit einer außergewöhnlich großen Zahl von unbegleitet eingereisten Minderjährigen belastet war, vgl. "Jugendhilfe für junge Flüchtlinge", Diskussions- und Informationspapier der 77. Arbeitstagung der BAGLJÄ vom 12.- 14. Oktober 1994, S. 7 (BA 4), kann insoweit - wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht dargelegt hat - keine Berücksichtigung finden. Insoweit wäre es Sache der Klägerin gewesen, durch geeignete Organisationsmaßnahmen eine rechtzeitige Einschaltung des Vormundschaftsgerichts zu ermöglichen. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch die verspätete Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung sei die Inobhutnahme während ihrer gesamten Dauer, d.h. auch nachdem dieses Versäumnis nachgeholt worden war, rechtswidrig. Nachdem das Amt für Soziale Dienste des Bezirksamtes W. das Vormundschaftsgericht durch das am 25. April 1994 abgesandte Schreiben unterrichtet hatte, war das zur Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII Erforderliche in die Wege geleitet. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Beendigung der Inobhutnahme am 5. März 1994 verlangt die Klägerin zu Recht die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert auch nicht an der in § 89d Abs. 3 SGB VIII verankerten Ausschlußnorm, wonach die Erstattungspflicht entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Dahinstehen kann, ob dieser Tatbestand erfüllt ist, wenn bei einer Inobhutnahme iSv § 42 SGB VIII die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung verspätet eingeholt worden ist und insoweit die Voraussetzungen für die Inobhutnahme während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten nicht vorgelegen haben. Hier hat dieser Zustand weniger als drei Monate gedauert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Durchführung eines Revisionsverfahrens kann zur Beantwortung der auch nach der Neufassung des § 89d SGB VIII durch das Gesetz vom 29. Mai 1998 noch klärungsbedürftigen Frage führen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerber Jugendhilfe zu gewähren ist.